Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D633/2009 Urteil v om 1 7 . Februar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara FreiKoller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N_______.
D633/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, seinen Heimatstaat am 15. Dezember 2006 auf dem Seeweg. Über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 22. März 2008 illegal in die Schweiz gelangt. Am 13. Juni 2008 stellte er im F._______ ein Asylgesuch, wo am 20. Juni 2008 die Kurzbefragung stattfand. Am 30. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe über vier Jahre Kontakte zu einem Freund namens G._______ gepflegt, der seinerseits mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Kontakt gestanden sei und an diese Informationen weitergegeben habe, er wisse jedoch nichts Genaueres darüber. G._______ sei am (...) mit dem Bus von H._______ nach B._______ zurückgekehrt und danach spurlos verschwunden. Ein Bekannter von ihm habe G._______ noch an der Bushaltestelle gesehen. Am nächsten Tag hätten sie begonnen, nach G._______ zu suchen, und sich dabei auch auf dem Polizeiposten nach diesem erkundigt. Die Polizisten hätten ihnen jedoch mitgeteilt, dass sie keine solche Person gesehen oder festgenommen hätten. Diese Auskunft habe aber für ihn nicht glaubhaft geklungen, da die Polizei in der fraglichen Zeit viele, vornehmlich tamilische Personen in weissen Kleinbussen entführt habe. Er vermute, dass G._______ möglicherweise von der Polizei entführt worden sein könnte. Rund (...) Monate nach dem Verschwinden von G._______ sei die Polizei am (...) zu ihm nach Hause gekommen und er habe auf Frage der Polizisten erklärt, G._______ zu kennen und mit diesem befreundet zu sein. Daraufhin sei er sofort festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort hätten ihn sieben oder acht Polizisten geschlagen und verschiedene Sachen gefragt, so beispielsweise wo er die Bomben und die Waren versteckt habe. Schliesslich habe seine Mutter einen Anwalt beigezogen und auf dem Posten seinen Geburtsschein vorgewiesen, worauf er freigelassen worden sei. Zwei Tage später sei er von bewaffneten Polizisten zu Hause abgeholt und hinten auf einen Jeep gesetzt worden. Als er bemerkt habe, dass sie nicht in Richtung des Polizeipostens von B._______ gefahren seien, habe er um sein Leben gefürchtet und sei bei der nächsten roten Ampel aus dem Jeep gesprungen, davongerannt und zum Haus seiner Tante geflüchtet. In der
D633/2009 Folge habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten und er sei mit Hilfe eines Schleppers mit dem Boot zunächst nach D._______ gelangt, wo er während eines Jahres habe bleiben müssen, ohne dass er in Erfahrung gebracht habe, wo er sich genau befinde. Im (...) habe er D._______ mit einem Boot verlassen und sei nach I._______ gelangt, von wo aus er mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht und von dort mit dem Auto in drei Stunden an einen weiteren unbekannten Standort gefahren worden sei. Dort habe man ihn während dreier Monate eingesperrt, weil er dem Schlepper Geld geschuldet habe. Nachdem er aus der Wohnung habe flüchten können, habe er ein Tram bestiegen und an einem Bahnhof in einer ländlichen Gegend einen älteren Tamilen getroffen, der ihm erklärt habe, wo er um Asyl ersuchen solle. Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. A.b. Mit Entscheid des BFM vom 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am 31. Dezember 2008 – lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies seien die Vollzugsbehörden mittels
D633/2009 vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde ihm Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung das Ergebnis einer psychiatrischen Untersuchung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach Eingang der Beweismittel beziehungsweise nach Ablauf der diesbezüglich angesetzten Frist verwiesen. E. Mit Eingabe vom 21. April 2009 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
