Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6366/2013
Urteil v o m 1 8 . September 2014 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias A_______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
D-6366/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Juli 2010 auf dem Landweg und gelangte am 18. Oktober 2010 in Begleitung eines Onkels unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2010 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 15. November 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus N._______. Sein Onkel habe für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet. Angehörige der Taliban hätten von ihm Informationen gefordert, verbunden mit der Androhung, andernfalls würden sie ihn umbringen. Sein Onkel habe seine Arbeit in der Folge beendet und sei nach Kabul gezogen, wo er eine neue Stelle angetreten habe. Anfang Juli 2010 sei das Haus seines Onkels in N._______ angegriffen worden, vermutlich von Angehörigen der Taliban. Ein anderer Onkel und sein Grossvater seien dabei ums Leben gekommen. Er habe sich in der Folge nach Kabul zu seinem Onkel begeben. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Ministry of Interior in N._______, Crime Branch, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Oktober 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stamme aus N._______. Aufgrund der gegebenen Umstände sei ihm zuzumuten, seinen Wohnsitz allenfalls nach Kabul zu verlegen. Insbesondere verfüge er dort über ein soziales Netz, welches für seine Wiedereingliederung tragfähig sei. Er habe sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise selber ohne Benachteiligungen in Kabul aufgehalten und verfüge im Übrigen auch über eine solide Schulbildung. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
D-6366/2013 nicht nur als zulässig, sondern auch als zumutbar. Des Weiteren sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerdeschrift wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei vorliegend lediglich der Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er hingegen ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Darstellung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe jetzt kein soziales Bezugsnetz mehr in Kabul, sei als solche unbelegt und müsse deswegen als Schutzbehauptung gelten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen; an ihnen werde vollumfänglich festgehalten.
D-6366/2013 D.c In seiner Replik vom 24. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem angeblichen sozialen Netz auf die Akten und machte geltend, der Onkel, mit dem er aus Afghanistan geflohen sei, lebe heute in den USA. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er eine Kopie der Niederlassungsbewilligung seines Onkels ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
D-6366/2013 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (vgl. Ziffern 1 - 2 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Daneben ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. In der Beschwerde wird zwar formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden somit insbesondere die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-6366/2013 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt beziehungsweise Provinz N._______, wo er praktisch bis zu seiner Ausreise lebte. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar. 4.2.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, niederzulassen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführ die
D-6366/2013 letzten zehn Tage vor der Ausreise zusammen mit seinem bereits in Kabul arbeitenden Onkel bei einem von dessen Kollegen gelebt hat (A10/11 F52 S. 7). Auch wenn er diesen Mann als "Onkel" bezeichnet hat, handelt es sich doch nicht um einen Verwandten (vgl. a.a.O. F54/5 S 7), sondern bestenfalls um einen flüchtigen Bekannten. Nachdem sein Verwandter mit ihm in die Schweiz und von hier aus in die USA weitergereist ist, drängt sich der Eindruck auf, das in Kabul allenfalls vorhandene soziale Netz könnte sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend den Akten zufolge keine rechtsgenüglichen Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 4.2.5 Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. November 2013 beläuft sich auf Fr. 1'864.40 (Stundenansatz Fr. 240.–). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) erscheint die eingereichte Honorarnote angemessen, so dass dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
D-6366/2013 insgesamt Fr. 1'864.40 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6366/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Oktober 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'864.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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