Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6343/2012/mel
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N_______.
D-6343/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stammende Beschwerdeführerin vom Volksstamm der D._______ ihren Heimatstaat im Februar 2008 verliess, über E._______ nach F._______ und von dort aus mit dem Boot bis nach Italien gelangte, wo sie am 24. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie am 14. Februar 2010 mit dem Zug von G._______ nach H._______ reiste, am gleichen Tag in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und sich seither in der Schweiz aufhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – am 14. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Mai 2010 unbekannten Aufenthalts war, weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt wurde, dass die I._______ Polizei die Beschwerdeführerin am 22. November 2011 aufgriff, die Überstellungsfrist für Italien jedoch bereits abgelaufen war, weshalb die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011 vom Bundesamt benachrichtigt wurde, die Verfügung vom 22. April 2010 werde aufgehoben, und das BFM ein nationales Asylverfahren in der Schweiz eröffnete, dass das Asylgesuch in der Folge wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 abgeschrieben wurde, dass sie sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten habe, in J._______ eine Wohnung gemietet und ihren Lebensunterhalt als Aushilfe in afrikanischen Bars in der Schweiz sowie mit der Hilfe von weissen Männern bestritten habe, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2012 erneut von der Polizei aufgegriffen und dem Kanton K._______ zugeführt wurde, wo sie angewiesen worden sei, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ zu melden, um ihr Asylverfahren weiterzuführen,
D-6343/2012 dass sie dort folglich am 31. Oktober 2012 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2012 im EVZ L._______ summarisch befragt und am 16. November 2012 vom BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe Nigeria verlassen, weil sie von ihrem Onkel, welcher für den Tod ihrer Eltern verantwortlich sei, aus dem Elternhaus vertrieben und verfolgt worden sei, dass ihr Onkel ihre Eltern mit Magie getötet habe und sie selbst habe vergiften wollen, ihr eine Schlange geschickt und sie bei der Beerdigung ihrer Mutter in die Grabgrube gestossen habe, dass sie danach bei einem Pastor untergekommen sei, ihr Onkel sie jedoch auch dort nicht in Ruhe gelassen und sie sogar mit dem Messer bedroht habe, woraufhin sie weggerannt und von einem Auto erfasst worden sei, dass sie auf Rat des Pastors Ehefrau nach M._______ gezogen und bei Freunden gewohnt habe, bis sie mit Hilfe eines Mannes namens N._______ Nigeria verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass grundsätzlich anzunehmen sei, der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, sich in jedem Gastland rechtsgenügend identifizieren zu müssen, weshalb es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, noch vor der Ausreise aus ihrem Heimatland Ausweispapiere zu erlangen, zumal von Seiten ihrer heimatlichen Behörden nichts gegen sie vorgelegen habe,
D-6343/2012 dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, ihre Identität durch rechtsgenügende, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, Ausweisdokumente vorzulegen, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten auch zu werten sei, wie die Beschwerdeführerin die Reise von ihrem Herkunftsstaat in die Schweiz habe bewältigen können, dass die Aussagen bezüglich Reiseweg und Aufenthaltsdauer zwischen Nigeria und Italien widersprüchlich ausgefallen seien und zum Schluss führten, die Beschwerdeführerin müsse anders als in der geschilderten Weise nach F._______ gelangt sein und sie nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände ihres Reiseweges zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit gereist sei, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin allein mit dem N- Ausweis eine Wohnung in der Schweiz habe mieten können, realitätsfremd und ein starkes Indiz für den Besitz von Ausweispapieren sei, dass folglich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Pflichten keine entsprechenden Dokumente abgegeben habe, weshalb ihre Identität nicht feststehe, dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass bereits die widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen liessen, dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Werdegang, ihrem Verlobten und ihren Verwandten (vgl. Befragung zur Person [BzP] vom 8. März 2010 und vom 6. November 2012) verstärkt würden, insbesondere da sie den Onkel väterlicherseits, welcher für ihre Flucht verantwortlich sei, in den zwei durchgeführten BzP mit unterschiedlichen Vornamen erwähnt und
D-6343/2012 diese divergierenden Aussagen auch auf Nachfrage hin nicht nachvollziehbar erklärt habe, dass die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch unterschiedliche Darstellungen in zentralen Punkten der Asylbegründung (Beiwohnen an der Beerdigung ihrer Eltern, Beerdigungslokalitäten, Narbe am Unterarm, Aufenthalt beim Pastor) erhärtet würden, dass die Beschwerdeführerin die Zweifel durch ihr Verhalten während des Asylverfahrens zusätzlich untermauert habe, indem sie mehrfach untergetaucht sei und das Asylverfahren erst wieder aufgenommen habe, als sie von der Polizei aufgegriffen worden sei, zwischenzeitlich hingegen illegalen Tätigkeiten nachgegangen sei und damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht wirklich interessiert zu sein, und ihr Aufenthalt in der Schweiz folglich eher asylfremden Motiven entspringe, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sowohl zulässig, zumutbar als auch möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
D-6343/2012 i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
D-6343/2012 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 6. November 2012 zu Protokoll gab, noch nichts zur Beschaffung der Identitätspapiere unternommen zu haben, dass sie bei der Anhörung vom 16. November 2012 erklärte, man habe ihr anlässlich der BzP vom 6. November 2012 vorgeschlagen, sich bei der nigerianischen Botschaft um eine Passausstellung zu bemühen, was sie tun werde, sobald sie das EVZ L._______ verlassen habe (vgl. act. B10/15 S. 2 F3),
D-6343/2012 dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Hinweis des BFM während der BzP vom 6. November, die nigerianische Botschaft für die Passbeantragung kontaktieren zu können (vgl. act. B7/14 S. 8 Ziff. 4.07), während des Asylverfahrens unzulässig und systemwidrig ist, da zu diesem Zeitpunkt noch keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt und somit noch nicht festgestellt worden ist, ob eine asylrelevante Gefährdung vorliegt (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.1 S. 549 und E. 3.3.4 S. 550 f.), auch wenn die Beschwerdeführerin angab, mit den nigerianischen Behörden keine Probleme zu haben, dass vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass sie dazu in ihrer Beschwerdeschrift geltend machte, noch nie irgendwelche Papiere besessen zu haben, da sie als Minderjährige in ihrem Heimatland nicht die Möglichkeit gehabt habe, ein solches Dokument zu erlangen, da dies erst mit 18 Jahren möglich sei, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter damit beschäftigt gewesen sei, ihr Überleben zu sichern, und nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, sich einen Pass ausstellen zu lassen, zumal ein solcher USD 100 koste, dass sie zudem als Waise nicht in der Lage gewesen sei, zu den Behörden zu gehen und sich um einen Ausweis zu kümmern, dass sie versichere, die Wohnung in J._______ entgegen der Annahme des BFM wirklich nur mit dem Vorweisen des N-Ausweises gemietet zu haben und die Verwaltung zur Bestätigung dieser Aussage kontaktiert werden könne, dass sie zudem mehrmals vergebens versucht habe, die nigerianische Botschaft telefonisch zu erreichen, um die erforderlichen Identitätspapiere zu organisieren, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, je solche in Nigeria beschafft haben zu können,
D-6343/2012 dass sie bei der Ausreise aus ihrem Heimatstaat bereits volljährig war und folglich das Argument, aufgrund ihrer Minderjährigkeit in Nigeria keine Identitätspapiere beschafft haben zu können, nicht zu überzeugen vermag, dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bemühte, die erforderlichen Dokumente im Heimatstaat zu beschaffen, dass nämlich davon auszugehen ist, dass sowohl der Pastor als auch ihre Freunde in M._______, bei welchen sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe, für die Beschaffung der erforderlichen Dokumente hätten angegangen werden können, sie indessen keine diesbezüglichen Anstrengungen unternahm, dass der Reiseweg der Beschwerdeführerin, welcher gemäss eigenen Angaben über mehrere Staaten führte und mehrere Monaten dauerte, ohne rechtsgenügende Papiere kaum zu bestreiten gewesen sein dürfte, weshalb ihre Behauptung, keine Identitätsdokumente zu besitzen, sich als realitätsfremd erweist und – wie die Vorinstanz zu Recht gefolgert hat – den Anschein erweckt, sie wolle nicht offenlegen, mit welchen Papieren sie in Wirklichkeit gereist sei, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise vorerst nach Italien und sodann in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr N-Ausweis sei für die Wohnungsmiete ausreichend gewesen, nicht als entschuldbarer Grund für die fehlenden Papiere gelten kann, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
D-6343/2012 dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Befragungen vom 8. März 2010 sowie vom 6. November 2012 zu ihren Asylgründen stark variieren und widersprüchlich ausgefallen sind und folglich als unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal es die Beschwerdeführerin unterliess, die festgestellten Diskrepanzen nachvollziehbar zu erläutern, dass auch in ihrer Rechtsmitteleingabe keine Auseinandersetzung mit der vom BFM verneinten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erfolgt und folglich keine Argumente angeführt werden, die zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten, dass diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
D-6343/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-6343/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage jung und gesund ist, die Primar- und Sekundarschule (ohne Abschluss) absolvierte und ihren Lebensunterhalt in der Schweiz über längere Zeit selbständig bestreiten konnte, und somit – entgegen den Beschwerdevorbringen – zu ihrer persönlichen Situation Stellung nahm, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, in Nigeria niemanden zu haben, der sie unterstützen könnte, dort niemals gearbeitet zu haben und sich folglich ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren könne, dass sie indessen vom Pastor ihres Dorfes bis zu ihrem Wegzug nach M._______ und in M._______ selbst von Freunden unterstützt worden sein soll, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihr auch bei einer Rückkehr eine erste Hilfeleistung bieten können, dass vorliegend jedoch insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, und angesichts ihrer als offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen das angeblich fehlende Beziehungsnetz am Herkunftsort zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass sie an ihrem Herkunftsort über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches sie im Falle der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz unterstützen kann, dass mithin weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-6343/2012 dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6343/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: