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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2018 D-6393/2017

24. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,826 Wörter·~49 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6393/2017 lan

Urteil v o m 2 4 . M a i 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (…).

D-6393/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2015 und gelangte zunächst auf dem Luftweg via Qatar nach Iran. Von dort sei er via die Türkei nach Griechenland und anschliessend weiter nach Ungarn gereist. Am 15. Juli 2015 reiste er von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 24. Juli 2015 wurde er dort zu seiner Identität und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder Griechenland sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 21. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Mit Urteil vom 15. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. das Verfahren D-6265/2015). B. B.a Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2017 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, und sein Asylgesuch werde demnach in der Schweiz (materiell) geprüft. B.b Am 2. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien gegen Ende des Bürgerkriegs in ein Flüchtlingscamp in Vavuniya verbracht worden und hätten sich ungefähr zweieinhalb Jahre dort aufgehalten. Verwandte hätten dann für sie gebürgt, worauf sie entlassen worden seien. Daraufhin seien sie ins Dorf (B._______) zurückgekehrt. Sein Vater sei zuvor jahrelang für die LTTE tätig gewesen. Zunächst habe er für die LTTE eine Bar geführt, danach habe er mit „Kutty“ zusammen Handel mit Zigaretten betrieben. „Kutty“ sei bei den LTTE für

D-6393/2017 die Finanzen verantwortlich gewesen. Die LTTE hätten die Zigaretten beschafft, und sein Vater und dessen Angestellte hätten die Ware in der Umgebung von Mullaitivu verkauft. Dies habe er gemacht, bis sie ins Camp gebracht worden seien. Sein Vater sei von den Behörden nie erwischt und demnach auch nie bestraft worden. Nachdem sie mutmasslich im Jahr 2010 aus dem Camp entlassen worden seien, habe sein Vater nicht mehr für die LTTE gearbeitet. Im Mai 2015 sei sein Vater dann eines Tages von Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) zuhause aufgesucht und nach seinen Aktivitäten für die LTTE befragt worden. Er habe erklärt, er wisse davon nichts. Am darauffolgenden Tag, mutmasslich dem 6. Mai 2015, seien die CID-Leute erneut vorbeigekommen und hätten den Vater für eine Befragung mitnehmen wollen. Dieser habe sich geweigert und eine dringende Besorgung vorgeschoben, worauf die CID-Beamten wieder gegangen seien. Am Nachmittag habe der Vater das Haus verlassen und sei von da an verschwunden geblieben. Auch nachdem er bereits drei Tage lang unbekannten Aufenthalts gewesen sei, habe die Familie keine Meldung bei der Polizei gemacht, da diese mit dem CID zusammenarbeite. Ausserdem sei sein Vater mutmasslich vom CID mitgenommen worden. Vier Tage nach dem Verschwinden des Vaters sei er (der Beschwerdeführer) auf der Strasse von CID-Leuten angehalten worden. Sie hätten ihn gefragt, was er über die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE wisse und wen er sonst noch kenne. Er habe ihnen gesagt, er wisse gar nichts, worauf die CID-Leute wieder gegangen seien. Am selben Tag habe er erfahren, dass die CID-Leute seinen Kollegen Fragen über ihn gestellt hätten. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und ihm geraten, nach Colombo zu gehen. Daher sei er noch am selben Abend, dem 10. Mai 2015, nach Colombo gefahren. Dort habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am 24. Mai 2015 sei er dann legal aus Sri Lanka ausgereist. Von seinem Vater habe er nichts mehr gehört, auch seine Mutter habe diesbezüglich keine Neuigkeiten. Seine Mutter sei ungefähr im April 2017 in ein anderes Dorf in der Umgebung gezogen (nach D._______); denn sein Heimatdorf sei bis heute unter der Kontrolle der Armee, und seine Mutter habe Angst gehabt. Der Bruder lebe weiterhin in B._______. Bis heute habe seine Familie keine Vermisstenanzeige betreffend den Vater aufgegeben, um nicht noch mehr Schwierigkeiten zu bekommen. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, ein Onkel mütterlicherseits sei ebenfalls LTTE- Mitglied gewesen und habe auch an Gefechten teilgenommen. Er lebe in der Schweiz. Er sei in Sri Lanka jedoch nie auf diesen Onkel angesprochen worden. In der Schweiz habe er einmal in Genf an einer Kundgebung teilgenommen, wisse aber nicht mehr genau, um was es dabei gegangen sei.

D-6393/2017 B.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Führerausweis, eine Temporary ID Card, einen Geburtsregisterauszug (beglaubigte Kopie), ein Schreiben des Divisional Secretariat – E._______ vom 17. April 2017, einen Auszug aus dem Familienregister (Kopie), zwei Zeitungsartikel (Kopien, unübersetzt), eine Bestätigung betreffend den Aufenthalt im F._______ Camp vom 20. November 2009 (Kopie) sowie eine Bestätigung des Camp-Austritts vom 13. März 2010 (Kopie). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 – eröffnet am 11. Oktober 2017 – fest, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Beschwerde vom 10. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Oktober 2017 anfechten. Dabei wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Anschliessend sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen formeller Mängel (Verletzung des Willkürverbots, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts) aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl der Angehörigen des Spruchkörpers ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Oktober 2017, eine Kopie einer Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren, eine Stellungnahme des Advokaturbüros Püntener vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine Stellungnahme des Advokaturbüros Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August

D-6393/2017 2016, zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015) vom 15. Juli 2016 und zum Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016, eine Pressemeldung des Tamil Guardian, ein NZZ-Artikel vom 6. August 2009 betreffend Selvarasah Pathmanathan (genannt „Kutty“), je ein Wikipedia-Artikel zu Selvarasa Pathmanathan sowie zu den Black Tigers, ein Pupil’s Record Sheet vom 9. November 2017 (Kopie), eine Schulbestätigung vom 9. November 2017 (Kopie), ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 inkl. einer CD mit Quellen, ein Blankoformular des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung, ein Bericht der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016, die UN-Resolution 30/1 vom 1. Oktober 2015 betreffend Sri Lanka sowie mehrere Presseartikel und Berichte von internationalen Organisation zur Menschenrechtslage in Sri Lanka. E. Mit Verfügung vom 17. November 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wurde sodann das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung von nicht näher spezifizierten weiteren Beweismitteln betreffend des angeblichen Aufenthalts eines Mitglieds der Black Tigers im Haus des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 1995 und 2000 abgewiesen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.– zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2017 einbezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 30. Januar 2018 und reichte dabei ein vom Advokaturbüro Püntener bearbeitetes Lagebild des SEM vom 26. August 2016 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das

D-6393/2017 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Zigarettenhandel seines Vaters für die LTTE nicht bereits nach Ende des Bürgerkriegs bekannt geworden sei. Demnach könne auch nicht geglaubt werden, dass das CID erst fünf Jahre später auf den Vater des Beschwerdeführers zugegangen sei. Sodann sei es unplausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers einer Mitnahme durch das CID habe entgehen können, indem er erklärt habe, er habe noch etwas anderes zu erledigen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem unsubstanziierte Angaben zum Besuch durch das CID, dem Verbleib seines Vaters und dem weiteren Vorgehen seiner Familie und der Behörden gemacht. Die angeblich den Vater betreffende Verfolgung sei aus diesen Gründen nicht glaubhaft, weshalb auch eine damit zusammenhängende Verfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Sodann bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine

D-6393/2017 allfällige Befragung bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort wegen illegaler Ausreise respektive zwecks Registrierung und Überwachung von Aktivitäten stelle grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre (bis zum Mai 2015) in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal es sich dabei um Dokumentenkopien handle, welche unbestrittene oder unerhebliche Sachverhalte beträfen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Da sich die allgemeine Lage im Vanni-Gebiet nachhaltig verbessert habe, sei der Wegweisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Mutter und der Bruder würden zusammen einen Transportbus bewirtschaften. Es sei dem Beschwerdeführer ausserdem zuzumuten, bei seiner Rückkehr ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das vom SEM verwendete Lagebild zu Sri Lanka sei fehlerhaft. Dies ergebe sich insbesondere aus den vom Rechtsvertreter dokumentierten neuesten Entwicklungen in Sri Lanka. Zu verweisen sei namentlich auf die Ende Juli 2017 durch den High Court von Vavuniya erfolgte Verurteilung zu lebenslänglicher Haft eines früheren LTTE-Mitglieds, welches eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dieses politisch motivierte Strafverfahren habe nämlich gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten, sondern auch Rehabilitierte, welche keine derartigen Bestrebungen unternommen hätten. Die sri-lankischen Behörden könnten gegen ehemalige LTTE-Unterstützer selbst nach Jahrzehnten und auch nach erfolgter Rehabilitation eine Strafverfolgung einleiten und drakonische Strafurteile aussprechen, zumal der Prevention of Terrorism Act (PTA) nach wie vor in Kraft sei. Im erwähnten Lagebild habe das SEM zahlreiche Quellen nicht offengelegt. Der Beschwerdeführer habe jedoch Anspruch auf Offenlegung dieser

D-6393/2017 Quellen, weshalb diesbezüglich um Akteneinsicht ersucht werde. Anschliessend werden in der Beschwerde die Prozessgeschichte und der Sachverhalt zusammengefasst wiedergegeben. Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe in verschiedener Hinsicht formelle Fehler gemacht, welche zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. dazu im Einzelnen E. 4). Falls das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nicht kassiere, sondern materiell beurteile, sei der Beschwerdeführer durch eine Person, welche über genügend Länderinformationen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (vgl. dazu bereits vorstehend Bst. E). In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt wird in der Beschwerde neu vorgebracht, von 1995 bis 2000 habe ein Mitglied der Black Tigers im Haus der Familie des Beschwerdeführers gewohnt. Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE nicht schon früher entdeckt worden sei. Die von den LTTE betriebenen Geschäfte seien von aussen nicht als solche erkennbar gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe zudem die Zigaretten nicht selber ausgeliefert, sondern habe Angestellte damit beauftragt. Es sei daher nachvollziehbar, dass er erst aufgrund eines konkreten Hinweises ins Visier der Behörden geraten sei. Der Beschwerdeführer habe den verbalen Austausch zwischen seinem Vater und den CID-Beamten am 6. Mai 2015 nicht persönlich mitangehört. Er wisse nicht genau, welche konkreten Verdachtsmomente gegen den Vater geäussert worden seien, oder ob dieser eventuell nur als Zeuge vorgeladen worden sei. Es sei seine eigene Interpretation, dass sei Vater eine wichtige Besorgung vorgeschoben habe, um der Mitnahme zu entgehen. Später habe das CID dann offenbar Hinweise auf eine weitergehende LTTE-Verbindung des Vaters erhalten, worauf dieser entführt und mutmasslich getötet worden sei. Im Weiteren sei es unzulässig und willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe seine Asylgründe unsubstanziiert geschildert. Seine Familie sei nach dem Verschwinden des Vaters in einem Schockzustand gewesen. Sie hätten Angst gehabt, dass die LTTE-Kontakte des Vaters zu einer weiteren Verfolgung führen würden. Der Vater habe nämlich eine persönliche Verbindung zu einer Kaderperson der LTTE („Kutty“) unterhalten. Dies sei ein Hinweis auf die hochrangige Position des Vaters und dessen Vernetzung innerhalb der LTTE. Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er zu allen Punkten knapp geantwortet habe und ihm bloss einmal gesagt worden sei, er solle die Ereig-

D-6393/2017 nisse vom 6. Mai 2015 ausführlicher schildern. Insgesamt sei der Sachverhalt als belegt oder zumindest glaubhaft gemacht zu erachten. Die Erwägungen des SEM zur Frage der Flüchtlingseigenschaft beruhten auf einem ungenügend erstellten Sachverhalt und seien überdies falsch. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, da er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. Er werde von den sri-lankischen Behörden bereits aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE verdächtigt, den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Damit mache der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, und dem Profil des Vaters komme somit eine zentrale Bedeutung zu. Eine LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers ergebe sich zudem auch daraus, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und dort zur Schule gegangen sei, sowie dadurch, dass ein Black Tiger-Mitglied bei seiner Familie gelebt habe. Er sei schon vor der Ausreise ins Visier der Behörden geraten, weshalb sein Name auf der „Watch“- beziehungsweise „Stop-List“ aufgeführt sei. Da er exilpolitisch tätig sei und sich damit öffentlich für den tamilischen Separatismus eingesetzt habe, sei er auch deswegen gefährdet. Grundsätzlich sei er aufgrund seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens und der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas gefährdet. Eine Verfolgungsgefahr bestehe auch deshalb, weil er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, illegal geflüchtet sei und aus einem tamilischen Diasporaland zurückgeschafft würde. Die Risikofaktoren seien kumulativ, im Sinne eines Gesamtprofils, zu würdigen. In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, dem Rechtsvertreter sei bekannt, dass es im Anschluss an Ausschaffungen von der Schweiz nach Sri Lanka, welche am 16. November 2016 vollzogen worden seien, zu Schikanen gegenüber den ausgeschafften Tamilen gekommen sei. Es sei angesichts der Lage in Sri Lanka in absehbarer Zukunft auch mit Inhaftierungen und anderweitigen Menschenrechtsverletzungen zu rechnen. Die dem Rechtsvertreter bekannten Beispiele würden zeigen, dass es nicht zutreffe, dass nur von einer Verfolgung betroffen sein könne, wer spezielle Risikofaktoren aufweise respektive wer verdächtigt werde, einen neuen tamilischen Separatismus zu unterstützen. Vielmehr führe eine Rückschaffung unter den in Sri Lanka herrschenden Umständen per se zu einer asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr. Dramatische Fälle aus dem Jahr 2017 würden zeigen, dass Zurückgeschaffte von schwerwiegenden Verfolgungssituationen betroffen seien. Die Akten der entsprechenden Verfahren (Verweis auf zwei abgeschlossene Asylverfahren betreffend Drittpersonen) seien vom Gericht beizuziehen. Entgegen der Einschätzung des SEM habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka seit der Wahl von Präsident Sirisena nicht verbessert. Die Regierung sei nicht

D-6393/2017 willens, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin in Kraft sei. Tamilen würden nach wie vor praktisch routinemässig gefoltert, und die Opfer würden systematisch registriert. Das „International Truth and Justice Project (ITJP)“ warne die im Ausland lebenden Tamilen vor einer Rückkehr nach Sri Lanka, falls sie auch nur eine weit entfernte Verbindung zu den LTTE aufweisen würden. Insgesamt seien Personen mit einem politischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Zeiten des Bürgerkriegs. Das (bereits vorstehend erwähnte) Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 zeige, dass die Versuche des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, sogenannte niederschwellige Aktivitäten zugunsten der LTTE zu definieren, welche nicht asylrelevant seien, oder mit dem Zeitablauf zu argumentieren, unhaltbar seien. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya (Verweis auf den diesbezüglichen Presseartikel des Tamil Guardian, Beschwerdebeilage 5) sei ein Beweis für die Unrichtigkeit des Lagebildes des SEM sowie zahlreicher Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts; denn aus diesem Urteil ergebe sich letztlich, dass jede auch noch so weit zurückliegende und marginale Hilfeleistung an die LTTE als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde. Es existiere weder eine Verjährung für solche Taten, noch sei ein Amnestiegesetz erlassen worden. Es sei auch Privatpersonen möglich, jederzeit aus politisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung anzustossen. Der Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dieser sei unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und den erwähnten Vorfällen bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer unmenschlichen Behandlung (Verhaftung, Verhöre unter Anwendung von Folter) rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, weil der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der in Sri Lanka für tamilische Rückkehrer herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie wegen der dargelegten Risikofaktoren und den Abklärungen im Rahmen der Papierbeschaffung konkret gefährdet wäre. Es bestehe insbesondere die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz. 3.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, es sei – entgegen dem in der Beschwerde geäusserten Vorwurf – dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit in der Anhörung vom 2. Oktober 2017 durchaus nachgegangen.

D-6393/2017 Der Beschwerdeführer habe dabei erklärt, er engagiere sich exilpolitisch nicht. Er habe angegeben, er sei einmal in Genf an einer Veranstaltung mitmarschiert, habe aber nicht gewusst, worum es dabei gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten auszugehen. Sodann treffe es nicht zu, dass sich das SEM mangels Übersetzung nicht ausreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Diese seien teils in englischer Sprache abgefasst und somit verständlich. Bei den übrigen Beweismitteln sei nach dem Inhalt gefragt worden (Verweis auf die Anhörung). Damit sei auch bei diesen Beweismitteln der Inhalt bekannt gewesen. 3.4 In der Replik wird entgegnet, das Mitlaufen an einer Kundgebung zeige gegen aussen das Engagement einer Person. Spitzel des sri-lankischen Staats würden die Kundgebungen beobachten und feststellen, wer mitmarschiere. Die inneren Zustände der Person spielten dabei keine Rolle. Die Argumentation des SEM, wonach das blosse Mitlaufen keine Gefährdung begründe, sei daher nicht schlüssig. Sodann wird festgestellt, dem SEM sei allenfalls bekannt gewesen, um welche Art von Dokumenten es sich bei den in tamilischer Sprache abgefassten Unterlagen handle. Hingegen kenne es den spezifischen Inhalt der Dokumente mangels Übersetzung nicht. Es habe diese Dokumente demnach auch nicht beachtet und damit die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe das Lagebild des SEM analysiert und alle Aussagen, welche sich auf nicht belegte oder nicht offengelegte Quellen stützten, abgedeckt. Nur was übrigbleibe, könne verwendet werden (Verweis auf die Beilage 25). Damit könne die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht korrekt beurteilt werden. Insbesondere die positiven Rückschlüsse des SEM im Lagebild basierten auf nicht verifizierbaren Quellen. Die Berichterstattung sei somit unausgewogen und nicht überprüfbar. Zudem seien Widersprüche zwischen primären und öffentlich zugänglichen Quellen festzustellen, wobei häufig die Primärquellen von einer angeblich verbesserten Lage sprächen, während die öffentlich zugänglichen Quellen die weiterhin prekäre Sicherheitslage beklagten. Die Kernaussage des Lagebildes, wonach sich die Lage in Sri Lanka deutlich verbessert habe, lasse sich nicht überprüfen, da sie ausschliesslich auf nicht-öffentlichen Quellen beruhe. Daher müsse das SEM vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen werden, die nicht-öffentlichen Quellen offenzulegen. 4. Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein könnten, eine

