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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2018 D-6399/2017

11. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,989 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6399/2017

Urteil v o m 11 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).

D-6399/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 28. September 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass es ihn am 5. November 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, seine Familie sei jedoch im Jahr 1996 zwangsweise nach C. (d.h. in eine der 4 Provinzen der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) umgesiedelt worden, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, dass seine Familie aufgrund finanzieller Probleme im Jahr 2013/2014 beschlossen habe, nach B._______ zurückzukehren und sich dort im Rahmen des entsprechenden Wiederansiedlungsprozesses der kurdischen Regionalregierung niedergelassen habe, wobei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern im Quartier D._______ zur Miete gewohnt habe, dass er in B._______ Arbeit in einer (…) gefunden habe, sich jedoch herausgestellt habe, dass der Arbeitgeber einer islamistischen Gruppierung angehöre, dass dieser versucht habe, den Beschwerdeführer zu einem Selbstmordattentat anzustiften, woraufhin sein Vater die Polizei verständigt habe und der Arbeitgeber noch am selben Tag verhaftet worden sei, dass der Vater den Beschwerdeführer vorübergehend nach C._______ geschickt habe, wo er sich rund eine Woche bei Freunden beziehungsweise ehemaligen Nachbarn aufgehalten habe, dass in dieser Zeit seine Mutter zu Hause von bewaffneten Männern, die vermutlich einer bewaffneten Gruppierung angehören würden, aufgesucht worden sei und die Eltern aufgrund der Bedrohungssituation ihren damaligen Wohnort B._______ ebenfalls hätten verlassen müssen,

D-6399/2017 dass für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine Rückkehr nach B._______ nicht in Frage gekommen, aber auch der weitere Verbleib in C._______ keine Option gewesen sei, dass er dort kein taugliches Beziehungsnetz habe, auf welches er bei einer (Wieder-)Eingliederung zählen könnte, weshalb er Anfang September 2015 illegal in E._______ ausgereist und von dort mithilfe eines Schleppers über ihm unbekannte Länder am 14. September 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass es ihm seit dem Verlassen seines Heimatstaats nicht möglich sei, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, weshalb er über deren Situation und aktuellen Aufenthalt nicht informiert sei, dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis im Original einreichte, dass eine vom SEM durchgeführte interne Ausweisprüfung ergab, dass die Identitätskarte aufgrund von (…) gefälscht ist, dass es sich beim Nationalitätenausweis gemäss dieser Abklärung aufgrund (…) um eine Totalfälschung handelt, dass das SEM dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 13. November 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gewährte, wozu Identitätspapiere im Original oder Belege für die Wiederansiedlung in B._______ geeignet seien, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, eine aktuelle und vollständige Liste seiner Verwandten und nahen Bekannten im Irak – insbesondere in den Provinzen B._______ und C._______ – einzureichen, aus welcher sowohl die aktuellen Aufenthaltsorte wie auch die momentanen Beschäftigungen dieser Personen hervorgehen würden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 zwei Dokumente in Kopie einreichte, wobei es sich zum einen um eine Bestätigung der irakischen Behörden handle, dass seine Dokumente amtlich ausgestellt worden seien, und zum andern um das Familienbüchlein seines Vaters mit der Ortsbezeichnung B._______,

D-6399/2017 dass er zudem im Wesentlichen ausführte, die Originale dieser Dokumente befänden sich auf dem Postweg, sollten in den nächsten Wochen eintreffen und würden umgehend nachgereicht, dass er als einzige Verwandte im Irak seine Grossmutter nannte, die stets in B._______ gelebt und in der Folge mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt habe, bis dieser die Flucht ergriffen habe, und ihm die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen nicht bekannt seien, dass er mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 eine Bestätigung der Einwohnergemeinde B._______ vom 24. November 2015 betreffend Ausstellung seiner Identitätskarte und eine am 20. August 2013 ausgestellte Einwohnerkarte betreffend seinen Vater im Original einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Oktober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es hinsichtlich der eingereichten Gegenbeweismittel festhielt, einerseits sei die Einwohnerkarte des Vaters in Bezug auf die vorgetragenen Umstände nur beschränkt beweistauglich, andererseits sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse, und es sich grundsätzlich erübrige, dieses Dokument auf allfällige Fälschungsmerkmale zu überprüfen, dass Ähnliches bezüglich der Bestätigung der Einwohnergemeinde B._______ gelte, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und zudem unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verhinderten, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des SEM vom 13. November 2015 keine Belege für die Wiederansiedlung der Familie in B._______ beigebracht habe, dass nämlich vom Vorhandensein entsprechender Unterlagen auszugehen wäre, wenn eine dahingehende Vereinbarung mit den Behörden der kurdischen Regionalregierung bestehen würde,

D-6399/2017 dass er der weiteren Aufforderung zur vollständigen Angabe seines Beziehungsnetzes im Irak mit seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 nicht hinreichend nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 13. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2017, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft eine Kopie der Lebensmittelkarte für seine Familie aus B._______ einreichte und um deren gebührende Berücksichtigung ersuchte, dass er im Wesentlichen einwandte, seine zuvor nachgereichten Dokumente seien nicht auf Fälschungsmerkmale überprüft worden und es sei wichtig, dass „alle eingereichten Dokumente zusammen betrachtet werden und wie sie inhaltlich übereinstimmen,“ dass das SEM seit der Dokumentenabklärung im Jahr 2015 nichts mehr unternommen und das Asylgesuch zwei Jahre später abgelehnt habe, ohne irgendwelche Schritte zu tätigen, wobei auch das Aktenverzeichnis nicht vollständig nachgeführt worden sei, dass der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2017 schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, dass er dem Beschwerdeführer gleichzeitig androhte, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde – ungeachtet ei-

D-6399/2017 nes allfälligen weiteren, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 27. November 2017) um Ratenzahlung ersuchte, da er den gesamten Betrag nicht auf einmal bezahlen könne, dass der Kostenvorschuss am 6. Dezember 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-6399/2017 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM im Rahmen einer internen Ausweisprüfung aufgrund zahlreicher Fälschungsmerkmale zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte vom 6. Mai 2014 stelle eine Fälschung und der eingereichte Nationalitätenausweis vom 13. Mai 2014 eine Totalfälschung dar, dass der Beschwerdeführer diese Erkenntnisse in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 nicht ausdrücklich bestritt, sondern ihnen lediglich entgegenhielt, dass er beide Dokumente im Original eingereicht habe, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung besteht, diese Erkenntnisse des SEM in Zweifel zu ziehen, dass es auch die vorinstanzliche Einschätzung der nur eingeschränkt beweistauglichen Gegenbeweismittel und deren äusserst geringen Beweiswerts teilt,

D-6399/2017 dass in Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht gelingt, sein Vorbringen, er stamme ursprünglich aus B._______ und sei seit dem Jahr 2013/2014 mit seiner Familie wieder dort ansässig gewesen, glaubhaft zu machen, dass er nämlich auch nicht überzeugend zu erklären vermochte, weshalb er über den Verbleib seiner Familie nicht Bescheid weiss, obschon ein Freund diese für ihn ausfindig gemacht habe, und ausweichend antwortete, als er auf ein allfälliges Beziehungsnetz in C._______ angesprochen wurde, dass er insbesondere, obwohl dieser Freund die Familie in B._______ ausfindig gemacht habe, weder genau wusste, wie ihre Situation ist und wo in B._______ sie sich aufhält, noch in welchem Krankenhaus sich sein Vater befindet, welcher wegen gesundheitlicher Probleme immer wieder in einem solchen sei, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, wie es dem Beschwerdeführer, welcher die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen im Irak angeblich nicht kennt, gelang, die Einwohnerkarte seines Vaters beizubringen, dass er sich dazu weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmitteleingabe äusserte, was umso weniger nachvollziehbar ist, als er das SEM in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2015 um baldestmögliche Rückgabe der Einwohnerkarte ersuchte, damit er diese umgehend in den Irak zurücksenden könne, weil sein Vater im Alltag auf dieses Identitätspapier angewiesen sei, dass unter diesen Umständen auch die auf Beschwerdeebene kommentarlos eingereichte Lebensmittelkarte der Familie des Beschwerdeführers aus B._______ nicht geeignet ist, die von ihm geltend gemachten Lebensumstände glaubhaft zu machen, und zwar selbst dann, wenn alle eingereichten Dokumente zusammen betrachtet und deren inhaltliche Übereinstimmung berücksichtigt werden, dass nämlich der Beweiswert der Lebensmittelkarte umso geringer einzuschätzen ist, als diese lediglich in Kopie eingereicht wurde und der Beschwerdeführer mit keinem Wort erklärt, wie er in den Besitz dieses Schriftstücks gelangt ist,

D-6399/2017 dass nach dem Gesagten der Eindruck entsteht, dass es sich jedenfalls bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederansiedelung in B._______ im Jahr 2013/2014 um ein Konstrukt handelt und er die Asylbehörden über die tatsächlichen Gegebenheiten und insbesondere über sein Beziehungsnetz in seiner Heimat zu täuschen versucht, womit seinem Asylgesuch die Grundlage entzogen ist, dass zwar das Aktenverzeichnis des SEM letztmals am 24. Oktober 2017 nachgeführt wurde („[…] Umschlag Beweismittel“) und die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2017 darin nicht verzeichnet ist, dass deshalb der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Aktenverzeichnis sei nicht vollständig nachgeführt, insofern zwar zutrifft, er aber daraus nicht zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-6399/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2017 zutreffend ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Lebensumständen seien nicht glaubhaft, weshalb es der Vorinstanz letztlich nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, dass in keiner der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimaniya eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert]), dass vorliegend, wie bereits erörtert, nicht abschliessend untersucht werden könne, ob allenfalls individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK sprächen, dass jedoch aufgrund der aufgezeigten Verschleierungstaktik des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die ARK, namentlich nach C._______, sprächen,

D-6399/2017 dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr in die ARK aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und der am 6. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6399/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

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