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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2008 D-6345/2008

9. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,550 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6345/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2008 /_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6345/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______, D._______, stammende römisch-katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der E._______ seinen Heimatstaat am 26. August 2007 von F._______ aus auf dem Seeweg verliess und nach dem Verlassen des Schiffes über ihm unbekannte Länder am 13. September 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er im Empfangszentrum in G._______ gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum H._______ vom 24. Oktober 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 16. September 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien beide gestorben, als er noch sehr klein gewesen sei, weshalb er in der Obhut seiner älteren Schwestern aufgewachsen sei, dass er während seines ersten Sekundarschuljahres in einem katholischen Internat in I._______ durch die Einwirkung eines Pfarrers mit der Homosexualität in Berührung gekommen und in der Folge von einem Lehrer in flagranti bei einem sexuellen Kontakt mit einem Mitschüler erwischt worden sei respektive man zwei seiner Mitschüler dabei erwischt habe, dass daraufhin im Rahmen einer Schulversammlung die Namen aller, die wegen homosexueller Handlungen verhaftet werden sollten, bekanntgegeben worden seien, dass er deswegen, da auch sein Name auf einer Liste gewesen sei, aus dem Schulinternat geflüchtet sei, zumal ihm im Falle einer Verhaftung eine Gefängnisstrafe von 21 Jahren gedroht habe, dass er noch am gleichen Tag nach F._______ gereist und von dort mit dem Schiff das Land verlassen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 19. September 2008 - eröffnet am 24. September 2008 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-6345/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass vom Beschwerdeführer, der angebe, keine Ausweispapiere besessen zu haben, erwartet werden dürfe, dass er plausibel und überzeugend darzulegen vermöge, wie er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz habe gelangen können, dass seine Begründung, er habe die diversen Landesgrenzen jeweils in Begleitung überschritten und keine Kontrollen passiert, nicht überzeugend sei, zumal er nicht in der Lage sei, seinen Reiseweg adäquat zu beschreiben, dass daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer der Asylbehörde seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten seien, da sie in den wesentlichen Punkten als zu wenig begründet erachtet werden müssten und überdies Widersprüchlichkeiten aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Schilderung des Vorfalls, bei welchem zwei Schüler in flagranti bei sexuellen Handlungen erwischt worden seien, zu den dabei beteiligten Personen unterschiedliche Angaben gemacht habe und den Widerspruch auf Vorhalt nicht habe plausibel auflösen können, dass es als unvorstellbar erachtet werden müsse, dass eine katholische Internatsschule ihre eigenen minderjährigen Schüler bei der Polizei homosexueller Handlungen wegen denunziere, zumal sie - da ein Priester involviert gewesen sei - den Schulbetrieb damit sofort hätte einstellen müssen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei, D-6345/2008 dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener Eingabe vom 30. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2008 nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-6345/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-6345/2008 dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Geburtsurkunde, welche in seiner Kirche geblieben sei, einer Schüler-Identitätskarte, welche in seiner Schule geblieben sei, sowie einer Fussball-Identitätskarte, über deren Verbleib er nichts wisse, keinerlei andere Identitätsdokumente besessen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3) respektive er habe nie irgendwelche Identitätspapiere besessen, auch eine Geburtsurkunde sowie einen Schülerausweis habe er noch nie gehabt und er könne weder die Schulzeugnisse noch andere Papiere beschaffen (Protokoll Transitzentrum, S. 3 f.), dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer überdies - wie oben dargelegt - zur Existenz von allfällig bestehenden Identitätsdokumenten widersprüchlich geäussert hat und auch nicht geglaubt werden kann, er habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere gelebt, zumal er zusammen mit seinen Geschwistern den elterlichen Bauernhof sowie dazugehörendes Land geerbt habe und sie zusammen den Hof und D-6345/2008 das Land bewirtschaftet hätten (Maisanbau), weshalb er sich zusammen mit seinen Geschwistern schon allein im Zusammenhang mit der Feststellung der rechtmässigen Erben des Vaters den Behörden gegenüber hätte ausweisen können müssen, dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, offensichtliche Widersprüche aufweisen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in keiner Weise Argumente vorbringt, die die von der Vorinstanz zu Recht erwogenen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, dass sich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, wonach er sogar in den Medien (Radio, Zeitung) als gesucht erklärt worden sei, nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der D-6345/2008 beiden Befragungen in Übereinstimmung bringen lässt - welche ihrerseits wiederum widersprüchlich geblieben sind -, sondern sich als eine dritte Version des fraglichen Sachverhaltselements darstellt, dass er im Rahmen der Erstbefragung nämlich angab, er habe aus den Medien (Fernsehen, Radio und Zeitung) von der Verurteilung seiner zwei Schulkameraden erfahren, welche zu 21 Jahren Haft verurteilt worden seien (Protokoll Transitzentrum, S. 5), dass er demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung ausführte, er habe die Verurteilung seiner Kameraden durch einen Freund der Familie erfahren, als er sich bereits in F._______ aufgehalten habe, da dieser der Einzige gewesen sei, mit welchem er Kontakt gehabt habe, und der Beschwerdeführer auf Vorhalt denn auch nicht in der Lage war, diese unterschiedlichen Angaben nachvollziehbar zu erklären (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sich diese weitergehend lediglich auf eine blosse Wiederholung des Sachverhaltes beschränkt, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- D-6345/2008 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen nach wie vor in der Heimat weilenden Geschwistern einen Bauernhof bewirtschaftete, sprechen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits angeführt - in Nigeria über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm sodann offensichtlich problemlos möglich war, in den Jahren nach dem Tod seiner Eltern durch die Fürsorge und mit Hilfe seiner Geschwister eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen und ihm dies auch erneut zugemutet werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den D-6345/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6345/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax) - J._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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