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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2014 D-6386/2013

7. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,006 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6386/2013

Urteil v o m 7 . April 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / N _______.

D-6386/2013 Sachverhalt: A. Der aus D._______ stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. September 2007. Auf dem Luftweg sei er nach E._______ gelangt, wo er sich während zweier Monate aufgehalten habe. Am 10. November 2007 sei er nach F._______ rücküberstellt worden. Gleichentags sei er erneut ausgereist und mit dem Flugzeug nach G._______ gelangt, von wo er seine Reise auf dem Landweg Richtung H._______ fortgesetzt habe. Am 16. und 28. November 2007 sei er an der I._______ Grenze festgehalten und jeweils nach G._______ rücküberstellt worden. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in G._______ sei er am 25. Februar 2008 illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in J._______ ein Asylgesuch stellte. Am 11. März 2008 wurde im EVZ die Kurzbefragung durchgeführt und am 3. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2007 habe die Armee nach ihm gesucht, weil er Kontakt zu Freiheitskämpfern gehabt und für diese auch Unterstützungstätigkeiten ausgeübt habe. Zudem habe er an politischen Veranstaltungen teilgenommen, wobei man von ihm Fotos gemacht habe, welche in Zeitungen abgedruckt worden seien. Im Jahr K._______ sei sein Bruder von der Armee festgenommen worden und habe L._______ Jahre im Gefängnis verbracht. Während der Friedenszeit habe man diesen freigelassen, worauf er in M._______ um Asyl ersucht habe und seither als anerkannter Flüchtling dort lebe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (gerichtliche Unterlagen betreffend seinen Bruder) zu den Akten. B. Mit Entscheid des BFM vom 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton O._______ zugewiesen. C. Am P._______ heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz lebende sri-lankische Staatsangehörige.

D-6386/2013 D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 und 25. September 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sinngemäss nach dem Verfahrensstand, beziehungsweise fragte an, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. E. Mit Antwortschreiben vom 23. Oktober 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, infolge der zurzeit hohen Geschäftslast sei das Verfahren noch hängig und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 14. November 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei (Rechtsbegehren 1), und die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen (Rechtsbegehren 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. November 2013 wurde der Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. H. Am 29. November 2013 nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Stellung zur eingereichten Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 19. Dezember 2013 zu äussern. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 9. Dezember 2013.

D-6386/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht vor – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1–3.3). 1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-

D-6386/2013 stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 2.3 2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG). Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten, bis am 31. Januar 2014 gültigen erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 sowie Art. 39 und 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforderlich sind (aAbs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1). Nach den neuen, ab 1. Februar 2014 geltenden erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat, und in den übrigen Fällen in

D-6386/2013 der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.4 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit Einreichung seines Asylgesuchs am 25. Februar 2008 seien mittlerweile über fünf Jahre und acht Monate vergangen. Am P._______ habe er seine heutige Frau Q._______ geheiratet. Diese sei ihrerseits seit dem R._______ in der Schweiz. Ihr Asylgesuch sei im Mai 2009 entschieden worden. Ihr sei die vorläufige Aufnahme gewährt worden und seit S._______ sei sie erwerbstätig. Er selbst habe vier Mal erfolglos um eine Arbeitsbewilligung ersucht. 2.5 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, aufgrund der hohen Geschäftslast habe es das Asylgesuch nicht innert nützlicher Frist entscheiden können. Es werde jedoch alles daran setzen, die aufgelaufenen Pendenzen abzubauen. Sodann habe das BFM per 3. Oktober 2013 beschlossen, die Behandlung von Asylgesuchen sri-lankischer Staatsangehöriger, die nicht klarerweise zu einem positiven oder einem negativen Entscheid mit vorläufiger Aufnahme führten, auszusetzen. Dieser Beschluss des Amtes gelte, bis genauere Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Sri Lanka vorlägen. Die Befragung (recte: Anhörung) des Beschwerdeführers sei am 3. April 2008 erfolgt. Um sein Gesuch und damit seine aktuelle Gefährdungssituation abschliessend beurteilen zu können, müsse er vom BFM nochmals angehört werden. Diese Anhörung erfolge sinnvollerweise erst, nachdem dem Amt die neuen Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Sri Lanka vorlägen und die diesbezügliche Asyl- und Wegweisungspraxis feststehe. Das BFM versichere hiermit, dass es den Beschwerdeführer umgehend nach Vorliegen der erwähnten Erkenntnisse zu einer Anhörung vorladen und sein Gesuch anschliessend entscheiden werde. Das BFM ersuche deshalb, von der Ansetzung einer Erledigungsfrist abzusehen und die Beschwerde abzuweisen. 2.6 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit T._______ Jahren verheiratet und sie hätten schon lange geplant, eine Familie zu gründen, dies jedoch bisher hinausgezögert, weil sie den noch ausstehenden Asylentscheid hätten abwarten wollen. Zurzeit sei seine Ehefrau U._______. Er habe zahlreiche Stellenangebote und würde sofort eine Arbeitsstelle finden, doch würden ihm die kantonalen Behörden dies mit Verweis auf seinen N-Status verunmöglichen. Es möge zwar stimmen, dass die Vorinstanz zur Abklärung der allgemeinen Lage für rückkehrende Tamilen in Sri Lanka noch Zeit brauche, jedoch liege es

