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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2018 D-6341/2017

10. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,568 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6341/2017

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).

D-6341/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP). Am 15. August 2016 wurde er vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus B._______ in C._______. Er habe acht Schuljahre besucht. Im (…) sei er durch die Generalprüfung gefallen. Als er dannzumal beziehungsweise im (…) seine Schullaufbahn habe fortsetzen wollen, habe sein Schuldirektor dies abgelehnt, weil er über 18-jährig beziehungswiese im 17. Lebensjahr gewesen sei. Am nächsten Tag habe er deshalb versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Er sei jedoch bei einem Kontrollposten von Soldaten erwischt worden und deswegen einen Monat lang – vom (…) bis am (…) beziehungswiese (…) – in D._______ in Haft gewesen. Beim dortigen Verhör sei ihm gesagt worden, dass er in E._______die militärische Ausbildung machen und ungefähr am (…) beziehungswiese am (…) einrücken müsse. Zur Leistung des Militärdienstes und weil sein Vater und andere Dorfbewohner für ihn gebürgt hätten, sei er freigelassen worden. Als in der Folge die Aufforderung gekommen sei, habe er sich in der Natur aufgehalten. Er sei insgesamt während fünf Monaten – „von September bis Januar“ – auf der Flucht gewesen, wobei er B._______ gemieden und sich in C._______ oder in den umliegenden Dörfern versteckt und bei Schulfreunden oder in Mietwohnungen übernachtet habe. Zweimal seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen; seinetwegen hätten sie seinen Vater zwei Wochen lang in F._______ festgehalten. Am (…) habe er Eritrea illegal verlassen wollen. In F._______ sei er aber von Soldaten festgehalten worden. Durch eine Bürgschaft habe er noch am gleichen Abend weitergehen können und Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung und aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-

D-6341/2017 tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm deswegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2017 – diese wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht – die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Januar 2018 unter Beilage eines Schuldokuments (in Kopie; das Original wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2018 nachgereicht) und des Kurzberichtes der Hilfswerkvertretung (HWV) betreffend die Anhörung vom 15. August 2016. G. Das SEM liess sich innert angesetzter Frist am 19. September 2018 ein zweites Mal vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm dazu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Stellung und legte eine aktualisierte Kostennote bei.

D-6341/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

D-6341/2017 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Militärdienst seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe sich zu den wichtigsten behaupteten Ereignissen bezüglich Jahreszahlen fortlaufend widersprochen, namentlich betreffend Erhalt des Ergebnisses der Generalprüfung (im […] bzw. […]). Er habe sich zudem abweichend dazu geäussert, in welchem Alter den Schülern jeweils mitgeteilt worden sei, dass sie die Schule nicht mehr fortsetzen könnten (Mitteilung an die Über-18-Jährigen bzw. im 17. Altersjahr), und auch zur Person, welche ihm diese Mitteilung gemacht habe (G._______ bzw. H._______), abweichende Angaben gemacht. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zu Haftdauer (ein Monat bzw. […] bis […]) und Haftbeginn ([…]) in D._______ sowie zur Dauer, während der er sich nach Schulabgang habe verstecken müssen (seit […] bis zur Ausreise am […] bzw. fünf Monate) gewesen. Diese Angaben hätten mit dem zunächst geltend gemachten Datum des Militäraufgebots am (…) nicht zusammengepasst. Abweichend seien auch die Angaben zur Dauer zwischen dem ersten und zweiten Besuch der Militärs (fünf oder sechs Tage bzw. […] und ungefähr […]) und in Bezug auf das Fehlen einer Identitätskarte. Ferner sei sein Verhalten im Versteck als völlig unlogisch zu qualifizieren. So sei mit Blick auf sein Vorbringen, ihm habe der Einzug in den Nationaldienst gedroht, nicht nachvollziehbar, dass er nach Hause zurückgekehrt oder nach I._______, wo seinen Angaben nach Kontrollen stattgefunden hätten, oder gar zu Verwandten, wo er behördlich leichter auffindbar gewesen wäre, gegangen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er zwar ein oder zwei Monate inhaftiert worden sei, um ihm mitzuteilen, dass er in den Militärdienst einrücken müsse, dann aber freigelassen worden wäre. Es sei ausserdem unlogisch, dass er am Tag der Ausreise kurz angehalten und – obwohl er gesucht worden sei – nach einer Garantenzahlung kurz darauf wieder freigelassen worden sei. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. 4.2 Der Beschwerdeführer räumte in der Rechtsmittelschrift ein, er habe die Vorbringen, wonach er vor seiner Ausreise einige Stunden festgehalten worden sei, erfunden. Er habe in beiden Interviews viel Druck verspürt, sei gestresst und durcheinander gewesen. Dennoch könne allein aus einer

D-6341/2017 Unwahrheit nicht geschlossen werden, dass die Gesamtheit seiner Vorbringen unglaubhaft sei. So habe er insbesondere die einmonatige Haft detailliert dargelegt. Es müsse aus seinen glaubhaften Angaben davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der nichtbestandenen Generalprüfung in der 8. Klasse zur militärischen Ausbildung eingezogen werden sollte und bei seinem ersten Ausreiseversuch inhaftiert worden sei. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dies so erlebt habe. Er sei damit zum Deserteur geworden, weil er Eritrea vor Antritt der militärischen Ausbildung verlassen habe. 4.3 In der Eingabe vom 22. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss dem eingereichten Schuldokument die 7. Klasse im Jahr (…) bestanden und die 8. Klasse im Jahr (…) absolviert habe, was sich mit seinen Ausführungen an der Anhörung decke. Dies sei zugunsten seiner Glaubwürdigkeit zu würdigen. Er sei im Jahr seines Schulabbruchs ([…]) 17 Jahre alt gewesen. In verschiedenen Berichten werde beschrieben, dass minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert würden. Die Vorinstanz habe sich ausserdem in keiner Weise mit seinem Beschwerdeschreiben auseinandergesetzt. Schliesslich verweise er betreffend seine Glaubwürdigkeit auf den ausführlichen Bericht der an der Anhörung anwesenden HWV. 4.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 19. September 2018 aus, bei Echtheitsunterstellung des eingereichten Schulzeugnisses könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die 8. Klasse im (…) beendet habe, was indes bloss seine nicht streitigen Vorbringen unterstütze. Die neuen Sachverhaltselemente seien nicht geeignet, die in der Verfügung erwähnten Widersprüche, auch bei Anwendung eines tiefen Beweismassstabes, zu entkräften. Zu stark würden die Angaben in der Beschwerde inhaltlich von den vormals bekannten Vorbringen abweichen. Der Beschwerdeführer könne zwar durchaus mit Details von einer Haft sprechen, indessen könnten die Umstände der Haftentlassung, ohne dass der Beschwerdeführer direkt dem Militärdienst zugeführt worden wäre, im Lichte des vorliegenden Falls nicht überzeugen. Die unterschiedlichen zeitlichen Angaben nach dem angeblichen Schulabgang würden auch nach der Beschwerdeergänzung nicht überzeugen. Es sei im Zusammenhang mit dem Fehler, den der Beschwerdeführer in beiden Interviews aus Stress begangen haben solle, festzuhalten, dass er in der Anhörung betont habe, dass es ihm (dort) gut gehe.

D-6341/2017 4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2018, es erscheine sinnvoller, den chronologischen Ablauf der Geschehnisse zu erstellen, statt sich allein auf die Widersprüche der Daten zu konzentrieren. Dieser sei klar erkennbar und er weiche auch zu keinem Zeitpunkt davon ab. Es könne aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Die Aussagen betreffend die Haft erachte auch das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung als durchaus detailreich. Die Annahme, dass er in der Anhörung betont habe, es gehe ihm gut, entspreche nicht der Aktenlage. Vielmehr habe er sich während der Anhörungssituation nervös, gestresst, verunsichert, durcheinander und unter Druck gesetzt gefühlt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmittelschrift ein, dass seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er am Tag seiner Ausreise vorübergehend angehalten worden sei, nicht zutreffend seien. Aufgrund dieser tatsachenwidrigen Angaben bestehen grundsätzliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Diese vermag er auch nicht mit dem Hinweis, er habe sowohl bei der BzP wie bei der Anhörung viel Druck verspürt, sei gestresst und durcheinander gewesen, nicht aufzulösen, zumal er solches auch auf Nachfrage der HWV hin bei der Anhörung nicht vorbrachte (vgl. SEM act. A12 F62-65) und entsprechende Hinweise auf mögliche Konzentrationsschwierigkeiten weder dem Protokollverlauf zu entnehmen noch von der HWV auf dem Beiblatt zum Anhörungsprotokoll vermerkt worden sind. Auch im (auf Beschwerdeebene eingereichten) Kurzbericht der HWV (vgl. dort unter Bst. A, Ziff. 1.7 ) wurden keine Bemerkungen zu einer allenfalls mangelnden Ausdrucksmöglichkeit oder einem angeschlagenen Gemütszustand des Beschwerdeführers angebracht. 5.3 Das SEM hat zurecht darauf geschlossen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Militärdienst unglaubhaft erscheinen und sein Verhalten im Versteck als unlogisch zu qualifizieren ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II./1. und Ziff. II./2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass – auch

D-6341/2017 wenn der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Haft mit gewissen detaillierten Angaben zu schildern – die unglaubhaften Elemente dennoch überwiegen, weshalb die Haft als solche nicht geglaubt werden kann. Namentlich erscheint die dargelegte Vorgehensweise der eritreischen Behörden als realitätsfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese ihn mit der Aufforderung, später in den Militärdienst einzurücken, aus der Haft hätten entlassen sollen, um ihn dann dennoch weiter zu suchen. Soweit er vorbringt, er sei nie von der Chronologie der Geschehnisse abgewichen, mag er daraus nichts abzuleiten, weil die zeitlichen Widersprüche insgesamt als zu deutlich zu erachten sind, als dass von glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden könnte. Im Übrigen setzt er sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, im „(…)“ erwischt und für einen Monat inhaftiert worden sei (vgl. dort S. 4 Ziff. 2.2.), in weiteren Widerspruch zu seinen vorinstanzlichen Angaben, wonach er vom (…) bis (…) in Haft gewesen sei (vgl. SEM act. A12 F108-112). Sollte der Beschwerdeführer überdies tatsächlich die Schule im Sommer (…) und nicht im Jahr (…) beendet haben (Beschwerdeschrift Ziff. II./2.2), bleibt eine grosse zeitliche Lücke bis zu seiner angeblichen Ausreise im (…) (vgl. SEM act. A12 F185 ff.). Weder in der Anhörung noch in seinen Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens wird ansatzweise geklärt, was er in dieser langen Zeit erlebt oder getan haben sollte. Auch aufgrund dieser zeitlichen Lücke rücken die behaupteten Vorkommnisse in ein zweifelhaftes Licht. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln ableiten, zumal im Kurzbericht der HWV festgehalten wird, einzelne Widersprüche hätten nur teilweise aufgeklärt werden können. Den Ausführungen des SEM in Bezug auf das Schulzeugnis schliesst sich das Gericht im Übrigen vollumfänglich an. Somit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren, sodass er weder als Deserteur noch als Dienstverweigerer anzusehen ist. 5.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6– E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).

D-6341/2017 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Dienstverweigerung glaubhaft zu machen, und es bestehen keine weiteren Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR. 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterpraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).

D-6341/2017 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). 7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

D-6341/2017 Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern), eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im Bauwesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

D-6341/2017 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Aufstellung des Zeitaufwands über 14 Stunden ein. Dies erscheint für den vorliegenden Fall als angemessen. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘100.– (Stundenansatz von Fr. 150.–; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6341/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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