Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.10.2008 D-6375/2008

14. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung IV D-6375/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Jordanien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 28. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6375/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Jordanien am 3. September 2008 auf dem Luftweg verliess, dass er nach der Ankunft im Flughafen D._______ seine Reise nach E._______ fortsetzen wollte, indessen mangels Geldes das erforderliche Flugticket nicht kaufen konnte, dass die Grenzpolizei die Rückreise des Beschwerdeführers nach F._______ organisierte und das Rückreisedatum auf den 5. September 2008 festlegte, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 aufgrund eines Fluchtversuchs aus der Transitzone von der Polizei festgenommen und wegen Fluchtgefahr in Haft genommen wurde, dass sich der Beschwerdeführer am 5. September 2008 - dem von den schweizerischen Behörden festgelegten Rückreisetag - weigerte, die Rückreise nach Jordanien anzutreten, weshalb er in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass er am 11. September 2008 der Flughafenpolizei am Flughafen G._______ ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom 16. September 2008 sowie der Anhörung vom 23. September 2008 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Jordanien und habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in H._______ gelebt, dass ein Freund von ihm im Jahr 2004/2005 beim Versuch, Waffen über die jordanisch-palästinensische Grenze zu transportieren, von der militärischen Grenzwacht erschossen worden sei, dass die Polizei durch Befragung von Nachbarn herausgefunden habe, dass er mit dem Getöteten befreundet gewesen sei, D-6375/2008 dass man ihm vorgeworfen habe, von den Plänen seines Freundes gewusst zu haben, und ihn deshalb mehrmals ins Gefängnis gesteckt habe, dass er aus der Haft entlassen worden sei, die Polizei jedoch von ihm verlangt habe, sie über Pläne für weitere Anschläge zu informieren, dass die Polizei im Juni 2008 nach seinem Bruder gesucht habe, weil dieser im Verdacht gestanden habe, Im Besitz von Flugblättern, CDs und Waffen zu sein, dass seine Mutter den Beamten den Zutritt ins Haus verwehrt habe, worauf diese seine Mutter beiseite gestossen hätten, dass er in der Folge einem Polizisten ein Messer in den Brustkorb gerammt habe und über das Dach geflohen sei, dass er seither von der Polizei gesucht werde und sich aufgrund der vorgängig geschilderten Situation sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Jordanien zur Ausreise entschieden habe, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. September 2008 - eröffnet am 30. September 2008 - abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und gleichzeitig festhielt, die Verfügung des Bezirksgerichts D._______ über die Bestätigung der Ausschaffungshaft bleibe weiterhin bestehen, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht nur unzureichend begründet, sondern auch nicht nachvollziehbar und würden der allgemeinen logischen Erfahrung nicht entsprechen, dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer unter anderem nicht in der Lage gewesen sei, irgendetwas über den Inhalt, der Herkunft oder der Bedeutung der D-6375/2008 angeblich von seinem Bruder im Zimmer des Beschwerdeführers versteckten Flugblätter und CDs zu sagen, dass auch die weiteren Angaben äusserst vage ausgefallen seien, so habe er unter anderem die behaupteten Festnahmen äusserst undifferenziert geschildert und könne nicht erklären, worum es sich bei den Anschlägen gehandelt habe, obschon er in diesem Zusammenhang während mehrerer Jahre verschiedentlich festgenommen worden sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die jordanische Polizei den Beschwerdeführer auch nach Jahren noch festnehmen sollte, wenn sie doch bis heute nichts gegen ihn in der Hand habe und ihr der Beschwerdeführer auch keine Informationen geliefert habe, dass bezeichnenderweise auch nie eine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei und er selbst erklärt habe, es sei nicht "richtig" nach ihm gesucht worden, bis er den Polizisten angegriffen habe, dass ebensowenig nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei nur nach dem Beschwerdeführer und nicht nach seinem Bruder suche, zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sein Bruder bezichtigt worden sei, Flugblätter, CDs und Waffen zu Hause zu haben, und der Umstand, dass diese Waren im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden worden seien, den Bruder nicht entlasten würden, dass es für die Behörden logisch und ein Leichtes gewesen wäre, ihn auch bei den übrigen Familienmitgliedern zu suchen, hätte er tatsächlich einen Polizisten mit einem Messer verletzt, der Beschwerdeführer jedoch erklärt habe, er sei zu seiner Schwester in ein anderes Quartier von H._______ geflüchtet, wo ihn die Polizei nicht gesucht habe, dass es für jemanden, welcher einen Polizisten mit dem Messer niedergestochen hat, kaum möglich wäre, auf offiziellem Weg über den Flughafen von F.______ auszureisen und es ebenso wenig nachvollziehbar sei, einer Person, welche von den Behörden der Kollaboration mit einem Waffenschmuggler verdächtigt werde, werde in dieser Zeit während der er immer wieder verhaftet worden sei - ein Reisepass ausgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeblich verübten Angriff auf einen Polizisten um ein gemeinrechtliches Delikt handle, des- D-6375/2008 sen Ahndung einem rechtsstaatlich legitimen Zwecke diene, welche keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer von ihm in Arabisch verfassten handschriftlich ergänzten Formulareingabe vom 7. Oktober 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. September 2008 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeschrift unter anderem ein Schreiben der Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuzes Kanton D._______ vom 7. Oktober 2008 beilag, in welchem das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, eine amtliche Übersetzung der Rechtsschrift zu veranlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei beauftragte, die in Arabisch gehaltene Beschwerdeschrift in eine Schweizer Amtssprache übersetzen zu lassen, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 in Kopie beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-6375/2008 dass gleichentags die bei der Flughafenpolizei in Auftrag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintraf, dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, D-6375/2008 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in einer rudimentären Wiederholung der bereits aktenkundigen Vorbringen zu seiner persönlichen Situation erschöpfen und es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen, weshalb die Vorbringen nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen, dass in der Rechtsmitteleingabe ergänzend wirtschaftliche Gründe angeführt werden und vorgebracht wird, aufgrund vieler Absenzen habe er seine Arbeitsstelle verloren und der Vater seiner Geliebten habe sich einer Heirat entgegengestellt und ihm vorgeworfen, nebst Problemen mit der Regierung weder eine Arbeit noch eine eigene Wohnung zu haben, dass er auch in I._______ keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe, da er die erforderlichen Diplome nicht vorweisen könne, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Nachteilen, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen oder politischen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- D-6375/2008 spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-6375/2008 dass ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, zumal es sich beim Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrungen als Mechaniker und familiärem Beziehungsnetz handelt, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und vorbestandene soziale Kontakte wieder aufzunehmen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 1994 Nr. 19 S. 149 E. 6b), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), D-6375/2008 dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. April 2007 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom D-6375/2008 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6375/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

D-6375/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2008 D-6375/2008 — Swissrulings