D-6393/2017 Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers werden zusammengefasst folgende formelle Mängel gerügt: eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung

D-6393/2017 Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des BVGer A‒3649/2014 E. 3.1.3; A‒6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2; A‒5664/2014 vom 18. November 2015 E. 3). 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe die in seinem Lagebild („Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“; vom SEM in der angefochtenen Verfügung in Ziff. II.3 und III.2 seiner Erwägungen zitiert) verwendeten, nicht öffentlich zugänglichen Quellen nicht offengelegt; diese könnten damit auch nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Offenlegung dieser Quellen und Beweismittel, weshalb das SEM anzuweisen sei, die fraglichen Quellen zu edieren. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Diese Anträge sind abzuweisen. Der fragliche Bericht ist öffentlich zugänglich, und es werden darin – nebst namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz der nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. dazu beispielsweise bereits das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017, E. 4.1). 4.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nicht übersetzten lassen, weshalb es deren Inhalt offensichtlich nicht gekannt habe. Bezeichnenderweise habe es eine falsche Bezeichnung für das IDP-Camp verwendet, in welchem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Demnach habe es diese Beweismittel auch

D-6393/2017 nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Prüfungs- respektive Begründungspflicht darstelle. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass einige der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Driving Licence, Temporary ID Card, Schreiben des Divisional Secretariat von E._______) in englischer Sprache abgefasst und somit für das SEM auch ohne Übersetzung verständlich sind. Sodann hat der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug, eine Familienkarte, zwei Zeitungsberichte sowie zwei Dokumente betreffend seinen Aufenthalt im Camp respektive seine Entlassung daraus eingereicht, welche allesamt in fremdsprachiger respektive tamilischer Sprache abgefasst sind. Um die Relevanz dieser Unterlagen für das Asylverfahren zu beurteilen, hat das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einige Fragen gestellt (vgl. A46 F3 ff.). Die Familienkarte und der Geburtsregisterauszug enthalten offensichtlich keine für das vorliegende Asylverfahren wesentlichen Informationen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Beweismitteln ergibt sich, dass es in den beiden Zeitungsartikeln um Enteignungen im Heimatort des Beschwerdeführers geht, wobei er jedoch erklärte, seine Familie sei davon nicht betroffen gewesen. Die beiden anderen Schreiben betreffen gemäss Angaben des Beschwerdeführers seinen Camp-Aufenthalt; dieser wird vom SEM nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM offensichtlich keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel vorzunehmen. Angesichts der offensichtlich fehlenden Relevanz dieser Unterlagen für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers – Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet – kann auch keine Verletzung der Prüfungsoder Begründungspflicht erkannt werden. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hätte vom Beschwerdeführer im Übrigen erwartet werden können, dass er auf Beschwerdeebene eine Übersetzung der aus seiner Sicht entscheidrelevanten fremdsprachigen Unterlagen nachreichen würde; darauf hat er indessen verzichtet. 4.4 Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die geltend gemachte Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit „Kutty“, dem Finanzchef der LTTE, sowie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht erwähnt und gewürdigt habe. Ausserdem habe das SEM das Willkürverbot verletzt, indem es die Verbindung des Vaters des Beschwerdeführers zu „Kutty“ respektive Shanmugam Kumaran Tharmalingam, einem der führenden Kaderpersonen der LTTE, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Das SEM habe dadurch in willkürlicher Weise versucht, das Profil des Vaters des Beschwerdeführers herabzumindern. Zwar trifft es zu,

D-6393/2017 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die angebliche Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit „Kutty“ sowie seine einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in Genf nicht erwähnt und gewürdigt hat. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Punkte beschränken kann. Da der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage in der Anhörung verneinte, in der Schweiz politisch tätig zu sein, und auf Nachfrage lediglich einen unspezifischen Anlass in Genf erwähnte, an welchem er teilgenommen habe (vgl. A46 F98 ff.), konnte das SEM davon ausgehen, dass keine exilpolitische Tätigkeit vorlag, welche eine ausdrückliche und einlässliche Prüfung unerlässlich gemacht hätte. Im Weiteren erachtete das SEM die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-Tätigkeit seines Vaters (sowie im Übrigen auch die geltend gemachte Verfolgung des Vaters selbst) insgesamt als unglaubhaft, dies insbesondere deshalb, weil die Darstellung der angeblichen Verfolgung unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen sei (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen Verfügung). Ob der Vater des Beschwerdeführers früher tatsächlich mit „Kutty“ zusammengearbeitet hat oder nicht, war daher im Ergebnis nicht relevant, weshalb das SEM darauf verzichten konnte, dieses Detail explizit zu würdigen. Die unterlassene Würdigung der beiden Sachverhaltselemente stellt daher keine relevante Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht dar. Es ist vielmehr festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich gewesen ist. Auch eine Verletzung des Willkürverbots kann im Vorgehen des SEM nicht erblickt werden. Eine willkürliche Vorgehensweise ist nur dann zu bejahen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern eines dieser Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt ist. 4.5 Sodann wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

D-6393/2017 4.5.1 Das SEM habe es unterlassen, das LTTE-Profil des Vaters des Beschwerdeführers näher abzuklären, obwohl diesem eine zentrale Bedeutung zukomme, da der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater geltend gemacht habe. Zudem habe das SEM die weiterhin bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers als potentieller Informant und Informationsträger bezüglich der früheren Aktivitäten seines Vaters und dessen LTTE-Bezugspersonen nicht genügend abgeklärt. Diese Rügen sind als unbegründet zu erachten. Das SEM hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur angeblichen LTTE-Verbindung seines Vaters mehrere Fragen gestellt. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer dazu nur äusserst spärliche Angaben machen konnte (vgl. A43 F44 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Beschwerdeführer zu diesem Thema nicht noch einlässlicher befragte. Zudem ist nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargetan, worin entsprechende weitere Abklärungsmassnahmen – namentlich auch betreffend die angebliche Informanten-Eigenschaft des Beschwerdeführers und damit einhergehende Gefährdung – hätten bestehen sollen. 4.5.2 Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe (dem Rechtsvertreter gegenüber) erwähnt, dass zwischen den Jahren 1995 und 2000 eine Person im Haus der Familie gewohnt habe, welche für die Black Tigers tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst vor kurzem von seiner Familie erfahren, dass es sich bei dieser Person um ein Mitglied der Black Tigers gehandelt habe. Er habe auch erfahren, dass diese Person auf einer Mission verstorben sei. Das SEM habe die mehrjährige Beherbergung eines Black Tiger-Mitglieds und den engen Kontakt des Beschwerdeführers zu dieser Person nicht abgeklärt, was bereits für sich genommen eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Diese Rüge ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnt hat, dass ein Mitglied der Black Tigers im Haus seiner Familie gelebt habe. Demnach kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, es habe dazu keine Abklärungen getätigt. 4.5.3 Ferner wird argumentiert, der Beschwerdeführer stamme unbestrittenermassen aus dem Vanni-Gebiet und sei dort zur Schule gegangen. Junge tamilische Männer, welche sich zur Zeit des Bürgerkriegs im Vanni- Gebiet aufgehalten hätten, hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit Kontakt zu den LTTE gehabt und gehörten daher zu den gefährdeten Personen-

D-6393/2017 gruppen. Dennoch habe das SEM diesen Risikofaktor in der angefochtenen Verfügung nicht näher abgeklärt. Wie vom Beschwerdeführer korrekterweise festgestellt wird, hat das SEM seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nicht bestritten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand weiterer Abklärungen bedurft hätte. Der Umstand, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet nicht als relevanten Risikofaktor erachtete, ist ausserdem nicht eine Frage der korrekten Sachverhaltsfeststellung, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts. 4.5.4 Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt sowie den Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch festgestellt und sei insbesondere zu Unrecht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage ausgegangen. Wie der als Beweismittel eingereichte Länderbericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 zeige, sei das vom SEM verwendete Lagebild vom 16. August 2016 fehlerhaft, ebenso wie die aktuellen Entscheide des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist auch in diesem Fall keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen vielmehr darauf hin, dass er die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage sowie der Menschenrechtssituation in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.5.5 Weiter habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht festgestellt, dass die standardmässigen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten und dies auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre, da die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung zur Folge hätte, dass er einen Eintrag in der „Watch“oder gar „Stop“-Liste erhalten würde, zumal er aus dem Vanni-Gebiet

D-6393/2017 stamme und einen Vater mit LTTE-Verbindung habe. Diese Rüge ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, da es sich bei den erwähnten Vorbringen im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Demnach kann auch diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen allesamt als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach der Beschwerdeführer von einer Person, welche über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören sei, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden

D-6393/2017 Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG bejaht werden kann. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei in Sri Lanka wegen der früheren LTTE-Tätigkeit seines Vaters in asylrelevanter Weise gefährdet. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass bereits die geltend gemachte Tätigkeit des Vaters für die LTTE zweifelhaft ist. Der Beschwerdeführer konnte zur Zusammenarbeit seines Vaters mit „Kutty“ nur sehr spärliche Angaben machen (vgl. A46 F43 ff.). Er erklärte zwar, sein Vater sei „für geschäftliche Sachen“ der LTTE verantwortlich gewesen, nannte aber konkret lediglich das Betreiben einer Bar sowie den Vertrieb von Zigaretten. Ausserdem kannte er weder den richtigen Namen von „Kutty“, noch wusste er, was mit „Kutty“ nach dem Ende des Bürgerkriegs geschah. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Bar betrieb und Zigaretten verkaufte, jedoch kann die geltend gemachte Verbindung zu „Kutty“ und damit zur LTTE respektive die in der Beschwerde behauptete hochrangige Position des Vaters innerhalb der LTTE bereits angesichts der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Dazu kommt, dass sich „Kutty“ schon ab dem Jahr 1981 im Ausland im Exil befand. Er war zuständig für die Beschaffung von Finanzmitteln im Ausland und Waffenschmuggel. Ab dem Jahr 2003 lebte er in Thailand im „Ruhestand“, weil er sich mit der damaligen LTTE-Führung überworfen hatte. Im Jahr 2009 wurde er dann in Südostasien verhaftet und nach Sri Lanka überführt (vgl. dazu beispielsweise die Beschwerdebeilagen 6 und 7 [NZZ-Artikel sowie Wikipedia-Artikel zu „Kutty“]). Es erscheint bei dieser Sachlage völlig ausgeschlossen, dass „Kutty“ bis ins Jahr 2009 mit dem Vater des Beschwerdeführers in der Region Mullaitivu im Zigarettengeschäft tätig war. Aus diesen Gründen kann auch nicht geglaubt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2015 wegen angeblicher Geschäftstätigkeit für die LTTE vom CID aufgesucht und danach entführt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich unplausible Aussagen gemacht: So erscheint es beispielsweise realitätsfremd, dass die CID-Beamten den Vater des Beschwerdeführers lediglich zweimal befragten, anstatt ihn gleich mitzunehmen (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen des SEM). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer sodann auch

D-6393/2017 keinerlei Beweismittel betreffend das angebliche Verschwinden seines Vaters (wie beispielsweise eine Vermisstenanzeige oder eine Meldung bei einer Menschenrechtsorganisation) eingereicht. Seine Erklärung, wonach seine Familie (offenbar bis heute) nichts unternommen habe, um sich nicht weiter in Gefahr zu bringen, vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht näher dargelegt wird, weshalb Bemühungen, den Aufenthaltsort des Vaters in Erfahrung zu bringen, für die Familie eine zusätzliche Gefährdung hätten zur Folge haben können. Da nach dem Gesagten die geltend gemachte LTTE-Verbindung des Vaters des Beschwerdeführers sowie dessen Verfolgung durch das CID im Jahr 2015 als unglaubhaft zu erachten ist, kann folgerichtig auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer einige Tage nach dem angeblichen Verschwinden seines Vaters ebenfalls vom CID angehalten und zu LTTE-Verbindungen befragt wurde. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind denn auch sehr vage ausgefallen (vgl. A46 F72 ff.). Insgesamt ist das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylbeachtliche Verfolgung drohe, weil sein Vater jahrelang zusammen mit „Kutty“ für die LTTE tätig gewesen sei, als unglaubhaft zu erachten. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann erstmals vorgebracht, zwischen den Jahren 1995 und 2000 habe ein Mitglied der Black Tigers im Haushalt der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Auch daraus ergebe sich eine Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ein Kleinkind war, weshalb nicht plausibel ist, dass sich die sri-lankischen Behörden wegen des angeblichen damaligen Zusammenlebens mit einem Black Tiger-Mitglied für den Beschwerdeführer interessieren würden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 nie deswegen von den Behörden behelligt wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich deswegen ins Visier der Behörden geraten sollte. Im Übrigen ist ohnehin von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen: Der Beschwerdeführer hat weder in der Befragung vom 24. Juli 2015 noch in der einlässlichen Anhörung vom 2. Oktober 2017 je auch nur angedeutet, dass er mehrere Jahre lang im selben Haushalt mit einem Mitglied der Black Tigers gewohnt habe. In der Beschwerde wird dazu erklärt, er habe erst kürzlich von seiner Familie erfahren, dass diese Person ein Mitglied der Black Tigers gewesen sei (vgl. S. 18 der Beschwerde). Weitere Details zu diesem Vorbringen werden in-

