Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6407/2013
Urteil v o m 1 4 . November 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
D-6407/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit ihrem Sohn am 7. oder 8. März 2013 und reiste über ihr unbekannte Länder in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 14. März 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte sie in B._______ um Asyl. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. März 2013 zur Person befragt und vom BFM am 28. Mai 2013 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und in D._______ in E._______ geboren. Sie sei Rentnerin und lebe seit sechs oder sieben Jahren in F._______ im G._______, wo sie auch angemeldet sei. Zuvor habe sie in H._______ in ihrem Haus und wegen des Krieges an verschiedenen Orten gewohnt. Das Haus in H._______ habe sie im Jahr 2009 oder 2010 verkauft. Sie persönlich habe keine Probleme im Heimatland, aber es sei dort sehr gefährlich und Leute würden einfach verschwinden. Ihr Sohn sei einmal verurteilt worden, weil er den Rebellen geholfen habe. Mehrmals im Jahr 2012 beziehungsweise Mitte Februar 2013 seien Militärangehörige bei ihr erschienen, hätten ein Papier – eine Vorladung – abgegeben, ihr gedroht und verlangt, dass sich ihr Sohn selber stellen müsse, ansonsten sie ihn nie mehr lebendig sehen und auch ihr selber etwas Schlimmes passieren werde. Sie habe Angst um ihren Sohn und um sich selber, weil auch Eltern mitgenommen und gefoltert würden. Mit dem Papier sei sie zur Organisation Memorial von I._______ gegangen; diese hätten ihr indessen nicht helfen können. Sonst sei bis zur Ausreise nichts vorgefallen. Sie sei aber krank vor Angst. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Organisation Memorial zu den Akten. Ausserdem gab sie eine Identitätskarte (Inlandpass) ihres Heimatlandes ab. Den Reisepass habe sie zurücklassen müssen. Mit Schreiben vom 12. Juni und 2. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das eingereichte Schreiben der Organisation Memorial in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen. Mit Schreiben vom 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Aussagen gegeben
D-6407/2013 und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert Frist eingeräumt. Mit Eingabe vom 19. August 2013 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zu den Vorhalten Stellung. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe teilweise nicht asylrelevant und teilweise nicht glaubhaft seien. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung anlässlich der Suche nach ihren Sohn handle es sich, sollte dieses Vorbringen glaubhaft sein, um ein einzelnes und in allgemeiner Art vorgebrachtes Ereignis, das ein würdiges Weiterleben im Heimatland nicht verunmögliche. Persönliche Nachteile im Sinne des Gesetzes habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht vorgebracht. Vielmehr habe sie ausgesagt, sie habe keine persönlichen Probleme im Heimatland und wäre nicht von sich aus ausgereist. Sie habe das Heimatland wegen ihres Sohnes verlassen. Da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits seit Jahren im Heimatland bestanden hätten, könnten sie überdies nicht als Folge der dargelegten Bedrohung durch die Behörden des Heimatlandes entstanden sein, welche eine Flucht ins Ausland unerlässlich gemacht hätten. Überdies sei die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen in der Lage gewesen, der Situation mit entsprechenden Gegenmassnahmen – nämlich einer Vorsprache bei der Organisation Memorial – zu begegnen. Unter den gegebenen Umständen seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Zudem vermöchten die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Inhaftierung, Kontakten zu den Rebellen und Suche nach der Person des Sohnes den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere habe sie unmissverständlich verneint, dass sie ihren Sohn während seiner Inhaftierung habe besuchen können, während dieser dazu das Gegenteil dargelegt habe. Ferner habe sie die Personen, von welchen sie aufgesucht worden sei, nicht näher beschreiben können, ausser dass diese schwarz gekleidet gewesen seien. Auch über die Häufigkeit der Besuche und über das Ausweichen der Beschwerdeführerin, an ihrem Wohnort zu sein, wenn sie gekommen seien, sei kein substanzielles und klares Bild entstanden. Da sich die Beschwerdeführerin ausserdem erst Ende Februar 2013 an ihrem letzten Wohnort angemeldet habe, sei es schwer vorstellbar, dass die Behörden schon vorher
D-6407/2013 dort erschienen und nach dem Sohn gefragt hätten. Folglich seien diese Aussagen nicht als glaubhaft zu betrachten. Angesichts dessen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt weder glaubhaft noch asylrelevant seien, sei auf eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel zu verzichten. Auffällig sei indessen, dass im Schreiben der Organisation Memorial nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin übernommen worden seien, ohne ein weiteres Argument anzufügen, welches die Vorbringen hätte untermauern können. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin – eine nicht mehr (…) und ein (…) – nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, da die Hepatitis gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 21. Juli 2013 keiner Behandlung bedürfe und bezüglich des (…) erst im Juli 2014 eine (…) nötig sei, welche auch im Heimatland, so in der onkologischen Klinik in J._______, durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Beziehungsnetz im Heimatland und könne zusammen mit ihrem Sohn heimkehren. C. Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Oktober 2013 erheben. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes. Zudem wurde ein Gesuch um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde gestellt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass einige Seiten des Anhörungsprotokolls der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des eingereichten Urteils und Kopien der Mailkorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und Memorial fehlten. Eine rechtsgenügliche Begründung könne nur in voller Aktenkenntnis vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich schon vor der Ausreise und erst recht seit der Flucht in einem schlechten psychischen Zustand befunden. In der Asylfürsorge erhalte sie indessen keine adäquate Unterstützung und Therapie. Sie sei zerstreut und verwirrt. Allfällige widersprüchliche Aussagen seien auf diesen Zustand zurückzuführen. Der Widerspruch
D-6407/2013 zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes betreffend Haftbesuche sei im Schreiben vom 19. August 2013 aufgelöst worden, indem dort festgehalten worden sei, der Sohn sei von seiner Mutter während der zehntägigen provisorischen Haft nach der Festnahme ein Mal besucht worden, damit sie sich davon habe überzeugen können, dass er noch lebe. Während der dreieinhalb-monatigen Haft im Gefängnis von J._______ habe er keine Besuche empfangen können und erst im Lager in K._______ habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn besuchen können. Sie habe weder das Lager noch den Polizeiposten als Gefängnis betrachtet, weil für sie ein Gefängnis ein Gebäude mit Zellen und vergitterten Fenstern sei. Folglich sei ihre Aussage, sie habe ihren Sohn nicht im Gefängnis besucht, erklärbar. Damit liege kein Widerspruch, sondern ein Missverständnis vor. Auch der Widerspruch betreffend die Anzahl der behördlichen Vorsprachen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes sei erklärbar. Zwar hätten die Behörden die Beschwerdeführerin während zwei bis drei Monaten mehrmals aufgesucht; indessen seien die Besuche vor Mitte Februar harmlos gewesen, und sie habe davon ihrem Sohn nichts erzählt, weshalb dieser von den behördlichen Besuchen vor Mitte Februar nichts gewusst und sie aus diesem Grund im Asylverfahren nicht erwähnt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Situation nicht immer zu adäquatem Aussageverhalten in der Lage. Nicht haltbar sei auch die Schlussfolgerung des BFM, die eingereichten Beweismittel müssten nicht gründlich angeschaut werden, weil die Vorbringen weder asylrelevant noch glaubhaft ausgefallen seien. Auf das Schreiben von Memorial, einer international anerkannten Kompetenzstelle für Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, sei das BFM zu Unrecht nicht näher eingegangen. Dieses belege, dass die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2007 und nicht erst im Hinblick auf die Ausreise aus dem Heimatland um Hilfe ersucht habe. Damit werde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gestärkt. Memorial lege zudem dar, dass bereits verurteilte Personen vorbelastet seien und unter ständiger Beobachtung stünden. Mit diesem Beweismittel werde insgesamt der geltend gemachte Sachverhalt bestätigt. Das BFM habe indessen weder das Schreiben der Organisation Memorial noch die Stellungnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin adäquat gewürdigt, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zudem könne das Argument, die Dokumente seien käuflich, weshalb sie nicht genauer zu prüfen seien, nicht geteilt werden, weil damit einem Grossteil der Asylsuchenden verwehrt werde, relevante Beweismittel vorzubringen. Dieses Vorgehen wäre mit der Rechtsgleichheit und dem rechtlichen Gehör nicht vereinbar. Folglich habe das BFM die
