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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2019 D-6365/2019

6. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,795 Wörter·~14 min·12

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6365/2019 tsr

Urteil v o m 6 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).

D-6365/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Albanien am 15. Januar 2019 verliessen und am 16. Januar 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. Januar 2019 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Februar 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2019 sowie der ergänzenden Anhörung vom 27. Februar 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrem Ex-Mann, von dem sie sich aus finanziellen Gründen habe scheiden lassen, mit dem sie aber weiterhin zusammengewohnt habe, über Jahre hinweg misshandelt worden, dass aus einem Verhältnis mit (…) ihr jüngster Sohn geboren worden sei, wobei die Familie dieses (…) über das Verhältnis Bescheid gewusst und ihr Ehemann sowie dessen Familie dieses vermutet hätten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen, Unterhaltungen mit ihrem Ex-Mann auf den sozialen Medien einreichte, in denen er sie angeblich bedrohte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 26. November 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die schwierige Ehe und die daraus resultierende Affäre, in deren Folge sie Mutter geworden sei, sowie die letzte heftige Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Mann, welche sie dazu veranlasst habe, ihn zu verlassen, seien zwar nicht in Abrede zu stellen, dass aber ihre aktuelle Befürchtung, ihr Ex-Mann würde sie angesichts ihres jüngsten Fortgangs umbringen, objektiv nicht begründet sei, dass sie die Schande schon vor über (…) Jahren über ihren Ex-Mann gebracht habe, spätestens mit dem Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft im (…), ohne dass dieser bis heute etwas unternommen habe und sie seit Jahren regelmässig in die Schweiz und nach Albanien zurückreise, dass es sich bei Albanien zudem um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. lit. a AsylG (SR 142.31) handle, sodass die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung

D-6365/2019 nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es ihr nach dem Gesagten zuzumuten sei, sich an die albanischen Behörden zu wenden, um Schutz vor Übergriffen zu suchen, dass diese Einschätzung unbeachtet ihrer Hinweise gelte, wonach es in ihrem Land täglich zu verschiedenen Delikten komme und jeden Tag eine Frau umgebracht werde, wonach die Familie ihres Ex-Mannes aus Nordalbanien stamme, wo der Kanun gelte, und wonach Albanien keine Sicherheit biete, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei beziehungsweise der albanische Staat der Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme, zumal kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit vollumfänglich zu gewährleisten, dass Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität in Albanien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass die von ihr eingereichten Beweismittel in Form von Unterhaltungen mit ihrem Ex-Mann auf den sozialen Medien keiner weiteren Würdigung bedürften, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei guter Gesundheit seien, sie mit ihrer (…) in Albanien über ein Beziehungsnetz verfüge, durch ihre Verwandten in der Schweiz unterstützt werden könne und über ein Diplom einer (…) verfüge, das ihr den Weg ins Berufsleben ebnen könne, dass es in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten gelte, dass die Kinder im Alter von (…), (…) und (…) Jahren noch nicht so lange fern ihrer Heimat beziehungsweise in der Schweiz seien, als von einer Entwurzelung aus dem heimatlichen Umfeld und einer Integration in der Schweiz gesprochen werden könne, zumal sie in ihrer Heimat bis zur Ausreise zur Schule gegangen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der

D-6365/2019 Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das SEM beurteile die Lage nicht richtig, wenn es davon ausgehe, dass sie bei ihrer jetzigen Rückkehr keine andere Situation in Albanien vorfinde, da sie ihren Ex-Mann mit ihrer Flucht offiziell verlassen habe und damit nach den Grundsätzen des Kanun Schande über die Familie gebracht habe, dass durch die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift vom (…) 2019 wegen mehrfachen Mordversuches gegen einen Cousin ihres Ex- Mannes belegt werde, dass dieser aus einer sehr gefährlichen, gewaltbereiten Familie stamme, dass das SEM weiter zu Unrecht davon ausgehe, der albanische Staat würde sie schützen, zumal es in jüngster Zeit genügend Beispiele gegeben habe, dass der Kanun vollstreckt werde (es folgen Verweise auf diverse allgemeine Berichte in diesem Zusammenhang), dass sie in der Vergangenheit bereits sehr viel brutale Gewalt durch ihren Ex-Mann erfahren habe und als alleinerziehende Mutter von drei Kindern weder die Mittel noch die Beziehungen habe, um sich in Albanien gegen ihren Ex-Mann und dessen Familie zu wehren, dass es abwegig scheine, wenn sie nachweisen müsste, dass ihre Schutzsuche bei den Behörden erfolglos gewesen sei, zumal sie in diesem Fall wohl gar nicht mehr am Leben wäre, dass es klar sei, dass kein Staat hundertprozentigen Schutz gewähren könne, aber der Schutz in der Schweiz, wo sie sich nicht in der Nähe ihres Ex-Mannes aber in der Nähe ihrer Familie befinde, viel umfassender sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem unzumutbar sei, da sie nicht zu ihrem Ex-Mann zurückkehren könne, kein Geld habe, das Haus nur unter grosser Gefahr verlassen könnte, zwar die Mittelschule abgeschlossen aber keine Arbeitserfahrung habe, drei minderjährige Kinder habe, in

D-6365/2019 Kosovo als Erwachsene nie gelebt habe, ihr Bezug zur Schweiz sehr stark und sie sehr gut integriert seien, dass in Albanien nur ihre (…) lebe, welche sie nicht unterstützen würde, da deren Ehemann mit ihrem Ex-Mann eng verbunden sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 zugestellt wurden (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-6365/2019 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was der Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nicht gelungen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Erwägungen in der Beschwerde zur mangelnden Schutzfähigkeit Albaniens nicht zu verfangen vermögen, dass gerade auch die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift zu belegen vermag, dass die albanischen Behörden und Gerichte gegen ein

D-6365/2019 Verbrechen vorgehen, das gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des Kanun zusammenhänge, dass die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten allgemeinen Berichten bezüglich familiärer Gewalt und der Vollstreckung des Kanun nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese Vorbringen schon von der Vorinstanz abgehandelt worden sind und die Berichte nicht die Beschwerdeführerin konkret betreffen, dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach sie bereits tot wäre, wenn sie die Behörden um Schutz ersucht hätte, nicht nachvollzogen werden kann, dass auch aus dem Hinweis, wonach der Schutz in der Schweiz umfassender sei, nicht auf den fehlenden Schutz in Albanien geschlossen werden kann, dass überdies auch die Erwägungen des SEM überzeugen, wonach die Furcht vor ihrem Ex-Mann objektiv nicht begründet ist, nachdem weite Teile der Verwandtschaft und auch ihr Ex-Mann seit Jahren über die Affäre Vermutungen hegten oder gar konkret Bescheid wussten, ihr Ex-Mann ihr aber bisher – abgesehen von den Schlägen – nichts angetan hatte und die Beschwerdeführerin sich zudem vor über einem Jahr von diesem scheiden liess, dass somit das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie bei ihrer jetzigen Rückkehr eine andere Situation in Albanien vorfinden würde, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie überdies seit Jahren immer wieder zwischen der Schweiz und Albanien hin- und herreise und der Ex-Mann angesichts der Tatsache, dass grosse Teile der nächsten Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnen, wissen oder vermuten dürfte, wo sie sich aufhält, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-6365/2019 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-6365/2019 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass die Einwendungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Behauptung, wonach die (…) der Beschwerdeführerin in Albanien ihr nicht helfen würde, nicht zu verfangen vermag, zumal die Beschwerdeführerin an der Anhörung angab, ihre Töchter hätten bei dieser wohnen können, als sie mit dem Sohn nach Italien zu ihrem Geliebten gegangen sei (vgl. Akten des SEM A9 F22), dass die Beschwerdeführerin überdies auch in Kosovo über Verwandte verfügt, die sie in der Vergangenheit unterstützt haben und zu denen sie gemäss ihren Angaben an der Anhörung eine sehr gute Beziehung pflege (vgl. A9 F12), dass auch der Hinweis, wonach sie das Haus nicht verlassen könnte, angesichts obiger Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6365/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6365/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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