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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2015 D-6408/2015

29. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,391 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Volltext

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Abteilung IV D-6408/2015

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).

D-6408/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gelangten am 21. September 2015 in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. B. Mit Eingabe vom 25. September 2015 ersuchte der im Kanton E._______ wohnhafte Schwager der Beschwerdeführerin, F._______, das SEM, die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zuzuweisen, damit er diese im Alltag und bei der Integration unterstützen könne. C. Am 30. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Zuweisung in den Kanton E._______ nicht hundertprozentig zugesichert werden könne. D. Mit Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 – wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Schwager der Beschwerdeführerin, F._______, mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) im Namen der Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton E._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung entweder eine Vollmacht einzureichen oder die Eingabe vom 8. Oktober 2015 mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.

D-6408/2015 G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) wurde die eigenhändig unterzeichnete Eingabe vom 8. Oktober 2015 fristgerecht retourniert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). 1.3 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten sich vorliegend nach Art. 52 VwVG. Die erste Eingabe des Schwagers der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 2. Oktober 2015 eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 wurde die erste Eingabe innerhalb der angesetzten Nachfrist verbessert und mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin versehen. Der ursprüngliche Formmangel wurde damit fristgerecht behoben (Art. 52 Abs. 2 VwVG).

D-6408/2015 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Dabei erfolgt die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4. 4.1 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn die Angehörigen

D-6408/2015 behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2). 4.2 Anlässlich der Befragung zur Person wurden weder gesundheitliche Probleme noch ein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Auch in der Beschwerde war davon keine Rede und es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze, da es sich bei der Beschwerdeführerin gleichzeitig um die Cousine von F._______, wie auch – als Schwester von dessen Frau – um seine Schwägerin handle. Die Familie des Schwagers möchte den Beschwerdeführenden bei der Integration in der Schweiz behilflich sein. Ausserdem wolle sie die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag unterstützen, da sie alleinstehend sei und zwei kleine Kinder zu versorgen habe. 4.3 Der im Kanton E._______ wohnhafte Schwager und seine Familie gehören nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 der Beschwerdeführenden. Auch ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Nähe ihrer Verwandten zu leben, durchaus nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass auf diese Weise hilfreiche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und der Integration in der Schweiz leichter organisierbar wäre. Dennoch vermögen vorliegend diese Umstände allein noch kein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinne zu begründen. 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Jedoch kann vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenauflage abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6408/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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