D-6407/2013 Beweislage insgesamt willkürlich gewürdigt, zumal im Asylverfahren nicht der strikte Beweis, sondern die blosse Glaubhaftmachung genüge. Die Einschätzung des BFM stütze sich auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Die dem Sohn der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung sei politisch motiviert. Die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige sei ebenfalls stark bedroht, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätige. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung Kopien verschiedener Akteneinsichtsgesuche beim BFM und Kopien von Sendebestätigungen, eine Kopie des Schreibens des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 23. August 2013 an das BFM, eine Kopie der Replik vom 19. August 2013 an das BFM, eine Kopie des in erster Instanz bereits eingereichten Urteils, eine Kopie der in erster Instanz eingereichten Vorladung mit deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines Schreibens der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 mit deutscher Übersetzung bei (Anmerkung des Gerichts: Die Beweismittel sind im Dossier des Sohnes der Beschwerdeführerin, in D-6404/2013 abgelegt). D. Mit Schreiben vom 21. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Führung des Beschwerdedossiers in deutscher Sprache. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung mit dem Dossier des Sohnes wurde unter Hinweis auf eine koordinierte Behandlung abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der aufgeführten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erho-
D-6407/2013 ben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ebenso abgewiesen wie das sinngemäss gestellte Gesuch um amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist Übersetzungen nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und das BFM aufgefordert, der Beschwerdeführerin Einsicht in die fehlenden Aktenstücke zu gewähren. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 wurde eine Kopie der Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erklärte der Rechtsvertreter, er habe inzwischen die Akten vollständig erhalten. Auch nach Einsicht in das Protokoll der Beschwerdeführerin würden die vom BFM geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftmachung vehement bestritten, zumal sich aus dem Protokoll selber ergebe, dass die Beschwerdeführerin offenbar wenig über die Einzelheiten der von Dritten organisierten Freilassung ihres Sohnes wisse, was glaubhaft erscheine und nachvollziehbar sei. Zudem müsse auf die grosse Verwirrung der Frau hingewiesen werden, welche an mindestens fünf Stellen im Protokoll klar ersichtlich sei. Der Eingabe wurden die verlangten Übersetzungen der Beweismittel, insbesondere des Urteils, beigelegt (Anmerkung des Gerichts: Diese sind im Dossier des Sohnes der Beschwerdeführerin, in (…) abgelegt). I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 legte das BFM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Zudem seien die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verurteilung nicht mehr kausal, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn noch während fünf bis sechs Jahren in Tschetschenien gelebt hätten. Hinsichtlich der vom Sohn der
D-6407/2013 Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung halte das BFM am Vorbehalt der Echtheit fest und stelle darüber hinaus fest, dass die Vorladung gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin an sie ausgehändigt worden sei, während ihr Sohn selber zu diesem Punkte keine klare Aussage zu Protokoll gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe indessen offiziell an einem andern Ort, nämlich in F._______, gelebt, während die Vorladung nach L._______ gebracht worden sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn nichts von allfälligen Suchen nach dessen Person vor Februar 2013 gesagt habe, selbst wenn die Besuche der Behörden nicht zielgerichtet gewesen wären. Ausserdem sei es fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht befähigt gewesen sei, adäquate Aussagen zu Protokoll zu geben, zumal sie einen regen und präzisen Mailverkehr mit Memorial gehabt habe. Da sie sich ferner bei den Behörden am 22. Februar 2013 angemeldet habe, was aus dem Inlandpass ersichtlich sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass sie in diesem Moment einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich verwies das BFM auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt. K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht gewährt. L. In ihrer Replik vom 14. Februar 2014 legte die Beschwerdeführerin dar, sie vermute, dass die Akten und die Beschwerde vom BFM nicht genau gelesen worden seien. Insbesondere sei es erstaunlich, dass sich das BFM nicht zur Organisation Memorial äussern wolle, obwohl diese Organisation anerkannt und in zahlreichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) eine Schlüsselrolle gespielt habe. Die psychischen Gründe und die grosse Belastung der Beschwerdeführerin stünden nicht in Widerspruch dazu, dass sie zusammen mit der Hilfe von Drittpersonen Emailverkehr mit Memorial habe führen können. Ferner schliesse die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Inlandbehörden gemeldet habe, ohne dass ihr etwas passiert sei, die Furcht vor einer Verfolgung bei den Suchen nach ihrem Sohn durch die lokalen und für ihre Brutalität berüchtigten Sicherheitskräfte nicht aus. M. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie des Schreibens von Memorial zu den Akten.
