Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6405/2013
Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
A._______, geboren (...), Vietnam, vertreten durch lic. iur. Stefan Aschwanden-Lichti, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration [BFM], vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N_______.
D-6405/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des BFF vom 10. März 1994 in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, laut Mitteilungen der Kantonspolizei des Kantons B._______ vom (...) sei sie an diesem Tag von der Einreisekontrolle in Zusammenhang mit einem Flug aus C._______ angehalten worden. Gemäss ihrem Gepäck-Label habe sie sich in ihrem Heimatland, der Sozialistischen Republik (SR) Vietnam, aufgehalten. Zudem habe sie bei der Einreisekontrolle bestätigt, aus ihrem Heimatstaat zurückzukehren. Eine als Flüchtling anerkannte Person, die in den Staat einreise, in dem sie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zeige mit diesem Verhalten, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz des Staates zu stellen. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass sie sich durch die Reise in den Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls seien gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als erfüllt zu erachten. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeuteten in der Regel nicht, dass die Schweiz verlassen werden müsse. Ein solcher Entscheid habe in erster Linie zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe. Somit liege die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizeibehörden. Keinen Einfluss hätten der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung sowie auf ein hängiges oder künftiges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz. Allenfalls könnten sich Nachteile im Bereich des Sozialversicherungswesens ergeben. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich innert Frist schriftlich dazu zu äussern. C. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2013 führte die Beschwerdeführerin an, ihr bald 80-jähriger Bruder habe sie letzten Herbst inständig gebeten, ihn vor seinem Tod noch persönlich zu besuchen. Der Bruder sei
D-6405/2013 krank und altersschwach. Schliesslich habe sie dem stetigen Besuchswunsch ihres Bruders nachgegeben. Bei dieser Gelegenheit habe sie beabsichtigt, noch den Grabstätten ihrer Vorfahren (Grosseltern, Eltern und Onkel) einen Besuch abzustatten. Obwohl die Ausreise eilig habe organisiert werden müssen, habe sie bei der Ausreise aus der Schweiz sowie bei der Wiedereinreise sämtliche Formalitäten (Ticket, Einreisevisum nach Vietnam) erfüllt und gegenüber der Grenzkontrolle respektive der Flughafenpolizei wahrheitsgemäss und umfassend Auskunft erteilt. Angesichts der Umstände habe sie übersehen, dass sie wohl nicht in ihre Heimat hätte zurückreisen sollen. Es treffe nämlich nicht zu, dass sie sich mit ihrer Reise wieder unter den Schutz des ehemaligen Verfolgerstaates habe stellen wollen. Sie lehne diesen Schutz angesichts des grossen Leids, das ihrer Familie dort widerfahren sei (Gefängnis, Konfiskation des Vermögens durch das Regime, Vertreibung), im Sinne von Art. 1 Bst. C Abs. 2 FK kategorisch ab. Sie und ihre Verwandten seien jahrelang verfolgt und eingesperrt worden, weshalb sie noch heute darunter leide. Aufgrund ihres kurzen Besuchs könne keine Rede davon sein, dass sie sich unter den Schutz des besuchten Staates habe stellen wollen. Zudem möchte sie im Bereich der Sozialversicherungen keinerlei Nachteile in Kauf nehmen müssen und diese Massnahme wäre angesichts des Umstandes, dass sie nur ihren schwer kranken Bruder besucht habe, völlig unverhältnismässig. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr gewährte Asyl. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, vorliegend seien die drei Bedingungen für die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK (Freiwilligkeit; Absicht der Unterschutzstellung; tatsächliche Schutzgewährung) erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich an die vietnamesischen Behörden gewendet, um ein Einreisevisum für die SR Vietnam zu erhalten. Mit der anschliessenden Einreise in die SR Vietnam habe sie sich freiwillig und mit voller Absicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, der ihr auch gewährt worden sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich keine Stempeleinträge der vietnamesischen Behörden von ihren Grenzübertritten finden lassen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich bei ihrer Einreise in die SR Vietnam nicht mit ihrem Reisedokument für Flüchtlinge ausgewiesen habe und somit im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sein müsse, welcher ihr die Einreise ermöglicht habe. Damit habe sich die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Erkrankung ihres Bruders mit Absicht und freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen auch tatsächlich erhalten.
