Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6344/2011 Urteil v om 2 5 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
D6344/2011 Sachverhalt: A. Nach Aufenthalten im Niger, in Libyen und in Italien gelangte der Beschwerdeführer am 29. April 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und überstellte ihn am 2. August 2011 an die italienischen Behörden. B. Am 9. Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, am 2. August 2011 sei er aus der Schweiz nach Rom zurückgeführt worden, wo er sich die ganze Zeit aufgehalten habe, bevor er am 9. Oktober 2011 wiederum in die Schweiz gereist sei. C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, in Italien erhalte er – im Gegensatz zur Schweiz – keinen Platz zum Schlafen und keine Unterstützung. Zudem habe er ein Problem mit seinem linken Arm, das er behandeln lassen wolle. Überdies möchte er ein halbes Jahr Musikunterreicht erhalten, um anschliessend seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. D. Gestützt auf den EURODACTreffer vom 7. Oktober 2008 sowie die vorangegangene bereits erfolgte Überstellung nach Italien vom 2. August 2011 stellte das BFM am 27. Oktober 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
D6344/2011 die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Da sich die italienischen Behörden innert der zweiwöchigen Frist von Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. E. Mit Verfügung vom 15. November 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 22. November 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 15. November 2011 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. November 2011 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
D6344/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
D6344/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziie rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" und unter Anwendung von
D6344/2011 Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. November 2011 auf Italien übergegangen. Die Überstellung an Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 11. Mai 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 in Rom daktyloskopisch registriert wurde, dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu seiner ersten Einreise in die Schweiz am 29. April 2011 in Italien aufhielt. Auch nach seiner Rücküberstellung nach Italien am 2. August 2011 verweilte der Beschwerdeführer die ganze Zeit in diesem Land, bevor er am 9. Oktober 2011 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die italienischen Behörden am 27. Oktober 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO vor, weswegen die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist. An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Oktober 2011 sowie die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine medizinische Versorgung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
D6344/2011 resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden DublinRückkehrende von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er erhalte in Italien kein Verfahren, welches den Garantien von Art. 13 EMRK genüge, ist – wie bereits oben – festzuhalten, dass vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an einschlägigen Normen der EMRK halten, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu befürchten hat. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien auszuschliessen. 5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D6344/2011 Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen der http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
D6344/2011 Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6344/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: