Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6388/2016
Urteil v o m 9 . Oktober 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
D-6388/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______, stammender Tibeter, wo er, mit Ausnahme eines zweijährigen Aufenthalts im Kloster, von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe, suchte am (…) 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. Dort fand am 19. August 2014 die Befragung zur Person (BzP) statt, in deren Rahmen er summarisch zu den Asylgründen befragt wurde. Dabei reichte er eine chinesische Identitätskarte (Chinese Resident Card) im Original und eine Kopie eines Familienbüchleins zu den Akten. Am 8. September 2014 wurde er durch das SEM eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in seiner Heimat politisch betätigt und am (…) 2013 spontan eine Demonstration initiiert, nachdem die chinesischen Behörden verlangt hätten, dass er auf dem Dach seines Hauses die chinesische Flagge hisse. Am Tag darauf sei er von der Polizei an seinem Wohnort festgenommen, während (…) Tagen in D._______ in Haft gehalten und dabei mehrere Male verhört und gefoltert worden. Bei den Befragungen sei er mit (…) geschlagen und (…) getreten worden. Zudem habe man ihm (…) versetzt, mit dem Ziel, dass er mutmassliche Verantwortliche für die Demonstration denunziere. Am (…) sei er freigelassen worden. Rund ein Jahr später habe er sich zum zweiten Mal politisch betätigt, indem er ein Schreiben des (…) verteilt und in der Nacht vom (…) 2014 an verschiedenen Orten im Gemeindehauptort angebracht habe. Am (…) 2014 sei er in seiner Abwesenheit zuhause von der Polizei gesucht worden. Seine (…) habe ihn daraufhin an seinem damaligen Aufenthaltsort aufgesucht und ihn über die Vorkommnisse informiert. Noch gleichentags sei er via (…) nach Lhasa geflohen. Von dort habe er die Reise mithilfe eines nepalesischen Schleppers am (…) Juni 2014 mit einem Lastwagen fortgesetzt und sei am folgenden Tag beziehungsweise am (…) Juni 2014 bei einem Chörten in Nepal angekommen. A.b Mit Schreiben vom 5. November 2015 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und reichte eine weitere Kopie eines Familienbüchleins ein.
D-6388/2016 A.c Am 29. Februar 2016 führte eine von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragte amtsexterne sachverständige Person mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch zum Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion durch. Davon wurde basierend auf der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse am 11. April 2016 ein schriftlicher Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ erstellt. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar in Tibet gelebt habe, aber früher als angegeben – nicht erst im Jahr 2014 – ausgereist sei. A.d Am 9. Mai 2016 unterzog das SEM die eingereichte chinesische Identitätskarte einer amtsinternen Prüfung. Diese ergab, dass es sich um eine Fälschung handle. A.e Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 gewährte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Evaluation des Alltagswissens und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Zudem gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Prüfung der Identitätskarte. A.f Dazu reichte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 eine Stellungnahme samt Kopie eines Schreibens eines Verantwortlichen des Klosters G._______ und je eines Fotos des Dorfs B._______ und der Schule von H._______ als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall – bis zum 11. November 2016 zu verlassen. Zudem zog es die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte chinesische Identitätskarte in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung vom 16. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde in der Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei – mit Ausnahme der Ziffern 5 (Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die
D-6388/2016 Volksrepublik China) und 7 (Einzug der eingereichten chinesischen Identitätskarte) – aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive amtliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Zudem beantragte er insbesondere, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurden mehrere Fotos und diverse Dokumente sowie, in zweifacher Ausführung, ein USB-Stick mit zwei Videodateien als Beweismittel eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 19. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtlichen Verbeiständung wurden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
D-6388/2016 F.c Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung und reichte gleichzeitig das Original eines bereits mit der Beschwerde als Beilage (…) in Kopie eingereichten, angeblich vom Kloster G._______ stammenden Schreibens samt Briefumschlag nach. F.d Die nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 16. Januar 2017. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-6388/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten.
