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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 D-6403/2018

11. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,948 Wörter·~30 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6403/2018

Urteil v o m 11 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018

D-6403/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 9. Oktober 2015 auf dem Luftweg in Richtung Malaysia. Am 27. Oktober 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 10. November 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 27. März 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatort Besitzer eines Fischerbootes gewesen. Am 19. September 2015 sei das Boot im hohen Wellengang auseinandergebrochen, und er habe durch andere Fischer gerettet werden müssen. Noch am gleichen Tag habe er diesen Vorfall beim Stützpunkt der sri-lankischen Marine in B._______ gemeldet. Tags darauf seien Angehörige der Marine zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn darüber befragt, was geschehen sei, wobei sie seinen Bootsausweis mitgenommen hätten. Am folgenden Tag seien sie erneut gekommen und hätten ihn aufgefordert, zum Stützpunkt der Marine zu kommen. Dort habe er seinen Ausweis zurückerhalten, wobei Kopien angefertigt worden seien, und er habe wieder gehen können. Jedoch sei er noch am gleichen Tag auf der Strasse von zwei Angehörigen des Nachrichtendiensts der Marine angesprochen worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass am Meeresufer mehrere Leichen gefunden worden seien. Bei der folgenden Befragung hätten sie ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Boot Sprengstoff transportiert, und von ihm wissen wollen, für wen er dies getan habe. Als er darauf beharrt habe, dass sein Boot durch den Wind und die Wellen zerstört worden sei, habe ihn einer der Befrager an der Nase gepackt und auf den Hinterkopf geschlagen. Anschliessend hätten sie ihn wieder gehen lassen. Doch habe die Marine kurze Zeit später eine Mitteilung an die Fischereigewerkschaft gerichtet, wonach er erneut beim Stützpunkt vorbeikommen müsse. Als er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe man ihn ausführlich befragt und ihm gesagt, man wisse, dass sein Vater früher als Bootssteuermann bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Auch habe man ihn geschlagen und ihm gesagt, man werde ihn

D-6403/2018 für weitere Abklärungen nach Colombo schicken. Er sei wieder freigelassen worden, worauf er für fünf Tage nach Mannar (Nordprovinz) gegangen sei. Bei seiner Rückkehr nach B._______ habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sein Vater im Jahr 1990 mitgenommen worden und seither spurlos verschwunden sei (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise erschossen worden sei, als er mit seinem Boot unterwegs gewesen sei (Angabe bei der eingehenden Anhörung). Sie habe ihm (Beschwerdeführer) deswegen geraten, er solle weggehen und ein neues Leben beginnen. Auch habe er sich vor der Drohung der Marine gefürchtet, ihn für weitere Befragungen nach Colombo zu bringen, da er wisse, dass Leute dort gefoltert würden. Am 8. Oktober 2015 sei er deshalb nach Colombo gegangen und tags darauf aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige der Sicherheitskräfte bei seiner Familie nach ihm gefragt. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel die Todesurkunde seines Vaters, ein Bestätigungsschreiben sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 10. Oktober 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das SEM vom 23. Oktober 2018 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 26. Oktober 2018. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2018 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-

D-6403/2018 fügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, der Anspruch des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), Auszüge aus dem Internet betreffend Konflikte zwischen Fischern und den sri-lankischen Behörden im Distrikt Jaffna, ein Auszug aus einer Studie zur Geschichte der LTTE, Zeitungsartikel sowie mehrere Todesurkunden betreffend Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

D-6403/2018 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt vom E. 4.2. einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt. 4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5. Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-

D-6403/2018 letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen offengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Dabei bezieht er sich insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekretariats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lagebild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.2 5.2.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 14 f.), die im vorinstanzlichen Verfahren am 10. November 2015 durchgeführte Befragung zur Person des Beschwerdeführers habe in verkürzter Form stattgefunden. Dem Beschwerdeführer habe somit im Rahmen dieser Befragung nur sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden, um seine Fluchtgründe darzulegen. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs verlange, dass eine asylsuchende Person frei und in der notwendigen Ausführlichkeit über ihre Asylgründe berichten könne. Des Weiteren bestehe zwischen der Befragung des Beschwerdeführers vom 10. November 2015 und der Anhörung vom 27. März 2017 durch das SEM ein zu grosser zeitlicher Abstand. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser

D-6403/2018 Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. 5.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG kann das SEM in der Vorbereitungsphase des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Art. 29 AsylG verlangt des Weiteren, dass im ordentlichen Asylverfahren eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird. Gegebenenfalls sind zudem weitere Instruktionshandlungen zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts durchzuführen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.4). Diesen gesetzlichen Grundlagen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die summarische Befragung der Asylsuchenden zu den Gründen ihres Asylgesuchs im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG keine verfahrensmässige Verpflichtung, sondern eine Möglichkeit der Vorinstanz darstellt. Dem Anspruch der Asylsuchenden auf vorgängige Äusserung und Anhörung als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 VwVG) wird im ordentlichen Asylverfahren durch die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG Genüge getan. Die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers ist folglich bereits mit Blick auf diese gesetzlichen Grundlagen offensichtlich unbegründet. 5.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im Protokoll der Befragung (S. 8) zwar vermerkt wurde, aus Kapazitätsgründen habe eine verkürzte Befragung bezüglich der Asylgründe stattgefunden. Gleichwohl wurden dem Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen insgesamt zwölf Fragen gestellt, die er durchaus mit erheblicher Ausführlichkeit beantwortete. Die genannte Rüge erweist sich folglich nicht nur als offensichtlich unbegründet, sondern geradezu als trölerisch. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den zeitlichen Abstand zwischen der Befragung vom 10. November 2015 und der Anhörung vom 27. März 2017 rügt, verkennt seine Argumentation Sinn und Zweck der diesbezüglich im fraglichen Rechtsgutachten vom 24. März 2014 ausgesprochenen Empfehlung. Diese zielte darauf hin, allfällige Probleme bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit aufgrund von Widersprüchen oder sonstigen Unstimmigkeiten zwischen den protokollierten Aussagen der Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG und der Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu vermeiden. Jedoch begründete die Vorinstanz

D-6403/2018 die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit der mangelnden Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Somit ist weder ersichtlich – und wird in der Beschwerdeschrift übrigens auch mit keinem Wort ausgeführt ‒, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Auch diese Rüge ist folglich als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. 5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 15 ff.) behauptet, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich durch das SEM nur anlässlich der Befragung zur Person gefragt worden, ob neben seinem Vater noch weitere Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber verschiedene Verwandte, die bei den LTTE gewesen seien, so einen Onkel, einen Cousin und einen entfernten weiteren Verwandten, bei dem es sich um einen guten Freund seines Vaters gehandelt habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz in keiner Weise geltend machte, es seien ‒ abgesehen von seinem Vater ‒ weitere Familienangehörige für die LTTE aktiv gewesen. Die Behauptung, die Vorinstanz hätte ‒ nachdem der Beschwerdeführer keinerlei eigene entsprechende Vorbringen machte – im Rahmen der Anhörung explizit und von sich aus nach allfälligen Verbindungen von Verwandten zu den LTTE fragen, entsprechende weitere Abklärungen veranlassen und bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf diesen Aspekt eingehen müssen, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. 5.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 ff.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ‒ abgesehen von seinem Vater ‒ keinerlei Aussagen zu Verbindungen weiterer Familienangehöriger zu den LTTE machte. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich offensichtlich zu verneinen.

D-6403/2018 5.5 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 22 ff.), sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 33 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte sowie die seit dem 26. Oktober 2018 veränderte allgemeine politische Lage im Land, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 36‒47). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.

D-6403/2018 5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen. 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorfälle – wonach er dreimal durch Angehörige der sri-lankischen Marine befragt worden sei, nachdem er am 19. September 2015 in stürmischer See sein Fischerboot verloren habe ‒ erreichen offensichtlich nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer jeweils nur während kurzer Zeit ‒ einmal während zwei Stunden, einmal während dreissig Minuten und einmal in noch kürzerer, nicht genauer benennbarer Dauer ‒ befragt und anschliessend sofort wieder entlassen wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei zweimal – ohne jegliche konkrete Verletzungsfolgen ‒ durch die befragenden Personen geschlagen wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, die von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG vorausgesetzte Intensität zu begründen.

D-6403/2018 6.3.2 Zwar ist verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG auch, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 3b/aa sowie 2000 Nr. 9 E. 5a). Jedoch ist auch unter Berücksichtigung der angeblichen früheren Tätigkeit des Vaters als Bootssteuermann der LTTE die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aus objektiver Sicht nicht als begründet zu bezeichnen. Der Vater des Beschwerdeführers kam bereits im Jahr 1990 ums Leben, wobei die Todesumstände als ungewiss zu bezeichnen sind. Der Beschwerdeführer selbst widersprach sich diesbezüglich, indem er bei der Erstbefragung angab, sein Vater sei durch nicht näher bezeichnete Personen mitgenommen worden und seither spurlos verschwunden, während er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll gab, der Vater sei erschossen worden, als er mit seinem Boot unterwegs gewesen sei. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren persönlich weder eigene Verbindungen zu den LTTE noch zeit seines Lebens bis zum 19. September 2015 irgendwelche konkreten Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte, sei es wegen seines Vaters oder aus anderen Gründen. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund des Vorfalls vom 19. September 2015 plötzlich ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer haben sollten, das auf den im Jahr 1990 verstorbenen Vater zurückzuführen sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem angab, die Angehörigen der Marine hätten ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Boot Sprengstoff transportiert, so ist festzuhalten, dass er trotz dieses Vorwurfes nach kurzer Befragung wieder freigelassen wurde. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund dieses geäusserten Vorwurfs ein tatsächliches und anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer entwickelten. Soweit er ausserdem vorbrachte, Grund seiner Befragungen durch die sri-lankische Marine sei auch gewesen, dass am 19. September 2015 mehrere Leichen am Meeresufer gefunden worden seien, so ist auch daraus nicht auf ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv der Sicherheitskräfte zu schliessen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt hat, bildet es ein legitimes Anliegen der sri-lankischen Behörden, die Umstände des Todes der fraglichen Personen abzuklären. Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am fraglichen Tag sein Fischerboot in einem Sturm verlor und selbst nur knapp mit dem Leben davon kam, erscheint es im Übrigen evident, dass die leblos

D-6403/2018 aufgefundenen Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit den damals herrschenden widrigen Wetterbedingungen auf hoher See zum Opfer fielen. 6.4 Über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird mit der Beschwerdeschrift (S. 8, 16 f., 20 ff., 46 f., 49 f.) ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ‒ abgesehen von seinem Vater ‒ zahlreiche Verwandte, die Mitglieder der LTTE gewesen seien und ihr Leben für diese Organisation geopfert hätten. So sei ein Onkel Mitglied der sogenannten „Sea Tigers“, der Marineeinheit der LTTE, gewesen und in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs verstorben. Ein Cousin sei Mitglied der sogenannten „Black Tigers“, einer Eliteeinheit der LTTE, gewesen und im Jahr 2003 (Angabe auf S. 16 der Beschwerdeschrift) beziehungsweise im Jahr 1991 (Angabe auf S. 21 der Beschwerdeschrift) ums Leben gekommen. Bei einem entfernten Verwandten und guten Freund des Vaters des Beschwerdeführers, der in der unmittelbaren Nachbarschaft gelebt habe, seien Waffen gefunden worden, und dieser sei deswegen während längerer Zeit in Haft gewesen. Die sri-lankische Marine habe auch aufgrund dieser verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst am Schmuggel von Sprengstoff beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerdeschrift (S. 19 ff.) ausserdem ausgeführt, der Herkunftsort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt Jaffna, habe im sri-lankischen Bürgerkrieg eine wichtige Rolle gespielt. Im Jahr 1986 sei hier an rund dreissig Fischern ein Massaker verübt worden. B._______ habe sich auch während langer Zeit in einer Hochsicherheitszone der srilankischen Marine befunden, wobei es immer wieder zu gewaltsamen Konfrontationen mit einheimischen Fischern gekommen sei. Fischer würden regelmässig Waffen und Sprengstoffe nach B._______ schmuggeln. So habe die sri-lankische Marine im Dezember 2014 in B._______ mehr als 15 Kilogramm des Sprengstoffs TNT gefunden und damit möglicherweise einen grossen Bombenanschlag verhindert. Der Beschwerdeführer habe sein Boot kurz nach diesem Fund verloren, was verständlich mache, dass er den Verdacht der Marine geweckt habe. Wesentlich sei zudem, dass der ehemalige Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, aus der tamilischen Fischerkaste (Karaiyar) stamme und Angehörige dieser Kaste überdurchschnittlich stark in den LTTE vertreten gewesen seien. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, ein enger Freund, der keinerlei Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, sei am 22. Oktober 2017 von unbekannten Personen erschossen worden. Betreffend die erwähnten Verwandten, die Rolle des Orts B._______ sowie die Erschiessung der letztgenannten Per-

D-6403/2018 son wurden mit der Beschwerdeschrift verschiedene Beweismittel eingereicht, so unter anderem Kopien von Todesurkunden und Zeitungsartikeln sowie Ausdrucke aus dem Internet. 6.5 Zu diesen letztgenannten Vorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärte, ausser seinem Vater, der als Bootsführer für die LTTE tätig gewesen sei, habe niemand sonst in seiner Familie mit dieser Organisation zu tun gehabt. Zwar ist nicht grundsätzlich an den mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Angaben zu zweifeln, wonach die erwähnten Verwandten in der Vergangenheit zugunsten der LTTE tätig waren und möglicherweise in der behaupteten Weise ums Leben kamen. Jedoch ist es angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren als offensichtlich zu bezeichnen, dass er selbst in seinen verwandtschaftlichen Beziehungen gar keinen Grund für ein konkretes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sah. Für eine entsprechende Annahme besteht auch kein konkreter Anlass. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor dem 19. September 2015 niemals irgendwelche konkreten Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. Weder die LTTE-Mitgliedschaft der genannten Verwandten noch die historische Rolle des Orts B._______ oder andere der in E. 6.4 erwähnten Aspekte wirkten sich somit vor dem genannten Datum in einer konkreten, asylrechtlich irgendwie relevanten Weise negativ auf den Beschwerdeführer aus. Ebensowenig ist erkennbar, dass deswegen im Zusammenhang mit dem Verlust des Boots am 19. September 2015 ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer entstanden wäre. Die mit der Beschwerdeschrift (S. 47 f.) gestellten Anträge, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel in Bezug auf die genannten Verwandten zu gewähren und er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, sind mangels jeglicher hierfür ersichtlichen Gründe abzuweisen. 6.6 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 8, 22) geltend gemacht, nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei am 22. Oktober 2017 dessen bester Freund von unbekannten Personen erschossen worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Vorfall mit der Flucht des Beschwerdeführers zusammenhänge. Dabei wurden als Beweismittel eine Todesanzeige und die Kopie eines Zeitungsartikels eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das behauptete Freundschaftsverhältnis zur Person, auf die sich die eingereichten Beweismittel beziehen, in keiner Weise belegt ist. Dessen ungeachtet ist allerdings ohnehin festzustellen, dass schlicht nicht

D-6403/2018 ersichtlich ist, inwiefern die Tötung jener Person durch Unbekannte mit dem Beschwerdeführer ‒ der im Übrigen bereits zwei Jahre zuvor ausgereist war ‒ in Zusammenhang stehen könnte. 6.7 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift (S. 69) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. 6.8 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f., 24 ff., 50 ff.) ausserdem geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu diesen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

D-6403/2018 6.9 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) gestellte Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.10 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Behauptung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. 6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-6403/2018 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 6.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung

D-6403/2018 der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie bereits zuvor (E. 6.8) festgehalten wurde, besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Hier leben unter anderen seine Mutter, sein Stiefvater, ein volljähriger Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen als Hochseefischer wirtschaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.

D-6403/2018 8.3.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.3 ff.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 71) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-

D-6403/2018 den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6403/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Martin Scheyli

Versand:

D-6403/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 D-6403/2018 — Swissrulings