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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 D-6342/2017

17. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,762 Wörter·~29 min·10

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6342/2017

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N_______.

D-6342/2017 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische Araberin, ihren Heimatstaat legal am (...) und reiste auf dem Landweg über diverse Länder bis C._______. Von dort gelangte sie am (...) mit einem Visum versehen auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 20. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. November 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 31. August 2017 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, ein (Nennung Verwandter), der bei der Freien Syrischen Armee (FSA) gedient habe und (Nennung Funktion) gewesen sei, sei von den Behörden getötet worden. Sie hätten von seinem Tod am (...) aus dem Fernsehen erfahren. Da Mitglieder der FSA von den Behörden als Terroristen bezeichnet würden, hätten sie den Nachbarn nicht erzählt, dass der getötete (Nennung Verwandter) ein Angehöriger der FSA gewesen sei. Nachdem diese aber trotzdem die wahren Umstände des Todes ihres (Nennung Verwandter) erfahren hätten, sei ihre Familie unter Druck gesetzt, belästigt und beleidigt worden. Wiederholt seien Steine gegen sie geworfen worden, worauf sie sich nicht mehr nach draussen gewagt und nur noch ihr Vater Waren des täglichen Bedarfs besorgt habe. Zudem seien ein bis zwei Mal pro Woche Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes oder des Nachrichtendienstes bei ihnen erschienen und hätten jeweils ihren Vater einvernommen. Am (...) hätten Militärpolizisten ihren Vater aufgefordert, sich als Reservist zu melden. Er habe sich drei Tage Zeit ausbedungen, um sich zu organisieren. Ein Dokument für den Reservedienst habe er jedoch nicht unterschrieben. Da ihr Vater nicht in das Militär habe einrücken und Leute töten wollen, aber auch nicht habe umgebracht werden wollen und sich um die Sicherheit seiner Familie gefürchtet habe, seien sie auf seine Initiative hin schliesslich aus Syrien ausgereist. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug

D-6342/2017 ersetzte es infolge Unzumutbarkeit durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Visa-Akten, eventualiter des rechtlichen Gehörs dazu und anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM auf mitzuteilen, ob der angefochtene Asylentscheid in Kenntnis und nach Beizug der Visumsakten der Beschwerdeführerin ergangen sei, die vorinstanzlichen Akten mit den Visumsunterlagen zu vervollständigen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Visumsunterlagen zu gewähren und anschliessend die vervollständigten Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Entscheid über die übrigen Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ins Recht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.

D-6342/2017 G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 hielt die Vorinstanz – nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2018. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie weitere Bestimmungen (Art. 3 AsylG; Art. 9 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

D-6342/2017 rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 2.1.2 Sodann haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 2.1.3 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung und demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, wonach sie trotz ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung und gegen ihren Wunsch angehört, während der Anhörung wiederholt grundlos unterbrochen und ihr (Nennung Verwandter) aufgefordert worden sei, die Anhörung zu verlassen – was sie verhindert habe –, weshalb sie sich nicht vollumfänglich zu ihren Asylgründen habe äussern können, erweisen sich als unbegründet. Weder ist dem fraglichen Protokoll zu entnehmen, dass sie nicht hätte angehört werden wollen, noch ergeben

D-6342/2017 sich daraus Hinweise, dass sie im Zeitpunkt der Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen wäre. Vielmehr gab sie auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung (HWV) an, sich physisch und psychisch gut sowie in der Schweiz wohl zu fühlen (vgl. act. A10/21 S. 17 F130). Hinsichtlich der (Nennung Leiden) fügte sie sodann an gleicher Stelle an, dass sie solche hin und wieder anfallartig habe, weil (...) sei. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, sie hätte gerade anlässlich der Anhörung an (Nennung Leiden) gelitten oder diese – falls sie solche tatsächlich gehabt hätte – hätten ein solches Ausmass angenommen, dass es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, sich auf die Fragen zu konzentrieren. Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen gesundheitlichen Problemen oder allenfalls wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können, und es wurde von ihr keine Kritik an der Durchführung der Anhörung als solche oder an der Arbeit der Übersetzer oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art anlässlich der Anhörung vorgebracht. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern, laut welchem die Beschwerdeführerin wegen (Nennung Leiden und Behandlung) worden sei. So fand die Anhörung über (...) Monate vorher statt und es sind – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht hätten, dieser zu folgen. Ferner ergibt sich aus dem Kontext der Anhörung, dass diese behutsam vonstattenging und die Befragerin des SEM bemüht war, ein angenehmes Befragungsklima zu schaffen. Entsprechend bestätigte die HWV am Schluss auf dem Unterschriftenblatt, dass anlässlich der Anhörung eine gute Atmosphäre geherrscht habe. Ferner wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, ihre Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorzutragen, welche in der Folge durch gezielte Nachfragen vertieft wurden, und bestätigte am Schluss der Anhörung die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Angaben nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A10/21 S. 20). Unzutreffend ist ausserdem die Behauptung, der an der Anhörung anwesende (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, die Anhörung zu verlassen. Indessen wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Nervosität und ein Zittern ihrer Hand angesprochen, wobei die Befragerin die Vermutung äusserte, dass sie sich infolge der Anwesenheit ihres (Nennung Verwandter) allenfalls nicht frei äussern könne, und vorschlug, den zweiten Teil der Anhörung ohne den (Nennung Verwandter) durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden war, wurde die Anhörung ohne weiteres fortgeführt (vgl. act. A10/21 S. 9). Am Schluss der Anhörung dankte der auf Wunsch

D-6342/2017 der Beschwerdeführerin als Begleitperson anwesende (Nennung Verwandter) dem Übersetzer für die guten Dienste und erklärte den Anwesenden die Hintergründe für das gelegentlich bei der Beschwerdeführerin auftretende (Nennung Leiden) (vgl. act. A10/21 S. 18), welche sich – am Rande bemerkt – nicht mit den in der Beschwerdeschrift (vgl. dort Art. 13) abgegebenen Erklärungen in Übereinstimmung bringen lassen. Der Verlauf und die Umstände der Anhörung lassen insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den Begebenheiten der durchgeführten Anhörung und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getragen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. 2.1.4 Dies gilt auch für den Einwand, es sei nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin konnte die wesentlichen Gründe für ihr Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschliessend durch diverse Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte sie auf Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben (vgl. act. A3/12 S. 6 f.). Die Behauptung, sie sei im Rahmen der BzP aufgefordert worden, sich zu ihren Asylgründen nicht detailliert zu äussern, sondern sich kurz zu halten, lässt sich durch die protokollierten Aussagen nicht erhärten. Protokollwidrig ist ferner die Behauptung, es sei wegen der Herkunft des Dolmetschers zu Verständigungsproblemen gekommen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP zwei Mal bestätigte, diesen gut zu verstehen (vgl. act. A3/12 S. 2 und 9). Ihre Erklärung anlässlich der Anhörung erweist sich unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung (vgl. act. A10/21 S. 13). Sodann ist bezüglich der vom SEM eingesetzten Dolmetscher festzuhalten, dass diese hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, vermag die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der BzP eingesetzten Übersetzers (vgl. act. A10/21 S. 13 F95) nicht zu überzeugen. Ferner stellt auch die gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist und es sich bei der internen Empfehlung des SEM, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. bspw. Urteile

D-6342/2017 des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3, D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 2.1.5 Die Beschwerdeführerin sieht sodann im Umstand, dass die Anhörung insgesamt über fünf Stunden (von 9.40 bis 14.45 Uhr) gedauert habe, eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 23 der Rechtsmitteleingabe). Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, ihre Asylgründe – unterbrochen durch zwei kurze Pausen – in einer Anhörungszeit von insgesamt rund viereinhalb Stunden (inkl. Rückübersetzung, abzgl. Pausen) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der HWV Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen (vgl. auch E. 2.1.3 oben). Eine die Beschwerdeführerin belastende Unfairness ist nicht erkennbar. 2.1.6 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM es unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung – falls solche existieren – potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erwähnt, es sei ihr von der Schweizer Vertretung in D._______ ein Visum erteilt worden, eine Befragung erwähnte sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. act. A3/12 S. 6). Zudem hat weder sie noch ihr bei der Anhörung anwesender (Nennung Verwandter) die Wichtigkeit möglicher Visumsakten betont; ebenso wenig wurde auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Sodann wurde das SEM im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit Verfügung vom 16. November 2017 aufgefordert, Einsicht in die fraglichen Visa-Akten zu gewähren. Im Anschluss an die nachträgliche Akten-

D-6342/2017 einsicht erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe in Unkenntnis dieser Akten entschieden, weil keine Veranlassung bestanden habe, die Visumsakten beizuziehen. Diese würden denn auch keine entscheidrelevanten Elemente enthalten, die eine Änderung des angefochtenen Entscheids zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu im Rahmen ihrer Replik vom 26. Januar 2018 äussern. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine solche vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). 2.1.7 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt habe, dass der verstorbene (Nennung Verwandter) ein ranghohes Mitglied der FSA gewesen und von der syrischen Regierung verhaftet worden sei, und dass zahlreiche Familienmitglieder in der syrischen Armee – teilweise in höheren Rängen – tätig gewesen seien. Auch sei sie der Frage nicht nachgegangen, ob ihr Vater tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden sei. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Furcht vor den Militärbehörden und den Behelligungen durch Nachbarn und anderen Drittpersonen als nicht asylrelevant zu erachten sei und weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführerin, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt

D-6342/2017 respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.). 2.1.8 Ferner wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch deshalb verletzt, weil es Beweismittel, die die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung habe einreichen wollen, nicht entgegengenommen habe. Dem betreffenden Protokoll ist zu entnehmen, dass die Befragerin die Beschwerdeführerin zunächst aufforderte mitzuteilen, was genau auf dem in Frage stehenden Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu sehen sei und sie danach erklärte, dieses nicht zu benötigen, da der betreffende Sachverhalt vom SEM nicht bestritten werde. Die Beschwerdeführerin erklärte sich auf Nachfrage damit einverstanden, dass das Beweismittel nicht zu den Akten genommen werde (vgl. act. A10/21 S. 17). Die entsprechende Rüge erweist sich somit als nicht stichhaltig. 2.1.9 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, weil das SEM die Dossiers ihres Vaters und weiterer Verwandten nicht beigezogen habe. Die Beschwerdeführerin reiste gleichzeitig mit ihrem Vater und ihrer (Nennung Verwandte) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl in der Schweiz. Das Asylverfahren ihres Vaters und (Nennung Verwandte) fand indessen erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Asylentscheids – und auch erst nach Beendigung des Instruktionsverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren – seinen Abschluss. Mit Verfügung vom (...) anerkannte das SEM sowohl den Vater der Beschwerdeführerin wie auch (Nennung Verwandte) als Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum ablehnenden Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Situation der weiteren, in Syrien verbliebenen Verwandten (Nennung Verwandte) das Vorliegen einer begründeten Furcht verneint (vgl. act. A13/7 S. 3) und ausgeführt, es bestünden für eine zukünftige und gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei hat das SEM die Frage, ob der Vater tatsächlich von den Militärbehörden zum Reservedienst aufgeboten worden sei, ausdrücklich offengelassen.

D-6342/2017 Das Gericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die formelle Rüge offensichtlich begründet ist. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und Anhörung geltend gemachten wesentlichen Fluchtgründe beziehen sich auch auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Weigerung ihres Vaters, dem wohl gezielten Aufgebot der Militärbehörden zum Reservedienst Folge zu leisten, und seiner umgehenden Flucht. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Es ist allerdings weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung des SEM zu entnehmen, ob dieses das Dossier des Vaters der Beschwerdeführerin beigezogen und die Gründe, weshalb er und (Nennung Verwandte) um Asyl nachgesucht – und nota bene mit Verfügung des SEM vom (...) auch erhalten haben – zur Kenntnis genommen hat. Dies ist aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige, vorab die Beschwerdeführerin, die sich auf ihren Vater bezieht, unabdingbar wäre, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, sondern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen. Der festgestellte Verfahrensmangel kann nicht als geheilt betrachtet werden. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht hat indes das Dossier des Vaters und (Nennung Verwandte) (N_______) auf Beschwerdeebene beigezogen. Es gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinlänglich erstellt gelten und die Entscheidreife auch leicht hergestellt werden kann. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen sein wird, zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb ihr ein Entscheid in der Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-6342/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht sei entgegenzuhalten, dass sie eigenen Angaben zufolge bei den behördlichen Besuchen nie persönlich anwesend gewesen und von den Behörden auch nie belangt worden sei. Zudem habe sie ihre Furcht vor dem militärischen Sicherheitsdienst bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie auf Nachfrage explizit angegeben, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Es falle auf, dass die übrigen Verwandten in Syrien verblieben seien und sich sogar ein (Nennung Verwandter) nach ihrer Ausreise im elterlichen Haus niedergelassen habe. Da diese trotz ihrer Verwandtschaft zu einem Angehörigen der FSA von den Behörden nicht behelligt worden seien, bestünden für eine zukünftige und gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen könne die Frage, ob ihr Vater tatsächlich von den Militärbehörden zum Reservedienst aufgeboten worden sei, offengelassen werden. Im Weiteren seien die geschilderten Probleme mit Nachbarn und Jugendlichen zu wenig intensiv und hätten es der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht, in ihrer Heimat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich ihr Vater trotz der Vorfälle weiterhin draussen aufgehalten habe, obschon er aufgrund seiner Verwandtschaft

D-6342/2017 zu einem FSA-Angehörigen exponierter gewesen sein dürfte als sie. Die geltend gemachten Behelligungen durch die genannten Drittpersonen seien daher asylirrelevant. Infolgedessen könne auf eine Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen verzichtet werden. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei offensichtlich, dass durch den Tod ihres bei der FSA tätigen (Nennung Verwandter) nicht nur ihr Vater, sondern auch sie selber ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Als Tochter eines Militärdienstverweigerers wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert worden, da sie auch von dessen Verfolgung mitbetroffen würde. Das SEM habe die diesbezüglich relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die aktuelle Berichterstattung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit zu berücksichtigen. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, ihre Furcht vor dem militärischen Sicherheitsdienst anlässlich der BzP nicht erwähnt zu haben. Sie habe dieses Vorbringen in der BzP kurz, aber deutlich geschildert. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, sie über die Verfolgung der in Syrien verbliebenen Verwandten zu befragen. Daher könne die Schlussfolgerung des SEM, dass die Familienangehörigen in der Heimat nicht behelligt würden, weil sie eine Verfolgung nicht explizit erwähnt habe, nicht gezogen werden. Entgegen der Behauptung des SEM seien zahlreiche ihrer Verwandten nach ihrer eigenen Ausreise ebenfalls aus Syrien geflüchtet und hätten in der Schweiz um Asyl ersucht. Aufgrund der kritischen Lage in ihrer Heimat habe sie derzeit keinen Kontakt zu ihren in Syrien noch verbliebenen Familienangehörigen. Der Umstand, dass sie auf offener Strasse verfolgt und angegriffen worden sei, bestätige eindeutig, dass sie und ihre Familie als Terroristen und Oppositionelle betrachtet worden seien. Entgegen der Ansicht des SEM habe sich ihr Vater nicht frei draussen aufhalten können, sondern sich nur kurz und auch nur abends der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, um die übrigen Familienangehörigen zu schützen. Im Übrigen sei betreffend die Asylrelevanz auch die verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage mit zu berücksichtigen. Es drohe ihr bei einer Rückkehr auch deshalb eine asylrelevante Verfolgung, weil sie bei einem vorliegend anzunehmenden Verdacht hinsichtlich „politischer Aktivitäten“ dem Geheimdienst überstellt und dessen willkürlichen Machenschaften ausgeliefert würde. Ihr Profil als Oppositionelle verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz zusätzlich.