D-6388/2016 Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der sachverständigen Person die ihm gestellten Fragen zum Alltagswissen plausibel beantwortet und grossmehrheitlich korrekte Angaben zu den geographischen Gegebenheiten und der Lebenssituation am von ihm angegebenen Herkunftsort sowie zu gängigen Preisen von Lebensmitteln gemacht. Gemäss Evaluation seien jedoch mehrere von ihm genannte Orte nicht lokalisierbar. Zudem seien seine Aussagen zu den in Tibet üblichen Schulkosten beziehungsweise Schulstufen sowie im Besonderen zu Aussehen, Preise und Gültigkeitsdauer der chinesischen Identitätskarte nicht zutreffend, wobei insbesondere Letzteres – aufgrund seiner korrekten Angaben zu den Ausstellungsschritten des Personalausweises – sehr unerwartet sei. Gestützt darauf habe die Evaluation des Alltagswissenstest ergeben, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in dem von ihm angegebenen Gebiet gewohnt habe und sozialisiert worden sei, seine veralteten Informationen zur Schule beziehungsweise unzutreffenden Angaben zur Identitätskarte Hinweise dafür seien, dass er wahrscheinlich bereits vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt – mithin vor dem Jahr 2014 – aus Tibet ausgereist sei. Mit seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er einige Punkte präzisiert, aber grundsätzlich an seinen Aussagen festgehalten. Aufgrund seiner ergänzenden Ausführungen zu den geographischen Bezeichnungen und Ortsnamen habe das SEM weiteführende Abklärungen durchgeführt. Diese hätten ergeben, dass es in der Evaluation des Alltagswissenstests den genannten Hauptgemeindeort falsch lokalisiert habe. In der erneuten Beurteilung der Angaben hätten das Heimatdorf B._______ des Beschwerdeführers und weitere von ihm genannte Orte lokalisiert werden können. In diesem Zusammenhang sei auch seine Aussage bezüglich der Schulen im Hauptgemeindeort C._______ neu beurteilt worden, wobei weiterhin davon ausgegangen werde, dass sich Sekundarschulen in der Regel in der Kreishauptstadt befänden. Insofern erscheine plausibel, dass die von ihm genannte Schule als Internat sowohl Primar- als auch Sekundarschule umfasse und deshalb auch aktuell noch Nahrungsmittelabgaben üblich seien. Dem diesbezüglich eingereichten Foto könne jedoch kein Beweiswert zugemessen werden, da das SEM bei Fotos, die ihm unbekannte Personen abbildeten, weder deren Identität noch Zeit und Ort der Aufnahme überprüfen könne. Somit würden für das SEM keine Zweifel mehr darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm genannten Region sozialisiert worden sei und längere Zeit dort gelebt habe. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise habe sich im Laufe der Abklärungen der Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt ausgereist sei, wobei auch seine
D-6388/2016 Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermocht habe. So habe die Prüfung der von ihm eingereichten chinesischen Identitätskarte ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs halte er daran fest, das Dokument legal von den chinesischen Behörden in D._______ erhalten zu haben, und stelle bezüglich des Analyseergebnisses lediglich Mutmassungen über einen möglichen Austausch der Identitätskarte durch den Schlepper an, welchen er zuvor als vertrauenswürdige Person beschrieben habe. Auch das im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Kopie eingereichte Schreiben des Verantwortlichen des Klosters G._______, welches bestätigen solle, dass er an (…) im Jahr 2014 teilgenommen habe, vermöge den Verdacht einer früheren Ausreise nicht zu enthärten, da eine solche Kopie als leicht fälschbares Schreiben beziehungsweise leicht erhältliches Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sei und somit keinen Beweiswert besitze. Zudem bestärkten mehrere Aussagen des Beschwerdeführer zu seinen Identitätspapieren die Zweifel daran, dass er die Identitätskarte auf legalem Weg erhalten habe, wobei sehr erstaune, dass er nicht in der Lage sei, Ausstellungsjahr und Gültigkeitsdauer des von ihm eingereichten Dokuments korrekt anzugeben. Auch überrasche der Umstand, dass er zwei offensichtlich unterschiedliche Kopien seines Familienbüchleins eingereicht habe, ohne dies zu erklären, weshalb die Frage offenbleibe, ob tatsächlich Kopien eines Originals des Dokuments eingereicht worden seien. Unter diesen Umständen stehe für das SEM fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seinen Lebenslauf der letzten Jahre getäuscht habe. Mangels einer plausiblen Erklärung beziehungsweise aufgrund des Fehlens nachvollziehbarer Gründe, weshalb er einen gefälschten Ausweis abgegeben habe, komme das Staatssekretariat zum Schluss, dass er zu verschleiern versucht habe, sich bereits vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat befunden und sich die gefälschte Identitätskarte zu einem späteren Zeitpunkt auf illegalem Weg beschafft zu haben. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Darüber hinaus seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm geltend gemachten Asylgründe teilweise unsubstanziiert und fehle es den Darstellungen wiederholt an der nötigen Plausibilität. Namentlich seien verschiedene seiner Aussagen zu der angeblich von ihm initiierten Demonstration nicht plausibel. Auch sei es ihm nicht gelungen, die von ihm im Zusammenhang mit dem Verteilen von politischen Flugschriften geltend gemachten Probleme glaubhaft darzulegen.
D-6388/2016 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht dort, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 E. 5.8–5.10 – zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, solange er in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht an den bisherigen Vorbringen festgehalten und der Verfahrensantrag gestellt, es sei eine mündliche Verhandlung mit richterlicher Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wandte er ein, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er Tibet beziehungsweise die Volksrepublik China vor dem Jahr 2014 verlassen habe. So handle es sich beim Schreiben des Klosters G._______ nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem wurde der Beweisantrag gestellt, dass (…) namentlich erwähnte Personen, von denen er je ein Bestätigungsschreiben bezüglich Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet und eine schweizerische Ausweiskopie einreichte, als Zeugen zur Frage des Datums von seiner Ausreise einzuvernehmen seien. Des Weiteren wurden Fotos eingereicht, die den Beschwerdeführer im Jahr (…) im Alter von (…) Jahren bei einem Familienausflug nach Lhasa zeigen sollen. Der Beschwerdeführer habe seine erste Identitätskarte im Jahr 1999 erworben. Diese habe eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gehabt. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2016, welche eine gutmeinende Person für ihn verfasst habe, stehe fälschlicherweise, dass der Ausweis nur fünf Jahre gültig gewesen sei. Diese Angabe habe den Beschwerdeführer überrascht, als ihm die Stellungnahme von seinem Rechtsvertreter übersetzt worden sei. Es handle sich offenbar um einen Instruktionsfehler. Richtig sei, dass die Gültigkeitsdauer des ersten Ausweises nicht fünf, sondern zehn Jahre betragen habe. Im Jahr 2009, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ersten Identitätskarte, und nicht im Jahr 2013 habe er eine neue Identitätskarte bezogen. Letzteres wäre auch nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen, da die Gültigkeitsdauer der ersten Identitätskarte ja bereits im Jahr 2009 geendet habe. Er habe die zweite Identitätskarte im Jahr 2009 wiederum auf dem offiziellen Weg erworben, den er bei der Befragung genau und richtig beschrieben habe. Dass Identitätskarten mit einer
D-6388/2016 Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt würden, werde durch eine als Beweismittel eingereichte Kopie einer chinesischen Identitätskarte belegt. Er habe denn auch anlässlich der Befragung generelle Erklärungen zu den chinesischen Identitätskarten gegeben, die alle richtig seien. So seien Identitätskarten in der Volksrepublik China früher vom Alter 18 an erhältlich gewesen. Das heisse aber keineswegs, dass er bereits in diesem Alter eine erworben habe. Inzwischen habe sich das Mindestalter geändert und auch Minderjährige unter 18 könnten eine Identitätskarte erwerben. Zudem würden Identitätskarten oft mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt, ebenso aber auch für zehn und sogar 20 Jahre. Insofern sei die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 nicht richtig informiert gewesen. Dasselbe gelte in Bezug auf die in der Praxis für Identitätskarten erhobenen Gebühren. Dem Beschwerdeführer sei vom zuständigen chinesischen Amt eine falsche Identitätskarte ausgestellt worden. Dies geschehe öfters, weil sich die betreffenden Beamten damit ihr Gehalt aufbessern könnten. 4.3 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 aus, mit der Beschwerdeschrift seien als Beweismittel eine schriftliche Bestätigung der I._______ Association, Schreiben von (…) in der Schweiz wohnhaften Personen tibetischer Ethnie sowie verschiedene Fotos eingereicht worden, welche den Beschwerdeführer als Jugendlichen und jungen Mann an verschiedenen Orten in Tibet zeigen sollten. Gemäss Beschwerdeschrift sollten diese Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stamme. Bei Vernachlässigung des Umstands, dass es sich bei den eingereichten Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handle, bestätigten die erwähnten Beweismittel einzig die vom SEM bereits festgestellte und nicht bezweifelte tibetische Herkunft beziehungsweise die im Tibet erfolgte Sozialisierung des Beschwerdeführers. Sie führten somit nicht zu einer Änderung des bereits festgestellten Sachverhalts, da keines dieser Schreiben Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nähme. Zum Beweis des Zeitpunkts habe der Beschwerdeführer Kopien von zwei auf Tibetisch verfassten Schreiben eines Klosters und zwei Videoaufnahmen samt deren Transkription beziehungsweise Paraphrasierung auf Englisch eingereicht. Auch diese Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise Gefälligkeitsdienste zu werten, obschon in der Beschwerdeschrift festgehalten werde, dass eine Institution wie das Kloster keine Gefälligkeitsschreiben ausstelle. Darüber hinaus seien die Schreiben des Klosters nur in Kopie und tibetischer Sprache eingereicht worden. Auch bezüglich des Fehlens nachvollziehbarer Gründe, weshalb der Beschwerdeführer einen gefälschten Ausweis abgegeben
D-6388/2016 habe und der hieraus resultierenden Zweifel am angegebenen Zeitpunkt der Ausreise vermöchten weder die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Erklärung (vgl. vorstehend E. 4.2) noch die eingereichten Beweismittel (Kopien von drei chinesischen Identitätskarten) den Standpunkt des SEM umzustossen, dass der Beschwerdeführer über seinen Lebenslauf zu täuschen und zu verschleiern versucht habe, sich bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat befunden und die gefälschte Identitätskarte zu einem späteren Zeitpunkt auf illegalem Weg beschafft zu haben. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Mutmassung, dass vom zuständigen chinesischen Amt eine falsche Identitätskarte ausgestellt worden sei, sei als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere da er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits andere Mutmassungen angestellt und dabei die erwähnte Erklärung nicht herbeigezogen habe. In Bezug auf die Gültigkeitsdauer von chinesischen Identitätskarten sei dem SEM die aktuelle Ausstellungspraxis der chinesischen Behörden bekannt und es werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass Identitätskarten mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt würden. Der Beschwerdeführer mache aber bezüglich seiner eigenen Identitätskarte über die ganze Verfahrensdauer wiederholt widersprüchliche und falsche Aussagen. So habe er beispielsweise die Gültigkeitsdauer seiner zweiten Identitätskarte mit zehn Jahren falsch angegeben. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer weiter an seinen Vorbringen fest und wandte namentlich ein, die unter erheblichem Risiko aufgenommenen und in die Schweiz übermittelten Videoaufnahmen und Schreiben des Klosters G._______ seien echt und keine Gefälligkeitsdokumente. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm genannten Region sozialisiert worden ist und längere Zeit dort gelebt hat. Indessen gilt es vorliegend in erster Linie die Frage zu beantworten, ob er, wie von ihm vorgebracht, im (…) 2014 aus Tibet ausgereist sei, oder ob seine Ausreise bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Sodann ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhalten. 4.5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seinen Lebenslauf der letzten Jahre getäuscht hat und Tibet bereits vor (…) 2014 verlassen hat. Diesbezüglich ist zur Vermeidung
D-6388/2016 von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und in der Replik sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. So ist die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dazu ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, vermochte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe zu nennen, weshalb er eine gefälschte Identitätskarte eingereicht hat. Mithin vermag er bereits aus diesem Grund die Zweifel an dem von ihm angegebenen Zeitpunkt der Ausreise aus Tibet nicht zu relativieren. Was die von ihm in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2016 genannte Gültigkeitsdauer von fünf Jahren anbelangt, muss er sich dabei behaften lassen. Sodann wurde zwar das zusammen mit der erwähnten Stellungnahme beim SEM in Kopie eingereichte Schreiben, das von einem Verantwortlichen des Klosters G._______ verfasst worden sein soll, in der Folge mit der Beschwerde als Beilage (…) im Original nachgereicht. Zudem wurde das Original eines weiteren, als Beschwerdebeilage (…) in Kopie eingereichten, angeblich vom (…) 2016 datierenden und ebenfalls vom erwähnten Kloster stammenden Schreibens, am 23. Dezember 2016 samt Briefumschlag nachgereicht (vgl. Bst. F.c). Dies vermag indessen an der Qualifikation der beiden Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert nichts zu ändern. So führte der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Kopie der nachmaligen Beilage (…) beim SEM am 21. Juni 2016 aus, das Schreiben sei ihm direkt vom (…)verantwortlichen (…). per (…)Chat übermittelt worden. Das Original habe nicht per Post geschickt werden können, weil dies sehr schwierig und gefährlich sei, und zwar nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern besonders für das Kloster und seine Verantwortlichen (vgl. […]). Umso mehr muss deshalb erstaunen, dass der Beschwerdeführer ein Original nachreichte, wobei er sich jedoch jeglichen Kommentars bezüglich der Umstände, wie er in den Besitz des Dokuments gelangte, enthielt. Abgesehen davon führte er zum Inhalt des Schreibens lediglich pauschal aus, darin stehe, „dass ich 2014 im Tibet war.“ (vgl. a.a.O.). Was das Original des Schreibens vom (…) 2016 anbelangt, wurde dieses zwar zusammen mit einem mit chinesischen Briefmarken frankierten, an den Beschwerdeführer adressierten Briefumschlag eingereicht, der mehrere Poststempel, soweit lesbar vom „2016 (…)“ aufweist. Die zwei Mal in Aussicht gestellte deutsche Übersetzung des Dokuments wurde nicht nachgereicht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zum Inhalt des Schreibens nicht geäussert.
D-6388/2016 Sodann vermag auch der Umstand, dass gemäss Niederschrift der Videoaufnahme von (…), der aus dem selben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme, die Szene im Kloster aufgenommen worden sei, am Gefälligkeitscharakter des Beweismittels nichts zu ändern. Im Übrigen wurde die Niederschrift einer weiteren, angeblich die Schwester (…) des Beschwerdeführers betreffenden Videoaufnahme, welche in der Beschwerde in Aussicht gestellt wurde, nicht nachgereicht. Auch die als Beweismittel eingereichten Fotos sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer erst im (…) 2014 aus Tibet ausgereist sei. So sollen vier Fotos von einem Familienausflug nach Lhasa stammen, als der Beschwerdeführer (…) Jahre alt gewesen sei, also aus dem Jahr (…). Auf einem weiteren Foto sei er in Mönchskleidung abgebildet. Dieses müsste vom Jahr (…) datieren, da seine Aussage bei der BzP, er sei während (…) Jahre in einem Kloster gewesen, bis er (…) Jahre alt geworden sei, nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. […]). Schliesslich ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einvernahme von (…) Zeugen abzuweisen. Zum einen bestätigen diese in ihren Begleitschreiben, dass sie den Beschwerdeführer gekannt hätten und dieser aus D._______ stamme. Letzteres ist jedoch unbestritten. Zum andern reisten sie gemäss ihren Ausweiskopien im Jahr (…) (eine Person) beziehungsweise (…) ([…] Personen) in die Schweiz ein, weshalb sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kaum in der Lage sein dürften, Auskunft darüber zu geben, wann der Beschwerdeführer Tibet verlassen hat. 4.5.2 Was die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wurde an deren Glaubhaftigkeit in der Rechtsmitteleingabe festgehalten. So habe er die Vorkommnisse anlässlich der Demonstration vom (…) 2013 detailliert und „absolut glaubwürdig“ beschrieben. Ebenso habe er seine Verhaftung und die massiven Misshandlungen auf der Polizeiwache genau und nachvollziehbar geschildert. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Vorkommnisse an den von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Protokollstellen ausführlich geschildert hat. Trotzdem vermag er damit die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die nach Überprüfung der Akten nicht zu beanstanden sind, nicht in entscheidender Weise zu relativieren. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es sei eine Gerichtsverhandlung mit richterlicher Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit und der Person des Beschwerdeführers machen könne, ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen beziehungsweise der persönlichen Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person im erstinstanzlichen Asylverfahren auf die im Verfahren
D-6388/2016 durchgeführten Befragungen und Anhörungen, die zu den Akten gegebenen Identitäts- und Reisepapiere sowie weiteren Beweismittel und das Verhalten der Person im Verfahren (beispielweise Mitwirkungspflicht) abstützt. Demgegenüber spielt sich das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich ab. Sodann ist vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt, weshalb keine weiteren Massnahmen zur Sachverhaltsergänzung erforderlich sind, und wurde diesbezüglich kein Rückweisungsantrag gestellt. Somit ist der Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung abzuweisen. Dasselbe gilt auch betreffend die beantragte Befragung von Zeugen. 4.5.3 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hat, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
D-6388/2016 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat keine echten Identitätspapiere eingereicht. Zwar ist seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht in Zweifel zu ziehen, doch erscheint die von ihm geltend gemachte Ausreise aus diesem Staat erst im (…) 2014 nicht glaubhaft und ist von einem früheren Ausreisezeitpunkt auszugehen. Da er die Folgen dieser Täuschung über seinen Lebenslauf der letzten Jahre zu tragen hat, ist, wie oben bereits ausgeführt, vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen. 6.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug
D-6388/2016 nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann hat keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist deshalb auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechtsvertreter ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6388/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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