D633/2009 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff .1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D633/2009 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es sei schwer nachvollziehbar, dass sich die Flucht des Beschwerdeführers am (...) in der geschilderten Weise ereignet habe. Einerseits überrasche die Tatsache, dass die Polizei einen vermeintlichen Sympathisanten der LTTE ohne Fesseln auf einem offenen Fahrzeug transportiert habe. Andererseits sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer aus dem Jeep gesprungen sein soll, wenn laut eigenen Angaben fünf mit Gewehren bewaffnete Polizisten neben und vor ihm gesessen sein sollen. Dass es ihm gelungen sein soll, fünf bewaffneten Polizisten auf diese Weise zu entkommen, erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich. Somit bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Weiter habe der Beschwerdeführer geschildert, mit einem Boot von Sri Lanka aus nach D._______ gefahren und dort ein Jahr lang zusammen mit (...) anderen Personen in einem Haus festgehalten worden zu sein. Er sei nicht in der Lage, genaue Angaben zum Aufenthaltsort in D._______ oder zu seiner Ausreise zu machen. Sodann mache er geltend, nach der Flugreise ab I._______ habe man ihn noch einmal drei Monate lang an einem unbekannten Ort festgehalten. Da diese Schilderungen unsubstanziiert ausgefallen seien, sei der Schluss zulässig, dass die Vorbringen nicht erlebt worden seien. Die Behauptung, während eines ganzen Jahres in D._______ mit keinem einzigen Einheimischen kommuniziert zu haben und selbst nach einem Jahr keinen Anhaltspunkt zum Aufenthaltsort gehabt zu haben, sei haltlos und realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher erscheine, dass der Beschwerdeführer, der sich an die genaue Abflugs und Ankunftszeit sowie an den Tag des Fluges ab I._______ erinnern könne, nicht auch die Destination oder die Fluggesellschaft in Erfahrung gebracht haben soll. Überdies habe er keine Kenntnis, wo man ihn nach der Flugreise während dreier Monate festgehalten habe, obwohl er behaupte, aus dem Haus ausgebrochen und zu Fuss bis nach K._______ gelangt zu sein. Dort habe er eigenen Angaben zufolge sogar einer Fahrkartenkontrolle im Tram zu entgehen gewusst. Es sei demnach von ihm zu erwarten, dass er auch ausfindig machen könne, wo er sich genau befinde. Die dargelegten Zweifel würden durch die unsubstanziierte Schilderung bezüglich der Einreise in die Schweiz verstärkt.
D633/2009 Zum Vorfall vom (...), als er festgenommen und nach Intervention seiner Mutter und mit Hilfe eines Anwalts gleichentags wieder freigekommen sei, sei anzuführen, dass die srilankische Regierung gegen Mitglieder der LTTE, derer sie habhaft werde, regelmässig strafrechtliche Massnahmen einleite, indem sie diese in Haft setzen und in ein Zentralgefängnis überführen lasse. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts scheine es deshalb wenig wahrscheinlich, dass die srilankischen Sicherheitskräfte einen erhärteten Verdacht gegen ihn hegten und ihn in asylrechtlich relevanter Weise zu verfolgen beabsichtigten. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe sich bei seiner Flucht aus dem Jeep in einer speziellen Situation befunden. So habe er wegen der in der Haft erlittenen Folter ein schweres psychisches Leiden davon getragen, das in der Folge jeden Schritt seines Handelns beeinflusst habe. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er von Panik ergriffen gewesen, als das Polizeifahrzeug aus der Stadt hinaus gefahren sei. In diesem Zeitpunkt sei ihm jedes Mittel Recht gewesen, um den Polizisten zu entkommen. Da er nichts mehr zu verlieren gehabt und mit dem bevorstehenden Tod gerechnet habe, sei er dieses grosse Wagnis eingegangen. Dass die Flucht schliesslich auch gelungen sei, sei einerseits in gewissen Unzulänglichkeiten im Vorgehen der Polizisten zu erblicken und andererseits der einsetzenden Dunkelheit und seinen guten Ortskenntnissen zu verdanken. Ein solches Szenario sei durchaus realistisch, wie auch Berichterstattungen aus tamilischen Zeitungen belegten, wonach mehreren Tamilen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Weiter sei die Ursache für seine Unfähigkeit, sich über den genauen Aufenthaltsort in D._______ zu äussern, angesichts seiner geringen Schulbildung, der eingeschränkten Sprachkenntnisse, des Umstandes, dass sie nur einzeln und in Begleitung eines zum Schlepper gehörenden Mannes das Haus hätten verlassen dürfen, und seiner Angst, bei einem Kontakt mit Einheimischen die Rückkehr nach Sri Lanka antreten zu müssen, leicht nachvollziehbar. Seine Unfähigkeit, die essentiellen Daten seines Fluges ab I._______ in Erfahrung zu bringen, hänge damit zusammen, dass er die während des Fluges gesprochenen Sprachen nicht verstanden habe. Es sei dabei auch zu beachten, dass er sich auf dem ersten Flug seines Lebens befunden habe und dieses Ereignis etwas komplett Neues dargestellt habe. Hinzu komme, dass er sich seit über einem Jahr nur noch passiv verhalten habe, da seine Angelegenheiten vom Schlepper und dessen Mitarbeitern geregelt
D633/2009 worden seien. So sei er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr gewohnt gewesen, selbstständig Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten. Ferner würden die Umstände seines dreimonatigen Gewahrsams erklären, weshalb er nicht gewusst habe, an welchem Ort er festgehalten worden sei. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dürfe seine psychische Verfassung nicht ausser Acht gelassen werden. So sei er nach dem menschenverachtenden Verhör auf dem Polizeiposten vom (...) verängstigt, verunsichert, verlegen und er leide an regelmässig wiederkehrenden Kopfschmerzen, die mitursächlich für seine Konzentrationsschwierigkeiten seien. Überdies hätten ihm die Polizisten damals mit glühenden Zigaretten zahlreiche Verbrennungen im Brustbereich zugefügt. Dass er anlässlich der beiden Befragungen über diese Folter nicht gesprochen habe, sei typisch für Folteropfer und deren Selbstschutz und Verdrängungsmechanismus. Die beiden Festnahmen und die dabei erlittenen Nachteile hätten bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Die grossen psychischen Ängste, denen er stets ausgesetzt sei, zeigten sich durch seine Reaktion im Anschluss an den negativen Asylentscheid der Vorinstanz, als er sich aus Verzweiflung an diversen Körperstellen schwere Schnittverletzungen zugefügt habe. So würde er lieber sterben, als zurück nach B._______ zu gehen, wo ihm erneutes menschenunwürdiges Leiden drohe. Er sei in seiner Heimat seitens der srilankischen Sicherheitskräfte einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. 3.3. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel an dieser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einesteils als realitätsfremd, substanzarm, vage und somit als unglaubhaft sowie anderenteils als asylirrelevant zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Panik geraten sei und aus Angst um sein Leben alles riskiert habe, weshalb er an der Kreuzung aus dem Jeep gesprungen sei, vermag die in diesem Zusammenhang entstandenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht zu
D633/2009 entkräften. So ist das angebliche Verhalten der Polizisten, die den Beschwerdeführer ungefesselt auf einem offenen Fahrzeug transportiert haben sollen, angesichts der dargelegten Vorgehensweise seiner Festnahme (sechs bis sieben bewaffnete Polizisten hätten sein Wohnhaus umstellt und seien von jeder Seite gekommen (vgl. act. A5/15, S. 7) als derart unbedarft zu qualifizieren, dass es sich mit der geschilderten professionellen Vorgehensweise der gleichen Polizisten bei der Festnahme nicht in Übereinstimmung bringen lässt, zumal dadurch das Risiko eines Fluchtversuchs aus der Sicht der srilankischen Behörden unnötig erhöht worden wäre. In diesem Zusammenhang bleibt unerklärt, wie der Beschwerdeführer an den direkt neben ihm sitzenden Polizisten vorbeigekommen sein soll, ist doch davon auszugehen, dass jedes Verlangsamen und Anhalten des Jeeps für die Sicherheitskräfte mit Blick auf eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers einen heiklen Moment darstellte und sie daher in diesem Augenblick speziell aufmerksam gewesen sein dürften. Seine Behauptung, er sei am Rand der hinteren Klappentür gesessen (vgl. act. A5/15, S. 8, F74 f.), ist in Anbetracht des erwähnten Fluchtrisikos nicht glaubhaft. Alleine der Hinweis auf die einsetzende Dunkelheit und die guten Ortskenntnisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch davon auszugehen, dass die in der Polizeistation B._______ stationierten Polizisten über vergleichbare Ortskenntnisse verfügen. Auch der Hinweis auf die eingereichten Zeitungsartikel aus tamilischen Zeitungen, welche belegten, dass das geschilderte Szenario durchaus realistisch sei, zumal mehreren Tamilen die Flucht aus dem Gefängnis von L._______ gelungen sei, bleibt unbehelflich, zumal diese Zeitungsartikel – gemäss welchen (Schilderung des Inhalts der Artikel) – keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennen lassen oder einen Hinweis auf eine Gefährdung desselben zu geben vermögen. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang unerklärt, wie die Polizei überhaupt von der angeblichen Unterstützungstätigkeit von G._______ für die LTTE gewusst und von dieser auf eine mögliche Sympathie des Beschwerdeführers für diese Organisation geschlossen haben will. Zudem will die Polizei auf Nachfrage des Beschwerdeführers im Anschluss an das Verschwinden von G._______ einerseits von einer solchen Person gar keine Kenntnis gehabt haben ("..., sie wüssten von nichts."; vgl. act. A5/15, S. 5). Dem widersprechend führte er im Verlaufe der direkten Anhörung an, "jemand" müsse der Polizei von seiner Freundschaft zu G._______ erzählt haben (vgl. act. A5/15, S. 7). Weiter erstaunt es, dass die srilankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer, nachdem man ihn zwei Tage vorher festgenommen, befragt und nach Intervention eines Anwalts
D633/2009 wieder freigelassen habe – was den Schluss zulässt, dass sich ein allfälliger Verdacht im Zusammenhang mit den LTTE nicht erhärtete – gleich darauf wieder hätten festnehmen wollen und für die Festnahme dieser Einzelperson gleich ein solch massives Polizeiaufgebot verwendet haben sollen. Soweit der Beschwerdeführer für seine Unfähigkeit, sich über den genauen Aufenthaltsort in D._______ zu äussern, auf seine geringe Schulbildung, eingeschränkte Sprachkenntnisse, den Umstand, dass sie nur einzeln und in Begleitung eines zum Schlepper gehörenden Mannes das Haus hätten verlassen dürfen, und auf seine Angst, bei einem Kontakt mit Einheimischen die Rückkehr nach Sri Lanka antreten zu müssen, verweist, sind diese Einwände als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So besuchte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während (...) Jahren die Schule und (Nennung berufliche Tätigkeit) (vgl. act. A5/15, S. 3), weshalb nicht davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer sei wegen mangelnder Bildung nicht in der Lage gewesen, seinen genauen Aufenthaltsort in D._______ zu erfassen. Auch ist aus seinen Äusserungen anlässlich der Bundesanhörung nicht zu folgern, er und die übrigen im Haus befindlichen Flüchtlinge hätten nur einzeln und in Begleitung eines zum Schlepper gehörenden Mannes das Haus verlassen können. So brachte er beim BFM vor, dieser Mann habe hauptsächlich für sie eingekauft (vgl. act. A5/15, S. 10), was den Schluss zulässt, dass dieser nicht für sämtliche Einkäufe verantwortlich war. Der Beschwerdeführer führt denn auch in diesem Zusammenhang an, dass sie, wenn sie irgendwelche Sachen im Laden hätten einkaufen müssen, dies aufgeschrieben oder im Geschäft mit der Hand darauf gezeigt hätten und anschliessend wieder ins Haus zurückgekehrt seien. Ausserdem habe man dort aus Angst vor der Polizei nicht viel umhergehen können (vgl. act. A5/15, S. 10). Diese Ausführungen zeigen jedoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht gänzlich unmöglich war, sich an seinem Aufenthaltsort zu bewegen und in Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung zu treten, was es ihm ermöglicht hätte, gewisse Anhaltspunkte zu den Örtlichkeiten zu erhalten. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, seine Unfähigkeit, die essentiellen Daten seines Fluges ab I._______ in Erfahrung zu bringen, sei auf seine fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen, angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich war, die genaue Abflugs und Ankunftszeit sowie den genauen Tag des Fluges ab I._______ zu benennen, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Gerade aufgrund des Umstandes, dass es sich um den ersten Flug seines Lebens gehandelt habe, müsste sich
D633/2009 diese – wie er in seiner Beschwerdeschrift anführt – komplett neue Erfahrung besonders gut in sein Gedächtnis eingeprägt haben, unbesehen des behaupteten Umstandes, dass er es nicht mehr gewohnt gewesen sei, selbstständig Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten. Überdies vermag alleine der Hinweis auf die Umstände seines dreimonatigen Gewahrsams, welche sein Nichtwissen des Festhalteortes erklären würden, die diesbezüglich einlässlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer auf seine angeschlagene psychische Verfassung verweist, die auf das Verhör auf dem Polizeiposten vom (...) zurückzuführen sei, wobei regelmässig wiederkehrende Kopfschmerzen mitursächlich für seine Konzentrationsschwierigkeiten seien und ihm die Polizisten damals überdies mit glühenden Zigaretten zahlreiche Verbrennungen im Brustbereich zugefügt hättten, was er aufgrund des Folteropfern typischen Selbstschutz und Verdrängungsmechanismus bislang verschwiegen habe, ist Folgendes festzuhalten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Erlebnis ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung respektive des Vorliegens eines für Folteropfer typischen Selbstschutz und Verdrängungsmechanismus – gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (...) bestehe beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) – rechtfertigt sich jedoch vorliegend nicht: So schilderte der Beschwerdeführer bereits im Empfangszentrum die hier interessierenden Vorkommnisse (Festnahme, Haft, Folter) von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch
D633/2009 das BFM stellten offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Hilfswerkvertreterin merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er am Schluss der direkten Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig erscheine, und überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A5/15, S. 13 f.), lassen sich die festgestellten vagen und unsubstanziierten Schilderungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung respektive die oben angeführte Diagnose zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen als unglaubhaft zu erachtenden Aussagen behaften lassen muss. Aus dem (...) Bericht wird ersichtlich, dass weitere ärztliche Konsultationen vorgesehen sind. Aktuelle ärztliche Zeugnisse oder Berichte liegen jedoch nicht vor. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch vorliegend angesichts seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG möglich und zumutbar gewesen, weitere ärztliche Berichte nach deren Erhalt umgehend und unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, da ihm bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2009 die Rechtslage hinsichtlich der ihm obliegenden Pflicht zur Beschaffung von entsprechenden Beweismitteln dargelegt wurde und es sich bei seiner Rechtsvertretung um eine im Asylrecht erfahrene Person respektive Institution handelt. Da es der Beschwerdeführer unterliess, zusätzliche Beweismittel zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen, ist weiterhin von der im erwähnten ärztlichen Bericht gestellten Diagnose und jedenfalls nicht von einer Verschlimmerung des dargelegten Krankheitsbildes auszugehen. Die vorliegend festgestellten psychischen Beeinträchtigungen können angesichts dieser Ausführungen somit nicht ursächlich auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zurückgeführt werden, sondern beruhen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf anderen Ursachen. Hinsichtlich der mit Bildern dokumentierten und angeblich durch Polizisten mit glühenden Zigaretten verursachten Verbrennungen im Brustbereich ist aufgrund dieser Erwägungen ebenso wenig erstellt, dass diese Verletzungen tatsächlich im Verlaufe der vorgebrachten Folter zugefügt und vom Beschwerdeführer aufgrund eines Traumas anlässlich der Anhörungen
