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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2021 D-6417/2018

22. September 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,737 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6417/2018

Urteil v o m 2 2 . September 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).

D-6417/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2016 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 12. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. Oktober 2016 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahrens beendigt und am 3. Oktober 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.

A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und islamischen Glaubens. Er stamme aus B._______ und sei dort auch wohnhaft gewesen. Seit einiger Zeit sei er Präsident beziehungsweise stellvertretender Leiter der (…) von B._______. Am 15. Juni 2014 habe die sri-lankische Regierung einen Aufstand gegen die Muslime gemacht und mit Hilfe der Organisation Bodu Bala Sena (BBS) die Muslime aus ihren Häusern vertrieben. Deshalb habe er am (…) 2014 eine Protestaktion gegen die sri-lankische Regierung organisiert. Die Polizei habe die Kundgebung aufgelöst und ihn zusammen mit (…) jungen Mitstreitern in einem Jeep weggebracht. Nach kurzer Fahrt hätten sie in einen weissen Van umsteigen müssen, in welchem sich (…) Personen befunden hätten. In deren Gewahrsam sei er befragt worden. Dabei sei er mit einer (…) beziehungsweise einem (…) geschlagen worden und habe einen (…)bruch erlitten. Nach einem (…)tritt gegen seine (…) sei er ohnmächtig geworden und erst in einem Spital wieder aufgewacht. Im Oktober 2014 sei er Mitglied der Partei (…) geworden. Er habe Bildungsinformationsveranstaltungen durchgeführt und die ethnischen und religiösen Probleme bekämpfen wollen. Er sei dazumal in Kontakt mit dem Sozialarbeiter C._______ gekommen und habe zusammen mit diesem gegen die Vertreibung der Muslime in Jaffna protestiert. Da C._______ ein Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, worüber er anfänglich keine Kenntnis gehabt habe, sei er von der (…) rausgeworfen worden. Im (…) 2015 habe C._______ ihn gebeten, (…) Personen, welche versucht hätten, die LTTE wiederzubeleben, eine Nacht lang zu beherbergen. (…) bis (…) Wochen später sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festgenommen. Am nächsten Tag sei er vor Gericht gestellt worden. Er sei verdächtigt worden, die LTTE wiederbeleben zu wollen und zu seinem Kontakt zu C._______ befragt worden. Nachdem sein Vater für ihn eine Bürgschaft hinterlegt habe, sei er nach der Gerichtsverhandlung auf freien Fuss gesetzt worden. Als C._______ im

D-6417/2018 Mai 2015 durch die Regierung erschossen worden sei, habe er eine Protestaktion organisiert. Einige Personen seien danach festgenommen worden und hätten ihn verraten. Im Juni oder Juli 2015 habe ihn das Criminal lnvestigation Department (CID) immer wieder zuhause gesucht. Sein Vater habe ihn zu seiner (…) nach D._______ geschickt. Im Dezember 2015 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Im (…) 2016 habe er sich einen Pass ausstellen lassen, da er vorgehabt habe, nach E._______ zu reisen, um zu arbeiten. Einige Tage danach habe ihn das CID zuhause verhaften wollen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er zusammen mit C._______ versucht hätte, die LTTE wiederzubeleben. Er habe aus dem Haus flüchten können und sei im (…) 2016 mit einem (…) illegal nach F._______ gelangt Nach einem (…)monatigen Aufenthalt in G._______ sei er mit einem (…) Pass in die H._______ gereist. Von dort sei er über I._______ und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Sein Vater habe ihm in zwei Briefen mitgeteilt, dass das CID zuhause nach ihm gesucht habe. Die Muslime könnten in Sri Lanka nicht leben. Es fänden immer noch Unruhen statt. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 16. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. November 2018 (Poststempel: 12. November 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 14. November 2018.

D-6417/2018 E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 teilte ihm die Instruktionsrichterin mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2018 den Namen des von ihm bestimmten Rechtsbeistands oder der Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist von einem Rückzug des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung ausgegangen werde. Den Entscheid über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verschob sie auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der erwähnten Frist.

F. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotos von exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einer Demonstration vom […] 2018 in der Schweiz) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2018 schrieb die Instruktionsrichterin das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos geworden ab und lud die Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In seiner Eingabe vom 19. Dezember listete der Beschwerdeführer Videosequenzen von seinen exilpolitischen Tätigkeiten auf und verwies diesbezüglich auf einen USB-Stick in der Beilage. Bei einer Demonstration habe er unter anderem mit einem (…) zu den anderen Demonstrationsteilnehmenden gesprochen und Protestschilder hochgehalten. I. Mit Zwischenverfügung 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seinem Schreiben vom 19. Dezember 2018 weder ein USB-Stick noch sonst ein Datenträger beilag. Gleichzeitig wurde er unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, den USB-Stick sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.

D-6417/2018 Die Postsendung gelangte am 27. Dezember 2018, versehen mit dem postalischen Vermerk "Zurück/Annahme verweigert" an das Bundesverwaltungsgericht zurück. J. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 zu den in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.

K. Am 29. Januar 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2019 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Rev. J._______ zu den Akten, welches ihm aus Sri Lanka in die Schweiz nachgesendet worden sei. M. Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte der Beschwerdeführer Fotos von einer Demonstration in K._______ vom (…) 2019, einen diesbezüglichen Medienbericht von www.(…) vom 28. Mai 2019, ein Schreiben seines Vaters vom 1. Juli 2019 und einen weiteren digitalen Medienbericht von https://(…) vom 27. Juni 2019 betreffend Diskriminierung und Verfolgung von Muslimen in Sri Lanka zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer je einen Brief seiner Mutter, seiner Verlobten und seines Freundes L._______ (nachstehend: M._______) sowie eine Bestätigung eines öffentlichen Beamten (N._______ [nachstehend: O._______]), auf welche der Freund Bezug nimmt, samt Übersetzungen zu den Akten. O. Am 4. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Eingaben gemäss Bstn. L., M. und N. zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. http://www.(…) https://(…)

D-6417/2018 P. Innert erstreckter Frist hielt äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 zu den zwischenzeitlich eingereichten Beweismitteln, den diesbezüglichen Vorbringen und hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.

Q. Am 29. Juni 2021 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 14. Juli 2021 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. R. Mit am 14. und 15. Juli 2021 doppelt eingereichter Replik vom 14. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 24. Juni 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6417/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die angebliche Verfolgung durch das CID sei nicht glaubhaft. So habe er die Inhaftierung und Gerichtsverhandlung, welche (…) bis (…) Wochen nach der Beherbergung der (…) Personen für C._______ im (…) 2015 erfolgt sei, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Deshalb müsse dieses Vorbringen als nachgeschoben gewertet werden. Zudem wiesen seine Angaben bei der Anhörung bezüglich der angeblichen Suche nach ihm beziehungsweise Behelligungen durch das CID nach der Protestaktion nach der Erschiessung von C._______ und der Umstände der Flucht vor den Angehörigen des CID gegenüber seiner Schilderung anlässlich der BzP Widersprüche auf, welche er nicht plausibel zu erklären vermocht habe.

D-6417/2018 Die vorgebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit den ethnischen Unruhen im Jahr 2014 seien zwar bedauerlich, stellten jedoch keine ausreichend intensive Verfolgungsmassnahme dar. Die erlittenen Misshandlungen seien zudem als einmalige und abgeschlossene Verfolgungsmassnahme zu werten und stünden weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise im (…) 2016. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Im Zusammenhang mit den sporadischen Gewaltausbrüchen gegen die muslimische Minderheit hielt das SEM fest, dass er allein aufgrund seines Glaubens keiner besonderen Risikogruppe angehöre. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz seiner Sachverhaltsvorbringen fest. Er nahm insbesondere zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen in seinen Aussagen Stellung. Zudem brachte er exilpolitische Aktivitäten vor, derentwegen er in seinem Heimatstaat nach ihm gesucht werde. 5. 5.1 5.1.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird in der Rechtsmitteleingabe vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner schwierigen und anstrengenden Flucht in die Schweiz bei der BzP gestresst und müde gewesen. Der Fokus der BzP sei auf dem Reiseweg gelegen, so dass er – der Beschwerdeführer – bei der Befragung zu den Asylgründen bereits sehr erschöpft gewesen sei. Ihm sei auch gesagt worden, dass er nur kurz erzählen solle. Deshalb habe er sich nicht mehr richtig konzentrieren können (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus dem Protokoll der BzP ergibt sich zwar, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Reiseweg mehrere Ergänzungsfragen gestellt wurden. Im Anschluss daran äusserte er sich aber auf einer halben Seite in freier Rede zu den Gesuchsgründen und ergänzte diese, als nach deren Vollständigkeit gefragt wurde. Daraufhin wurden ihm dazu mehrere Einzelfragen gestellt (vgl. SEM-Akte A7/11 Punkte 5 und 7). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass das Schwergewicht der BzP auf dem Reiseweg gelegen wäre. Zudem bestätigte er nach der Rückübersetzung, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit

D-6417/2018 entspreche. Somit muss er sich auf diesen behaften lassen. Sodann vermag er auch aus seinem weiteren Einwand, die Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, sei ihm nicht direkt im Zusammenhang mit der Beherbergung von (…) Personen (angeblichen LTTE-Mitgliedern) für C._______ gestellt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Handelte es sich doch bei der Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, um eine klare und einfach zu verstehende Frage. Als unbehilflich erweist sich sodann sein Einwand im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen nach der Protestaktion wegen der Erschiessung von C._______: Er habe diese Vorfälle zwar nicht exakt gleich erzählt, daraus ergäbe sich aber bei genauer Betrachtungsweise kein Widerspruch. Indessen gab er dazu bei der BzP lediglich an, er sei im Jahr 2015, nachdem ein Ereignis passiert sei, untergetaucht. Das CID sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn befragt. Er sei gefragt worden, ob er noch zur Schule gehe. Sein Vater habe ihn dann aus Angst nach D._______ geschickt. Es sei aufgeflogen, dass C._______ ihm (…) Personen anvertraut habe. Nach dessen Erschiessung am (…) 2015 sei er beschuldigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu wollen (vgl. a.a.O., Punkt 7.01). Er habe erst nachträglich erfahren, dass er vom CID wegen des Passantrags gesucht worden sei. Dieses habe sich bei ihm zu Hause lediglich erkundigt, ob er arbeiten oder noch lernen würde. Sein Vater habe ihn dann nach D._______ geschickt (vgl. a.a.O., Punkt 7.02). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe zwei oder drei Tage nach dem Tod von C._______ eine Protestaktion organisiert. Daraufhin sei er vom CID im (…) oder (…) (2015) immer wieder zuhause gesucht worden, nachdem bei dieser Aktion festgenommene Personen verraten hätten, dass er deren Urheber gewesen sei. Es seien massive Warnungen gegen ihn und seinen Vater ausgesprochen worden, woraufhin ihn sein Vater zu einer (…) nach D._______ geschickt habe. (…) Tage vor Weihnachten (2015) sei er nach Hause zurückgegangen. Er habe einen (…) in E._______. Er habe Dokumente vorbereitet, um dort arbeiten zu gehen. Im (…) 2016 sei er vorerst nach P._______ gegangen, um einen Reisepass zu beantragen. Nach dessen Erhalt sei das CID zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, man habe vor, ihn festzunehmen, weil C._______ versucht habe, die LTTE wiederzubeleben (vgl. SEM-Akte A20/17 F16). Abgesehen von den unterschiedlichen Angaben zu den Gründen und der Zahl der angeblichen Behelligungen durch das CID im Jahr 2015 sowie dessen Vorgehensweise, widersprechen sich beiden Schilderungen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht, zumal dieser erst im (…) 2016 einen Reisepass beantragt haben will. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der BzP die Protestaktion zugunsten von C._______, welche er angeblich

D-6417/2018 selbst organisiert haben will, mit keinem Wort erwähnte, sondern nur unbestimmt von einem "Ereignis" im Jahr 2015 sprach, dessentwegen er untergetaucht sei, umso weniger, als es sich dabei um ein wesentliches Asylmotiv handeln würde. Ebenso wenig vermag er seine widersprüchlichen Schilderungen bezüglich der Umstände der Flucht von zuhause im (…) beziehungsweise (…) 2016 weder mit den oben erwähnten Einwänden zur BzP noch mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er nach der versuchten Entführung später nicht nach Hause zurückgekehrt sei, um seinen Reisepass zu holen und noch (…) Wochen dort geblieben sei (vgl. SEM-Akte A7/11 Punkt 7.01), sondern direkt mit diesem geflohen sei, plausibel zu erklären. Nach dem Gesagten erweist sich schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der widersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung sei mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren nicht vereinbar, als unbegründet. Diesbezüglich ist im Übrigen auf die entsprechende langjährige Rechtsprechung zu verweisen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1993 Nr. 3). Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch das CID glaubhaft zu machen. 5.1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe daran festgehalten wird, dem Beschwerdeführer sei von seiner Familie in zwei Briefen mitgeteilt worden, dass er auch nach seiner Ausreise zuhause noch vom CID gesucht worden sei, sind auch diese Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. In einem undatierten Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers wird ausgeführt, am (…) 2017 hätten (…) maskierte und am (…) 2017 (…) "normalgekleidete" Personen nach dem Beschwerdeführer gefragt. Laut einem zweiten Schreiben des Vaters vom (…) 2018 sei dieser am Folgetag eines Protestes und einer Demonstration von Muslimen in B._______ vom (…) 2018 zuhause von der Kriminalpolizei in der Meinung, dass der Beschwerdeführer den Protest organisiert habe, befragt worden. Er habe ihr gesagt, dass sein Sohn in der Schweiz sei. Dazu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung weder ein exilpolitisches Engagement erwähnt, noch dass das CID seinen Vater zu seinem Aufenthalt in der Schweiz befragt habe. Zudem sei seine Demonstrationsteilnahme (vom […] 2018) als niederschwellig zu qualifizieren, woran auch die Übertragung der Demonstration auf einer Facebook-Seite nichts ändere, da angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen

D-6417/2018 sei, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer verdächtigten, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. Vernehmlassung vom 14. Januar 2019). Zum undatierten Schreiben ist ergänzend festzuhalten, dass dieses ohnehin als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren ist, da sich die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID als unglaubhaft erwiesen hat. Im Zusammenhang mit den beiden Schreiben des Vaters führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 weiter zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung erwähnt, diese Schriftstücke vor wenigen Monaten erhalten zu haben. Er habe sie aber nicht zur Anhörung mitgebracht und auf Nachfrage nicht gewusst, wann und wie oft das CID ihn zuhause gesucht habe (vgl. SEM-Akte A20/17 F6–F15). In der Anhörung erklärte er auch, dass ihm sein Vater dazu am Telefon keine Auskunft geben könne, weil dieses abgehört werde. Deshalb sei er von ihm schriftlich über den Besuch des CID informiert worden (vgl. a.a.O.). Im Gegensatz dazu will er gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von seinem Vater telefonisch erfahren haben, dass das CID nach seiner Demonstrationsteilnahme vom (…) 2018 in der Schweiz zu diesem nach Hause gekommen sei und ihn hierzu befragt habe. Mit der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung seine Demonstrationsteilnahme in der Schweiz und die angebliche diesbezügliche Befragung seines Vaters durch das CID erwähnt hätte, zumal es sich dabei um ein flüchtlingsrechtlich wesentliches Vorbringen handelt. Zudem ist keineswegs plausibel, dass der Beschwerdeführer nach mehr als zwei Jahren nach seiner Ausreise verdächtigt worden sein soll, einen Protest an seinem Heimatort organisiert zu haben (vgl. Vernehmlassung vom 24. Juni 2021). Die Erwiderungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 14. Juli 2021, wonach er die Aufsuchung durch das CID nicht selbst erlebt habe, die beiden Briefe bei der Anhörung nicht dabeigehabt habe und es sich beim telefonischen Bericht seines Vaters um eine Ausnahme gehandelt habe, sind nicht geeignet, die Einschätzung durch die Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger, als sein Einwand, die Behörden hätten erst durch eine Zeitschrift von seiner Demonstrationsteilnahme vom (…) 2018 in der Schweiz erfahren, lediglich pauschal erhoben wird – der am 4. September 2019 zu den Akten gereichte Artikel bezieht sich auf eine Demonstration vom (…) in K._______ – und auch in Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Eingabe vom 30. November 2018 steht, wonach das CID nach seiner Demonstrationsteilnahme vom (…) 2018 zu seinem

D-6417/2018 Vater gegangen sei und ihn gefragt hätten, was sein Sohn in der Schweiz machen würde, es habe gesehen, dass dieser dort an einer Demonstration teilgenommen habe (vgl. Eingaben vom 30. November 2018 und 4. September 2019, Medienbericht von www.[...]). Soweit in der Eingabe vom 1. Februar 2019 unter Bezugnahme auf das gleichzeitig zu den Akten gereichte Schreiben von Rev. J._______ vom (…) 2018 ausgeführt wird, dieser bestätige, dass die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach einer Demonstrationsteilnahme des Sohnes in der Schweiz mehrfach von unbekannten Personen aufgesucht und bedroht worden sei, und in der Eingabe darauf hingewiesen wird, dass dies nach der Demonstrationsteilnahme vom (…) 2018 passiert sei, hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 zu Recht fest, dass das Schreiben auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers verfasst worden sei, welche dem Verfasser den Inhalt geschildert habe, die darin gemachten Angaben sich lediglich auf eine pauschale Behauptung der Mutter stützten und keine Rückschlusse auf den Wahrheitsgehalt zuliessen, weshalb das Schreiben keinen Beweiswert entfalte. 5.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch das CID glaubhaft zu machen. 5.2 Die asylrechtlich relevante Intensität der vorgebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit den ethnischen Unruhen im Jahr 2014 sowie der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang mit der ein Jahr und acht Monate später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im (…) 2016 wurden von der Vorinstanz zu Recht verneint. So gab dieser zu Protokoll, er sei nach seiner Entlassung aus einer (…) Klink im (…) 2014 nach Hause zurückgekehrt, dann habe im (…) 2014 das A-Level-Examen stattgefunden, worauf er ganz normal weitergelebt habe (vgl. SEM-Akte A20/17 F16). Kurz vor Weihnachten 2015 habe er Dokumente vorbereitet, um nach E._______, wo er einen (…) habe, arbeiten zu gehen, und im (…) 2016 einen Reisepass beantragt. Auch nach seiner angeblichen Festnahme mit anschliessendem Gerichtstermin und Freilassung gegen eine (…) seines Vaters nach der Beherbergung der (…) Personen für C._______ vom (…) 2015 habe er normal weitergelebt (vgl. a.a.O.). Demnach fasste er den Entschluss, Sri Lanka zu verlassen, erst im (…) 2015, und lag der Grund dafür nicht in den erlittenen Übergriffen und den geltend gemachten behördlichen Behelligungen beziehungsweise durch das CID. http://www.[...]/

D-6417/2018 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde haben sich die Übergriffe nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet. So erklärte er, dass sehr viele Leute, vielleicht (…) Personen, an der Protestaktion vom (…) 2014 teilgenommen hätten. Er sei festgenommen worden, weil er ganz (…) gestanden sei. Diejenigen Personen, die dort gestanden seien, seien gepackt und in einen Jeep geworfen worden. Die Polizei habe bis zu seiner Festnahme nicht gewusst, dass er diese Protestaktion organisiert habe (vgl. a.a.O., F76–F82). Demnach wurde der Beschwerdeführer nicht gezielt festgenommen, sondern weil er sich zusammen mit anderen Personen bei der Aktion (…) aufgehalten habe. Es handelt sich somit bei ihm aus der Sicht der Behörden um ein Zufallsopfer. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass er selbst die Protestaktion vom (…) 2014 mithilfe der (…) organisiert haben will (vgl. a.a.O., A20/17 F71, F75, und SEM-Akte A7/11 Punkt 7.01). Laut seinen Angaben bei der BzP war er im Jahr 2014 (…) der (…) in B._______ (vgl. vgl. a.a.O.), wogegen er bei seiner Anhörung erklärte, er sei dieser Organisation im Jahr 2015 beigetreten und ab diesem Zeitpunkt dort deren (…) gewesen (vgl. SEM-Akte A20/17 F63 f.). 5.4 Das Gericht erachtet nach dem Gesagten die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer im Rahmen einer muslimischen Protestveranstaltung im (…) 2014 als asylrechtlich nicht relevant. Zudem erachtet es nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit angeblichen LTTE-Verbindungen, namentlich mit dem (…) C._______, und einer Demonstrationsteilnahme vom (…) 2018 in K._______ in der von ihm dargelegten Weise verfolgt beziehungsweise behördlich gesucht wurde. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer den entsprechenden Sachverhaltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen. 5.5 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er werde verfolgt, weil er sich aktiv für die muslimische Minderheit einsetze, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurde er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Protestaktion vom (…) 2014 nicht gezielt festgenommen und sind seine Angaben zu seinen Aktivitäten für die (…) widersprüchlich ausgefallen (vgl. E. 5.3). 5.6 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur An-

D-6417/2018 nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen, namentlich im Zusammenhang mit dem (…) C._______, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.1.1). Es ergibt sich demnach keinerlei relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Ebenso wenig ist es ihm gelungen, Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme vom (…) 2018 in K._______ glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.1.2). Dasselbe gilt bezüglich der Demonstrationsteilnahme vom (…) 2019. Dazu führte er in sei-

D-6417/2018 ner Eingabe vom 4. September 2019 unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel aus, man habe in K._______ gegen die Unterdrückung der Muslime in Sri Lanka beziehungsweise die an ihnen ausgeübte Gewalt protestiert, wobei er an vorderster Front gewesen sei und sich damit erheblich exponiert habe. Auch in den sri-lankischen Medien sei darüber berichtet worden, wobei er auf den Bericht www.(…) verwies, in dem er mit einem (…) in der Hand zu sehen sei. Im Schreiben seines Vaters vom 1. Juli 2019 berichte dieser unter anderem, dass er – der Beschwerdeführer – nach wie vor durch das CID gesucht werde und wie er, der Vater, zuletzt zum Aufenthalt des Sohnes und zu dessen Aktivitäten befragt worden sei (vgl. Eingabe vom 4. September 2019). Dazu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit einem (…) in der Hand zu sehen sei, genüge nicht, um sein exilpolitisches Engagement als besonders exponiert oder erheblich zu bezeichnen. Bei einer derartigen Veranstaltungsteilnahme könne auch nicht von einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit gesprochen werden. Zwar sei der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos zu erkennen, es gehe aber nirgends hervor, dass auch sein Name genannt worden sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt werde. Vor diesem Hintergrund wirke auch die Darlegung im Schreiben seines Vaters, dass das CID den Beschwerdeführer im Elternhaus gesucht und nach dessen allfälliger Verbindung zum Terroristen Q._______ befragt habe, konstruiert und nicht plausibel (vgl. Vernehmlassung vom 24. Juni 2021). In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner besonderen Exponiertheit wegen des in einem sri-lankischen Medium veröffentlichten Fotos von ihm mit einem (…) in der Hand an einer Demonstration fest. Der sri-lankische Geheimdienst analysiere solche Demonstrationen äusserst genau, um Gegner der Regierung zu identifizieren. Die Identität von besonders deutlich erkennbaren Personen, könne von den Behörden ohne Probleme mittels digitalen Abgleichs überprüft werden. Es sei davon auszugehen, dass sie sein Foto mit ihrer Datenbank abgeglichen hätten. Deshalb sei wahrscheinlich, dass der Geheimdienst seinen Namen herausgefunden habe und seine Identität kenne. Somit müsse von einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit gesprochen werden (vgl. Replik vom 14. Juli 2021). Mit diesen Einwänden gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, zumal er damit nicht überzeugend zu erklären vermag, dass er allein durch das Halten eines Megafons als exponierter Exilaktivist erscheinen würde. http://www.(…)

D-6417/2018 5.6.3 Auch mit den Ausführungen in seiner Eingabe vom 25. Juli 2021 und den damit eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er in seinem Heimatstaat aktuell behördlich gesucht wird. Darin brachte er vor, dass am (…) 2020 unbekannte Personen sowohl bei seiner Mutter als auch bei seiner (…) nach ihm gefragt und dabei deren Häuser durchsucht hätten. Sie hätten die (…) auch bedrängt, weil sie (…). Im Brief seines Freundes M._______ schreibe dieser, dass das CID den öffentlichen Beamten O._______ im (…) 2020 über den Beschwerdeführer befragt habe (vgl. Eingabe vom 25. Juli 2021). In Einklang mit der Vorinstanz vermag die geltend gemachte wiederholte Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die angeblichen Verfolger mit Sicherheit schon längst in Erfahrung gebracht hätten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits vor Jahren verlassen habe. Weder die diesbezüglich zu den Akten gereichten Briefe noch das undatierte Schreiben des öffentlichen Beamten O._______ sind beweistauglich und geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei den Schreiben angesichts ihres Gefälligkeitscharakters ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Vernehmlassung vom 24. Juni 2021). Der in der Replik erhobene Einwand, den Behörden sei durchaus bewusst, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet sei, die Befragung seiner Familienmitglieder und Bekannten ziele aber darauf ab herauszufinden, wo genau er sich aufhalte und wann er zurückkehre, um seine allfällige Rückkehr nicht zu verpassen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.6.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm bis zu seiner Ausreise geltend gemachten Verfolgung oder im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche nach ihm insbesondere wegen exilpolitischen Aktivitäten um eine den sri-lankischen Behörden bekannte und deshalb exponierte Person handelt, welche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer asylbeziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten zu rechnen hat. 5.6.5 Was die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den zu den Akten gereichten Medienbericht von https:(…) geltend gemachte Diskriminierung und Verfolgung von Muslimen in Sri Lanka anbelangt, führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 zutreffend aus, dass sich daraus kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen lasse. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht auszuschliessen, dass namentlich Muslime nach den Osteranschlägen vom Frühjahr 2019 https://medium.com/

D-6417/2018 stärker unter Beobachtung und Kontrolle stehen, wobei sich die Ermittlungs- und Kontrollmassnahmen der Behörden nicht in gezielter Art und Weise gegen die muslimische Bevölkerung insgesamt richten, keine besondere Intensität aufweisen oder über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Zudem gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. Urteil des BVGer D-170/2020 vom 22. Juli 2021 E. 7.4). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis in seiner Replik auf den Bericht "Notiz Sri Lanka – Lagefortschreibung" des SEM vom 7. Februar 2020 nicht abzuleiten. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Somit ist auch das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019). 5.6.6 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer keinen der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und muslimischen Minderheit sowie der fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6417/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 FoK oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-

D-6417/2018 Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Veränderung der politischen Verhältnisse nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der bald 26jährige Beschwerdeführer wurde in B._______ (Distrikt R._______,

D-6417/2018 […]provinz) geboren, wo er, abgesehen von einem mehrmonatigen Kurzaufenthalt in D._______ im Jahr 2015, bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern lebte. Er ist gemäss Aktenlage – abgesehen von Schmerzen im rechten (…), welche er seit seiner Ankunft in der Schweiz habe (vgl. SEM- Akte A7/11 Punkt 8.02) – gesund. Er hat das College bis zum A-Level besucht. Bis zu seiner Ausreise war er nicht erwerbstätig. Sein Vater kam für seinen Lebensunterhalt auf. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin in B._______, ebenso wie seine (…). Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in der Ostprovinz. Unter diesen Umständen ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6417/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer

Versand:

D-6417/2018 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2021 D-6417/2018 — Swissrulings