D-6407/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
D-6407/2013 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist, nachdem das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in die fehlenden Aktenstücke gewährt hat, was vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013 mit der Angabe, er habe inzwischen die Akten des BFM vollständig erhalten, bestätigt wurde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Vollständig überarbeitete Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2005 bis 2007 für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft infolge fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise im Jahr 2013 nicht als relevant betrachtet werden, weshalb sich Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Teil des Sachvortrages er-
D-6407/2013 übrigen und die Frage, ob das abgegebene Urteil vom 8. Dezember 2006, welches den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft, als authentisch zu betrachten ist, offengelassen werden kann. Folglich ist der Antrag auf weitere Abklärungen vor Ort zur Überprüfung der Echtheit dieses Beweismittels abzuweisen. 6. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse aus den Jahren 2010 bis 2013 ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen seitens der Männer, welche sie im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Sohn aufgesucht hätten, würden – sollten sie glaubhaft sein – aufgrund ihrer Art und Intensität keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen, zumal – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht anzunehmen ist, sie als betagte Frau müsste befürchten, sie werde an Stelle ihres Sohnes mitgenommen und gefoltert. Vielmehr handelt es sich bei diesen Einwendungen um subjektive und übertriebene, wohl aus der Angst der Beschwerdeführerin, die angesichts der allgemeinen Kriegsereignisse in der Vergangenheit nachvollziehbar wäre, fliessende, Befürchtungen, welche indessen – wie erwähnt – keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 6.2 Darüber hinaus lässt sich dem eingereichten Arztbericht vom 19. Juli 2013 nicht entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden – eine (…) – als Folgen der vorgebrachten Angst um sich und ihren Sohn zu betrachten sind, auch wenn die Beschwerdeführerin selber darlegte, sie sei krank vor Angst (vgl. Akte A3/11 S. 8) beziehungsweise sie habe einen Bauch voller Krankheiten und träume dauernd, wie die Leute zu ihr hereinstürzten (vgl. Akte 8/14 S. 3). 6.3 Ferner kann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine Gefährlichkeit in ihrem Heimatland nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten, weil die gesamte Bevölkerung davon betroffen ist und es sich nicht um eine gegen die Person der Beschwerdeführerin zielgerichtete und persönliche Verfolgung handelt. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch vor, sie persönlich habe im Heimatland keine Probleme, was diese Einschätzung noch untermauert.
D-6407/2013 6.4 Darüber hinaus machte sie sinngemäss geltend, sie befürchte, aufgrund der Verfolgung ihres Sohnes selbst Opfer einer Verfolgung zu werden. Zu dieser Reflexverfolgung ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Vorab ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil des Sohnes (vgl. […]) zu verweisen, weil sich die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe insgesamt auf diejenigen ihres Sohnes stützen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des Sohnes festhält, können dessen Vorbringen, welche die Ausreise motiviert haben sollen, nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen sind die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, als Folge der unglaubhaften Vorbringen des Sohnes verfolgt zu werden, grundsätzlich auch nicht als glaubhaft zu betrachten. 6.4.2 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin selber ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen sind. So war sie nicht in der Lage, substanziiert, detailliert und in sich stimmig darzulegen, wer wann und wo nach ihrem Sohn gesucht haben soll. Vielmehr fielen ihre diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und dürftig aus. Weder konnte sie die Militärpersonen beschreiben, welche ihren Sohn gesucht haben sollen, noch gelang es ihr, konkret darzulegen, was diese Personen im Detail gesagt haben sollen (vgl. Akte A8/14 S. 4 ff.). Ihre diesbezüglichen Angaben sind so oberflächlich, dass sie angelernt erscheinen und deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Die Einwände in der Beschwerde und in der Eingabe vom 23. Dezember 2013, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung offensichtlich verwirrt und in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen, überzeugen hingegen nicht. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin nicht perfekt russisch sprach, hin und wieder weinte oder nicht auf Anhieb verstand, was die befragende Person von ihr wissen wollte; daraus kann jedoch nicht auf einen Grad der Verwirrung geschlossen werden, der eine Anhörung unmöglich gemacht hätte beziehungsweise zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Aussagen führen müsste. Zudem unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Protokoll ohne Vorbehalte und bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass es mit ihren Aussagen übereinstimmt (vgl. Akte A8/14 S. 13). Die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hielt auf dem der Anhörung angehefteten Beiblatt keine Einwände oder Bemerkungen fest, was die geltend gemachte Verwirrung und gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ebenfalls relativiert. Wäre diese nämlich für die Anhörung hinderlich gewesen, wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Hilfswerksvertretung entsprechende
D-6407/2013 Anmerkungen aufgeführt hätte, sollte nicht die befragende Person selber aus diesem Grund die Anhörung unterbrochen haben. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, anlässlich der Anhörung adäquate Aussagen über ihre Fluchtgründe zu Protokoll zu geben. Sie muss sich folglich auf den von ihr gemachten Aussagen behaften lassen. 6.4.3 Nicht nur infolge der sich wie ein roter Faden durch das Anhörungsprotokoll ziehenden substanzlosen, detailarmen und plakativen Angaben der Beschwerdeführerin ist an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Vielmehr ergeben sich weitere Ungereimtheiten aus ihrem Sachvortrag. So kann dem von ihr abgegebenen Inlandpass entnommen werden, dass sie sich am 17. Juli 2012 in H._______ abgemeldet und am 22. Februar 2013 in G._______ angemeldet hat. Gemäss ihren Angaben will sie dazwischen in F._______ gelebt haben. Mangels Anmeldung konnten die Behörden indessen nicht wissen, wo sie sich zwischen dem 17. Juli 2012 und dem 22. Februar 2013 aufhielt. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass sie seit den letzten Monaten des Jahres 2012 bis Mitte Februar 2013 immer wieder von Militärangehörigen an ihrem Wohnort aufgesucht und wegen des Sohnes bedroht worden sein will, weshalb diese Vorbringen auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sind. 6.5 Unter diesen Umständen ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin eine Vorladung – ihren Sohn betreffend – ausgehändigt worden sein kann. Darüber hinaus lassen sich ihre diesbezüglichen Aussagen nicht vereinbaren mit den – ebenfalls mehrfach widersprüchlichen – Vorbringen ihres Sohnes. Dieser sagte nämlich aus, die an ihn gerichtete Vorladung sei an seine Anmeldeadresse in L._______ gegangen und dort dem Stiefvater beziehungsweise eventuell seiner Mutter ausgehändigt worden (vgl. Akte A3/12 S. 8 und Akte A9/17 S. 7 aus dem Dossier N 601). Da die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend machte, die Vorladung in L._______ entgegengenommen zu haben, sind ihre Aussagen mit denjenigen ihres Sohnes nicht zu vereinbaren, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. 6.6 Als Folge der vorangehenden Erwägungen bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die eingereichte Vorladung – den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend – authentisch ist. Aus dem gleichen Grund wirft auch das von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Schreiben der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 gewisse Zweifel auf.
D-6407/2013 6.6.1 Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese in der Russischen Föderation auch käuflich erhältlich seien. Zudem könnten die dem Dokument zugrunde liegenden Aussagen nicht geglaubt werden. Eine eingehende Prüfung der Dokumente erübrige sich unter diesen Umständen. In der Beschwerde wurde gerügt, dass das BFM die Dokumente deshalb nicht geprüft habe, weil diese im Heimatland der Beschwerdeführerin käuflich erworben werden könnten. Grundsätzlich sind zu den Akten gegebene Beweismittel selbst im Fall deren möglichen käuflichen Erwerbbarkeit zu würdigen, weil es asylsuchenden Personen andernfalls von vornherein erunmöglicht würde, ihre Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen, wenn in deren Heimatland Beweismittel auch käuflich erworben werden können. Wie das BFM vorliegend indessen zutreffend festgestellt hat, weisen Beweismittel, welche leicht käuflich erwerbbar sind, einen niedrigen Beweiswert auf, weshalb sie nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der aus andern Gründen – mithin aufgrund unglaubhafter Aussagen wie vorliegend – als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Damit kann sich die urteilende Asylbehörde im Fall der festgestellten Unglaubhaftigkeit von Vorbringen auf den niedrigen Beweiswert eines Beweismittels berufen und infolgedessen – und nicht infolge der leichten käuflichen Erwerbbarkeit – auf eine eingehende Prüfung der Echtheit dieser Dokumente verzichten. 6.6.2 Das BFM schloss aus der Tatsache, dass für die den Sohn der Beschwerdeführerin betreffende Vorladung ein Formular aus dem Jahr 2007 verwendet worden ist, sinngemäss auf die fehlende Echtheit des Dokumentes. Angesichts der in Tschetschenien herrschenden Verhältnisse erscheint dies problematisch, da im tschetschenischen Kontext allein die Verwendung eines älteren Formulars und die handschriftliche Korrektur des Jahres darauf nicht von vornherein die fehlende Authentizität eines Dokumentes indiziert, weil in diesem Teil Russlands Formulare bisweilen erst spät angepasst werden und die Verwendung von älteren Formularen deshalb nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Argumentation des BFM vermag somit nicht zu überzeugen. Indessen sind deshalb Zweifel an der Echtheit des Beweismittels angebracht, weil es keinen Grund der Vorladung enthält, obwohl ein solcher üblicherweise aufzuführen ist. Ausserdem hat sich aus den Erwägungen im Urteil des Sohnes ergeben, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach der Person des Sohnes der Beschwerdeführerin und dem Erhalt der Vorladung nicht geglaubt werden können. Zudem weist die Vorladung angesichts der leichten Erwerbbarkeit einen geringen Beweiswert auf, weshalb
D-6407/2013 sie nicht geeignet ist, den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. 6.6.3 Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren ein Schreiben der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 zu den Akten gegeben. In diesem Schreiben werden ihre Vorbringen und diejenigen ihres Sohnes wiedergegeben. Ergänzt wird das Schreiben mit Bemerkungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, zur Lage der am bewaffneten Widerstand beteiligten und diesen unterstützenden Personen sowie zur Praxis der Behörden in diesem Zusammenhang. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wird zugesichert, dass ihm – sollte er sich in der M._______ Abteilung des Innenministeriums stellen – ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt würde. Dem Schreiben kann hingegen nicht entnommen werden, ob der von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn den Mitarbeitern von Memorial zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt überprüft worden ist. Somit bildet das Schreiben inhaltlich nur ein Abbild der Darstellung der Ereignisse, wie sie von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vorgelegt worden sind. Bezeichnenderweise wurde das Schreiben denn auch erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf Gesuch der Beschwerdeführerin per Mail erstellt. Angesichts der fehlenden inhaltlichen Überprüfung durch Memorial stellt das Dokument kein taugliches Beweismittel dar, weil es nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes enthält, ohne anzugeben, ob und wie diese Vorbringen auch überprüft worden sind. Es ist deshalb nicht geeignet, die – unglaubhaften – Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes doch noch zu belegen. 6.6.4 Darüber hinaus weist das Schreiben von Memorial Inhaltsangaben auf, welche sich mit den Äusserungen des Sohnes des Beschwerdeführerin anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz und mit dem eingereichten Urteil nicht vereinbaren lassen. 6.6.4.1 So sagte der Sohn der Beschwerdeführerin aus, er habe die ihm anlässlich der Festnahme gestellten Fragen nicht beantworten können, weil er darüber nichts gewusst habe, während dem Schreiben von Memorial zu entnehmen ist, dass der Sohn aufgrund der Folter zum Geständnis gezwungen worden sei. 6.6.4.2 Ferner lässt sich die Aussage im Schreiben von Memorial, wonach bekannt sei, dass Gerichte kurze Freiheitsstrafen aussprechen würden, wenn den Untersuchungsbehörden praktisch jede Beweisgrundlage
D-6407/2013 fehle, inhaltlich nicht in Einklang bringen mit der im gleichen Schreiben angegebenen Darstellung, der Sohn der Beschwerdeführerin sei wegen der Folter zu einem Geständnis gezwungen worden. Hätte nämlich ein Geständnis des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgelegen, hätte dieses eine gute Beweisgrundlage für eine längere Freiheitsstrafe gebildet. Der Sohn der Beschwerdeführerin macht indessen weder ein Geständnis noch eine längere Freiheitsstrafe geltend. 6.6.4.3 Schliesslich äussert sich das Schreiben von Memorial überhaupt nicht zur Angabe des Sohnes der Beschwerdeführerin, er sei dank einer Zahlung von $ 40'000 zu einer kurzen Freiheitsstrafe gekommen, was weitere Zweifel aufwirft. Ausserdem ist der im erwähnten Schreiben dargestellte Grund für die kurze Freiheitsstrafe – nämlich ein Geständnis – nicht mit der vom Sohn der Beschwerdeführerin dargelegten Bestechungssumme von $ 40'000 vereinbar. 6.6.5 Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann vorliegend das Schreiben von Memorial nicht als taugliches Beweismittel betrachtet werden. 6.6.6 An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren gerügte vom BFM unterlassene Würdigung des Beweismittels nichts zu ändern, weil die Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an der gesamthaften Einschätzung der Asylgründe nichts zu ändern vermag. Zudem hat sich das BFM – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – im Entscheid der Beschwerdeführerin zu diesem Dokument geäussert, indem es dargelegt hat, dass darin nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin und keine weiteren für die Vorbringen sprechenden Argumente aufgenommen worden seien. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt folglich diesbezüglich keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. 6.7 Insgesamt können somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise nicht geglaubt werden, und teilweise habe sie sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant herausgestellt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
D-6407/2013 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Tschetschenien ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-6407/2013 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr indessen nicht gelungen. In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland, welchen eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen oh-
D-6407/2013 ne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin macht zwar geltend, in den Jahren 2005 und 2006 die Rebellen unterstützt und deshalb im Jahr 2006 verurteilt und inhaftiert worden zu sein; indessen wurde er gestützt auf die eingereichten Beweismittel aus der Haft entlassen, womit das geltend gemachte Verfahren – die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – als abgeschlossen zu betrachten ist. Die weitergehende Unterstützung durch ihren Sohn in den Jahren 2010 bis 2013 wurde als unglaubhaft erachtet. Unter den gegebenen Umständen kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er aufgrund dieses lange zurückliegenden und abgeschlossenen Verfahrens im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erneut von den Behörden seines Heimatlandes belangt würde oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter aufgrund des früheren Verfahrens des Sohnes belangt beziehungsweise Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). 8.4.2 Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), nachdem sich herausgestellt hat, dass ihre Vorbringen teilweise nicht glaubhaft ausgefallen sind und auch die ausreiserelevanten Vorbringen ihres Sohnes, auf welche sich
D-6407/2013 die Beschwerdeführerin stützt, nicht geglaubt werden können, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben die letzten sechs bis sieben Jahre in F._______ im G._______ gelebt. Im Heimatland befinden sich auch zwei Schwestern. Zudem wird das Asylgesuch des Sohnes mit gleichem Datum abgewiesen und auch er wird aus der Schweiz weggewiesen, so dass sie in Begleitung ihres Sohnes ins Heimatland zurückkehren kann. Folglich ist sie bei der Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf sich allein gestellt. Unter diesen Umständen ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die gemäss Aktenlage bestehenden gesundheitlichen Probleme ([…]) lassen sich auch im Heimatland behandeln, sofern sie überhaupt einer Behandlung bedürfen. Unter diesen Umständen dürfte es ihr zuzumuten sein, sich im Heimatland um eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung zu bemühen, wobei ihr auch dazu der mit ihr zurückreisende Sohn oder ihre Schwestern behilflich sein können. Da ihr Sohn gemäss dessen Aussagen vor der Ausreise gut verdient haben will, kann überdies davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Existenzgrundlage für sich und seine Mutter, die Beschwerdeführerin, schaffen wird. Allein die schwierige Arbeitssituation in Russland, welche eine erschwerte Suche nach Arbeit mit sich bringen kann, würde im Übrigen den Wegweisungsvollzug praxisgemäss ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegen stehen könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tschetschenischer Ethnie – wie die Beschwerdeführerin – im Vergleich zu andern Personengruppen in Russland tendenziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb eher Schwierigkeiten mit den Behörden erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 8.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6407/2013 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos herausgestellt hat und die Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne der gesetzlichen Grundlagen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen geheilter Verfahrensmangel (vgl. vorstehend E. 4) gerügt. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist ihr daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für diejenigen Aufwendungen, welche auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dementsprechend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6407/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: