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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2009 D-6395/2009

16. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,233 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6395/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6395/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (...), mit letztem Wohnsitz in seiner Heimat in C._______ (Nordirak) – über D._______ (...) mit Hilfe eines Schleppers via (...) in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2008 ankam. Am 6. Oktober 2008 reichte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Oktober 2008 und der Anhörung vom 17. Dezember 2008 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe dort bis 1988 zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter, der zweiten Frau seines Vaters und seinen Halbgeschwistern gelebt. Eines Nachts habe der Vater in angetrunkenem Zustand die schwangere Mutter des Beschwerdeführers umgebracht, woraufhin deren Bruder aus Rache den Vater getötet habe. Die Grossmutter des Beschwerdeführers habe ihn dann nach C._______ geschickt, wo er bei einer befreundeten Familie seines Onkels mütterlicherseits aufgewachsen sei. In C._______ habe er von 2000 bis 2004 als Wächter vor Gebäuden und auf Parkplätzen gearbeitet. In dieser Zeit habe er über zirka zwei Jahre hinweg eine heimliche Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt. Am frühen Morgen des 5. Juli 2004 habe der Ehemann der Frau die beiden zu Hause überrascht und zur Kalaschnikow des Beschwerdeführers gegriffen. Ihm sei jedoch die Flucht aus dem Fenster gelungen. Er gehe jedoch davon aus, dass seine Geliebte von ihrem Ehemann getötet worden sei. Aus Angst vor einem Racheakt durch diesen Ehemann, dessen Familie oder durch die Angehörigen seiner Geliebten sei er noch am gleichen Tag aus dem Irak ausgereist. Er habe zu Fuss die Grenze zum (...) überquert und sei dann mit dem Bus nach D._______ gefahren. Dort sei er illegal mehr als vier Jahre geblieben. Da in D._______ nach ihm gefragt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass die Angehörigen seiner Geliebten oder Verwandte von deren Ehemann – von letzterem vermute er, dass er inhaftiert worden sei – seinen Aufenthaltsort herausgefunden hätten. Deshalb sei er am 18. September 2008 mit der Hilfe eines Schleppers via (...) in die Schweiz ausgereist. D-6395/2009 C. Auf die Fingerabdruckvergleichsanfrage des BFM vom 8. Februar 2009 antworteten die (...) Behörden mit Schreiben vom 9. April 2009, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2006 an der (...) Grenze aufgegriffen und noch am gleichen Tag in die (...) zurückgeschoben worden. Der Fingerabdruckvergleich in den (...) sei negativ verlaufen. D. Zu diesem Abklärungsergebnis gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2009 das rechtliche Gehör. Dieser reichte am 11. Juni 2009 seine Stellungnahme ein. In diesem Schreiben sowie in der ergänzenden Anhörung vom 13. August 2009 räumte er ein, nur bis 2006 in D._______ gewohnt zu haben und dann in die (...) gegangen zu sein. Dort habe er sich bis zur Ausreise in die Schweiz im Oktober 2008 illegal aufgehalten. Er habe in den (...) kein Asylgesuch gestellt. E. Mit Verfügung vom 10. September 2009 – eröffnet am 14. September 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen seiner Beziehung zu einer verheirateten Frau von deren Ehemann, von dessen Familie sowie von den Angehörigen der Geliebten verfolgt zu werden (vgl. A1, S. 5; A11, F 62, A29, F 105). Gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46 ergebe sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen Institutionen. Die Sicherheits- und Polizeikräfte in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien gut dotiert und würden als gut organisiert gelten. Die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem könne davon gesprochen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden könnten. Entsprechend könne in Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. D-6395/2009 Auf der Grundlage dieser Ausführungen sei demnach bezogen auf die Provinz C._______, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich von einer bestehenden Schutzinfrastruktur auszugehen, wobei sich die Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden auch auf Bedrohungen, die mit der Ehre in Zusammenhang stünden, erstrecke. Gemäss BVGE 2008/4 hätten sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen können. Zwar gelte der Nordirak neben Jordanien als die Region mit der höchsten Zahl an Ehrenmorden im nahen Osten, jedoch seien von dieser privaten Verfolgung in erster Linie Frauen betroffen. Gefährdete Frauen könnten trotz staatlichen Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibehörden ausgehen, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). Im vorliegenden Fall bestehe jedoch kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer – als Mann – davon betroffen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, für ihn bestehe die Möglichkeit, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden von von diesen Hilfe zu bekommen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3748/2006 E. 6.2-6.3 S. 7 f. vom 18. September 2008). Diese Annahme werde bestätigt durch die Angabe des Beschwerdeführers, er vermute, dass der Ehemann seiner Geliebten verhaftet worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er diesbezüglich gesagt, er habe von einem Freund per Telefon erfahren, der Ehemann seiner Geliebten befinde sich im Gefängnis. Zudem habe der Beschwerdeführer angefügt, man werde überall verhaftet, wenn man einen Mord begehe. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nordirakischen Behörden sei im vorliegenden Fall somit nicht in Frage zu stellen. Da demnach im Falle des Beschwerdeführers vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, entfalte die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Geliebten und durch deren Ehemann keine Asylrelevanz. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden. Diesbezüglich sei indessen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen, insbesondere auch deshalb, weil er den Schweizer Behörden seinen Aufenthalt in den (...) von D-6395/2009 2006-2008 vorerst verschwiegen habe. Zudem wecke es doch zumindest ein grosses Erstaunen, dass der Beschwerdeführer nach einer über zweijährigen Beziehung zu seiner Geliebten beispielsweise weder gewusst habe, wie deren Nachnamen gelautet habe, wie ihre Eltern geheissen hätten noch womit ihr Ehemann gehandelt habe (vgl. A11, F 12, A29, F 78-84). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. F. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 10. September 2009 sei aufzuheben. Weiter beantragte er sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar und unzulässig sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem D-6395/2009 Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-6395/2009 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1) und/oder den beiden Anhörungsprotokollen (A11 beziehungsweise A29) ausführlich dargelegt, dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nordirakischen Behörden vorhanden ist und deshalb die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Geliebten und durch deren Ehemann beziehungsweise dessen Familie keine Asylrelevanz entfaltet. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des BFM vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts decken (vgl. BVGE 2008/4). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Überdies sind, wie bereits von der Vorinstanz mit einem Vorbehalt ausgeführt (vgl. A31, S. 4), Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzubringen. So sind seine Angaben betreffend den illegalen Aufenthalt in D._______, den Zeitpunkt der Ausreise aus dem (...), den weiteren Aufenthalt in (...) und der Einreise in die Schweiz widersprüchlich ausgefallen (vgl. A24; A27; A29, F 21 D-6395/2009 f.). Ebenso spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, dass er nach einer über zweijährigen intimen Beziehung zu einer verheirateten Frau nicht einmal rudimentäre Angaben zu dieser Person hat machen können (vgl. A11, F 12; A29, F 56 f. und F 78-84). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes nach dem oben Gesagten offen gelassen werden. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- D-6395/2009 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-6395/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 7.5.1 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.5.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, hat während rund 16 Jahren (1988 bis Juli 2004) in der Provinz C._______ gelebt und zuletzt als Wächter gearbeitet. Er ist demnach mit C._______ vertraut und seine Muttersprache ist Sorani (vgl. A1, S. 1 f. und S. 6). Bei einem solch langen Aufenthalt ist zudem davon auszugehen, dass er in C._______ nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak beziehungsweise in C._______ ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. D-6395/2009 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6395/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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