D-6393/2017 dessen nicht dargetan, und entgegen seiner Ankündigung reichte der Beschwerdeführer bis heute auch keine Beweismittel dazu ein (vgl. dazu der Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017). Mangels näherer Substanziierung dieses Vorbringens sowie angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorstehend unter E. 6.1 geprüften Asylvorbringen ist die geltend gemachte temporäre Wohngemeinschaft mit einem Black Tiger-Mitglied und die daraus angeblich resultierende Gefährdung für den Beschwerdeführer daher als unglaubhaft zu erachten. 6.3 In der Beschwerde wird ferner auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Verfolgungsgefahr verwiesen. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Derartige Gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konkret gefragt wurde, ob er sich in der Schweiz politisch betätige. Diese Frage hat er klar verneint (vgl. A46 F98). Auf Nachfrage hin sagte er dann aus, er habe einmal im Jahr 2016 an einer Kundgebung in Genf teilgenommen, wisse aber nicht, worum es bei diesem Anlass genau gegangen sei. Der Beschwerdeführer reichte bis heute keinerlei Beweismittel dazu ein und machte ausserdem auch keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Aufgrund der dargelegten Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einem von Tamilen besuchten Anlass in Genf im Jahr 2016 in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt ist. Ausserdem ist festzustellen, dass er nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation ist und sich in keiner Weise – weder schriftlich noch mündlich – als Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4, m.w.H.). Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit

D-6393/2017 ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefährdung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE- Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Zu beachten sei zudem auch die nachweisliche Verfolgung von zwei aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden; deren Akten seien beizuziehen. 6.4.1 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des High Court von Vavuniya ist festzustellen, dass dieses einen Einzelfall betrifft, welcher keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist; er vermag daher daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass das vom SEM erarbeitete Lagebild zu Sri Lanka aufgrund dieses Urteils gesamthaft als fehlerhaft zu erachten und die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren sei. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten der von ihm erwähnten Drittpersonen (N […] und N […]), welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren relevant sind, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen Fehlentscheide gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 30). Damit besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.4.2 Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern

D-6393/2017 und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 6.4.3 Die Asylgründe des Beschwerdeführers (namentlich die angebliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit seines Vaters für die LTTE) wurden gestützt auf die vorstehend unter E. 6.1 dargelegten Erwägungen für unglaubhaft befunden. Das Vorbringen, er habe früher während einiger Jahre mit einem Mitglied der Black Tigers in einem Haus gelebt, wurde ebenfalls für unglaubhaft befunden (vgl. vorstehend E. 6.2). Es besteht demnach kein zureichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlich registriert ist oder gar gesucht wird. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass hat ausstellen lassen und damit – entgegen der aktenwidrigen Aussage in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 44 oben) – legal und problemlos aus seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. A5 S. 5 und 6). Aus diesen Gründen ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass eine allfällige zukünftige Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen einer Ersatzreisepapierbeschaffung und den damit verbundenen Identitätsabklärungen seitens der sri-lankischen Behörden zu einer

D-6393/2017 Gefährdungssituation führen würde, zumal es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt, wobei den sri-lankischen Behörden nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Sodann wurde vorstehend auch verneint, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, einmalige Teilnahme an einem tamilischen Anlass zu einer relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnte (vgl. E. 6.3). Sodann ist bezüglich der in der Beschwerde im Sinne von weiteren Risikofaktoren aufgezählten Kriterien anzufügen, dass auch die tamilische Ethnie und hinduistische Religion des Beschwerdeführers, seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) sowie der Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, für sich genommen kein Verfolgungsrisiko zu begründen vermögen. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Vorverfolgung und damit namentlich auch die geltend gemachte Verbindung zu den LTTE als unglaubhaft erachtet wurde und der Beschwerdeführer in Sri Lanka auch nie verhaftet oder angeklagt worden war. Er erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers, und es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka sowie der in der Beschwerde geschilderten Einzelschicksale von abgewiesenen und in den Jahren 2016 und 2017 zurückgeschafften tamilischen

D-6393/2017 Asylgesuchstellenden insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe respektive die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch der vom Rechtsvertreter verfasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2017) sowie seine Stellungnahme zum Lagebild des SEM (welche im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen), etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).

D-6393/2017 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRKwidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde

D-6393/2017 Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort erwähnten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbesondere der als Beweismittel eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie der Hinweis auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR (vgl. EGMR, X. gegen die Schweiz, Urteil vom 26. Januar 2017, Beschwerde Nr. 16744/14) nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen

D-6393/2017 der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Seinen Angaben zufolge leben seine Mutter, sein Bruder sowie ein Onkel nach wie vor in der Herkunftsregion, seine Schwester wohnt in Jaffna. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei im Jahr 2015 verschwunden; diese Darstellung ist allerdings angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen zu bezweifeln (vgl. dazu vorstehend E. 6.1). Der Onkel betreibt mit dem eigenen Fahrzeug ein Transportunternehmen und unterstützt mit seinem Einkommen auch die Mutter des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt zudem ein Grundstück im Heimatdorf. Damit kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt und zudem gute Chancen hat, sich dort nach seiner Rückkehr eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. 8.2.3 Es liegen demnach begünstigende Faktoren vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Vanni-Gebiet insgesamt als zumutbar erweist. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-6393/2017 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6393/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-6393/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.05.2018 D-6393/2017 — Swissrulings