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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2007 D-6387/2006

21. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,500 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6387/2006 {T 0/2} teb/med Urteil vom 21. August 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Walter Stöckli, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Daniel Merkli A._______, geboren B.______, Türkei, C._______ und D._______ geboren E.______, Türkei, vertreten durch F._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 27. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / (...) (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - Cousins kurdischer Ethnie aus G.______ersuchten am 26. Oktober 1999 in der Schweiz um Asyl. Der Beschwerdeführer H.______ gab unter anderem an, die Bewohner seines Heimatdorfes seien unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, immer wieder Behelligungen durch die Militärbehörden ausgesetzt gewesen. 1998 habe er geholfen, einem verletzten Widerstandskämpfer Unterschlupf zu gewähren. Anlässlich einer Militäroperation im Juli 1998 sei er mit anderen Dorfbewohnern in die Berge verschleppt worden, wobei man die jüngeren unter ihnen wie den Beschwerdeführer später auf dem Posten unter Folter befragt und nach vier Tagen mangels Beweisen wieder freigelassen habe; anlässlich eines weiteren Militäreinsatzes am 26. April 1999 hätten Soldaten während seiner Abwesenheit seinen Vater geschlagen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Der Beschwerdeführer I.______ machte seinerseits geltend, 1998 unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, jeweils einige Tage auf dem Posten festgehalten worden zu sein. Im April 1999 hätten Angehörige der Armee anlässlich einer Militäroperation während seiner Abwesenheit seinen Vater geschlagen und mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse sich wegen einer Anzeige auf dem Posten melden, was er in der Folge unterlassen habe; der von seinem Vater engagierte Anwalt habe ihm später mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei der Gewährung von Unterkunft an PKK-Mitgliedern angeklagt worden. Die Beschwerdeführer machten im Weiteren geltend, am 15. Juli 1999 mit K._____ (dem Sohn ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkels L._____, ihrem Cousin M._____ und weiteren Jugendlichen aus dem Dorf von Soldaten in die Berge gebracht und bis zum 10. August 1999 festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Nach ihrer Freilassung seien am 13. August 1999 zwei Widerstandskämpfer, ein Mann und eine Frau mit den Codenamen C. und D., letztere verletzt, ins Dorf gekommen. Die Beschwerdeführer hätten die Verletzte in einen Stall im Nachbardorf gebracht und gepflegt. Nach der Genesung der Frau habe D. mit dieser das Dorf wieder verlassen. Später sei der Beschwerdeführer C.V. von einem Freund telefonisch davon unterrichtet worden, dass sich zwei Widerstandskämpferinnen - darunter F.S., Cousine von C.S. - ergeben und die Beschwerdeführer und ihre Freunde denunziert hätten. Daraufhin seien die Beschwerdeführer und weitere Jugendliche in den Wald geflüchtet und dadurch der während ihrer Abwesenheit stattfindenden Militäroperation entgangen. Im Dorf angekommen, hätten die Beschwerdeführer von der behördlichen Suche nach ihnen erfahren, weshalb sie ihr Dorf am 16. August 1999 verlassen hätten und nach Istanbul gereist seien. Am 21. Oktober 1999 hätten sie schliesslich die Türkei verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ihre Identitätskarten, ein Bestätigungsschreiben mit Aussagen ihres Anwalts E.S. und verschiedener Dorfbewohner vom 18. Dezember 1999, einen Bericht des Türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) im Original und eine Faxkopie einer urgent action vom 29. Februar 2000 von amnesty international (ai) ein.

