Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6357/2017
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
D-6357/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 25. August 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und in B._______ nahe C._______ in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen, wo er bis zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen beiden Geschwistern gelebt habe, dass ihr Heimatdorf am 3. August 2014 beziehungsweise am 30. August 2014 von Angehörigen des IS (Islamischer Staat) angegriffen worden sei, wobei viele Dorfbewohner getötet worden seien, dass er und seine Familie rechtzeitig aus dem Dorf geflohen seien und Zuflucht im C._______-Gebirge gefunden hätten, dass sie sich zunächst einige Tage lang beim yezidischen Tempel in E._______ und später bei einem yezidischen Tempel in F._______ aufgehalten hätten, dass sie dort von Angehörigen der kurdischen Miliz YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgenommen und mit deren Hilfe nach G._______ (arabisch: H._______) in Syrien gelangt seien, dass er von dort aus mit finanzieller Unterstützung seines Vaters alleine in die Türkei weitergereist und schliesslich via unbekannte Länder Mitte August 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität eine auf ihn lautende irakische Identitätskarte vom 18. Mai 2011 einreichte, wonach er aus der Ortschaft I._______ bei C._______ in der Provinz D._______ stamme, dass eine vom SEM durchgeführte interne Ausweisprüfung ergab, dass es sich bei der Identitätskarte unter anderem aufgrund der angewandten Druckverfahren bei der Dokumentennummerierung, den unregelmässigen
D-6357/2017 Buchstabenanordnungen in den Schriftzügen im Adlermotiv und dem Klebekinegram (Siegel) auf dem Lichtbild um eine Totalfälschung handle, dass das SEM dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 13. Februar 2017 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 im Wesentlichen erklärte, er habe diese Identitätskarte im Jahr 2011 in C._______ regulär erhalten, dass diese allerdings auf der Reise in die Schweiz einmal nass geworden sei, was wohl die Ursache für die Annahme sei, sie sei gefälscht, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – eröffnet am 14. Oktober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es hinsichtlich des Einwands, die Fälschungsmerkmale seien durch Feuchtigkeit entstanden, festhielt, diese seien unabhängig von Feuchtigkeitsmerkmalen gegeben, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 10. November 2017 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er der Beschwerde namentlich Kopien einer vom Muhtar seines Heimatdorfes unterzeichneten persönlichen Wohnsitzbescheinigung vom 1. November 2017 sowie einer auf ihn lautenden Personalienbescheinigung vom 6. November 2017 inklusive deutscher Übersetzungen, einen ärztlichen Bericht von med. pract. J._______/Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am (…) vom 5. Juli 2017 sowie eine Behandlungsbestätigung von med. pract. J._______ vom 17. Oktober 2017 beifügte,
D-6357/2017 dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände des Erhalts der Kopien der Wohnsitz- sowie der Personalienbescheinigung ausführte, er habe, nachdem er den negativen erstinstanzlichen Asylentscheid erhalten habe, herumgefragt, ob jemand von der Schweiz aus in den Nordirak gehe, dass er schliesslich einen Kurden, dem er eine Kopie seiner Identitätskarte und ein aktuelles Passfoto mitgegeben habe, gefunden habe, der in seinem Auftrag in den Nordirak gereist sei, dass dieser dann vor Ort die zuständigen Behörden kontaktiert und um eine Bestätigung für ihn, den Beschwerdeführer, gebeten habe, dass die Dokumente allerdings erst fertiggestellt worden seien, als diese Verbindungsperson sich bereits wieder in der Schweiz befunden habe, dass deshalb ein Verwandter von ihm die Dokumente abgeholt und ihm per E-Mail in die Schweiz geschickt habe, dass er die Originale demgegenüber erst dann erhältlich machen könne, wenn er wieder jemanden finde, der für ihn in den Nordirak reise und ihm die Dokumente in die Schweiz mitbringe, dass er aufgrund der aktuellen Situation freilich nicht wisse, wann dies der Fall sein werde (vgl. hierzu Beschwerde S. 3 Ziff. 2), dass er weiter in medizinischer Hinsicht geltend machte, er befinde sich auf Veranlassung seines Hausarztes seit dem Sommer 2017 in ärztlicher Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des (…), da es ihm aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse in seinem Heimatdorf (im August 2014) psychisch schlecht gehe (a.a.O. S. 6 Ziff. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. November 2017 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
D-6357/2017 dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 27. November 2017 vier Verlaufsberichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am (…) vom 26. Juli 2017, 3. August 2017, 17. Oktober 2017 und vom 15. November 2017 sowie eine vom 21. November 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung in K._______ zusandte, dass der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 die Übernahme des vorliegenden Mandats anzeigte, dass er in seiner Eingabe erklärte, es werde an sämtlichen von seinem Mandanten in dessen Beschwerde geltend gemachten und gestellten Rechtsbegehren inklusive dem Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vollumfänglich festgehalten, das er gleichzeitig die Originale der Wohnsitzbescheinigung vom 1. November 2017 sowie der Personalienbescheinigung vom 6. November 2017 zu den Akten reichte, dass er zusätzlich einen Beleg über die am 11. Dezember 2017 erfolgte Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– zugunsten des Bundesverwaltungsgerichtes einreichte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei seinem Mandanten durch die Beibringung der Originale seiner Personalienbescheinigung sowie der Wohnsitzbescheinigung nunmehr gelungen, seine Identität „hieb- und stichfest nachzuweisen“, dass der Rechtsvertreter überdies um Ansetzung einer Frist bis zum 19. Januar 2017 (recte: 2018) zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung nachsuchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-6357/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-6357/2017 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM im Rahmen einer