D-6405/2013 E. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie vom Asylwiderruf abzusehen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei sie nicht im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses, sondern habe ihre ehedem heimatlichen Ausweisschriften (inkl. den Pass) in der Schweiz vor 18 Jahren abgeben müssen und seither weder zurückverlangt noch zurückerhalten. Auch habe sie nie über einen zusätzlichen Reisepass verfügt oder einen neuen beantragt oder erhalten. Hätte sie über einen vietnamesischen Pass verfügt, so hätte sie kein Visum benötigt. Dass sie aber ein solches Visum bei der vietnamesischen Botschaft beantragt und dabei ihren blauen Flüchtlingsausweis vorgelegt habe, sei unbestritten. Auch daraus könne abgeleitet werden, dass sie nicht im Besitz eines vietnamesischen Passes gewesen sei. Auch gemäss der Schweizer Grenzkontrolle habe sie bei ihrer Rückkehr in die Schweiz kein heimatliches Dokument besessen. Die entsprechende Annahme der Vorinstanz sei daher rein spekulativ und durch nichts begründet. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach sie sich durch die Ausstellung eines vietnamesischen Reisepasses und die nachmalige Einreise mit einem solchen unter den Schutz Vietnams gestellt habe, sei daher nicht stichhaltig und es bestehe kein Grund, das Asyl zu widerrufen. Ferner führe nicht jeder Kontakt mit dem Heimatstaat zum Asylwiderruf. So bedeute beispielsweise der Aufenthalt von einem Monat im Irak, die dortige Heirat und die Beschaffung einer irakischen Identitätskarte noch keine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 (recte: 1996 Nr. 9). Auch die Ausstellung eines Visums falle darunter, zumal jeder Tourist ein solches benötige. Sie sei in der Folge wie jeder andere Tourist in Vietnam ein- und ausgereist und dabei nicht durch die für die Einheimischen reservierten Passagen gegangen. Dabei sei ihr Reiseausweis für Flüchtlinge keines Blickes gewürdigt, sondern nur ihr auf einem separaten Blatt befindliches Visum kontrolliert worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, sei in den Reiseausweis kein Stempel eingetragen worden. Bei der Ausreise habe man ihr das Visum wieder abgenommen. Während ihres Aufenthaltes in der SR Vietnam habe sie überdies mit keinerlei Behörden Kontakt gehabt. Nach dem Besuch ihres Bruders und dem Grab ihres Vaters habe sie ihrem Reisebegleiter auch einige touristische Sehenswürdigkeiten in Südvietnam gezeigt. Sodann besitze sie keine Staatsangehörigkeit, da sie staatenlos sei. Somit könne sie
D-6405/2013 auch nicht unter den Schutz eines Staates gestellt werden, dem sie einmal angehört habe. Sie hege keine Absichten, wieder nach Vietnam zu reisen, geschweige denn, sich dort niederzulassen. Sie sei in der Schweiz gut integriert und wolle bei ihren drei Kindern bleiben. Zudem geschehe unbeabsichtigte Unterschutzstellung nie aus freiem Willen. Wer also sein früheres Heimatland bereise, ohne je daran zu denken, sich damit unter die Schutzherrschaft seines ehemaligen Heimatstaates zu stellen, der stelle sich auch nicht freiwillig unter den Schutz jenes Staates. Dies sei bei ihr der Fall gewesen. Vorliegend könne die Einreise und der kurzzeitige Aufenthalt im früheren Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der Andacht vor dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft werden. Auch ein zu diesem Zweck aus humanitären Gründen ausgestelltes Visum lasse den Schluss nicht zu, es bestehe die Absicht, die Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren (mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 11). Schliesslich sei auch die Schutzgewährung durch den Heimatstaat nicht tatsächlich geschehen. Da ihr Familienname derart häufig sei in Vietnam, hätten die vietnamesischen Behörden weder aus ihrem Namen noch aus dem vorgelegten blauen Reiseausweis noch aufgrund anderer Umstände etwas ableiten respektive annehmen können, es handle sich bei ihr um eine ehemalige vietnamesische Staatsbürgerin. Unter diesen Umständen habe ihr deshalb auch kein Schutz gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK gewährt werden können. So bedinge die Unterschutzstellung, dass irgendein Behördenvertreter merke, dass sich jemand unter deren Schutzherrschaft befinde, sich unter den Schutz stelle oder stellen wolle. Eine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates liege demnach nicht vor. Zusammenfassend seien somit keine der drei Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt. Die blosse Einreise in das ehemalige Heimatland, ohne sich unter den Schutz stellen zu wollen, sowie die blosse Anwesenheit auf dem Territorium desselben würden gerade nicht zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, was sich auch aus Art. 1 Bst. C Ziff. 4 FK ergebe. Zudem sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, wobei ihr Interesse, nicht als Staatsbürgerin der SR Vietnam zu gelten, höher zu gewichten sei als das Interesse der Schweiz, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zudem lehne sie es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK entschieden und aus triftigen Gründen ab, sich unter den Schutz ihres "Heimatstaates" zu stellen. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Sachverhalt und dieser rechtlichen Argumentation nicht auseinandergesetzt.