3 B. Mit Verfügungen vom 27. Mai 2003 lehnte das BFF - teils von der mangelnden Glaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In den Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener, nachfolgend erwähnter Beweismittel - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, den Anwalt der Beschwerdeführer E.S. (...) durch die Schweizer Botschaft in Ankara zur Gefährdungslage der Beschwerdeführer zu befragen. Im Weiteren sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beweismittel reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer einen Teil eines Schreibens vom 16. August 1999 an die ARK und Zeitungssauschnitte und Auszüge aus dem Internet hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitssituation in (...) ein. Im Weiteren wies die Rechtsvertreterin auf die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aus zeitlichen Gründen vom BFF nicht mehr berücksichtigten Eingabe vom 26. Mai 2003 hin, welche insbesondere die Verwandtschaftsbeziehungen der Beschwerdeführer innerhalb der Familie zum Gegenstand hat. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 wurden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden Beschwerdeverfahren N 386 401 und 386 402 vereinigt. Im Weiteren wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der bestehenden Sicherheitskonti der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 AsylG mangels Bedürftigkeit ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Stellungnahme vom 7. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 2. September 2003 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie eines Berichtes des Anwalts E.S. vom 14. Juni 2001 hinsichtlich der Situation von (...)im Dorf (...) vor dessen Ausreise in die Schweiz ein und wies dabei unter anderem auf darin enthaltene Aussagen von F.R. hin, dem Onkel von C.S. und Vater von F.S., wonach seine Tochter F.S., welche unter Folter sowohl ihren Cousin C.S. als auch die Beschwerdeführer und andere Jugendliche aus (...) als ihre Helfer bezeichnet habe, sich weiterhin im Gefängnis (...) befinde. G. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2004 wurde eine Kopie des bereits im Beschwerdeverfahren i.S. C.S. (...) im Original eingereichten, F.S. betreffenden Urteils des (...) samt teilweiser Übersetzung, ein Kommentar der Rechtsvertreterin hinsichtlich Relevanz des Urteils beziehungsweise des darin erwähnten Sachverhalts für die Aussagen der Beschwerdeführer und verschiedene Zeitungsausschnitte eingereicht. Im Weiteren wies die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2004 darauf

4 hin, dass der Cousin der Beschwerdeführer C.S. (...) mit Urteil der ARK vom 23. April 2004 einen positiven Asylentscheid erhalten habe. H. In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli 2004 im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG nahm die Vorinstanz auch Stellung zum mit Eingabe vom 7. Januar 2007 eingereichten Urteil des (...). Im Weiteren verneinte das BFF bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte - den Anträgen der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. I. In ihrer Replik vom 11. August 2004 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer unter Einreichung von verschiedenen Auszügen aus dem Internet betreffend der aktuellen Menschenrechtssituation in der Türkei Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz. Im Weiteren reichte die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 30. April 2005 ergänzt durch die Eingabe vom 2. Mai 2005 - einen Brief des Vaters des Beschwerdeführers C.B. vom 25. Januar 2004 ein, worin dieser mitteilt, von den Sicherheitsbehörden erneut über den Verbleib seines Sohnes befragt worden zu sein. Im Weiteren wurden weitere Auszüge aus dem Internet hinsichtlich der Situation im Heimatdorf der Beschwerdeführer eingereicht. J. Mit Eingaben vom 25. Juli 2005 i.S. (...) und 22. Dezember 2005 i.S. (...) beantragten die zuständigen kantonalen Behörden in Wiedererwägung der im Rahmen der Vernehmlassung zur schwerwiegenden persönlichen Notlage gestellten Anträge vom 24. Juni 2004 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG. In einer weiteren Vernehmlassung vom 30. Januar 2006 i.S. (...) hielt das BFM an seinem Antrag auf Vollzug der Wegweisung fest. K. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Januar 2006 teilte die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2006 die Auffassung der Vorinstanz bezüglich Verneinung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und hielt gleichzeitig unter Einreichung verschiedener Auszüge aus dem Internet hinsichtlich der Situation der Kurden in der Türkei an ihrem Antrag um Asylgewährung fest.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt

6 der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (...) die Vorbringen des Beschwerdeführers C.Bu., 1998 einen verletzten Angehörigen der PKK unterstützt zu haben und danach anlässlich einer Militäroperation im Juli 1998 mit anderen Dorfbewohnern zuerst in die Berge verschleppt und später auf dem Posten befragt und misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. Das BFF führte aus, zum Einen habe der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse an der Empfangsstelle nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich nach weiteren Mitnahmen gefragt worden sei (vgl. A1, S. 5), zum Anderen seien seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der kantonalen Befragung vom 5. Februar 1999 und der ergänzenden Bundesanhörung durch das BFF vom 22. April 2003 widersprüchlich ausgefallen. So habe er als Zeitpunkt für das Auftauchen der Guerillagruppe im Heimatdorf und der anschliessenden Pflege des verletzten Widerstandskämpfers an der kantonalen Befragung den 5. Juli 1998 (vgl. A4, S. 9), anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung indessen den 7. Mai 1998 (vgl. A24, S. 3) angegeben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer an der ergänzenden Bundesanhörung bestritten, den Übernamen des Verletzten zu kennen (vgl. 24, S. 8 und 13), obwohl er anlässlich der kantonalen Anhörung diesen mit 'Avares' bezeichnet habe (vgl. A4, S. 9). Schliesslich weise die Darstellung der geltend gemachten Vorbringen keinerlei Realkennzeichen auf und enthalte hinsichtlich Handlungsablauf unlogische, sich widersprechende Elemente. So habe der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung die Mitnahme als unmittelbare Folge für die Hilfe an einem verletzten Guerillero dargestellt (vgl. A4, S. 9), anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung indessen angegeben, zwischen dem Verletztentransport und der Mitnahme seien 1-2 Monate vergangen (vgl. A24, S. 5). In der Beschwerdeschrift vertritt die Rechtsvertreterin die Auffassung, die angeblich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt für das Auftauchen der Guerillagruppe im Heimatdorf (5. Juli 1998 beziehungsweise 7. Mai 1998) müsse auf einer unkorrekten Wiedergabe der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers an der kantonalen Anhörung beruhen; wohl aufgrund eines Missverständnisses bei der Übersetzung sei die tatsächliche Angabe des Beschwerdeführers „im fünften Monat der siebte Tag“ versehentlich mit „im siebten Monat der fünfte Tag“ protokolliert worden. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung versäumt hat, eine Korrektur dieses möglichen Versehens zu beantragen. Indessen erscheint die Verwechslungsgefahr, ein angegebenes Datum

7 versehentlich in umgedrehter Folge wiederzugeben, durchaus naheliegend. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer anlässlich der nachfolgenden ergänzenden Anhörung durch das BFF stets den 7. Mai 1998 als Zeitpunkt für das Auftauchen der Guerillagruppe im Heimatdorf angegeben (vgl. A24, S. 3, 4 und 13) und der 5. Juli 1998 blieb gänzlich unerwähnt. Schliesslich weisen auch andere Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Ereignis auf den 7. Mai 1998 als tatsächlich erwähntes Datum hin, hat doch der Beschwerdeführer an anderer Stelle angegeben, zwischen dem Verletztentransport und der Mitnahme seien 1-2 Monate vergangen (vgl. A24, S. 5). Es bestehen demnach genügend konkrete Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung als Zeitpunkt für das Auftauchen der Guerillagruppe im Heimatdorf nicht wie irrtümlich protokolliert den 5. Juli 1998, sondern in Übereinstimmung mit späteren entsprechenden Aussagen den 7. Mai 1998 angegeben hat. Im Weiteren trifft die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe an der kantonalen Anhörung (vgl. A4, S. 9) - abweichend von der Aussage anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung, wonach zwischen zwischen dem Verletztentransport und der Mitnahme 1-2 Monate vergangen seien (vgl. A24, S. 5) - angegeben, 'die Militärs seien wenige Tage nach dem Verletztentransport gekommen (und hätten nach (...) gefragt)', nicht zu. Aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr erklärte, am 26. Juli 1998 sei das Militär in das Dorf gekommen und habe von ihm wissen wollen, weshalb er (...) im Stall versteckt habe (vgl. A24, S. 5). Eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich der Militäreinsatz wenige Tage nach dem Verletztentransport ereignet habe, fehlt entgegen der Behauptung der Vorinstanz im Protokoll der kantonalen Anhörung, weshalb sich auch die weitere Schlussfolgerung des BFF, anders als an der ergänzenden Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung die Mitnahme als unmittelbare Folge für die Hilfe an einem verletzten Guerillo dargestellt, als unzutreffend erweist. Indessen bleibt der Widerspruch bestehen, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Bundesanhörung bestritt, den Übernamen des Verletzten zu kennen (vgl. A24, S. 13), obwohl er anlässlich der kantonalen Anhörung diesen mit (...) bezeichnet hatte (vgl. A4, S. 9). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrig bestritten, den Übernamen des Verletzten genannt zu haben, weil er nicht habe zugeben wollen, den Namen in der Zwischenzeit vergessen zu haben, erscheint unbestimmt und spekulativ und vermag daher den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen, zumal der Namen (...) zweimal als eigene Aussage und zweimal in der Fragestellung des Befragers im Protokoll erscheint (vgl. A4, S. 9 u. 11). Dieser Vorbehalt ändert jedoch nichts daran, dass die von der Vorinstanz festgestellten angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorbringen, 1998 einen verletzten Angehörigen der PKK unterstützt zu haben und danach anlässlich einer Militäroperation im Juli 1998 mit anderen Dorfbewohnern zuerst in die Berge verschleppt und später auf dem Posten befragt und misshandelt worden zu sein, durch die Argumente in der Beschwerdeschrift weitgehend erklärt werden können. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind anlässlich der verschiedenen Anhörungen entgegen der

8 Auffassung der Vorinstanz überwiegend bestimmt, lebendig und detailliert ausgefallen sind und daher - auch in Berücksichtigung des genannten Widerspruchs und der Tatsache, dass es der Beschwerdeführer versäumte, das Ereignis an der Empfangsstelle zu erwähnen - als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft zu erachten. 3.2 Die Vorinstanz erachtete auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer weiteren Militäroperation im April 1999 hätten Soldaten während seiner Abwesenheit seinen Vater geschlagen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, als nicht glaubhaft mit der wesentlichen Argumentation, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er gerade vor einer Militäroperation im April 1999 vorsorglich geflohen sei. Es erscheine doch sehr konstruiert, dass das Militär ausgerechnet am Tag seiner Abwesenheit nach ihm gefragt habe. Einerseits habe der Beschwerdeführer seine Flucht im April 1999 damit erklärt, wegen seiner Unterstützung der Guerilla im Jahre 1998 Angst gehabt zu haben, dass man ihn mitnehmen würde (vgl. A24, S. 11 und 12), andererseits habe er angegeben, seit dem Vorfall im Juli 1998 bis im April 1999 normal im Dorf gelebt zu haben, wobei es immer wieder Militäroperationen gegeben habe (vgl. A24, S. 12). Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bei den Militäroperationen zuvor nicht versteckt gehabt habe, sondern gerade im April 1999. In der Beschwerdeschrift weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Aussage des Beschwerdeführers, seit dem Vorfall im Juli 1998 bis im April 1999 normal im Dorf gelebt zu haben, wobei es immer wieder Militäroperationen gegeben habe (vgl. A24, S. 12), nicht, wie von der Vorinstanz interpretiert, bedeute, dass sich der Beschwerdeführer nur vor der Militäroperation im April 1999 versteckt gehabt habe; vielmehr habe es für den Beschwerdeführer wie für die anderen jungen Männer im Dorf zum normalen Leben gehört, sich, wenn möglich, in den Wald abzusetzen. In der Regel sei das Kommen des Militärs frühzeitig erkennbar gewesen. Diese Erklärung wird durch verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen gestützt. So hat der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung auf die Frage, ob er sich versteckt oder normal weitergelebt habe, angegeben, 'von Zeit zu Zeit konnten wir (der Beschwerdeführer und andere jungen Männer im Dorf), rechtzeitig aus dem Dorf fliehen, wenn wir die Militärs frühzeitig gesehen haben; ansonsten, wenn sie uns kriegten, gab es die Schikanen' (vgl. A4, S. 12); auf entsprechende Frage hin präzisierte der Beschwerdeführer, er habe sich 5-6 Mal im Wald versteckt, der in nur 4-5 Minuten zu Fuss zu erreichen sei (vgl. A4, S. 12). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung auf die Frage, wie er im April 1999 von der bevorstehenden Militäroperation erfahren habe, erklärt, oft könne man die Soldaten mit ihren Fahrzeugen kommen sehen und fliehen, was - anders als am 15. Juli 1999 - auch im April 1999 der Fall gewesen sei (vgl. A24, S. 11). In Beachtung dieser - von der Vorinstanz nicht berücksichtigten - Aussagen kann der Vorwurf des BFF, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er sich gerade im April 1999 versteckt gehabt habe, nicht aufrecht erhalten werden. Somit ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer weiteren Militäroperation im April 1999 hätten Soldaten während seiner Abwesenheit seinen

9 Vater geschlagen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, als glaubhaft zu erachten. 3.3 Aus den Erwägungen 3.1 und 3.2 ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers C.Bu., im Juli 1998 sei er mit anderen Dorfbewohnern in die Berge verschleppt und später auf dem Posten befragt und misshandelt worden, im Weiteren hätten Soldaten bei einer erneuten Militäroperation im April 1999 während seiner Abwesenheit seinen Vater geschlagen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft zu erachten sind. 3.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers C.V. (...), im April 1999 hätten Angehörige der Armee anlässlich einer Militäroperation während seiner Abwesenheit seinen Vater geschlagen und ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse sich wegen einer Anzeige auf dem Posten melden, was er in der Folge unterlassen habe, erachtete das BFF in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führte aus, einerseits habe der Beschwerdeführer ausgesagt, von seinem Anwalt erfahren zu haben, dass er wegen Unterkunfts- und Unterstützungsgewährung angeklagt worden sei (vgl. A1, S. 4), andererseits habe er angegeben, gegen ihn sei nie ein Verfahren eingeleitet worden (vgl. A1, S. 5; A8, S. 2; A20, S. 13). In der Beschwerdeschrift vertritt die Rechtsvertreterin die Auffassung, aus der (wahrheitsgemässen) Aussagen des Beschwerdeführers an der kantonalen Anhörung, wonach er vom Anwalt erfahren habe, dass er wegen Unterstützung und Beherbergung von Guerillas gesucht werde (vgl. A4, S. 7) ergebe sich, dass das an der Empfangsstelle protokollierte Wort 'angeklagt' unzutreffend sei. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung versäumt hat, eine entsprechende Korrektur anzubringen. Indessen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen und in den Eingaben seiner Rechtsvertreterin stets darauf hingewiesen, gegen ihn sei nie ein Verfahren eingeleitet worden (vgl. A1, S. 5; A8, S. 2; A20, S. 13), was in Übereinstimmung der entsprechenden Aussage an der kantonalen Anhörung, wonach er wegen Unterstützung und Beherbergung von Guerillas gesucht werde, steht. Aus diesen Gründen erscheint eine entsprechende Relativierung des an der Empfangsstelle verwendeten Ausdrucks 'angeklagt worden' gerechtfertigt und in diesem Sinn ist auch der vom BFF festgestellte Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu relativieren; mangels Einleitung eines Verfahrens war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, entsprechende Gerichtsakten ins Recht zu legen. Im Weiteren stellte das BFF - mit ähnlicher Argumentation wie im Verfahren von C.B. (...) - fest, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er gerade im April 1999 vorsorglich geflohen sei. Auch im vorliegenden Fall kann der Vorwurf der Vorinstanz nicht aufrecht erhalten werden. In der Beschwerdeschrift wird überzeugend dargelegt, dass es für den Beschwerdeführer wie für die anderen jungen Männer im Dorf zum normalen Leben gehörte, sich bei einer Militäroperation, wenn möglich, in den Wald abzusetzen; weiter wird ausgeführt, dass dies ganz besonders für den Beschwerdeführer gelte, der bereits 1998 festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sagte denn auch aus, die Soldaten seien immer präsent gewesen, hätten ihn aber nicht erwischt (vgl. A20, S. 10). Aufgrund des vorsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, sich bei

10 einer Militäroperation, wenn möglich, im nahen Wald zu verstecken, ist auch nachvollziehbar, warum dieser auch bei einem konkreten Verdacht der Behörden nicht jederzeitig festgenommen werden konnte. Somit ist entgegen der Einschätzung des BFF das Vorbringen des Beschwerdeführers C.V., im April 1999 hätten Angehörige der Armee anlässlich einer Militäroperation während seiner Abwesenheit seinen Vater geschlagen und ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse sich wegen einer Anzeige auf dem Posten melden, was er in der Folge unterlassen habe, als glaubhaft zu erachten. 3.5 Schliesslich haben die Beschwerdeführer C.Bu. und C.V. geltend gemacht, am 15. Juli 1999 mit C.B. (dem Sohn des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkels C.H.(...) ihrem Cousin C.S. (...) und weiteren jungen Männern aus dem Dorf von Soldaten in die Berge gebracht und bis zum 10. August 1999 festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Nach der Freilassung seien am 13. August 1999 zwei Widerstandskämpfer, ein Mann mit dem Codenamen C. und eine Frau mit dem Codenamen D., letztere verletzt, ins Dorf gebracht worden. Der Beschwerdeführer und andere hätten die Verletzte in einen Stall im Nachbardorf gebracht und gepflegt. Nach der Genesung der Frau habe D. mit dieser das Dorf wieder verlassen. Später sei sein Cousin C.V. von einem Freund telefonisch darüber unterrichtet worden, dass sich zwei Widerstandskämpferinnen - darunter F.S., Cousine von C.S. - ergeben und die Beschwerdeführer und ihre Freunde denunziert hätten. Daraufhin seien die Beschwerdeführer und weitere Jugendliche in den Wald geflüchtet und dadurch der während ihrer Abwesenheit stattfindenden Militäroperation entgangen. Im Dorf angekommen, hätten die Beschwerdeführer von der behördlichen Suche nach ihnen erfahren, weshalb sie ihr Dorf am 16. August 1999 verlassen hätten und nach Istanbul gereist seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführer neben einem Bestätigungsschreiben mit Aussagen ihres Anwalts E.S. und verschiedener Dorfbewohner vom 18. Dezember 1999, einem Bericht des Türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) im Original und einer Faxkopie einer urgent action vom 29. Februar 2000 von amnesty international (ai) insbesondere eine Kopie des bereits im Beschwerdeverfahren i.S. C.S. (...) im Original eingereichten, F.S. betreffenden Urteils des (...) samt teilweiser Übersetzung ein. Zu diesem Urteil hielt die Vorinstanz, welche in den angefochtenen Verfügungen die (fluchtauslösenden) Vorbringen der Beschwerdeführer, vom 15. Juli 1999 bis 10. August 1999 in den Bergen von Soldaten unter Misshandlung befragt und nach ihrer Freilassung denunziert und von den Sicherheitsbehörden erneut gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet hat, in ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli 2004 ohne nähere Erläuterung lediglich fest, 'aufgrund des eingereichten Gerichtsurteils betreffend die Cousine F.S. ergäben sich trotz zahlreicher Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer Hinweise, die zumindest für die Glaubhaftigkeit gewisser erlittener Ereignisse sprechen würden', ohne diese gewissen erlittenen Ereignisse näher zu bezeichnen; vielmehr beschränkt sich die Vorinstanz in der Folge darauf, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung für die Beschwerdeführer zu verneinen. Wie die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2004 zutreffend festhält,

11 ist aus dem Urteil ersichtlich, dass tatsächlich eine Gruppe Guerillas in der weiteren Umgebung des Dorfes (...) lebte und Aktionen gegen die Sicherheitskräfte unternahm, F.S. mit dem Codenamen B. - die Cousine von C.S. (...) - ab 1999 in den Dörfern Nahrungsmittel sammelte und gleichzeitig Propaganda für die PKK betrieb (vgl. S. 2). Im Weiteren kann dem Urteil entnommen werden, dass sich die zwei Widerstandskämpfer C. und D. am 13. August 1999 mit der Widerstandsgruppe im Dorf (...) aufhielten und sich entfernten, als sie Schüsse vernahmen, während sich die Widerstandskämpferinnen mit den Codenamen B. und C. bei dieser Gelegenheit von den Guerillas trennten und sich drei Tage später, am 16. August 1999, den Sicherheitskräften ergaben (vgl. S. 3). Diese Angaben im Urteil vom 26. November 2002 stimmen demnach mit den Aussagen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Jahre 1999 überein, wonach am 13. August 1999 zwei Widerstandskämpfer mit den Codenamen C. und D., letztere verletzt, ins Dorf gekommen seien und sich später zwei (andere) Widerstandskämpfer, darunter F.S., Cousine von C.S., ergeben hätten. Durch die Einreichung des Urteils vom 26. November 1999 werden somit zentrale Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigt. Im Weiteren erscheinen aufgrund der Tatsache, dass sich F.S. ergeben hat, die Vorbringen der Beschwerdeführer, F.S. habe sie unter Druck als ihre Helfer bezeichnet, weshalb sie von den Sicherheitsbehörden erneut gesucht und geflüchtet seien, als sehr plausibel, auch wenn die Angaben der Beschwerdeführer, wie und wann sie von der Denunziation erfahren hätten und hinsichtlich der Begleitumstände ihrer Flucht - wie von der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigt - teils widersprüchlich ausgefallen sind; was die Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, am 15. Juli 1999 mit weiteren jungen Männern aus dem Dorf von Soldaten in die Berge gebracht und bis zum 10. August 1999 festgehalten und gefoltert worden zu sein, ist festzuhalten, dass die vom BFF festgestellten Widersprüche teils nicht bestehen, teils in der Beschwerdeschrift entkräftet werden können oder Details betreffen, denen nicht entscheidende Bedeutung zukommt. So wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer C.Bu. (...) bei der kantonalen Anhörung zwar geschildert habe, dass C.S. (...) an der Nase geblutet habe (vgl. A24, S. 8), jedoch dessen gravierendere - Bauchverletzung erst bei der ergänzenden Bundesanhörung angegeben habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sei. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, bei der Freilassung sei die Wunde am Bauch bereits, wenn auch schlecht, verheilt gewesen und die sichtbaren offenen, blutenden Wunden am Kopf (vgl. A24, S. 19) hätten daher im Vordergrund gestanden und wären deshalb vom Beschwerdeführer als erstes erwähnt worden, erscheint zwar nicht zwingend, vermag aber doch aufzuzeigen, dass auch die Argumentation des BFF nicht gänzlich zu überzeugen vermag. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, während C.V. angegeben habe, manche der im Juli 1999 in die Berge mitgenommenen Personen seien Verwandte, andere Freunde gewesen (vgl. A1. S. 4), habe C. Bu. davon gesprochen, alle seien Verwandte gewesen (...) A4, S. 4). Hierzu ist festhalten, dass das kantonale Protokoll im Verfahren (...) (vgl. A4) entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine Aussage von C. Bu., wonach alle in die Berge mitgenommenen Personen Verwandte gewesen seien, enthält; eine ähnliche Aussage des Beschwerdeführers findet sich zwar im Protokoll der

12 Erstbefragung, indessen sagt der Beschwerdeführer C. Bu. wörtlich 'wir wurden zu sechst festgenommen, ich, dann ein (...) und (...), welches meine Verwandten sind' (vgl. A1, S. 4). Die Aussage, 'welches meine Verwandten sind', muss sich auf die letzten genannten Namen (...) beziehen, welche im Gegensatz zu (...) und (...) (...) tatsächlich Verwandte des Beschwerdeführers C. Bu. sind. Eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach alle in die Berge mitgenommenen Personen Verwandte gewesen seien, fehlt demnach in den Protokollen, weshalb auch der vom BFF behauptete Widerspruch nicht besteht. Andererseits gibt es vom BFF zutreffend festgestellte Widersprüche in den Aussagen, welche in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet werden können. So hat der Beschwerdeführer C.Bu. den Zeitpunkt der Mitnahme am 15. Juli 1999 einmal mit 'früh am Morgen' (vgl. (...), A4, S. 8), ein anderes Mal mit 'am Nachmittag' (vgl. A24, S. 11) bezeichnet. Mit dem blossen Hinweis auf die Nervosität des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen vermag die Rechsvertreterin den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Indessen erscheint es vor dem Hintergrund der als glaubhaft erachteten Vorbringen, bereits vor der Mitnahme am 15. Juli 1999 wegen Unterstützung der PKK unter behördlichem Druck geraten und dabei auch festgenommen und misshandelt worden zu sein, trotz des genannten Vorbehalts als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer am 15. Juli 1999 mit weiteren jungen Männern aus dem Dorf von Soldaten in die Berge gebracht und bis zum 10. August 1999 unter Misshandlung festgehalten worden sind, sind doch im Weiteren die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführer, wenn auch nicht widerspruchsfrei, so doch überwiegend bestimmt, lebendig und detailliert ausgefallen und werden durch zahlreiche Zeugenaussagen - wie auch das Vorbringen von C.S. (...), welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist - und Beweismittel erhärtet. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet schlüssig erscheinen. Es ist unumstritten, dass die Beschwerdeführer aus einer Region stammen, in der zumindest im damaligen Zeitpunkt gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitsbehörden stattfanden und in den Dörfern regelmässig Razzien durchgeführt wurden, wobei die türkische Armee brutal gegen die Bevölkerung vorging. Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführer als junge Männer und Mitglieder der politisch verdächtigen Grossfamilie - so konnte beispielsweise C.H. In seinem Asylverfahren glaubhaft darlegen, dass Angehörige seinetwegen behördlich behelligt worden seien - das Augenmerk der Behörden auf sich zogen. Die Beschwerdeführer konnten insgesamt glaubhaft dartun, unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, mehrere Male festgenommen und unter Misshandlung zu möglichen Verstecken der Widerstandskämpfer befragt worden zu sein, zuletzt im Juli 1999, unter anderem zusammen mit ihrem Cousin C.S. (...); dass die Beschwerdeführer jeweils mangels Beweisen freigelassen wurden und gegen sie kein Verfahren eingeleitet wurde, erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus möglich. Ebenso nachvollziehbar erscheint, dass die Behörden, nachdem sie von F.S. von den erbrachten Hilfeleistungen der Beschwerdeführer für die PKK erfahren hatten, gezielt nach den Beschwerdeführern suchten und sich diese in der Folge zur Flucht entschlossen. Im Weiteren ist die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in den

13 Heimatstaat von den türkischen Sicherheitsbehörden behelligt zu werden, als begründet zu erachten. Es ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer, welche sich einer Festnahme durch die Behörden aufgrund der Aussagen von F.S. entzogen haben, bei einer Einreise festgenommen und entweder bereits in Istanbul eingehend befragt oder den Behörden der Heimatregion überstellt und dort inhaftiert und möglicherweise misshandelt würden. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung waren, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wären. Sie erfüllen damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerden sind gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in den Kostennoten vom 30. beziehungsweise 31. Oktober 2006 aufgestellte Arbeitsaufwand von über 52 Stunden erscheint indessen trotz der Komplexität der beiden Fälle nach den Erfahrungswerten des Gerichts und in Anbetracht der weitgehenden Parallelität der beiden Fälle als zu hoch. In Würdigung aller Elemente erachtet das Gericht einen Betrag von gesamthaft Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) als angemessen. (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFF vom (...) werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am:

D-6387/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2007 D-6387/2006 — Swissrulings