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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2021 D-640/2021

19. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,505 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-640/2021

Urteil v o m 1 9 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (…).

D-640/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 – auf dem Luftweg von Griechenland kommend – den Flughafen Zürich erreichte und ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er neben einem griechischen Flüchtlingspass (im Sinne von Art. 27 FK) und einer griechischen Aufenthaltsbewilligung auch noch andere Dokumente mit sich führte, welche ihn als von Griechenland anerkannten Flüchtling auswiesen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er am 22. Juni 2015 vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. SEM-Akte A9), dass er dabei angab, er sei im Juli 2012 von Syrien über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er im Jahre 2014 einen Asylantrag gestellt habe (Anm.: am 4. September 2014), welchem vor rund 7 Monaten entsprochen worden sei (Anm.: am 27. Oktober 2014), dass er während seines dreijährigen Aufenthalts in Griechenland nicht unterstützt worden sei, weshalb er sich zu einer Weiterreise entschlossen und er zu diesem Zweck bei den griechischen Behörden die Ausstellung von Reisepapieren beantragt habe, dass ihm im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, worauf er sich unter Verweis auf die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse gegen eine Rückkehr in diesen Staat aussprach (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01), dass das SEM am 25. Juni 2015 an Griechenland gelangte und diesen Staat ein erstes Mal um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. dazu das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt; SR 0.142.113.329), dass Griechenland diesem Ersuchen mit Erklärung vom 21. April 2016 entsprach (vgl. SEM-Akte A31),

D-640/2021 dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2016 und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, worauf der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 auf dem Luftweg von der Schweiz nach Griechenland überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer allerdings gemäss Aktenlage am 21. Juli 2016 einen Asylantrag in Deutschland stellte, dass Deutschland am 1. September 2016 an die Schweiz gelangte und um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ersuchte, dass dieses Ersuchen vom SEM unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 von der Schweiz nach Griechenland überstellt worden sei, weil er bereits von diesem Staat als Flüchtling anerkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Deutschland verblieb, bis er am 17. Dezember 2020 bei der vormals für ihn zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vorsprach, dass er bei dieser Gelegenheit eine an das SEM adressierte Eingabe mit dem Titel "Bitte um Aufnahme" vorlegte, in welcher auf den negativen Ausgang seines deutschen Asylverfahrens und den Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister in der Schweiz verwiesen wurde, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde, dass das SEM am 29. Dezember 2020 ein neues Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Griechenland sandte (vgl. SEM-Akte […]-3/4 bzw. -4/4), dass Griechenland diesem Ersuchen schon am nächsten Tag entsprach, weil der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, verbunden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte [...]-7/2 bzw. -8/2),

D-640/2021 dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Gelegenheit bot, sich innert Frist zur Frage einer erneuten Wegweisung nach Griechenland zu äussern (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2021 gegen eine Wegweisung nach Griechenland aussprach, wobei er zunächst auf seine bereits lange Landesabwesenheit und die dort für Flüchtlinge herrschenden, klar ungenügenden Verhältnisse verwies, dass er zusätzlich geltend machte, gegenüber 2015 respektive 2016 habe sich sein Bezug zur Schweiz massgeblich verändert, indem mittlerweile neben seinen Eltern auch drei seiner vier Geschwister hier lebten, wobei alle über eine Asylgewährung oder eine vorläufige Aufnahme verfügten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (eröffnet am 9. Februar 2021) und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragt, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und ein Asylverfahren im Inland durchzuführen, dass er gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (nach Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 15. Februar 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG) dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2021 ein Unterstützungsschreiben zu den Akten reichen liess,

D-640/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),

D-640/2021 dass das SEM einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt hat, dass dieser Entscheid als zutreffend erscheint, da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit dort aufgehalten hat und er auch wieder in diesem Staat zurückkehren kann, nachdem Griechenland seine andauernde Zuständigkeit am 30. Dezember 2020 anerkannt hat, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass er sich letztmals Ende Juni oder im Juli 2016 in Griechenland aufgehalten habe, dass mit Blick darauf die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass demnach im Folgenden zu prüfen bleibt, ob es – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen einwendet, dort sei ihm kein menschenwürdiges Leben garantiert, dass er in Griechenland vielmehr Armut und Obdachlosigkeit zu gewärtigen habe, zumal die dortige Gesetzgebung eine staatliche Unterstützung von anerkannten Flüchtlingen ausdrücklich ausschliesse, dass er schon während seines ersten Aufenthalts in Griechenland keine Möglichkeit gehabt habe, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und sich die Verhältnisse seither nochmals verschlechtert hätten,

D-640/2021 dass sich auf der anderen Seite sein Bezug zur Schweiz massgeblich verändert habe, indem heute seine Eltern und drei Geschwister hier lebten, welche ihn unterstützen könnten, dass ihm zudem eine Integration in der Schweiz dank seiner in Deutschland erworbenen Sprach- und Arbeitserfahren sehr leicht fallen dürfte, dass vor diesem Hintergrund eine Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig und der Wegweisungsvollzug nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar zu erkennen sei, dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine rechtserheblichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass vom Beschwerdeführer zunächst nichts geltend gemacht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann davon ausgeht, Griechenland komme als Signatarstaat der EMRK, der FoK (SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach, dass vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, vom Gericht nur unter sehr strengen Voraussetzungen – will heissen nur in ganz besonderen Fällen – bejaht wird, dass dabei vom Gericht durchaus anerkannt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, das Gericht jedoch im Zusammenhang mit der Frage der dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage ausgeht (vgl. dazu insb. BVGer-Urteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]), dass zunächst vor diesem Hintergrund, im Weiteren aber gerade mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges spricht (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-640/2021 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gemäss Aktenlage gesunden, jungen Mann handelt, welcher ab 2012 zunächst während drei Jahren in Griechenland, dann während knapp einem Jahr in der Schweiz und dann während gut vier Jahren in Deutschland gelebt hat, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, er sei als selbständige Person nicht auf den persönlichen Beistand seiner Eltern und Geschwister angewiesen, dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Eltern des Beschwerdeführers seien auf dessen Unterstützung angewiesen, dass sodann aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland davon ausgegangen werden darf, er sei nicht nur mit den dortigen Gegebenheiten, sondern gerade auch mit der griechischen Sprache durchaus vertraut, dass er denn auch im Rahmen der BzP vom 22. Juni 2015 über seine Sprachkenntnisse, seine längere Erwerbstätigkeit in Griechenland und seine damals grundsätzlich selbständig geregelte Wohnsituation berichtet hatte, dass er vor diesem Hintergrund auch zukünftig in der Lage sein dürfte, in Griechenland sowohl seine Rechte wahrzunehmen als auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten in seinem konkreten Einzelfall ohne weiteres von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 4 AIG) auszugehen ist, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da Griechenland – wie bereits erwähnt – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass auch die aktuelle "Corona-Krise" respektive die derzeit damit einhergehenden Beschränkungen im Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese Beschränkungen nicht auf Dauer angelegt sind,

D-640/2021 dass im Rahmen der vorliegenden Prüfung eine Abwägung der Verhältnismässigkeit praxisgemäss ausgeschlossen bleibt, dass sich nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig und – soweit vom Gericht überprüfbar – auch als angemessen erweist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (nach Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-640/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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