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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2017 D-6336/2016

11. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,679 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6336/2016 wiv

Urteil v o m 11 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, 2. B._______, geboren am (…), Syrien, 3. C._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, 4. D._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, 5. E._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).

D-6336/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2015 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte am 22. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 ersuchte er das SEM um Erteilung von humanitären Visa für seine Ehefrau sowie vier gemeinsame Kinder. Das SEM informierte ihn mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 darüber, dass nur vorläufige aufgenommene Syrer (Ausweis F) einen Anspruch auf humanitäre Visa für Ehegatten und minderjährige Kinder hätten. A.b Einige Monate nach ihrem Ehemann verliess die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit drei ihrer Kindern Syrien ebenfalls in Richtung Irak. Von dort reisten sie über die Türkei und Griechenland über die sogenannte Balkanroute nach Deutschland und gelangten schliesslich am 5. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin und die beiden älteren Kinder wurden am 27. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 22. März 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie ihrer drei minderjährigen Kinder nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat Deutschland. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil D-2092/2016 vom 13. April 2016 gut und wies das SEM an, ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder C._______ und D._______ (Beschwerdeführende 3 und 4) am 29. Juli 2016 sowie den Beschwerdeführer 1 am 24. August 2016 eingehend zu ihren Asylgründen an. Dabei führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien kurdischer Ethnie, stammten aus Syrien und hätten zuletzt (…) in Damaskus gewohnt. Der Beschwerdeführer 1 habe als Verkäufer von Kleidern gearbeitet. Als Ajanib sei er staatenlos gewesen, bevor er sich im Jahr 2012 eine syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen können. Da die Kinder noch zu jung gewesen seien, hätten sie ihrerseits noch keine ID erhalten. Die Sicherheitslage sei nach dem Ausbruch des Krieges immer schlechter geworden und viele Kurden aus ihrem Quartier hätten die Gegend bereits verlassen. Ein

D-6336/2016 Arbeitskollege des Beschwerdeführers 1 sei von maskierten Männern entführt worden, bei denen es sich um Mitglieder des syrischen Geheimdienstes (Shabiha) gehandelt habe. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2014 für etwa einen Monat inhaftiert worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, als Security beim kurdischen Newroz-Fest gearbeitet zu haben. Nach einer Anhörung sei er aber wieder entlassen worden, da man nichts habe feststellen können. Zudem sei er auch im Jahr 2013 für 15 Tage festgenommen worden, nachdem er Geld für bedürftige Menschen gesammelt habe. Sodann seien die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie deren Schwester F._______ (welche nicht in die Schweiz eingereist ist) Mitglieder einer Tanzgruppe gewesen, die jeweils an kurdischen Anlässen wie dem Newroz-Fest aufgetreten sei. Deswegen habe die Familie mehrmals Drohbriefe mit einem Stempel des Geheimdienstes Dumar Balad erhalten. In diesen seien sie aufgefordert worden, keinen kurdischen Aktivitäten mehr nachzugehen. Ausserdem sei auch konkret mit der Entführung und Vergewaltigung von F._______ gedroht worden. Weiter sei im Jahr 2014 eine Schulkollegin der Beschwerdeführerin 3 entführt worden. Sodann hätten die Beschwerdeführer 1 und 4 an Demonstrationen von Kurden teilgenommen. Dabei sei der Beschwerdeführer 4 auch einmal verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden. Er sei aber wieder freigekommen unter der Auflage, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte sodann, sie sei Sympathisantin der PKK und im Zusammenhang mit deren Aktivitäten einmal in Aleppo inhaftiert worden. Dies sei aber vor der Geburt ihrer Kinder gewesen. Nachdem die Sicherheitslage in Damaskus immer schwieriger geworden sei, habe sich der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2015 entschlossen, in seine Heimatregion zurückzukehren. Von dort aus sei er später ausgereist. Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 hätten vorerst abwarten wollen, bis der Beschwerdeführer 1 im Zielland angekommen war und seine Familie hätte zu sich holen können. Sie hätten sich nach einer erneuten Verschlechterung der Sicherheitslage aber entschieden, ihren Wohnort zu verlassen. Sie seien ebenfalls zuerst in die Heimatregion gereist und dann weiter in den Irak. Dort hätten sie sich Dokumente für die Durchreise ausstellen lassen und seien schliesslich weitergereist. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Identitätskarten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, das Familienbüchlein, eine Wahlkarte der Beschwerdeführerin 2, die Karten mit der Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführenden 2

D-6336/2016 bis 5 für den Irak/Kurdistan, Personenregisterauszüge von allen Beschwerdeführenden sowie Strom-, Wasser- und Telefonrechnungen aus Damaskus. C. Mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am 14. September 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Zahlung auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten. F. Am 27. Oktober 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-6336/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6336/2016 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass der asylsuchenden Person Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohen, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt werden. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil E-1517/2015 vom 13. April 2015, E. 4.1, m. w. H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet seien, eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer 1 sei zwar verhaftet worden, nach einer Anhörung aber wieder freigekommen, nachdem man ihm nichts habe anlasten können. Dies lasse darauf schliessen, dass seine Tätigkeit beim Newroz-Fest als folkloristische und nicht als politische Aktivität angesehen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer 1 weiter angegeben habe, dass er eigentlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hatte, sei nicht davon auszugehen, dass er in Syrien gezielt als Regimegegner identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer 4 sei wohl aufgrund einer Teilnahme an

D-6336/2016 einer Demonstration festgenommen worden, danach aber wieder freigelassen worden mit der Anweisung, künftig nicht mehr an solchen Kundgebungen teilzunehmen. Weitere Probleme aufgrund seiner Beteiligung an Demonstrationen habe er nicht gehabt. Im Anschluss an diesen Vorfall habe die Familie noch mehrere Monate an derselben Adresse in Damaskus gelebt, ohne weiter von den Behörden behelligt worden zu sein. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 von den syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 mache neben dem Ereignis in Aleppo keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer damaligen Aktivitäten für die PKK geltend. Die Beschwerdeführenden seien folglich im Zeitpunkt der Ausreise nicht dahingehend im Fokus der Behörden gestanden, dass sich daraus eine asylrelevante Bedrohungslage ergeben hätte. Im Zusammenhang mit den Drohbriefen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über längere Zeit hinweg Drohbriefe erhalten hätten, ohne dabei konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Es hätten auch andere kurdische Familien Drohbriefe erhalten; die vorgebrachte Verfolgung richte sich somit eher insgesamt gegen die kurdische Gemeinschaft. Jedenfalls erfüllten die diesbezüglichen Vorbringen die Anforderungen an die Gezieltheit und Intensität einer nach Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmassnahme nicht. Sodann sei die allgemein schlechte Sicherheitslage in Syrien auf die Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Auch die Entführung des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 sei nicht asylrelevant, da kein Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers 1 ersichtlich sei und diese ebenfalls auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückgehe. Weiter bestehe gemäss geltender Rechtsprechung in Syrien keine Kollektivverfolgung von als Ausländer registrierten Kurden (Ajanib), da keine staatlichen Repressionen vorlägen, welche dieser Personengruppe ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden. 6.2 In der Beschwerdeeingabe führen die Beschwerdeführenden aus, wer in Syrien einmal ins Visier der Behörden gerate, sei registriert und müsse stets mit Konsequenzen rechnen. Beim derzeitigen totalitären Regime wisse man aber nie, wann und wo eine Bestrafung erfolge. Früher oder später hätten sie sich für ihre Vergangenheit vor den Behörden verantworten müssen, wenn sie nicht geflohen wären. Sodann habe die ganze Familie Repressionen zu befürchten, wenn sich eines ihrer Mitglieder an Demonstrationen beteilige. Es seien auch bereits Demonstrationsteilnehmer erschossen, verhaftet oder entführt worden. Aus diesem Grund hätten sie Angst um die Kinder und um ihre Angehörigen gehabt. Weiter seien die

D-6336/2016 Drohungen gezielt gegen den Behörden bekannte und vorbestrafte Personen gerichtet gewesen. Sie hätten grosse Angst gehabt, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile geeignet sind, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hervorzurufen. 7.1 7.1.1 Die Verhaftungen des Beschwerdeführers 1 fanden im Anschluss an die Newroz-Feste von 2013 und 2014 statt. Anschliessend wurde er aber bedingungslos freigelassen, nachdem ihm offenbar nichts angelastet werden konnte (vgl. A41, F49). Es gibt keine Hinweise darauf, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch zu weiteren Massnahmen von Seiten der Behörden gekommen wäre. 7.1.2 Im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme des Beschwerdeführers 4 ist zunächst festzuhalten, dass es unklar bleibt, ob dieser überhaupt verhaftet und von den Behörden namentlich identifiziert wurde. Zwar gibt der Beschwerdeführer 1 an, sein Sohn (der Beschwerdeführer 4) sei im Zusammenhang mit Demonstrationen im Jahr 2014 von der Regierung festgenommen und etwa eine Woche inhaftiert worden. Er sei aber wieder entlassen worden unter der Auflage, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen (A41, F88 und F91 f.). Die Beschwerdeführerin 2 sagte aus, dass ihr Sohn an Demonstrationen teilgenommen habe, deswegen aber keine Probleme bekommen habe. Einmal sei ihr aber gesagt worden, dass er verhaftet worden sei (A34, F39 f.). Demgegenüber antwortete der Beschwerdeführer 4 selbst auf die Frage, ob er Probleme wegen der Demonstrationsteilnahmen gehabt habe, dass es eben zu schriftlichen Drohungen gekommen sei. Allerdings hätten diejenigen, die sie bedroht hätten, nicht gewusst, dass er an Demonstrationen teilnehme (A38, F26 f.). Eine Festnahme erwähnte er nicht. Vielmehr sagte er aus, die Demonstrationen seien zwar gefährlich gewesen, es habe aber niemand von seiner Teilnahme erfahren (A38, F18). Dies lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass überhaupt eine Verhaftung stattfand. Auch der Umstand, dass zwischen den Demonstrationen und der Ausreise mehrere Monate vergingen und es zu keinen weiteren Problemen mit den Behörden kam, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 4 nicht als Regimegegner identifiziert wurde. Wäre dies der Fall, so hätte er gemäss der

D-6336/2016 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls mit einer Behandlung zu rechnen gehabt, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.7.2). Ist jedoch – wie vorliegend – nicht davon auszugehen, dass eine Person von den Sicherheitsbehörden registriert und als Regimegegner wahrgenommen wurde, so begründet die Teilnahme an Demonstrationen noch keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung. 7.1.3 Zusammenfassend gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahmen des Beschwerdeführers 1 oder die Beteiligung des Beschwerdeführers 4 an Demonstrationen in absehbarer Zukunft zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen führen könnten. Dasselbe gilt für die Verhaftung der Beschwerdeführerin 2, die in den Neunzigerjahren in Aleppo stattfand. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass sie aufgrund ihrer Handlungen bei den Behörden registriert seien und deshalb jederzeit mit Konsequenzen rechnen müssten, ist eine blosse Vermutung. Diese nur entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung ist nicht ausreichend für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, dass bei ihnen mehrmals Drohbriefe eingeworfen worden seien. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin 2 erstmals etwa im Jahr 2014, nach der Teilnahme der Kinder am Newroz-Fest, Drohzettel im Innenhof vorgefunden. Ihrer Tochter F._______, die immer aktiv an verschiedenen Anlässen teilgenommen habe, sei mit Entführung oder gar Vergewaltigung gedroht worden. Ein anderes Mal sei damit gedroht worden, dass die kurdische Schule in die Luft gesprengt würde. Sie habe nicht gewusst, wer diese Drohungen ausgesprochen habe, sie hätten aber das Regime verdächtigt (vgl. A34, F43 ff.). Nach Aussage der Beschwerdeführerin 2 hätten andere Bewohner von G._______ keine derartigen Drohzettel erhalten (A34, F61). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer 1 auf die Frage hin, ob noch andere Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft in Damaskus Probleme hatten, dass viele solche Drohbriefe erhalten hätten (A41, F72). In den drei Drohbriefen, die sie ab 2014 und noch vor seiner Abreise erhalten hätten, seien sie jeweils aufgefordert worden, keinen kurdischen Aktivitäten – insbesondere im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest – mehr nachzugehen. Der Inhalt der Drohbriefe sei identisch gewesen (A41, F63-65). Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 begannen die Drohungen nach dem

D-6336/2016 Newroz-Fest und kamen ungefähr im Abstand von 20 Tagen (vgl. A41, F99 bis F101). 7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 unterschiedliche Angaben zum Inhalt der Drohbriefe machten und sich bei der Frage widersprechen, ob auch andere Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft Drohungen erhalten hätten. Sie gaben aber übereinstimmend an, dass diese im Jahr 2014 begonnen hätten. Die Beschwerdeführenden lebten danach noch mehrere Monate an derselben Adresse, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gab, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. Sie erhielten nach den drei Briefen im Anschluss an das Newroz-Fest 2014 vorerst keine weiteren Drohbriefe mehr und es vergingen mehrere Monate, ohne dass etwas geschah. Schliesslich reiste der Beschwerdeführer 1 etwa einen Monat nach dem Newroz-Fest 2015 ab, wobei es in diesem Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass die fast ein Jahr zuvor erfolgten Drohungen wahrgemacht werden würden. Zwar erhielten die Beschwerdeführenden 2 bis 5 nach der Abreise des Beschwerdeführers 1 erneut zwei Drohbriefe (vgl. A41, F67 sowie A32, F60). Auch hier deutete nichts darauf hin, dass diese nun – anders als die Drohungen im Jahr zuvor – tatsächlich Konsequenzen haben würden. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Eintritt der angedrohten Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erwarten gewesen wäre. 7.3 In Bezug auf die Entführung des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 wird geltend gemacht, dass letzterer genauso der Gefahr einer Entführung ausgesetzt gewesen sei und es beim nächsten Mal sicherlich ihn getroffen hätte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 aufgrund dieses Vorfalls eine gezielte Verfolgung drohen sollte. Klare Hinweise auf eine drohende Entführung des Beschwerdeführers 1 liegen nicht vor, und ein direkter Zusammenhang zwischen der Entführung des Arbeitskollegen und der Person des Beschwerdeführers 1 ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat folglich zur Recht festgestellt, dass dieses Ereignis auf die zurzeit herrschende Situation in Syrien zurückzuführen und somit nicht asylrelevant ist. 7.4 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Anhörung ausführte, er sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen und habe mit den Behörden sowie der Polizei keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Anlass für den Entscheid, Syrien zu verlassen, seien nicht irgendwelche Probleme gewesen, vielmehr seien sie „wegen der Tötung und wegen dem schweren

D-6336/2016 Leben dort“ ausgereist (vgl. A41, F40 f.; F75 und F77). Auch die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie die Sicherheitslage dazu bewogen habe, Syrien zu verlassen, damit die Kinder ein sicheres Leben haben könnten (A34, F29). Viele hätten befürchtet, dass die Behörden auch ihr Wohnquartier G._______ mit Chemiewaffen bombardieren könnten, weshalb sie den Ort verlassen hätten (A34, F30). Der Hauptgrund für die Ausreise findet sich bei den Beschwerdeführenden somit in der allgemeinen Lebenssituation in Syrien und der dortigen Sicherheitslage. Diese ist aufgrund der Bürgerkriegssituation zweifellos prekär, betrifft aber alle dort wohnhaften Personen gleichermassen. 7.5 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer keine begründete Furcht von einer gezielten Verfolgung aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zu begründen. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

D-6336/2016 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 27. Oktober 2016 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

D-6336/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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