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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2008 D-6370/2008

13. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,273 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6370/2008 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______ geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6370/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine angebliche Heimat, den Sudan, im Jahre 2008 verliess und am 5. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 12. September 2008 im Empfangszentrum A._______ durchgeführt wurde, und bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. September 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Dorf B._______ (Sudan) gelebt, dass die Janjaweed eines Tages das Dorf angegriffen hätten, während er auf der Farm gearbeitet habe, dass ihm Leute begegnet seien, die das Dorf fluchtartig verlassen hätten, dass ihm eine Frau erzählt habe, eine Gruppe von Menschen würde die Dorfbewohner umbringen und die Häuser anzünden, dass er in das Dorf geeilt sei und alle Häuser niedergebrannt vorgefunden habe, dass er seine Eltern nicht gefunden habe, dass er sein Fahrrad genommen habe und weit weg gefahren sei, dass am folgenden Tag ein Bus, der einer Missionsstelle gehört habe, angehalten habe, als er weinend am Strassenrand gestanden habe, dass ihm ein Mann, dem er sein Schicksal erzählt habe, geholfen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass er von diesem Mann zu einem anderen Mann gebracht worden sei, der auf einem grossen Schiff gearbeitet habe, welches beladen worden sei, dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen und es ihm gelungen sei, ohne Reisepapiere in die Schweiz zu gelangen, dass er vor langer Zeit von der Polizei festgenommen, misshandelt und zwei Tage lang festgehalten worden sei, D-6370/2008 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer sei angesichts der zahlreichen Personenkontrollen auf Schiffsüberfahrten von Afrika nach Europa nicht realitätskonform, dass er kein einziges Land angegeben habe, durch welches er gereist sei, und behauptet habe, er sei ohne zu bezahlen bis nach Basel gereist, weil ihm ein fremder Mann geholfen habe, dass zudem Ungereimtheiten bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers bestünden, sodass angenommen werden müsse, er sei auf anderem Weg in die Schweiz gereist und halte seine Identitätspapiere bewusst vor, um seine Identität zu verschleiern und eine allfällige Ausreise zu erschweren, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch eine Herkunft aus dem Sudan auszuschliessen sei, dass er ein westafrikanisches Englisch gesprochen habe, was sich auch durch das Verwenden von Ausdrücken, die Sudanesen, die Englisch sprächen, nicht in dieser Form gebrauchten, geäussert habe, dass er keine der in seiner Herkunftsgegend gesprochenen anderen Sprachen spreche, dass er wenige, leicht zugängliche Informationen über seine Herkunftsgegend habe zu Protokoll geben können, aber keine einzige Sprache, die dort gesprochen werde, habe nennen können, D-6370/2008 dass er die bekannten Ethnien nicht habe bezeichnen können und nicht gewusst habe, wo sein Heimatdorf liege, dass eine Herkunft aus dem Sudan ausgeschlossen werden müsse, dass er zum fluchtauslösenden Ereignis nur oberflächlich und stereotyp geantwortet und keine fundierten Angaben zu den Janjaweed gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren, und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-6370/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6370/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die von ihm höchst unsubstanziiert geschilderten Modalitäten seiner Reise vom Sudan in die Schweiz nicht zu überzeugen vermögen, dass aufgrund seiner Aussagen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – zu schliessen wäre, er sei auf einem Frachtschiff nach Europa und mit dem Zug in die Schweiz gelangt, dass seine Behauptung, er habe für diese Reise weder etwas bezahlen müssen noch sei er je kontrolliert worden, somit keineswegs zu überzeugen vermag, dass das Vorbringen in der Beschwerde, es seien in den ersten sieben Monaten des Jahres 2008 14'420 Afrikaner, die über keine Identitätspapiere verfügt hätten, in Lampedusa angekommen, nichts an der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Modalitäten seiner Reise zu ändern vermag, zumal dieser gerade nicht die gleiche Art der Reise, wie die besagten 14'420 Afrikaner, gewählt haben soll, dass das BFM berechtigterweise den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer halte den Asylbehörden die Reisepapiere, mit denen er in die Schweiz reiste, bewusst vor, D-6370/2008 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 24. September 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Erlebnisse in einer Art zu schildern, die den Eindruck aufkommen liesse, er habe über selbst Erlebtes berichtet, was auch nicht durch die Ausführungen in der Beschwerde, er habe sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden, erklären lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens seine angebliche Herkunft aus dem Sudan zudem nicht glaubhaft machen konnte, dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus einem westafrikanischen Land, was seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzieht, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-6370/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, seinen bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen, dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Umständen verbracht hat, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), D-6370/2008 dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme zudem nicht dem Zweck dienen kann, dem Beschwerdeführer die Beschaffung von Identitätspapieren zu ermöglichen, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6370/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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