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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2022 D-6399/2018

10. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,474 Wörter·~37 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6399/2018

Urteil v o m 1 0 . M a i 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018 / N (…).

D-6399/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, D._______ (Distrikt Jaffna) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angabe zufolge am 12. Oktober 2015. Er flog via Katar in den Iran und gelangte von dort über unbekannte Länder auf dem Land- und Seeweg am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 11. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 27. April 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass am (…) 2015 in der örtlichen Bibliothek – im Anschluss an eine Veranstaltung für Kinder – eine Gedenkfeier für die Kriegsopfer im Vanni-Gebiet stattgefunden habe. Er habe als Vize-Schatzmeister und Mitglied des Lesesaals diese Gedenkfeier zusammen mit vier anderen Jugendlichen organisiert respektive durchgeführt. Dabei seien die Familien von gefallenen Märtyrern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geehrt und LTTE-Lieder gespielt worden. Zwei Tage später seien drei der in die Durchführung involvierten Jugendlichen vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und knapp zwei Wochen zwecks Befragung festgehalten worden. Nach ihrer Entlassung hätten sie sich ins Ausland abgesetzt. Ab dem (…) 2015 sei er selbst Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Dazu brachte er in der BzP im Wesentlichen vor, dass an diesem Tag gegen 16.00 Uhr Angehörige der Armee respektive des CID bei ihm zuhause vorbeigekommen seien und ihn auf 17.00-17.30 Uhr in ihr Camp vorgeladen hätten. Er sei in Begleitung seines Vaters dorthin gegangen und dann alleine zu seinen Aktivitäten am (…) 2015 befragt worden. Gegen 21.00 Uhr sei er wieder freigelassen worden. Etwa zwei Wochen später sei er erneut in das Armee-Camp vorgeladen worden, wobei er geschlagen und gefragt worden sei, ob er der Bewegung helfe. Am (…) 2015 seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten den Totenschein seines Onkels gefunden. Seiner Familie sei in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, verschwiegen zu haben, dass sie LTTE-Mitglieder in der Familie habe, und er sowie sein Vater seien geschlagen worden. Bis zu seinem Weggang nach Colombo am (…) 2015 sei er insgesamt sechs Mal vorgeladen worden, das letzte Mal etwa am (…) 2015. Im Camp

D-6399/2018 habe er Zwangsarbeit verrichten müssen und er sei verpflichtet worden, seine Anwesenheit unterschriftlich zu bestätigen. In der Anhörung brachte er vor, dass am (…) 2015 Angehörige des CID kurz nach 16.30 Uhr beziehungsweise um 21.30 Uhr bei ihm zuhause vorbeigekommen seien und ihn vor Ort zur Gedenkfeier vom (…) 2015 befragt hätten. Er sei unter Vorhaltung einer Pistole bedroht und auch gefragt worden, ob er die LTTE wiederauferstehen lassen wolle. Etwa 25 Tage später am (…) 2015 (sic!) sei er etwa um 16.30 Uhr zuhause aufgesucht und für eine Befragung in das Armee-Camp neben dem Polizeiposten von D._______ mitgenommen worden, wobei sein Vater ihm gefolgt sei. Etwa um 18.30 Uhr sei er zurückgebracht worden respektive habe man ihn wieder gehen lassen. Gleichentags um etwa 23.30 Uhr seien fünf Personen in einem Jeep bei ihm zuhause vorbeigekommen. Er sei ins CID-Camp in E._______ mitgenommen, geschlagen und vier Tage lang eingesperrt worden. Während der Haft habe er arbeiten müssen. Er sei zur Gedenkfeier vom (…) 2015 sowie zum Verbleib der ausgereisten Jugendlichen befragt worden. Anschliessend habe er zwei Mal pro Woche im CID-Camp Unterschrift leisten müssen. Er sei seiner Meldepflicht zirka 20 oder 25 Tage lang beziehungsweise 14 oder 15 Mal nachgekommen und sei dann nach Colombo gegangen. Etwa am (…) 2015 seien erneut CID-Leute bei ihm zuhause vorbeigekommen, nachdem er an diesem Tag nicht im Camp vorbeigegangen sei, und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn wiederum vier Tage lang festgehalten. Drei Tage nach seiner Freilassung beziehungsweise am (…) 2015 sei er nach Colombo gegangen. Fünf Tage später sei er nochmals wegen der Meldepflicht für drei Tage nach B._______ zurückgekehrt, wobei er noch zweimal Unterschrift geleistet habe. In der Anhörung ergänzte er sodann, dass einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz Armeeangehörige bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten. Ausserdem sei etwa Ende (…) 2016 der letzte der fünf in die Durchführung der Gedenkfeier vom (…) 2015 involvierten Jugendlichen festgenommen worden. Seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden von Familienangehörigen, eine Kopie des Totenscheins seines Onkels sowie ein Schreiben eines Menschenrechtsanwalts zu den vorinstanzlichen Akten.

D-6399/2018 C. C.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs führte es zusammengefasst an, es ziehe die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gedenkfeier vom (…) 2015, namentlich auch sein diesbezügliches Engagement, nicht grundsätzlich in Zweifel. Seine Aussagen, wonach diese Veranstaltung behördliche Nachfragen zur Folge gehabt habe und einige der in deren Organisation involvierten Jugendlichen behördlich befragt worden seien, würden ebenfalls nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. In hohem Masse zu bezweifeln seien jedoch seine Aussagen, wonach er mit seiner Teilnahme an besagter Gedenkveranstaltung auf sich aufmerksam gemacht habe und nachfolgend der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sein soll. So habe er etwa in der BzP und in der Anhörung bezüglich des Vorfalls vom (…) 2015 gänzlich andere Aussagen gemacht (insbesondere Befragung auf dem Stützpunkt nach entsprechender Vorladung bzw. Befragung zuhause) und sich in der Anhörung auch bezüglich des Zeitpunkts der behördlichen Heimsuchung widersprochen, indem er diese im Rahmen seines freien Berichts zunächst auf 21.30 Uhr und später – darum gebeten, diese Heimsuchung erneut konkret darzulegen – auf 16.30 Uhr angesetzt habe. Auch habe er die in der Anhörung ausführlich geschilderte Festnahme am (…) 2015 mit konsekutiver viertägiger Festhaltung und auferlegter Meldepflicht in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen, was umso mehr erstaune, als er – wie dem BzP-Protokoll zu entnehmen sei – keine Hemmungen gezeigt habe, ergänzend auf eine behördliche Heimsuchung vom (…) 2015 hinzuweisen. Zudem habe er sich bezüglich seines Fortgangs von zuhause respektive der Dauer, während welcher er Unterschrift geleistet habe, in eklatante zeitliche Widersprüche verstrickt. Seine in sich widersprüchlichen als auch vagen Angaben im Zusammenhang mit der weiteren in der Anhörung geschilderten behördlichen Intervention (Festnahme Ende […] 2015) und seine dortige Aussage, wonach er sich letztmals am (…) 2015 zuhause aufgehalten habe, würden sodann sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht mit seinem in der BzP getätigten Hinweis auf die behördliche Heimsuchung am (…) 2015 kollidieren, anlässlich welcher der Totenschein seines Onkels gefunden worden sei. Ferner habe er in der BzP sechs Vorladungen erwähnt, die er insgesamt und letztmals sechs Tage vor seinem Fortgang von zuhause im (…) 2015 erhalten habe und

D-6399/2018 die er nachreichen könne. Sein in der Anhörung wiederholt geäusserter Hinweis, wonach er keine Vorladungen erhalten habe, sei nicht plausibel. Er habe nach dem Gesagten eklatant widersprüchliche Angaben sowohl bezüglich der von ihm geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen als auch in Bezug auf den Zeitpunkt seines Fortganges von zuhause gemacht. Aus diesem Grund seien seine Aussagen zu seinen Asylgründen nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass er seine Heimat aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen verlassen habe. Entsprechend könne darauf verzichtet werden, eingehender auf das von ihm als Beweismittel eingereichte Schreiben eines Menschenrechtsanwalts einzugehen, zumal dieses vor dem Hintergrund seiner als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen als Gefälligkeitsschreiben gelten müsse. Weiter kam das SEM zum Schluss, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten, zumal er die geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können und er sich nach Kriegsende noch während über sechs Jahren im Heimatstaat aufgehalten habe. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden indes keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2018 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine

D-6399/2018 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ausserdem beantragte er, das Protokoll der BzP vom 13. November 2015 aus den Akten zu verweisen. D.b Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und führte betreffend die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung insbesondere an, das BzP-Protokoll sei nicht verwertbar, da diese Befragung nicht rechtmässig durchgeführt worden sei. Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung sei sodann ohnehin vernachlässigbar. So ergebe sich bereits aufgrund der vorliegenden speziellen Umstände respektive seiner vom SEM nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen (Beteiligung an der Gedenkfeier vom […] 2015 und behördliche Befragungen der involvierten Jugendlichen) eine Gefährdung, wobei die Vorinstanz diesbezüglich widersprüchlich argumentiert habe. Im Übrigen rügte er insbesondere, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Vor allem habe sie die Länderinformationen von anerkannten Organisationen – in der Beschwerde werden insbesondere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt beziehungsweise zitiert – nicht korrekt gewürdigt respektive in ihren Entscheid einbezogen und seine Familiengeschichte (LTTE-Verbindung) und damit die Reflexverfolgung nicht geprüft. Bei entsprechender Berücksichtigung (und korrekter Glaubhaftigkeitsprüfung) hätte sich ergeben, dass bei ihm stark risikobegründende Faktoren (LTTE-Familie, Organisation von Gedenkfeiern, Verdacht auf Unterstützung von Unabhängigkeitsbewegungen) vorliegen würden. Im Übrigen hätte sich daraus ergeben, dass zurückkehrenden Tamilen – insbesondere, wenn sie aus einem Land wie der Schweiz zurückkehren würden, wo die LTTE nicht verboten seien und in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten – jederzeit und bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftungen verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen würden. Sodann würden ohnehin alleine die Entwicklungen in Sri Lanka nach dem vorinstanzlichen Entscheid – Mahinda Rajapaksa sei seit dem 26. Oktober 2018 faktisch wieder an der Macht – eine Rückweisung zwecks Neubeurteilung rechtfertigen, zumal sich die Gefährdungslage für Exil-Tamilen dadurch verschärft habe. Die vom SEM zitierten Länderinfos sowie die im

D-6399/2018 Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien seien mithin nicht mehr aktuell. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D.c Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Anwaltsvollmacht (in Kopie), die angefochtene Verfügung (in Kopie; inkl. Zustellcouvert und Auszug "Sendungsverfolgung" der schweizerischen Post), eine Sozialhilfebestätigung (in Kopie) und drei Online-Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Verfügung vom 12. November 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2018 hielt sie sodann fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Januar 2019 zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Es machte insbesondere ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit den damals neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Ausserdem äusserte es sich zur Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zum Vorwurf der unrechtmässigen Durchführung der BzP. H. Der Beschwerdeführer replizierte – innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom 30. Januar 2019 und reichte mit seiner Replik einen weiteren Online- Zeitungsartikel sowie eine Honorarnote zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Replik wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. I.a In ihrer Verfügung vom 9. März 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Mig-

D-6399/2018 rationsinformationssystem) seit dem (…) 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgehe ([…] bei der […] in F._______). Sie forderte ihn daher zwecks erneuter Beurteilung seiner Bedürftigkeit auf, bis zum 24. März 2022 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor. I.b Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit sowie eine aktuelle Sozialhilfebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist

D-6399/2018 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).

D-6399/2018 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt konkret, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine Familiengeschichte (Verbindung zu den LTTE) und damit die Reflexverfolgung nicht geprüft. Dadurch habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der Prüfung allfälliger Risikofaktoren zwar nicht explizit mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit seines Onkels für die LTTE respektive einer allfällig daraus abgeleiteten Verfolgungsgefahr für ihn selbst äusserte. Es nahm jedoch – im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung – das Vorbringen des Beschwerdeführers auf, wonach bei einer Hausdurchsuchung durch Armeeangehörige der Totenschein seines Onkels gefunden worden sei und seiner Familie in der Folge Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden seien (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6). Ausserdem hielt es im Rahmen der Prüfung von Risikofaktoren explizit fest, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten (vgl. ebenda S. 8). Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen musste das SEM – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) und die (zutreffende) vorinstanzliche Einschätzung des entsprechenden Dokuments als Gefälligkeitsschreiben – auch keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der unsubstanziierten Hinweise im Schreiben eines Menschenrechtsanwalts auf (weitere) Verwandte des Beschwerdeführers, die verfolgt respektive für längere Zeit inhaftiert gewesen und aus Sri Lanka geflohen sein sollen, vornehmen. Mithin ist in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, noch eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erkennbar. 3.3.2 Auch im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist – entgegen

D-6399/2018 den (sinngemässen) Beschwerdevorbringen – keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ersichtlich. Das SEM äusserte sich – entsprechend der Praxis – bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu allfälligen Risikofaktoren (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 7 f.). Es ist nicht erkennbar, weshalb es sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit erneut (einlässlich) damit hätte auseinandersetzen müssen. Der Vorwurf, wonach das SEM keine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe, entbehrt sodann angesichts der ausführlichen Erwägungen des SEM zu diesem Punkt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 9) jeglicher Grundlage. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer ansonsten eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM rügt und diese insbesondere mit dem fehlenden Beizug respektive der unkorrekten Würdigung öffentlich zugänglicher Länderinformationen anerkannter Organisationen begründet, zielen die entsprechenden Rügen ins Leere. Alleine der Umstand, dass das SEM – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und im Übrigen auch keine Verletzung der Beweiswürdigungspflicht dar. 3.4 Nach dem Gesagten zielen die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ins Leere. Es besteht mithin kein Grund, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Aus den politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung, zu welchen sich das SEM in der Vernehmlassung äusserte und die im vorliegenden Urteil berücksichtigt werden (vgl. E. 5.5.2 f., 7.2.2 und 7.3.2 nachstehend), ergibt sich ebenfalls kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM. Der mit der Beschwerde gestellte Hauptantrag ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6399/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, wegen seines Engagements bei der am (…) 2015 stattfindenden Gedenkfeier in der örtlichen Bibliothek von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gedenkfeier vom (…) 2015 und den anschliessenden behördlichen Nachfragen bei einigen involvierten Jugendlichen nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sind, anschliessen. Nichts desto trotz ist anzumerken, dass seine konkreten Angaben anlässlich der Anhörung eher knapp ausgefallen sind (vgl. Akten SEM A10/20 F40, 48 ff., 148 ff.). Aufgrund seiner Aussagen bleibt etwa unklar, wie die Gedenkfeier genau abgelaufen sein soll, wer deren Ablauf festgelegt und die gespielten Lieder organisiert haben soll und was dabei gesprochen worden sein soll respektive wie die Familien der gefallenen LTTE- Märtyrer – ausser mit der Übergabe von Pokalen und Trophäenteller – konkret geehrt worden sein sollen. Dies erweist sich indessen letztlich als nicht entscheidend.

D-6399/2018 5.3 5.3.1 So sind die Vorbringen zu den im Anschluss an die Gedenkfeier vom (…) 2015 angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden – in Übereinstimmung mit dem SEM – als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die in Bst. C.b vorstehend zusammengefasste vorinstanzliche Begründung und die entsprechenden detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 5) die Monate falsch bezeichnete, in welchen der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zur Dauer (20 bis 25 Tage) und Häufigkeit der zwei Mal pro Woche stattfindenden Unterschriftsleistung (14 oder 15 Mal) nach seiner ersten behaupteten Festnahme respektive Freilassung am (…) 2015 sein Zuhause verlassen haben soll, ändert jedenfalls nichts an den diesbezüglichen Schlussfolgerungen, dass seine Zeitangaben in sich widersprüchlich sind und insbesondere zu dem in der BzP genannten Datum ([…] 2015) im Widerspruch stehen (vgl. A3/11 Ziff. 2.02; A10/20 F40 und 93 ff.). 5.3.2 5.3.2.1 Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Soweit in der Beschwerdeschrift (BS 4) geltend gemacht wird, die BzP sei aufgrund des Zeitdrucks wegen des Ausnahmezustands Ende 2015 nicht rechtmässig durchgeführt worden, weshalb das entsprechende Protokoll nicht verwertbar sei – und womit ein Grossteil der vorinstanzlichen Begründung hinfällig wäre – ist Folgendes festzuhalten: Die BzP dauerte den Akten zufolge eine Stunde. Dabei erhielt der Beschwerdeführer unter anderem die Gelegenheit, seine Asylgründe summarisch und in freier Rede zu schildern. Anschliessend wurden ihm dazu noch Fragen gestellt. Entgegen den entsprechenden Bemerkungen in der Beschwerde können dem BzP-Protokoll – wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung angeführt – keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ständig unterbrochen und gemassregelt worden wäre. Im Gegenteil wurde ihm Raum geboten, Ergänzungen zu seinen Asylgründen anzubringen (vgl. A3/11 Ziff. 7.02 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen in der Replik, wonach der Protokollführer beziehungsweise der Befrager kein Interesse daran habe, die ständigen Unterbrechungen zu protokollieren, unbehelflich. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der BzP unter ungebührlichem Zeitdruck stand und nicht in der Lage war, seine Asylgründe vollständig und wahrheitsgemäss zu schildern. Somit besteht

D-6399/2018 auch kein Grund, dem BzP-Protokoll seine Eignung als Entscheidungsgrundlage abzusprechen und es aus den Akten zu weisen. Der fragliche Antrag ist daher abzuweisen. 5.3.2.2 Im BzP-Protokoll finden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen (etwa Verwirrung aufgrund der langen Reise; vgl. Beschwerdeschrift BS 5 b.) nicht in der Lage gewesen wäre, vollständige und korrekte Angaben zu machen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er auch aus seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach er ein bisschen verwirrt sei und Mühe mit der Orientierung sowie ein Kribbeln im Kopf habe (vgl. A10/20 F154), hinsichtlich Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Ferner ist sein wiederholter Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP (vgl. Beschwerdeschrift BS 5 b. und d.) in diesem konkreten Fall unbehelflich. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen die im eklatanten Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung gemachten Aussagen betreffend das Datum des Verlassens seines Zuhauses, zum Vorfall vom (…) 2015 und zum Erhalt von sechs schriftlichen Vorladungen plausibel erklären soll. Zum anderen nannte er in der BzP zwei Vorfälle, die er in der Anhörung nicht mehr (von sich aus) erwähnte (Befragung im Armee-Camp nach entsprechender Vorladung etwa zwei Wochen nach dem (…) 2015 und Heimsuchung am (…) 2015, anlässlich welcher der Totenschein seines Onkels gefunden worden sein soll). Vor diesem Hintergrund darf ihm auch der Umstand entgegengehalten werden, dass er in der BzP die zwei in der Anhörung geschilderten mehrtägigen Festnahmen nicht nannte. 5.3.3 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung (bspw. im Zusammenhang mit dem Vorfall vom […] 2015 und der ersten Festnahme) teilweise zwar relativ wortreich ausgefallen, insgesamt aber trotzdem als oberflächlich und detailarm zu bezeichnen sind (vgl. etwa A10/20 F40, 42, 70, 82, 87). Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einigen Stellen Nebensächlichkeiten erwähnte (vgl. etwa A10/20 F80 [Erklärung seitens der CID-Leute, dass er nur für eine Nacht mitgenommen werde], 87 [Angabe, wonach er vor der Befragung am Nachmittag des {…} 2015 zuerst eine halbe Stunde vor dem Camp gelassen worden sei]), nichts. Bei Durchsicht seiner Ausführungen entsteht mithin – entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde (BS 5 c.) – nicht der Eindruck, er habe von Selbsterlebtem berichtet (vgl. insb. auch A10/20 F77, 90, 110, 121 ff.). Dies gilt unter Berücksichtigung sowohl

D-6399/2018 seiner teilweise übereinstimmenden Aussagen (vgl. etwa A10/20 F40, 42 und 80), als auch der seit den behaupteten Erlebnissen vergangenen Zeit bis zur Anhörung von knapp zwei Jahren sowie der angeblichen Intensität der behaupteten Verfolgung (vgl. Beschwerdeschrift BS 5 b. und e.). 5.3.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen sowie die weiteren diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 5.4 Schliesslich ist sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka wie auch den massgeblichen heutigen Zeitpunkt – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen (BS 5 a.), worin der Vorinstanz eine widersprüchliche Argumentation vorgeworfen wurde – eine Gefährdung respektive eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund seines behaupteten Engagements im Zusammenhang mit der Gedenkfeier vom (…) 2015 zu verneinen. Zum einen blieben bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 12. Oktober 2015 (vgl. A3/11 Ziff. 2.02; A10/20 F113 und 137) glaubhaft gemachte Verfolgungsmassnahmen aus. Zum andern sprechen seine Aussagen zu seiner Motivation für seine angebliche Aufgabe während der Gedenkfeier (Erweisung der Ehre an die Familien der LTTE-Märtyrer) – er erklärte, er habe damals als Vize-Schatzmeister des Lesesaals bis zum Ende der Veranstaltung dort anwesend sein müssen (vgl. A10/20 F53) – sowie seine sonstigen Aussagen in diesem Zusammenhang (vgl. etwa A3/11 Ziff. 7.01 f.; A10/20 F50, 55, 148 ff.) gegen eine herausragende Rolle seinerseits, auch wenn er diesen Familien tatsächlich Pokale übergeben haben soll. Ein (ernsthaftes) Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person erscheint daher – unter Hinweis auf E. 5.5.2 nachstehend – unwahrscheinlich. 5.5 5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei

D-6399/2018 einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda, der bereits am 26. Oktober 2018 vom damaligen sri-lankischen Präsidenten Maithripala Sirisena zum Premierminister ernannt, am 15. Dezember 2018 indessen seinen Rücktritt erklärte, zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungs-