internen Ausweisprüfung aufgrund zahlreicher Fälschungsmerkale zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte vom 18. Mai 2011 stelle eine Totalfälschung dar, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung besteht, diese Erkenntnis in Zweifel zu ziehen, dass es auch die vorinstanzliche Einschätzung teilt, die Fälschungsmerkmale seien nicht auf einen Feuchtigkeitsschaden an der irakischen Identitätskarte zurückzuführen, dass hieran der Umstand, dass die Identitätskarte nicht nur – wie in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 erwähnt – bei einer Flussüberquerung nassgeworden sei, sondern auch durch ein versehentlichen Mitwaschen mit der Hose Schaden genommen habe (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2017 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern vermag, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus der Provinz D._______ stammt, dass die Einreichung von Originalen einer Wohnsitzbescheinigung sowie einer Personalienbestätigung vom November 2017 auf Beschwerdeebene nicht geeignet erscheint, die Herkunft des Beschwerdeführers aus I._______ in der Provinz D._______ zu belegen, da es sich bei besagten Dokumenten – im Gegensatz zu einer Identitätskarte – nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt, dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, die Originale der beiden Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen, weshalb die entsprechenden Anträge in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 (a.a.O. S. 3 Ziff. 2) beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2017 (a.a.O. S. 3 Ziff. 2) abzuweisen sind, dass deshalb nur am Rande anzumerken ist, dass die Umstände, wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz der beiden Dokumente gelangt sein soll, ziemlich sonderbar anmuten,
D-6357/2017 dass es beispielweise gänzlich unplausibel erscheint, weshalb eine Verbindungsperson, die der Beschwerdeführer eigens zwecks Beschaffung der beiden vorerwähnten Dokumente von der Schweiz in den Nordirak geschickt und welche diese bei den dortigen zuständigen Behörden beantragt haben soll, vorzeitig in die Schweiz zurückgekehrt sein sollte, ohne deren Ausfertigung respektive persönliche Aushändigung im Irak abzuwarten, dass durch die Einreichung gefälschter Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als solche bereits stark erschüttert ist, dass damit gleichzeitig auch seiner Behauptung, er und seine Familie hätten sich im August 2014 einem Angriff des IS auf ihr Heimatdorf I._______ nur knapp entziehen können, die Grundlage entzogen ist, dass es sich deshalb erübrigt, auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch Angehörige des IS im C._______-Gebirge im August 2014 näher einzugehen, dass aufgrund des Gesagten auch keine Veranlassung besteht, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-6357/2017 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2017 zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, aus B._______ in der Provinz D._______ zu stammen, massgeblich auf gefälschte Beweismittel, das heisst auf eine gefälschte irakische Identitätskarte, gestützt, weshalb seine Herkunft aus D._______ als unglaubhaft erscheine, dass deshalb angesichts seiner kurdischen Ethnie sowie seiner irakischen Staatsangehörigkeit zu seinen Ungunsten davon auszugehen ist, er stamme nicht aus D._______, sondern aus dem kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks,
D-6357/2017 dass in keiner der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert]), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, arbeitete der Beschwerdeführer doch vor seiner Ausreise bei seinem Vater im Autohandel, aufgrund dessen es ihm und seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen sei, dass der Beschwerdeführer überdies vor seiner Reise in die Schweiz von seinem Vater einen vergleichsweise hohen Geldbetrag von 9000 US-Dollar erhalten haben soll (vgl. act. A11/20 S. 16 F178), was im Ergebnis dafür spricht, dass dieser über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihn bei einer Rückkehr in den Nordirak und der Gründung einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu unterstützen, dass schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, er habe bis heute seine Familienangehörigen nicht kontaktieren können, da er die Telefonnummer seines Vaters vergessen habe beziehungsweise aus seelischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zu telefonieren (vgl. act. A11/20 S. 3 f. F17 bis F26), dass somit nach wie vor davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts vom 5. Juli 2017 sowie der insgesamt vier ärztlichen Verlaufsberichte zwar festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Symptomatik leidet, dass deren Ursache indessen zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft aus D._______ nicht im angeblichen Überfall auf sein Heimatdorf in B._______ durch Angehörige des IS liegen kann und damit unbekannten Ursprungs ist, dass es auch häufig vorkommt, dass die Ängste Asylsuchender in Bezug auf ihren künftigen Aufenthaltstatus im Gastland seelische Beschwerden auszulösen vermögen, dass derartigen Ängsten indessen grundsätzlich kein Krankheitswert im Sinne eines eigentlichen Wegweisungsvollzugshindernisses zukommt,
D-6357/2017 dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr in die ARK aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. November 2017 entgegen der Annahme seines jetzigen Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 11. Dezember 2017 keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt hat, weshalb der Rechtsvertreter auch nicht an einem entsprechenden Antrag seines Mandanten festhalten kann, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2017 ferner angab, am Gesuch seines Mandanten um unentgeltliche Rechtspflege werde „festgehalten“, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 abgewiesen wurde, dass vom als Rechtsanwalt tätigen Rechtsvertreter in dessen Eingabe vom 11. Dezember 2017 kein Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des (am 24. November 2017 abgelehnten) Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
D-6357/2017 dass der von den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6357/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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