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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2009 D-6382/2009

15. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,346 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6382/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6382/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende Mai beziehungsweise im Juni 2009 auf dem Seeweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 12. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz am 22. Juli 2009 im Empfangszentrum seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 3. September 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am 5. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über D-6382/2009 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er habe sich vor Ort nicht um ein Ausweisdokument bemüht, da ein solches nicht erforderlich gewesen sei (A 1/10, S. 4), dass unbesehen der Fraglichkeit dieser Einschätzung für die Situation in Nigeria in Anbetracht der von _______ aus organisierten Reise nach Europa spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beantragung eines entsprechenden Dokuments nahe gelegen hätte, zumal er keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend macht, dass seine Angaben zu den Reiseumständen als vage und ausweichend bezeichnet werden müssen und keine Bereitschaft zur Belegung der Identität erkennen lassen (A 1/10, S. 7 f.; A 11/15, Antworten 5 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der realitätsfremden und stereotypen Angaben sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdevorbringen mangels entsprechender Gegenargumente offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer – _______ – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aussagte, zusammen mit seinen Angehörigen im elterlichen Haus gelebt zu haben, dass sein Vater Mitglied einer okkulten Organisation sei, D-6382/2009 dass er (der Beschwerdeführer) nichts Näheres über diesen Geheimbund wisse, dass zwischen Dezember 2005 und Dezember 2008 seine Mutter und seine Geschwister unter mysteriösen Umständen gestorben seien, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Zwillingsbruders im Dezember 2008 durch seinen Vater mit dem Tode bedroht worden sei, dass er davon ausgegangen sei, dasselbe Schicksal wie seine Angehörigen zu erleiden, und unter Bewusstseinsstörungen beziehungsweise medizinischen Beschwerden gelitten habe, dass die Todesdrohungen seines Vaters angedauert hätten, dass er vorerst bei einem anglikanischen Geistlichen Hilfe gesucht und sich später nach _______ zu einem Freund begeben habe, dass die okkulte Macht seines Vaters indes angedauert habe, weshalb er in der Folge nach Europa geflohen sei, dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle der Befragung vom 22. Juli 2009 und der Anhörung vom 3. September 2009 zu verweisen ist, dass das BFM erwog, er habe die geltend gemachten Fluchtgründe vage und nicht detailliert geschildert, dass ferner der Umstand, wonach weder er oder der um Hilfe ersuchte Geistliche nach dem mysteriösen Ableben von fünf Angehörigen nicht die Behörden eingeschaltet hätten, nicht nachvollzogen werden könne, dass er überdies trotz der Todesdrohungen grundsätzlich nach wie vor zuhause gelebt habe, dass diese Unstimmigkeiten in den Aussagen gemäss den vorliegenden Protokollen tatsächlich bestehen und weder die dortigen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers noch die rudimentären Beschwerdeargumente die vom BFM festgestellte Haltlosigkeit der Vorbringen zu entkräften vermögen (A 1/10, S. 6; A 11/15, Antworten 83, 93, 97, 98 ff. und 105), D-6382/2009 dass die von der Hilfswerkvertretung im Beiblatt erwähnte Betroffenheit des Beschwerdeführers zwar unter Umständen auf gewisse erlittene Verluste im familiären Kreis vor Ort hindeuten könnte, dass diese allfälligen Verluste aber gemäss obigen Erwägungen nicht mit seinen Vorbringen in Zusammenhang gebracht werden können, dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen haltlosen Vorbringen über gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-6382/2009 dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6382/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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