D-6405/2013 F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2013 einbezahlt. G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 überwies das Bundesverwaltungsgericht das Doppel der Beschwerdeschrift vom 15. November 2013 sowie die Beschwerdebeilage 3 (Kopie Reiseausweis) der Vorinstanz und forderte diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2013 auf. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2013 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin lege dar, sie sei genau gleich wie andere Touristen in Vietnam ein- und ausgereist, wobei ihr Reiseausweis keines Blickes gewürdigt worden sei. Bei der Einreise sei nur das (separate) Visum angeschaut und in den Reiseausweis kein Eintrag gemacht worden. Diese Ausführungen könnten jedoch nicht geglaubt werden, zumal auch Touristen mit Visum in Vietnam Ein- und Ausreisestempel in ihren Reisepass erhielten. Dass sich im Reisepass der Beschwerdeführerin keine solchen Stempel befinden würden, lasse – wie bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt – darauf schliessen, dass sie im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sein müsse. Die Tatsache, dass sich das BFM im Besitz des alten, bis zum (...) gültigen, vietnamesischen Reisepasses der Beschwerdeführerin befinde, stehe der Beschaffung eines neuen vietnamesischen Passes durch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Dass sie den Schutz ihres Heimatstaates ganz entschieden ablehne, sei somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Einreise in den Heimatstaat, vor allem aber die Annahme eines Reisepasses von diesem, würden klar gegen diese Behauptung sprechen. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. Diese replizierte – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 20. Januar 2014 unter Bei-
D-6405/2013 lage mehrerer Beweismittel. In ihrer Replik führte sie an, es sei wohl möglich, dass auf ihrem Visum Ein- und Ausreisestempel angebracht worden seien. Dieses Visum sei ihr aber nirgends eingeklebt, sondern es sei ihr hierzu von der vietnamesischen Botschaft ein separates Papier ausgehändigt worden, welches ihr bei der Ausreise abgenommen worden sei. Weiter werde die Vermutung der Vorinstanz, dass sie im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses gewesen sei, durch nichts begründet. Die Akten würden einzig belegen, dass sie mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge unterwegs gewesen sei. Einen solchen hätte sie aber nicht benötigt, wenn sie einen vietnamesischen Reisepass gehabt hätte. Die Vorinstanz räume denn auch ein, im Besitz ihres alten, bis (...) gültigen vietnamesischen Reisepasses zu sein. Sie habe sich keinen neuen vietnamesischen Reisepass ausstellen lassen. Obwohl es nicht ihr obliege, die durch nichts begründete Vermutung der Vorinstanz zu entkräften, habe sie sich an die vietnamesische Botschaft gewendet, damit ihr diese bestätige, dass sie ihr keinen vietnamesischen Reisepass ausgestellt habe. Leider sei bis dato eine Antwort der Botschaft ausgeblieben. Sie habe sich hingegen ein Visum für die Einreise in die SR Vietnam ausstellen lassen, was aber nicht nötig gewesen wäre, hätte sie über einen vietnamesischen Reisepass verfügt, was ebenfalls die Nichtexistenz eines solchen Dokumentes belege. Bei der Einreise in die Schweiz sei sie von der Grenzpolizei durchsucht worden, ohne dass man bei ihr einen vietnamesischen Reisepass gefunden hätte. Wäre sie im Besitz eines solchen gewesen, hätten sie diesen auch den Grenzbeamten gezeigt. Doch sie habe eben nur über den blauen Flüchtlingsausweis verfügt, den sie sich im Hinblick auf die Reise extra habe ausstellen lassen. J. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (von der vietnamesischen Botschaft ausgestellte "Attestation") zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass sie mittlerweile bei der erwähnten Botschaft vorgesprochen und die Information erhalten habe, von ihrem Visumsantrag existiere kein Doppel mehr. Alle Visumsanträge würden nach einem Jahr entsorgt, wenn "keine Probleme" aufgetreten seien. Dies sei offenbar in ihrem Fall so gewesen. Bezüglich ihrer Anfrage um Bestätigung, wonach ihr kein vietnamesischer Pass ausgestellt worden sei, könne die Botschaft nicht feststellen, ob ihr jemals ein Pass ausgestellt worden sei oder nicht. Wenn sie einen solchen Pass beantragt hätte, hätte sie ein Formular ausfüllen und einen Geburtsschein einreichen müssen. Wenn sie diesen Antrag eingereicht hätte, hätte sie von der Botschaft die
D-6405/2013 eingereichte beispielhafte "Attestation" erhalten, wonach ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden wäre, da sie keinen Geburtsschein habe vorweisen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls. Demgegenüber sind weder die Wegweisung noch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) zu prüfen.