D-6342/2017 5. 5.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). 5.2 5.2.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Syrien am (...) auf legalem Weg im Besitz ihres Reisepasses, der ihr durch die syrischen Behörden offenbar anstandslos vorher ausgestellt worden war, verlassen hat (vgl. act. A3/12 S. 5 f.; A10/21 S. 7 und 16). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise zumindest im Zusammenhang mit den behördlichen Nachforschungen nach dem Tod ihres bei der FSA aktiven (Nennung Verwandter) keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. So wären – wäre sie wegen des erwähnten (Nennung Verwandter) tatsächlich im Visier der syrischen Behörden gestanden – entsprechende Massnahmen gegen sie eingeleitet worden, zumal jene über ihren ständigen Aufenthaltsort in der Stadt im Bilde gewesen seien (vgl. act. A3/12 S. 4). Diesbezüglich brachte sie denn auch vor, sie habe die Besuche der Behörden nicht persönlich miterlebt und der Geheimdienst lade keine Frauen vor, wenn sie nicht direkt in eine Sache verwickelt seien (vgl. act. A3/12 S. 7). 5.2.2 Ob sich die gleiche Schlussfolgerung auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufgebot für ihren Vater zum militärischen Reservedienst ziehen lässt, bedarf einer differenzierten Beurteilung. Wohl konnte die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt das Land (noch) auf legalem Weg zusammen mit ihrem Vater und (Nennung Verwandte) (N_______) verlassen. Dies jedoch ihren Angaben zufolge auch nur, weil ihr Vater nach der behördlichen Aufforderung das Dokument für den Reservedienst nicht unterschrieben habe und sie innerhalb der von ihrem Vater ausbedungenen drei Tage das Land verlassen hätten. Jedoch wurde der Grund für ihre

D-6342/2017 Ausreise – und daran anschliessende zu erwartende behördliche Sanktionen – bereits vorgängig mit der mündlichen Aufforderung an ihren Vater, in den Reservedienst einzurücken, gesetzt. Die Beschwerdeführerin befürchtet in diesem Zusammenhang, dass sie als Tochter eines Militärdienstverweigerers mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Verfolgung ihres Vaters mitbetroffen würde. 5.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandtschaft zu ihrem Vater, der sich durch seine Flucht aus Syrien dem militärischen Reservedienst entzog, begründete Furcht hat, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. 5.3.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 5.3.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter

D-6342/2017 Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften, um sie für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes zu bestrafen oder sie dazu missbrauchen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, www.refworld.org/docid/544e446d4.html, abgerufen am 21.11.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 21.11.2018). 5.3.3 Vorliegend ist aufgrund der vom SEM nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und den beigezogenen Asylakten ihres Vaters (N_______) davon auszugehen, dass ihr Vater von den syrischen Militärbehörden als Dienstverweigerer identifiziert und entsprechend registriert wurde. Die Beschwerdeführerin lebte als einziges noch lediges (volljähriges) Kind im gleichen Haushalt wie ihr Vater und reiste gleichzeitig mit diesem legal aus Syrien aus. Insofern ist den syrischen Behörden bekannt, dass sie – im Fall einer allfälligen Rückkehr nach Syrien – mit diesem in Kontakt stehen könnte. Sodann erhielt ihr Vater (wie auch [Nennung Verwandte]) wie bereits erwähnt mit Entscheid des SEM vom (...) in der Schweiz Asyl. Dabei erachtete die Vorinstanz im entsprechenden internen Antrag die vom Vater und der Beschwerdeführerin geschilderten Asylgründe als detailliert, übereinstimmend und insgesamt in offenkundiger Weise als glaubhaft, so namentlich auch bezüglich des geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegrundes (mündliches Aufgebot zum Reservedienst kurz nach dem Tod des (Nennung Verwandter)s der Beschwerdeführerin) inklusive der umgehenden Vorbereitung zur Ausreise. Angesichts dessen, dass ihr Vater bei einem Verbleib in Syrien (unter anderem) infolge seiner

D-6342/2017 Refraktion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Beschwerdeführerin verhaftet hätten, um sie für die Aktivitäten eines gesuchten Familienmitgliedes zu bestrafen oder dazu missbraucht hätten, um an Informationen zum Verbleib ihres Vaters zu gelangen oder ihn unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die zahlreichen Befragungen des Vaters bereits seinen Anfang. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte denn auch an, sie habe als Konsequenz des auf die Familie ausgeübten Drucks durch den syrischen Militärsicherheitsdienst respektive den Nachrichtendienst Angst (um ihr Leben) gehabt (vgl. act. A10/21 S. 8 f.). Insgesamt ist ihre Befürchtung, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet zu erachten. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Tochter ihres Vaters begründete Furcht hat, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der gegen ihren Vater gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6342/2017 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6342/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 wird aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-6342/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 D-6342/2017 — Swissrulings