D-6386/2013 nicht an ihm, dass er bereits seit fast sechs Jahren auf seinen Asylentscheid warte. Diesen Umstand habe allein die Vorinstanz zu verantworten. Angesichts der überlangen Verfahrensdauer ersuche er – falls die Beantwortung der Frage, ob ihm Asyl zu gewähren sei, noch länger dauere – um die umgehende Erteilung der vorläufigen Aufnahme, was ihm den Antritt einer Arbeitsstelle ermöglichen würde, damit er für seine Familie sorgen könne. 3. Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu erklären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute – beziehungsweise bis spätestens am 3. Oktober 2013, dem Beschluss des BFM bezüglich Behandlung der Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger – nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom 25. Februar 2008 zu befinden. Die Anhörung durch das BFM wurde am 3. April 2008 durchgeführt und die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel waren seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 11. März 2008 vorhanden (vgl. A2/8 S. 5). Mit Ausnahme des Antwortschreibens des BFM hinsichtlich der zweimaligen Anfrage nach dem Stand des Asylverfahrens sind dem Dossier aber keine Hinweise über irgendwelche von ihm getätigte oder veranlasste Vorkehrungen zu entnehmen. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG – beziehungsweise in derjenigen von Art. 37 aAbs. 1–3 AsylG – ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Unabhängig des aktuellen, d.h. seit dem 3. Oktober 2013 geltenden Beschlusses des BFM bezüglich allfällig veränderter Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Gesuchsteller ist dagegen die völlige Untätigkeit im vorliegenden Verfahren seit der durchgeführten Anhörung vom 3. April 2008 nicht hinnehmbar, zumal die Beweismittel der Vorinstanz bereits seit dem 11. März 2008 vorlagen und somit bis zum Beschluss des BFM vom 3. Oktober 2013 mehr als fünfeinhalb Jahre verstrichen sind. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. 4. Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von

D-6386/2013 Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Beschwerde vom 13. November 2013 ist bezüglich des ersten Rechtsbegehrens gutzuheissen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem zweiten Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren umgehend einen Asylentscheid zu fällen. 5.1 Aufgrund der Verhaftung von zwei weggewiesenen sri-lankischen Rückkehrern in Sri Lanka, deren Asylgesuche abgelehnt worden waren, ordnete das BFM eine Abklärung der in diesem Zusammenhang stehenden Fragen an. Gemäss einer Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013 wird die Behandlung von Asylgesuchen, die vermutlich zu einem negativen Entscheid führen, ausgesetzt, bis genauere Erkenntnisse über die Gründe für die Inhaftierungen sowie über die aktuelle Lage in Sri Lanka vorliegen. Die Vorinstanz verweist denn auch in ihrer Vernehmlassung auf diesen Umstand. Sie wird deswegen eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers anordnen, welche indessen in nachvollziehbarer Weise erst nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse und der daraus zu ziehenden Schlüsse durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer, der in seiner Replik um umgehende Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, sofern die Behandlung seines Asylgesuches noch länger dauere, verkennt, dass ein Nichteintretens- oder ein negativer Asylentscheid zu treffen und darauf abstützend die Wegweisung anzuordnen ist (vgl. Art. 44 AsylG), bevor allenfalls eine vorläufige Aufnahme zu verfügen ist. Da ein Wegweisungsvollzug während eines hängigen Asylverfahrens grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.65), ist es grundsätzlich auch ausgeschlossen, eine vorläufige Aufnahme – diese stellt eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung dar (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.74) – während des laufenden Asylverfahrens anzuordnen. Ob die Wegweisung vollziehbar ist, ist unter anderem aufgrund der vorinstanzlichen Analyse der Situation in Sri Lanka zu entscheiden und nicht abhängig vom Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu arbeiten. 5.2 Dem Begehren des Beschwerdeführers auf umgehende Behandlung seines Asylgesuches beziehungsweise um Anordnung der vorläufigen Aufnahme vor Fällung eines Asylentscheides kann in Anbetracht der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden. Der diesbezügliche An-

D-6386/2013 trag ist deshalb abzuweisen. Das BFM ist jedoch anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige beförderlich zu behandeln. 6. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 25. Februar 2008 nach Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige zügig zu behandeln und die vom BFM angezeigte erneute Anhörung des Beschwerdeführers beförderlich in die Wege zu leiten. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Begehren des Beschwerdeführers teilweise zu entsprechen ist, indem eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist infolgedessen als gegenstandslos zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwaltes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Eine amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4) und die Voraussetzungen gemäss Art. 110a

D-6386/2013 Abs. 1 AsylG ohnehin nicht erfüllt sein dürften (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). 8.4 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Vorliegend ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 14. November 2013 zu den Akten. Darin werden ein Aufwand von {…….}. Nicht enthalten sind die Aufwendungen für das Abfassen der Replik vom 9. Dezember 2013. Auf das Nachfordern einer Ergänzung der Kostennote kann verzichtet werden, da die diesbezüglichen Kosten zuverlässig abgeschätzt werden können. Die Kostennote vom 14. November 2013 ist als überhöht zu qualifizieren, da beispielsweise {…….}.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6386/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Rechtsverzögerung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, nach Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige das Asylgesuch zügig zu behandeln und die angezeigte erneute Anhörung des Beschwerdeführers beförderlich in die Wege zu leiten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-6386/2013 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2014 D-6386/2013 — Swissrulings