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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2007 D-6418/2006

3. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,183 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6418/2006 teb/med {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____, dessen Ehefrau B.____und deren Kinder C._____Türkei, D.____ vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom (...) / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6418/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem Dorf (...) (Bezirk Elbistan, Provinz Kahramanmaras) suchten am 10. Juli 2000 in der Schweiz um Asyl nach. Die Beschwerdeführer machten im Rahmen der Erstbefragungen vom 17. Juli 2000 und den Anhörungen durch die kantonale Behörde vom 22. und 23. August 2000 unter anderem geltend, wegen der Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und der türkischen Armee und der sich daraus ergebenden prekären Sicherheitssituation für die Dorfbevölkerung in (...) die Türkei 1989 ein erstes Mal verlassen und in Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise einen Minibusbetrieb zwischen dem Dorf und der Stadt unterhalten zu haben, weshalb er oft von Angehörigen der Armee kontrolliert worden sei. Dabei hätten diese regelmässig grössere Mengen von Lebensmitteln beschlagnahmt mit der Begründung, sie seien für die Guerilla bestimmt; die Guerillas ihrerseits seien oft ins Dorf gekommen und hätten nach Lebensmitteln verlangt. Einmal sei er denunziert worden - er wisse nicht, von wem - und die Sicherheitsbehörden hätten ihn zuerst auf den Polizeiposten und danach auf die Sicherheitsdirektion von Maras gebracht, wo er unter dem Vorwurf, die Guerilla unterstützt zu haben, während vier Tagen schwer misshandelt worden sei. Man habe ihm gesagt, ein festgenommener Guerillakämpfer habe ihn als Helfer der Guerilla genannt. Schliesslich sei er, nachdem er sich dazu habe verpflichten müssen, für den Staat als Spitzel tätig zu sein, wieder freigelassen worden. Auch nach seiner Freilassung sei er wegen seines Minibusbetriebes weiterhin kontrolliert und auf dem Polizeiposten mehrmals geschlagen und beschimpft worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Nachdem sein Asylgesuch in Deutschland nach achtzehn Monaten Aufenthalt abgelehnt worden sei, hätten er und seine Familie in die Türkei zurückkehren müssen. Bei der Einreise in Istanbul sei er festgenommen, zu seinen politischen Tätigkeiten in Deutschland, insbesondere zu seinem Verhältnis zur PKK, befragt und wegen versäumtem Militärdienst für dreissig Tage inhaftiert worden. Anschliessend habe er zwischen 1991 und 1992 den Militärdienst absolvieren müssen. Nach Beendigung der Dienstzeit sei er in sein D-6418/2006 Heimatdorf zurückgekehrt und habe versucht, seinen Busbetrieb wieder aufzunehmen, indessen habe es weiterhin regelmässige Kontrollen gegeben und er sei mehrere Male auf dem örtlichen Polizeiposten unter dem Verdacht, die Guerilla zu unterstützen, befragt und schikaniert worden. In dieser Zeit hätten immer mehr Bewohner unter Druck des Militärs das Dorf verlassen; 1993 sei auch er mit seiner Familie ausgereist und habe erneut in Deutschland um Asyl nachgesucht. Während seines Aufenthaltes in Deutschland bis im Jahre 2000 habe der Beschwedeführer an verschiedenen Veranstaltungen, unter anderem der PKK, teilgenommen und deren Zeitschriften verkauft. Bei Newrozveranstaltungen 1994 in Wiesbaden habe die örtliche Polizei eingegriffen und einzelne Teilnehmer der Veranstaltung hätten sich aus Protest anzuzünden versucht; die Bilder davon seien von verschiedenen deutschen und auch von türkischen Sendern ausgestrahlt worden, wobei er, der Beschwerdeführer, rot eingerahmt allerdings ohne namentliche Erwähnung - auf dem Bildschirm erschienen sei; seine Verwandten und die Leute im Dorf hätten ihn am Fernsehen gesehen und erkannt, weshalb davon auszugehen sei, dass ihn auch die türkischen Behörden als Teilnehmer identifiziert hätten und nun Beweise für seine Aktivitäten für die PKK besässen; in der Zwischenzeit habe sich die Polizei tatsächlich bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nach erneuter Ablehnung des Asylgesuches in Deutschland habe sich der Beschwerdeführer im Januar 2000 alleine nach Frankreich begeben, während seine Ehefrau mit den Kindern in die Türkei zurückgekehrt sei. In Frankreich habe er sich, ohne um Schutzgewährung zu ersuchen, ein halbes Jahr aufgehalten, bevor er am 29. Juni 2000 in die Schweiz gereist sei, um dort mit Unterstützung seines Rechtsvertreters am 10. Juli 2000 ein Asylgesuch zu stellen. Die Bescherdeführerin, welche keine eigenen Asylgründe geltend macht, gab an, die Türkei am 20. Juni 2000 wegen der dort schwierigen Situation der Kurden im allgemeinen und in ihrem Heimatdorf im besonderen verlassen zu haben, um in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann um Asyl nachzusuchen. B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 an das BFF wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Einreichung eines Bescheides des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung D-6418/2006 ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 darauf hin, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers während seines zweiten Aufenthaltes in Deutschland zwischen 1993 und 2000 seien im Asylverfahren in Deutschland zu spät geltend gemacht worden, weshalb das deutsche Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen 'Verfristung' abgewiesen habe; bei den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers handle es sich um die Fortsetzung der bereits im Heimatstaat getätigten politischen Aktivitäten. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 lehnte das BFF - teils von der Glaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener, nachfolgend erwähnter Beweismittel - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Vervollständigung der Akteneinsicht und einer damit verbundenen Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Im Weiteren sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Schliesslich wurde beantragt, eine Botschaftsabklärung betreffend die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer vornehmen zu lassen. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie des Bescheides des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999, ein Bestätigungsschreiben des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings (...) und dessen Ehefrau vom 17. Januar 2003, beide aus (...) stammend, samt Übersetzung, Kopien aus Flüchtlingspässen von Verwandten der Beschwerdeführer, einen Ausschnitt aus einer deutschen Lokalzeitung betreffend der Flucht des Beschwerdeführers vor den deutschen Vollzugsbehörden im Original, und vier Fotografien des Heimatdorfes der Beschwerdeführer ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2003 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Vervollständigung der Akteneinsicht D-6418/2006 und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung ab, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und wies gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels Notwendigkeit ab. F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, der Beschweredeführer habe in der Zwischenzeit einen Suizidversuch unternommen und sei zurzeit in der psychiatrischen Universitätsklinik Waldau hospitalisiert. G. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Stellungnahme vom 5. März 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 2. April 2003 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 18. März 2003 und eines Bestätigungsschreibens eines ehemaligen Dorfbewohners von (...) namens (..) vom 13. Februar 2003 samt Übersetzung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. März 2003. Im Weiteren wurde der Antrag, eine Botschaftsabklärung betreffend die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer vornehmen zu lassen, wiederholt. I. In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004 verneinte das BFF bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte - den Anträgen der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. J. Mit Replik vom 16. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter anderem einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 4. November 2004 ein. Darin wird bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Im Weiteren wird beim Beschwerdeführer eine schwere rezidivierende depressive Episode, bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode festgestellt. Schliesslich wurden mehrere Fotografien in Kopie eingereicht, worauf der Beschwerdeführer anlässlich eines kurdischen Festes in Köln als einer der Sicherheitsverantwortlichen abgebildet sei, sowie weitere Fotografien im Zusammenhang mit der Situation im Heimatdorf der Beschwerdeführer. D-6418/2006 K. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage richtete der Rechtsvertreter der Beschwereführer zur beruflichen und familiären Situation der Beschwerdeführer weitere Eingaben an die ARK. L. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6418/2006 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 3. D-6418/2006 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dem Beschwerdeführer 'könne nicht geglaubt werden, dass er in früheren Jahren in seinem Heimatstaat verfolgt gewesen sei; seine Angabe, er habe die PKK unterstützt und sei deswegen denunziert worden, werde ihm nicht geglaubt' (vgl. S. 3). Als Begründung für diese Annahme wies das BFF darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich weder in einem politisch motivierten Verfahren befunden noch sei er entsprechend verurteilt und inhaftiert worden, was angesichts der konsequenten Vorgehensweise des türkischen Staates gegen tatsächlich verdächtige Personen auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am Beschwerdeführer schliessen und sein Vorbringen, verfolgt worden zu sein, zweifelhaft erscheinen lasse. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie staatlicher Unterdrückung ausgesetzt zu sein, als nicht asylrelevant. Hierzu führte das BFF aus, die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vorliegend falle zudem auf, dass die Beschwerdeführer die Situation der Kurden in der Türkei übersteigert negativ darstellten, eine Darstellung, die bereits früher nicht zutreffend gewesen sei und die aufgrund der allgemeinen Entspannung der Situation der Kurden in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt als gar realitätsfremd erscheine. Schliesslich habe die PKK in der Zwischenzeit ihren bewaffneten Widerstand eingestellt und per 1. Dezember 2002 sei auch für die letzten beiden Provinzen Diyarbakir und Sirnak der Ausnahmezustand aufgehoben worden; was den zwangsweisen Wegzug der Bevölkerung aus (...) betreffe, so sei auf die mit der türkischen Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, weshalb eine behördliche Aufforderung zum Wegzug in ein von den Auseinandersetzungen nicht betroffenes Gebiet des türkischen Staates zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgungshandlung bedeutet habe. 3.2 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland ausgeblendet habe. Bereits in der schriftlichen Eingabe vom 5. Juli 2000 an das BFF sei - unter Einreichung eines Bescheides des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 in Kopie - darauf hingewiesen worden, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers während seines zweiten Auf- D-6418/2006 enthaltes in Deutschland zwischen 1993 und 2000 im Asylverfahren in Deutschland zu spät geltend gemacht worden seien, weshalb das deutsche Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen 'Verfristung' abgewiesen habe und folglich eine Prüfung der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland unterblieben sei; trotz dieses Hinweises habe sich auch das BFF in der angefochtenen Verfügung mit den genannten Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Diesen Vorbringen komme zentrale Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer in Deutschland an verschiedenen Veranstaltungen der PKK teilgenommen habe und dabei mindestens einmal gefilmt worden sei; der Film sei anschliessend in Nachrichtensendungen ausgestrahlt worden, wobei der Beschwerdeführer klar erkennbar gewesen sei; anscheinend hätten ihn die Fernsehverantwortlichen für einen Hauptaktivisten gehalten, jedenfalls sei der Beschwerdeführer mit einem roten Rahmen besonders gekennzeichnet worden; leider verfüge der Beschwerdeführer über kein Videoband mit dieser Sendung, aber viele Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers hätten die fragliche Sendung, welche auch in der Türkei gezeigt worden sei, gesehen, so auch I.K., ein ehemaliger Dorfbewohner von (...), welcher in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2003 bestätige, den Beschwerdeführer am Fernsehen (Star-TV) erkannt zu haben, als dieser anlässlich eines Fackelumzuges am 22. März 1994 gezeigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die türkischen Behörden den Beschwerdeführer als Teilnehmer identifiziert hätten und nun Beweise für seine Aktivitäten für die PKK besässen; aufgrund dieses Vorkommnisses erscheine es notwendig, eine Botschaftsabklärung zur Frage der Fichierung des Beschwerdeführers durchzuführen. Zum Nachweis der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit wurden neben dem erwähnten Bestätigungsschreiben von (..) vom 13. Februar 2003 mehrere Fotografien in Kopie eingereicht, worauf der Beschwerdeführer anlässlich eines kurdischen Festes in Köln als einer der Sicherheitsverantwortlichen abgebildet sei. Hinweise für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer würden sich sich auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten schriftlichen Aussagen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings (..) und dessen Ehefrau vom 17. Januar 2003, beide aus (..) stammend, ergeben. In seiner schriftlichen Erklärung vom 17. Januar 2003 gebe U. A. an, während seines Aufenthaltes im Heimatstaat sei einige Male nach dem Beschwerdeführer gefragt worden und während seines Gefängnisaufenthaltes hätten sich die Behörden erneut nach dem D-6418/2006 Verbleib der Beschwerdeführer erkundigt. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass einzelne Familienmitglieder der Beschwerdeführer als anerkannte Flüchtlinge in Westeuropa lebten, so die Mutter der Beschwerdeführerin namens (..)und eine Cousine des Beschwerdeführers namens (...) in Deutschland. Im Weiteren wies der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift darauf hin, wonach aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren eingeleitet worden sei, nicht, wie vom BFF behauptet, zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am Beschwerdeführer geschlossen werden könne, seien ihm doch mehrere Fälle anerkannter Flüchtlinge bekannt, die wegen angeblicher Unterstützung der PKK verfolgt worden seien, ohne dass eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung eingeleitet worden sei. Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, die Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur allgemeinen Situation der Kurden sei auffallend beschönigend ausgefallen. Im übrigen habe das BFF unvollständig Akteneinsicht gewährt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 3.3 3.3.1 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge in der Beschwerdeschrift, das BFF habe unvollständig Akteneinsicht gewährt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2003 ausgeführt wurde, weshalb das BFF die betreffenden Aktenstücke (A11/1, A12/1, A13/1, A14/1 und A15/1) zutreffend als unwesentlich bezeichnet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 3.3.2 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, während seines Aufenthaltes in Deutschland exilpolitisch tätig gewesen zu sein, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und entsprechend nicht gewürdigt habe. Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Unvollständig ist die D-6418/2006 Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa BGE 116 Ib 308), unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im schriftlichen Asylgesuch seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2000 an das BFF als auch im Rahmen der nachfolgenden Anhörungen geltend machte, wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu haben (vgl. A1, S. 6; A7; A18, S. 10). Diese Vorbringen blieben in der angefochtenen Verfügung unerwähnt. Das BFF hat somit in dieser Hinsicht den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit zugleich den Schluss auf ein fehlendes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ungenügend begründet. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der erwähne Mangel geheilt werden kann oder ob dieser zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 i.V. m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Allerdings muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu orientieren haben (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 17; 1998 Nr. 34 E. 10d, S. 292). Trotz entsprechender Rüge in der Beschwerdeschrift hat sich das BFF auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht zu der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland geäussert. Ein solches (erneutes) Versäumnis würde D-6418/2006 grundsätzlich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Indessen ist im vorliegenden Fall angesichts der klaren Aktenlage hinsichtlich des nicht berücksichtigten Vorbringens und dessen offensichtlicher Unbegründetheit eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen als sachgerecht zu erachten, zumal die Beschwerdeinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Aus nachfolgenden Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen exilpolitischer Tätigkeiten in Deutschland Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, als offensichtlich unbegründet zu erachten. Hierzu ist zunächst auf den genannten Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 hinzuweisen. Darin wird bezüglich der geltend gemachten Demonstration vom 6. Juni 1998 festgehalten, dass dieses Vorbringen als verspätet zu erachten sei; unabhängig von der Frage der Verspätung wird indessen - was in der Beschwerdeschrift unerwähnt geblieben ist - gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die beiden in diesem Zusammenhang eingereichten schriftlichen Erklärungen vom 31. August 1998 sowie vom 1. September 1998 als Schreiben privater Dritter die Richtigkeit der Erklärungen nicht beweisen würden. Im Weiteren wird bezüglich der - fristgerecht - geltend gemachten Teilnahme und Ordnertätigkeit des Beschwerdeführers bei einem kurdischen Festival in Rotterdam vom 12. März 1998 festgehalten, die eingereichten Fotografien würden Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung nicht belegen. Darüber hinaus seien weder Bebilderung noch Sachvortrag geeignet, eine exponierte Betätigung des Beschwerdeführers zu belegen, aufgrund derer er sich bei den türkischen Behörden missbliebig gemacht haben könnte und identifizierbar aufgetreten wäre. Zumal habe der Beschwerdeführer im Verlauf des vorhergehenden Verfahrens exilpolitische Aktivitäten nie angedeutet. Obwohl demnach der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in Deutschland zwischen dem 18. Januar 1993 und 6. November 1997 (vgl. Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999, S. 2) gegenüber den dortigen Asylbehörden keine exilpolitische Aktivitäten erwähnt hat, gab er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in der D-6418/2006 Schweiz an, er habe 1994 an Newrozveranstaltungen in Wiesbaden teilgenommen, wobei die örtliche Polizei eingegriffen habe und einzelne Teilnehmer der Veranstaltung sich aus Protest anzuzünden versucht hätten; die Bilder davon seien von verschiedenen deutschen und auch von türkischen Sendern ausgestrahlt worden, wobei er, der Beschwerdeführer, rot eingerahmt - allerdings ohne namentliche Erwähnung - auf dem Bildschirm erschienen sei; seine Verwandten und die Leute im Dorf hätten ihn am Fernseher gesehen und erkannt, weshalb davon auszugehen sei, dass ihn auch die türkischen Behörden als Teilnehmer identifiziert hätten und nun Beweise für seine Aktivitäten für die PKK besässen. Es ist nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen erst in der Schweiz zum ersten Mal geltend gemacht hat, weshalb es als nachgeschoben erachtet werden muss; dem Beschwerdeführer ist es denn auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, dieses Vorbringen hinreichend zu belegen; die schriftliche Erklärung von (...), einem ehemaligen Dorfbewohner von (...), welcher in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2003 bestätigt, den Beschwerdeführer am Fernsehen (Star- TV) erkannt zu haben, als dieser anlässlich eines Fackelumzuges am 22. März 1994 gezeigt worden sei, ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens wenig plausibel. Zudem soll das Bestätigungsschreiben von einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Drittperson stammen; wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, ist dieses als nicht beweistauglich zu erachten. Zum Nachweis der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit wurden neben dem erwähnten Bestätigungsschreiben von (...) vom 13. Februar 2003 mehrere Fotografien in Kopie eingereicht, worauf der Beschwerdeführer anlässlich eines nicht näher bezeichneten kurdischen Festes in Köln als einer der Sicherheitsverantwortlichen abgebildet sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Kopien nur schwerlich zu erkennen ist. Aber auch in der Annahme, durch die Fotografien sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem kurdischen Fest als gegeben zu erachten, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzulegen, weshalb diese Teilnahme den türkischen Behörden bekannt geworden sein soll. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch bei Kenntnisnahme der Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Fest durch die türkischen Behörden mangels erforderlichem politischem Profil des Beschwerdeführers ein allfälliges Verfolgungsinteresse als gering einzustufen ist. Schliesslich ist D-6418/2006 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten geltend machte. Aus den genannten Gründen folgt, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe klarerweise zu verneinen ist, weshalb der Antrag des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei eine Botschaftsabklärung zur Frage der Fichierung des Beschwerdeführers durchführen zu lassen, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzuweisen ist. 3.3.3 Die Beschwerdeführer machten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens im Weiteren geltend, wegen der Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und der türkischen Armee und der sich daraus ergebenden prekären Sicherheitssituation für die Dorfbevölkerung in (...) die Türkei 1989 ein erstes Mal verlassen und in Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, wegen seines Minibusbetriebes zwischen dem Dorf und der Stadt regelmässig von Angehörigen der Armee kontrolliert worden zu sein; einmal sei er als Helfer der Guerilla denunziert, verhaftet und während vier Tagen auf der Sicherheitsdirektion schwer misshandelt worden. Auch nach seiner Freilassung sei er wegen wegen seines Minibusbetriebes weiterhin kontrolliert und auf dem Polizeiposten mehrmals geschlagen und beschimpft worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1991 nach seiner Rückkehr aus Deutschland den Militärdienst absolviert habe und während seines nachfolgenden Aufenthaltes im Dorf bis 1993 wegen angeblicher Aktivitäten für die PKK verschiedentlich einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich demnach offensichtlich weder in einem politisch motivierten Verfahren befunden noch sei er entsprechend verurteilt und inhaftiert worden, was angesichts der konsequenten Vorgehensweise des türkischen Staates gegen tatsächlich verdächtige Personen auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am Beschwerdeführer schliessen lässt und seine Vorbringen, in früheren Jahren wegen angeblicher Unterstützung der PKK verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft erscheinen lassen würde. Dieser Argumentation kann insoweit nicht gefolgt werden, als die Vorinstanz im Ergebnis behauptet, aus der fehlenden begründeten D-6418/2006 Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sei ohne weiteres zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten vergangenen Verfolgung zu schliessen. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann selbstverständlich nicht ohne entsprechende Würdigung der einzelnen Sachverhaltselemente erfolgen. Ohne eine abschliessende Würdigung vorzunehmen, ist an dieser Stelle festzustellen, dass es vor dem Hintergrund der damaligen Auseinandersetzungen der PKK mit den türkischen Sicherheitskräften und der daraus folgenden prekären Situation für die Bevölkerung im Heimatdorf des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer als Betreiber eines Minibusbetriebes zwischen dem Dorf und der Stadt regelmässig von Angehörigen der Armee kontrolliert und befragt wurde. Die Gefahr, dabei auch Opfer von schwerer Misshandlung zu werden, erscheint in Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse als naheliegend. Eine summarische Prüfung der Akten ergibt zudem, dass die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich Verhaftung und erlittener Folter aufgrund hinreichender Substanziierung den Eindruck von wirklich Erlebtem vermittelt. Es ist daher keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahre 1989 Opfer von Folter geworden war. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt, zum Einen nach seiner Rückkehr in die Türkei nicht behördlichen Behelligungen ausgesetzt war, welche als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Einreise in Istanbul festgenommen, zu seinen politischen Tätigkeiten in Deutschland, insbesondere zu seinem Verhältnis zur PKK, befragt und wegen versäumtem Militärdienst für dreissig Tage inhaftiert, indessen offenbar ohne dabei misshandelt worden zu sein. Anschliessend habe er zwischen 1991 und 1992 den Militärdienst absolvieren müssen. Nach Beendigung der Dienstzeit sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe versucht, seinen Busbetrieb wieder aufzunehmen, indessen habe es weiterhin regelmässige Kontrollen gegeben und er sei mehrere Male auf dem örtlichen Polizeiposten unter dem Verdacht, die Guerilla zu unterstützen, befragt und schikaniert worden. D-6418/2006 Zum Anderen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Dauer wieder freigelassen wurde, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, geschlossen werden, dass über ihn kein Datenblatt besteht und von den Sicherheitskräften nicht gezielt nach ihm gefahndet wurde. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten schriftlichen Aussagen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings (...) und dessen Ehefrau vom 17. Januar 2003, beide aus (...) stammend, nichts zu ändern. Die blosse, durch keine weitere Angaben oder Beweismittel gestützte Aussage, die türkischen Behörden hätten sich im Heimatdorf mehrere Male nach dem Beschwerdeführer erkundigt, vermag in Berücksichtigung des fehlenden gezielten Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, indessen handelte es sich ohnehin um das Interesse lokaler Behörden (zur Bejahung der innerstaatlichen Fluchalternative siehe nachfolgend). Aus der weiteren in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Tatsache, dass einzelne Familienmitglieder der Beschwerdeführer als anerkannte Flüchtlinge in Westeuropa lebten, so die Mutter der Beschwerdeführerin namens (...)und eine Cousine des Beschwerdeführers namens (...), ergeben sich in Berücksichtigung des fehlenden politischen Engagements des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung. Auch wenn die Beschwerdeführer aus einem familiären Umfeld, welches den regionalen Behörden als regimekritisch bekannt sein sollte, stammten und die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren ursprünglichen Heimatort Behelligungen ausgesetzt würden, welche über diejenigen Schikanen hinausgingen, die auch die übrige dortige Bevölkerung zu erleiden hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 37 E. 7 S. 265 ff.), ist davon auszugehen, dass allfällige Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen würden, denen sich die Beschwerdeführer durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnten. Es deutet somit nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sie müssen sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen; die Frage, ob ihnen die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20 ) zu prüfen. D-6418/2006 3.3.