2.
D-6405/2013 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wird das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich eine Person freiwillig erneut unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. 2.2 Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1, S. 202 f.) 2.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, als starkes Indiz dafür gewertet, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Einreise in einen Staat in der Regel mit einer Kontaktnahme zu dessen Organen einhergeht oder zumindest mit dem Risiko verbunden ist, in einen solchen Kontakt mit staatlichen Organen zu kommen. Ein solches Risiko nimmt in der Regel nur auf sich, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei entsprechenden Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Jedoch wird von der Rechtsprechung nicht verkannt, dass bestimmte Umstände den Flüchtling dazu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten und daher aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich zu nehmen. Diesem Umstand trägt das Kriterium der Freiwilligkeit Rechnung. Es bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings ohne äusseren Zwang weder durch Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. 2.2.2 Bezüglich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist anzuführen, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zu der Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
D-6405/2013 2.2.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organe gesehen werden. 2.3 Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Vietnam zu gelten hat. In der Beschwerde wird dies zwar unter Verweis auf den Umstand, dass sie vor 18 Jahren ihre einstmals heimatlichen Ausweisschriften (inkl. den vietnamesischen Reisepass) in der Schweiz habe abgeben müssen und diese seither weder zurückverlangt oder zurückerhalten habe, und den Hinweis, im blauen Flüchtlingsausweis sei als einzige Länderbezeichnung die Schweiz und in der Rubrik "Nationalität" nichts aufgeführt worden, jedenfalls stehe die Bezeichnung "Vietnam" nirgends, bestritten. Alleine aus diesen Umständen kann noch nicht auf die fehlende vietnamesische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal der den schweizerischen Asylbehörden abgegebene heimatliche Reiseausweis der Beschwerdeführerin, der im Jahre (...) ausgestellt wurde, deren Staatsangehörigkeit zur SR Vietnam bescheinigt, und im erwähnten blauen Reiseausweis auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten ist, dass dieser der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgreife und auf diese keinen Einfluss habe. Substanziierte Gründe, warum die Beschwerdeführerin, die unbestritten in Vietnam geboren wurde, nunmehr als Staatenlose oder als Staatsangehörige eines anderen Staates zu gelten hätte, werden in der Beschwerde aber keine vorgebracht. Für eine Staatenlosigkeit oder eine andere Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin finden sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden die Beschwerdeführerin und ihre ebenfalls in der Schweiz lebenden Familienmitglieder von Anfang an als vietnamesische Staatsangehörige registriert und als solche als Flüchtlinge anerkannt. 3. 3.1 Zunächst ist hinsichtlich des Kriteriums der Freiwilligkeit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Reise in die SR Vietnam in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2013 im Wesentlichen mit dem Besuch ihres bald 80-jährigen kranken Bruders, der sie wiederholt gebeten habe, ihn vor seinem Tod nochmals persönlich zu besuchen, begründet, wobei sie bei dieser Gelegenheit auch den Grabstätten ihrer Vorfahren (Grosseltern, Eltern und Onkel) einen Besuch habe abstatten wollen. Die nur kurzzeitige Einreise in ihren früheren Heimatstaat aus Pietätsgründen könne daher nicht als Widerrufsgrund nach Art. 1 C Ziff. 1 FK eingestuft werden. Dies-
D-6405/2013 bezüglich ist Folgendes festzuhalten: Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien des Reisepasses ihres Reisebegleiters, der sie laut ihren Ausführungen auf der gesamten Reise begleitete habe, zu den Akten. Aus den Stempelungen bei der vietnamesischen Grenzkontrolle anlässlich der Ein- und Ausreise wird ersichtlich, dass sie sich vom (...) bis (...), mithin rund drei Wochen in der SR Vietnam aufhielten. Daraus kann vorliegend nicht geschlossen werden, es habe sich bei ihrem Aufenthalt in der SR Vietnam um einen bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliesslich zum Zweck des Besuchs ihres Bruders und der Grabstätten ihrer Vorfahren gehandelt. Die Beschwerdeführerin gesteht denn in ihrer Beschwerdeschrift selber ein, ihrem Reisebegleiter selbstverständlich auch einige touristische Sehenswürdigkeiten in Südvietnam gezeigt zu haben (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013 S. 6 oben). Es besteht somit kein Grund für die Annahme, die Reise in den Heimatstaat sei ausschliesslich aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber einem engen Angehörigen respektive zum Besuch der Grabstätten ihrer Vorfahren geschehen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zur Erkrankung ihres Bruders gar nie konkret äusserte, die Schwere seiner Erkrankung unterschiedlich darstellte und im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht auch keinerlei Dokumente einreichte, welche Aufschluss über dessen Gesundheitszustand geben könnten, oder zumindest Bemühungen zur Erlangung entsprechender Unterlagen offenlegte. Sodann sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass sie einem äusseren – behördlichen – Zwang folgend sich ein Visum für die SR Vietnam ausstellen liess und sodann dorthin reiste. Zwar soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne vom rechtlichen Status als Flüchtling her die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Dennoch verpflichtet der Status als Flüchtling die Betroffenen (vorbehältlich der in E. 2.2 vorstehend erwähnten Voraussetzungen), von Besuchen ihrer Angehörigen in ihrem Heimatland Abstand zu nehmen, da sie andernfalls zum Ausdruck bringen würden, aktuell keiner asylrelevanten Gefährdung seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt zu sein und damit ihres Flüchtlingsstatus verlustig zu gehen. Dabei ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sich Familienangehörige unter solchen Umständen grundsätzlich auch in einem Drittland treffen könnten. 3.2 Bezüglich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist anzuführen, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend
D-6405/2013 erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich – eigenen Angaben zufolge unter Vorlage ihres von den Schweizer Behörden ausgestellten Reisepasses für Flüchtlinge – bei der Botschaft der SR Vietnam in Bern am (...) ein Visum ausstellen liess. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Stellung eines Antrags zum Erhalt eines entsprechenden Visums nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch Angaben zur derzeitigen, allenfalls ursprünglichen Staatsangehörigkeit anzugeben sowie ein Reisepass – unter Angabe des Staats- oder Rechtsträgers, der das Reisedokument ausgestellt hat – vorzulegen sind. Zudem hat, sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich den ihr gestützt auf Art. 28 FK ausgestellten Reiseausweis der Botschaft vorgelegt haben, dieser Reiseausweis gemäss dem in vier Sprachen gehaltenen Hinweis auf Seite 3 für alle Länder Gültigkeit, ausser dem Land, aus dem der Inhaber oder die Inhaberin geflüchtet ist. Es dürfte somit für den mit ihrem Visumsantrag betrauten Botschaftsangestellten, mithin für die SR Vietnam, unschwer festzustellen gewesen sein, dass es sich bei ihr um einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling vietnamesischer Staatszugehörigkeit handelt. Ausserdem ist aufgrund der entsprechenden Stempelungsvermerke auf dem in Kopie eingereichten Visum ihres Reisebegleiters (ihren Angaben zufolge sei ihr Visum nicht im Flüchtlingspass eingetragen, sondern auf einem separaten Blatt ausgestellt worden, das bei der Ausreise aus der SR Vietnam von den dortigen Grenzbeamten zurückbehalten worden sei) erwiesen, dass sie und ihr Reisebegleiter am (...) sowie am (...) die Grenzkontrolle der SR Vietnam – offensichtlich unbehelligt – durchliefen, was im Ergebnis nur darauf schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Daran vermag auch der Einwand, wonach jeder Tourist mit einem Visum sich "unter den Schutz der vietnamesischen Behörden" stellen würde, folgte man der vorinstanzlichen Argumentation, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – nicht als eine beliebige Touristin, die in die SR Vietnam ein-, umher- und ausgereist ist, betrachtet werden kann, handelt es sich bei ihr doch um eine vietnamesische Staatsangehörige, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und der – unter Ausstellung eines entsprechenden Reiseausweises – Asyl gewährt wurde.
D-6405/2013 3.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin problemlos in die SR Vietnam einreisen, sich dort während rund drei Wochen aufhalten, umherreisen und in der Folge ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie in der SR Vietnam nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Der Einwand, die Schutzgewährung durch den Heimatstaat sei nicht tatsächlich geschehen, da sie einen in Vietnam häufigen Familiennamen trage, weshalb die vietnamesischen Behörden weder aus ihrem Namen noch aus dem vorgelegten blauen Reiseausweis noch aufgrund anderer Umstände etwas hätten ableiten respektive annehmen können, es handle sich bei ihr um eine ehemalige vietnamesische Staatsbürgerin, vermag nicht zu überzeugen. Alleine der Umstand, einen in der SR Vietnam häufigen Namen zu tragen, vermag nicht plausibel zu erklären, weshalb daraus die vietnamesischen Behörden bei ihr nicht auf eine entsprechende Staatsangehörigkeit der SR Vietnam schliessen könnten, zumal sie auch nicht angibt, einen dort nicht gebräuchlichen Namen zu tragen. Die Vorbringen, sie sei eine "ehemalige" vietnamesische Staatsbürgerin und die vietnamesischen Behörden hätten weder aus dem vorgelegten blauen Reiseausweis noch aufgrund anderer Umstände Rückschlüsse auf ihre Staatsangehörigkeit zu ziehen vermocht, sind als unbehelflich zu erachten, zumal diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben in den Ziffern 2.3 und 3.2 dargelegte Begründung verwiesen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf EMARK 1996 Nr. 9 verweist, wo festgehalten worden sei, dass ein Aufenthalt von einem Monat im Irak, die dortige Heirat und die Beschaffung einer irakischen Identitätskarte noch keine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK darstelle, vermag sie daraus angesichts der im erwähnten Verfahren gänzlich anders liegenden Sachlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kehrte im zitierten EMARK-Entscheid der Beschwerdeführer in den Nordirak, mithin in ein von der Zentralregierung Iraks losgelöstes und von der UNO geschütztes Gebiet zurück. 3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf Art. 1 C Ziff. 1 FK stützte. Soweit nun die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe argumentiert, es lägen zwingende Gründe nach Art. 1
D-6405/2013 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK vor, verkennt sie, dass diese Bestimmung nicht auch auf den vom BFM verwendeten Art. 1 C Ziff. 1 FK Anwendung findet, sondern lediglich auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 1 FK Bezug nimmt ("…, dass die Bestimmung dieser Ziffer…."). Zudem wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im Rahmen der Familienzusammenführung mit Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 1993 die Einreisebewilligung in die Schweiz erteilt. Aufgrund der Akten lassen sich jedoch die genauen Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin in der Folge am 10. März 1994 Asyl gewährt wurde, nicht ermitteln. Somit könnte ohnehin nicht geprüft werden, ob einem Widerruf gemäss – dem vom BFM nicht angerufenen – Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK allfällige zwingende Gründe entgegenstehen könnten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt und das BFM angesichts ihrer Reise ins Heimatland im Herbst 2012 im Ergebnis zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, unter welchen Umständen es der Beschwerdeführerin gelang, mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge, der keine Gültigkeit für den Verfolgerstaat hat, in ihr ursprüngliches Heimatland, aus dem sie geflohen ist, zu reisen. Ebenso wenig ist auf die Vermutung des Bundesamtes einzugehen, unter diesen Umständen müsste sie einen eigenen Reisepass besessen haben. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft haben zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr der FK sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-6405/2013 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. November 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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D-6405/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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