D-6399/2018 wechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Nach anhaltenden Unruhen hat Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 seinen Rücktritt als Premierminister bekannt gegeben (vgl. Mahinda Rajapaksa: Sri Lankan PM resigns amid economic crisis [bbc.com] vom 9. Mai 2022; vgl. ferner zur aktuellen Lage: Sri Lanka issues 'shoot-on-sight' order to quell unrest [aljazeera.com] vom 10. Mai 2022). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 5.5.3 5.5.3.1 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Aus seinen Aussagen ergeben sich sodann keine Hinweise auf ein Engagement seinerseits zugunsten der LTTE oder einer nahestehenden Organisation und er gab explizit an, sich nicht politisch betätigt zu haben (vgl. A3/11 Ziff. 7.02; A10/20 F47). Sein Onkel, der mit den LTTE verkehrt sein und für diese spioniert haben soll, wurde vor über 25 Jahren vom Militär getötet (vgl. A3/11 Ziff. 7.02; A10/20 F43 ff.) und die Familie des Beschwerdeführers bekam wegen diesem Onkel offenbar nie respektive nur einmal im Jahr 2007 – vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnete – Probleme, nachdem auf einem LTTE-Friedhof am Märtyrer-Tag Lampen angezündet worden sein sollen (vgl. A10/20 F146). Anderweitige Verwandte mit LTTE-Verbindungen nannte der Beschwerdeführer selbst weder im vorinstanzlichen Verfahren noch (konkret) auf Beschwerdeebene. Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass er nicht über weitere (nahe) Verwandte mit LTTE-Verbindungen verfügt, auch wenn im in den vorinstanzlichen Akten liegenden Schreiben eines Menschenrechtsanwaltes – in unsubstanziierter Weise – verfolgte und geflohene Verwandte genannt wer-

D-6399/2018 den. Dieses Schreiben wurde vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Alleine die behauptete Tätigkeit seines vor langer Zeit verstorbenen Onkels für die LTTE respektive seine Verwandtschaft mit diesem sowie das geltend gemachte einmalige Engagement an einer Gedenkfeier lassen nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Ein konkretes Verfolgungsinteresse im Falle der Wiedereinreise lässt sich daraus nicht ableiten. 5.5.3.2 Es liegen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Insbesondere kann aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des Fehlens ordentlicher Reisepapiere keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer Stop List aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist – entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. 5.5.3.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur generellen Situation in Sri Lanka nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Schliesslich lässt

D-6399/2018 sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.6 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6399/2018 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse bestehen, wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass es aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht möglich sei, sein Gefährdungsprofil vollumfänglich zu erfassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-6399/2018 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. auch vorne E. 5.5.2 S. 17) weiterhin bestehen (vgl. bis zum Rücktritt des Premierministers etwa Urteil des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.3). 7.3.3 Das SEM hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien mit Hinweis auf das intakte familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie seinen Bildungsgrad und seine Arbeitstätigkeit im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb zu Recht bejaht (vgl. A3/11 Ziff. 1.17.04 und 3.01; A10/20 F10 f., 16, 22, 34 ff.). Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2020 in der Schweiz – wenn auch in sehr reduziertem Pensum – als (…) arbeitet (vgl. die von ihm mit Eingabe vom 24. März 2022 eingereichte Bestätigung seines Arbeitgebers) und entsprechend zusätzliche Arbeitserfahrungen sammeln konnte. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage respektive mangels Einreichung ärztlicher Berichte nicht davon auszugehen, dass er andauernde (ernsthafte) gesundheitliche Probleme hat (vgl. seine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden: A3/11 Ziff. 8.02; A10/20 F153 f.). Mangels diesbezüglicher (konkreter) Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-6399/2018 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der mit Eingabe vom 24. März 2022 eingereichten Unterlagen (insb. der aktuellen Sozialhilfebestätigung) weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein. Darin wies er einen zeitlichen Aufwand von 14.97 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–) und Auslagen in der Höhe von Fr. 127.– aus. Im Vergleich zu ähnlichen Verfahren erscheint der zeitliche Aufwand insbesondere für das Verfassen der Beschwerde überhöht und ist daher entsprechend zu kürzen. Mit der Stellungnahme zu den finanziellen Verhältnissen vom

D-6399/2018 24. März 2022 reichte der Rechtsvertreter keine aktualisierte Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 13 Stunden und von Auslagen in der Höhe von Fr. 150.40 aus. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3230.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6399/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3230.60 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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D-6399/2018 — Bundesverwaltungsgericht 10.05.2022 D-6399/2018 — Swissrulings