D633/2009 verschwiegen wurden. Zwar sollen die Grössenveränderungen der sich am Brustkasten des Beschwerdeführers befindlichen Narben gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom (...) zu den Angaben passen, dass diese Narben durch Zigaretten der Polizeibehörden anlässlich von Folterungen zugefügt worden seien. Nicht auszuschliessen ist jedoch auch, dass er sich aufgrund der im ärztlichen Bericht (...) gestützt auf seine Angaben gemachten Feststellungen, wonach er Aggressionen gegen sich selber habe und sich in diesem Zusammenhang selber verletze, sowie des Umstandes, dass er sich als Reaktion im Anschluss an den negativen Asylentscheid der Vorinstanz aus Verzweiflung an diversen Körperstellen schwere Schnittverletzungen zugefügt habe, die in Frage stehenden Verletzungen (Verbrennungen) selber zugefügt hat. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer am (...) festgenommen, verhört und auf dem Polizeiposten misshandelt worden sei, bis der von seiner Mutter beauftragte Anwalt gleichentags seine Freilassung erwirkt habe, anzuführen, dass dieser Vorfall vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen ist. Diesbezüglich gilt es ausdrücklich festzuhalten, dass die Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte nicht gegen die Tamilen im allgemeinen gerichtet sind, sondern konkret der Suche nach LTTEMitgliedern dienen. In diesem Zusammenhang bleibt es ferner asylrechtlich irrelevant, ob seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein begründeter Verdacht einer LTTEMitgliedschaft beim Beschwerdeführer bestanden haben könnte oder nicht, zumal dadurch die Legitimität der Terrorismusbekämpfung nicht in Frage gestellt wird. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass die ihm durch die Polizei zugefügten Nachteile einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Die von ihm geschilderten Ereignisse – sofern diese als glaubhaft erachtet werden können – waren nicht von derart einschneidender Intensität, als dass sie als ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges
D633/2009 Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise fehlender Asylrelevanz nicht erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen – so insbesondere auf die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer nach Verlassen des Heimatlandes – und die anderen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1. 5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D633/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5.1.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
D633/2009 drohen. Auch die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 5.1.3. Was die im ärztlichen Bericht (...) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 5.1.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und
D633/2009 Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 5.2.3. Im zur Publikation bestimmten Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2.3. und 13.3.). 5.2.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der in der C._______ liegenden Stadt B._______, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in E. 5.2.3. grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch relativ jung, alleinstehend und verfügt über eine (...) Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung als (...) (vgl. act. A1/8; 2 f.; A5/15, S. 3 f.); somit besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in B._______ wohnhaften nächsten Angehörigen ein enges Beziehungsnetz im Heimatstaat, die ihm bei der Reintegration eine grosse Hilfe sein werden. Das in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Vorbringen, wonach die Polizei immer wieder bei der Wohnung der Familie auftauche und die Angehörigen nach ihm befrage, ist in Ermangelung irgendwelcher Belege und angesichts der Erwägungen im Asylpunkt als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren. 5.2.5. Hinsichtlich der angeführten und im oben in E. 5.1.3. erwähnten ärztlichen Bericht belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
D633/2009 Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal im erwähnten ärztlichen Zeugnis der Auslöser für das autoaggressive Verhalten als unklar erachtet, jedoch ein negativer Asylentscheid als im Raum stehend bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer kann im Bedarfsfall in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen. Somit würden auch seine gesundheitlichen Probleme im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 5.2.6. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2009 wurde die Behandlung der
D633/2009 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D633/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: