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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2020 D-6360/2020

20. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,277 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6360/2020

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), und Ehefrau B._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2020 / N_______.

D-6360/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) in C._______ wegen illegaler Einreise registriert worden waren, dort am (...) ein Asylgesuch eingereicht und überdies am (...) in D._______ um Asyl ersucht hatten. A.c Am (...) fand eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführenden bei der (Nennung Institution) statt. Beim Beschwerdeführer wurden (Nennung Diagnose und Therapie). Bei der Beschwerdeführerin wurden (Nennung Diagnose und Therapie). A.d Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) aus seinem Heimatland ausgereist und am (...) in C._______ eingereist, von wo er am (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe ihre Heimat vor ungefähr (Nennung Zeitpunkt) verlassen und sei (Nennung Zeitpunkt) zunächst nach C._______ und am (...) in die Schweiz gelangt. A.e Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Oktober 2020 bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie am (...) in C._______ wegen illegaler Einreise und mit Asylgesuchen vom (...) in C._______ und am (...) in D._______ verzeichnet worden seien. Sie machten geltend, sie hätten in D._______ kein Asylgesuch einreichen wollen, die dortige Polizei habe sie jedoch festgenommen, weshalb sie zur Einreichung eines Gesuchs gezwungen gewesen seien, obwohl sie ihre Absicht, in die Schweiz zu reisen, bekundet hätten. Es seien ihre Fingerabdrücke genommen und gesagt worden, dass in Europa nicht ausgewählt werden könne, wo das Asylgesuch eingereicht werde. Auch seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Behörden von D._______ das Recht hätten, sie auszuschaffen. Die Situation sei in D._______ nicht gut gewesen. Abgesehen von D._______ und der Schweiz hätten sie in keinem anderen europäischen Land Asylgesuche eingereicht. Sie würden auch keine Aufenthaltsbewilligung für einen europäischen Staat besitzen und seien nie von einem europäischen Staat in einen anderen transferiert worden. Sie seien zusammen gereist. Die Heirat habe (Nennung Zeitpunkt) in (...) in (...) stattgefunden. Anschliessend hätten sie ein paar Wochen in Afghanistan zusammengewohnt. Nach ihrer

D-6360/2020 Ankunft im E._______ hätten sie sich dann einen Eheschein ausstellen lassen.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Rückkehr dorthin erklärte der Beschwerdeführer, man habe ihm in D._______ mit der Ausschaffung aus dem EU-Raum gedroht. Dieses Land sei kein Ort für ihn. Er habe auch mitbekommen, dass viele Familien lange Zeit in D._______ auf den Asylentschied gewartet hätten und dann am Schluss trotzdem ausgeschafft worden seien. Ausserdem sei es seiner Frau einmal sehr schlecht gegangen; sie habe einen Notarzt benötigt, den man aber nicht gerufen habe. Auch auf dem Polizeiposten sei er schlecht behandelt worden und er habe das Gefühl gehabt, wieder in C._______ zu sein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle nicht nach D._______ zurückkehren. Sie und ihr Mann seien dort festgenommen und an der Weiterreise gehindert worden. Auf dem Polizeiposten seien ihre Fingerabdrücke genommen und sie seien in getrennten Räumen untergebracht worden. Als sie über Hunger geklagt habe, sei ihr geantwortet worden, das sei nicht das Problem der Behörden. Während der anschliessend angeordneten 14-tägigen Quarantäne sei es ihr nicht gut gegangen, aber es sei trotzdem kein Notarzt gerufen worden. Zudem sei es schwierig, in D._______ Asyl zu bekommen und die Verfahren würden lange dauern. A.f Die Beschwerdeführerin wurde am (...) wegen eines (Nennung Vorfall) notfallmässig in die (Nennung Institution) eingewiesen. Dabei wurde folgende Diagnose gestellt: (Nennung Diagnose). Anlässlich einer weiteren ärztlichen Konsultation durch die (Nennung Institution) am (...) wurden bei ihr (Nennung Leiden) und zur Behandlung Medikamente verschrieben. Am 1. Dezember 2020 ersuchte das SEM die Behörden von D._______ um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Behörden von D._______ stimmten diesem Ersuchen gleichentags zu.

D-6360/2020 B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 – eröffnet am 8. Dezember 2020 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D._______) an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (Zürich) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 9. Dezember 2020 als beendet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts und erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach D._______ abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2020 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Am 17. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

D-6360/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/34

D-6360/2020 4.2 4.2.1 In der Rechtsmittelschrift wird moniert, die Beschwerdeführerin habe einen (Nennung Vorfall) begangen, dessen Gründe aber gänzlich ungeklärt geblieben und auch nicht in einem späteren Zeitpunkt aufgearbeitet worden seien. Ihr (...) Gesundheitszustand müsse als prekär eingestuft werden, wobei eine vollständige Beurteilung ihrer (...) Gesundheit in Ermangelung einer vollständigen Erhebung derselben nicht möglich sei. Dadurch habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt und es zudem unterlassen, in substanziierter und nachvollziehbarer Weise zu begründen, inwiefern es – unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin – nicht angezeigt erscheine, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am (...) und am (...) in (Nennung Institution) ärztlich untersucht. Ausserdem liegt ein (Nennung Beweismittel) der (Nennung Institution) vom (...) vor, wonach trotz angeführter Sprachbarriere eine klare Diagnosestellung möglich war und aus dem Bericht der aufnehmenden Ärztin – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – der Grund für den (Nennung Vorfall) der Beschwerdeführerin hinreichend klar ersichtlich ist (Nennung Grund). Angesichts dieser ärztlichen Berichte und der darin festgehaltenen Diagnosen sowie obiger Ausführungen zum Grund des (Nennung Vorfall) ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich das SEM mit den medizinischen Ausführungen in den ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen begnügte. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern ein zusätzlicher Arztbericht zum (...) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, dessen Ausstellung im Übrigen von ihr hätte angefordert werden können, zu wesentlichen neuen Erkenntnissen hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und mithin zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führen könnte. Die Vorinstanz ist demnach ihren Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen. 4.2.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie keine entscheidwesentlichen Aspekte

D-6360/2020 unbeantwortet gelassen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kam, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. 4.3 Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin- III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 – 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

D-6360/2020 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am (...) in D._______ Asyl beantragten. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die Behörden von D._______ um Übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Ersuchen wurde gleichentags gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit D._______ ist somit gegeben. 7. 7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in D._______ systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. D._______ ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie

D-6360/2020 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 7.2.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel – trotz der textbausteinartigen Formulierungen und entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden (vgl. zur korrekten Erhebung des Sachverhalts insbesondere die vorangehenden E. 4.1-4.3). 7.2.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden von D._______ würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, D._______ werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in D._______ seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und eine allenfalls angeordnete Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Vorliegend führt ihre Überstellung nach D._______ gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem liegen keine konkreten Hinweise vor und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht dargetan, dass ihnen D._______ dauerhaft die ihnen gemäss

D-6360/2020 Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthielte. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden von D._______ wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.3 Sodann ist hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme – insbesondere diejenigen der Beschwerdeführerin – sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung sich als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass D._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach D._______ den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. 7.2.4 Was die mögliche Suizidalität der Beschwerdeführerin anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Für das weitere Dublin- Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach D._______ Rechnung trägt, indem es die Behörden von D._______ im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand der Be-

D-6360/2020 schwerdeführenden und die allenfalls notwendigen medizinischen Behandlungen informieren wird. Die Behörden von D._______ werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 7.2.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.3 Somit bleibt D._______ der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III- VO wiederaufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach D._______ in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Der am 17. Dezember 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang

D-6360/2020 des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6360/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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