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an- D-6418/2006 gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.6 Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei, woher die Beschwerdeführer stammen, auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 8), auch wenn in der Zwischenzeit die Intensität des türkischkurdischen Konflikts im Südosten der Türkei wieder zugenommen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.2 S. 199). Indessen kann, wie in Erwägung 3.3.3 hievor ausgeführt, eine gewisse Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrer Herkunftsregion (...) (Bezirk Elbistan, Provinz Kahramanmaras) nicht ausgeschlossen werden. Es ist somit zu prüfen ob den Beschwerdeführern zugemutet werden kann, sich in einem anderen Teil der Türkei, insbesondere im Westen, niederzulassen. Dabei sind gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2, E. 6b/bb S. 14 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die wirtschaftliche und soziale Situation der kurdischen Zuwanderer in den türkischen Grossstädten angespannt ist. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Türkischkenntnisse, aus den Akten ist aber zu schliessen, dass er über keine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt und sich seine berufliche Erfahrung auf die Landwirtschaft beschränkt. Es dürfte ihm somit schwer fallen, eine Arbeitsstelle in einer der Grossstädte zu finden und eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie aufzubauen, auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführer seit 1989 - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei im Jahre 2000 - nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind und keine Verwandten in Istanbul oder in einer anderen Grossstadt leben. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern in dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes vom D-6418/2006 4. November 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) und eine schwere rezidivierende depressive Episode (Beschwerdeführer) beziehungsweise eine rezidivierende depressive Episode (Beschwerdeführerin) attestiert werden. Zudem ist dem ärztlichen Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem tiefen depressiven Zustand mit Suizidversuch habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass bei einer Rückkehr in die Türkei mit suizidalen Handlungen zu rechnen wäre. In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Erlebnissen und Umständen in ihrem Heimatland basieren und beim bestehenden Krankheitsbild eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer psychischen Dekompensation führen könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer hervorrufen würde. Diese Einschätzung gilt ganz besonders für den Beschwerdeführer, welcher aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutungsweise Opfer von schwerer Misshandlung durch die örtlichen Sicherheitsbehörden wurde. Auch wenn nicht restlos geklärt werden kann, welche Ursachen konkret zur diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, ist es offenkundig, dass insbesondere der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seiner Heimat wäre zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, bestehen doch entsprechende Einrichtungen auch in der Türkei. Jedoch würde dies vorliegend zumindest eine Rückkehr in ein dem Beschwerdeführer Sicherheit vermittelndes Umfeld voraussetzen, was aufgrund der Aktenlage nicht als gegeben erscheint. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeidlich wiederum in Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden käme (beispielsweise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erforderlichen Bewilligungen etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch mit den ihn traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Ein derartiges Szenario ist ihm und auch den übrigen Familienmitgliedern - nicht zuzumuten. 4.7 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführern der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat kaum möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. D-6418/2006 Da sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 4.8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2002 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2003 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 7. Den Beschwerdeführern ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-6418/2006 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2007 und entsprechend dem Grad des Durchdringens auf Fr. 2'476.85 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6418/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'476.85 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 22

D-6418/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2007 D-6418/2006 — Swissrulings