Abtei lung IV D-6402/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6402/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 4. September 2009 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. September 2009 im Wesentlichen angab, sein Vater – (Beruf) – sei im Jahr 2005 von C._______. aufgefordert worden, auf seinem Grundstück nichts mehr anzupflanzen, da die Regierung beziehungsweise die Behörden planten, darauf etwas zu bauen, dass sich sein Vater deswegen hilfesuchend an die Dorfbewohner gewandt habe, worauf diese eine Versammlung einberufen hätten, an welcher C._______ jedoch trotz entsprechender Einladung nicht teilgenommen habe, weshalb er – der Beschwerdeführer – und sein Vater das Land weiter bebaut hätten, dass sein Vater in der Folge von C._______'s Leuten geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er sich dem Pflanzverbot weiter widersetzen, dass sie die Felder deshalb aus Angst nicht mehr bestellt hätten, weshalb er den Schulbesuch aufgrund Geldmangels habe abbrechen müssen, dass die Dorfbewohner den Vater im Jahr 2009 informiert hätten, er dürfe sein Land wieder bestellen, da C._______ der Versammlungseinladung im Jahr 2005 nicht gefolgt sei, dass sein Vater in der Folge von C._______ und dessen Leuten erneut verprügelt worden sei, worauf er – der Beschwerdeführer – den Sohn von C._______ anfangs Juli 2009 aus Rache so heftig zusammengeschlagen habe, dass dieser erblindet sei, dass ihn C._______ deswegen zu Hause gesucht habe, dort jedoch nur einen seiner Freunde angetroffen habe, welcher in der Folge zu Tode geprügelt geworden sei, D-6402/2009 dass er – der Beschwerdeführer – daraufhin mit (Angehörigen) zu seinem (Verwandten) nach D._______ geflohen sei, von wo aus er sein Heimatland schliesslich mit einem Schiff verlassen habe, dass er nicht wisse, in welchem europäischen Hafen er an Land gegangen sei, dass er von dem ihm unbekannten Ankunftshafen aus mit dem Zug nach E._______ gelangt sei, dass er vermute, dass gegen ihn wegen des Angriffs auf den Sohn von C._______ eine Strafuntersuchung oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass er zudem befürchte, bei einer Rückkehr von C._______ und von der Familie des an seiner Stelle getöteten Freundes umgebracht zu werden, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A8), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, da dies in seinem Heimatland nicht obligatorisch sei und er überdies immer nur zu Hause gewesen und nirgends hingegangen sei (vgl. A1 S. 4, A8 S. 3), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. Oktober 2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. Oktober 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, und zieht in Erwägung, D-6402/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6402/2009 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne Papiere von Nigeria aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A1 S. 8), angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise, wonach er von Nigeria aus per Schiff nach Europa gelangt sei, jedoch weder den Namen und die Art des Schiffes (Passagier- oder Frachtschiff) noch den Ankunftshafen respektive das Ankunftsland und die danach per Zug durchquerten Orte auf seinem Weg in die Schweiz nennen könne, angesichts der Tatsache, dass Schiffe den Namen gut sichtbar tragen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Englisch spricht (vgl. A1 S. 2), was ihm ermöglicht haben sollte, zumindest einige Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zur Reiseroute zu erkennen, nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Vorbringen in der Beschwerdeschrift bei der Botschaft seines Heimatlandes um Ausfertigung eines Identitätsdokumentes ersuchen wolle, jedoch ein nachträglicher Eingang rechtsgenüglicher Papiere nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermöchte, da – wie oben dargelegt – das Unterlassen der Einreichung von Identitätspapieren innert Frist nicht D-6402/2009 entschuldbar ist und überdies – wie nachfolgend aufgezeigt – keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass es überdies befremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer mit der nigerianischen Vertretung Kontakt aufnehmen will, wenn er andererseits geltend macht, er werde von den heimatlichen Behörden verfolgt, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Verfolgung durch C._______ und durch die Angehörigen des an seiner Stelle getöteten Freundes sowie der Angst vor einem Strafverfahren wegen seines Angriffs auf den Sohn von C._______ verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Reisewegs und der fehlenden Identitätspapiere erschöpfen, dass sie die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung – insbesondere würden behördliche Massnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen – zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn D-6402/2009 sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-6402/2009 dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 3), der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die Schule besucht hat, neben seiner Muttersprache Ibo auch über einige Englischkenntnisse verfügt und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland seinem Vater als (Beruf) beim Nahrungsmittelanbau geholfen hat (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6402/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9