Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-6327/2009

10. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,499 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Sept...

Volltext

Abtei lung IV D-6327/2009 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6327/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya, am 18. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 25. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 9. Juni 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Taxifahrer in der Nacht einen Mann angefahren, welcher später im Spital seinen Verletzungen erlegen sei, dass dessen Angehörige ihm nach einem Schmerzensgeld von USD 4'000 aber verziehen hätten, dass er von der Polizei im Spital festgenommen und am 20. Februar 2008 vom Richter zu sechs Monaten Haft verurteilt worden sei, dass er nach der Haftentlassung am 23. August 2008 von drei Angehörigen des Verstorbenen zwei Mal bedroht worden sei, dass sein Bruder, der Offizier bei der Asaisch sei, am 12. September 2008 Anzeige gegen diese eingereicht habe und noch am gleichen Tag einer dieser Angehörigen festgenommen worden sei, dass er sich trotzdem gezwungen gesehen habe, am 15. September 2008 den Irak Richtung Iran zu verlassen, er sich aber auch dort nicht mehr sicher gefühlt habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 18. November 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 30. Oktober 2009 zu verlassen, D-6327/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall, bei dem er einen Fussgänger angefahren habe, und den nachfolgenden Geschehnissen widersprüchliche Angaben gemacht, dass er an der Empfangsstelle erklärt habe, er sei bis im Jahr 2005 Plattenleger und danach Taxichauffeur gewesen, während er bei der Anhörung angegeben habe, bis Ende 2006 Plattenleger und danach Taxichauffeur gewesen zu sein, dass er an der Empfangsstelle angegeben habe, er sei in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2008 bzw. Februar 2008 mit Fahrgästen unterwegs gewesen, als zwei Fussgänger aufgetaucht seien, während er bei der Anhörung die Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2008 nannte und allein im Taxi unterwegs gewesen sein soll, als ein Fussgänger aufgetaucht sei, den er angefahren habe, dass er an der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben habe, er sei am 20. Februar 2008 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, während er bei der Anhörung den 18. Februar 2008 als Tag der Verurteilung bezeichnete, dass er an der Empfangsstelle ausgeführt habe, er sei nach der Freilassung aus dem Gefängnis von zwei Brüdern und einem Cousin des Verunfallten bedroht worden, erstmals in der Nacht, als diese Männer mit einem Fahrzeug auf ihn zugekommen seien, während gemäss seiner Version in der Anhörung er von einem Bruder und zwei Cousins bedroht worden sei und zwar erstmals gegen Mittag, als diese zu Fuss auf ihn zugekommen seien, dass das BFM weiter erklärte, abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer nie irgendwelche schriftliche Dokumente wie z.B. Gerichtsurteile zugestellt erhalten habe, und er es trotz diebezüglicher Versprechen unterlassen habe, eine Haftbestätigung einzureichen, da er, wenn er tatsächlich von einem Gericht zu sechs Monaten Haft verurteilt worden wäre, in der Lage sein sollte, dies mit Dokumenten zu belegen, dass somit die in der Verfügung nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen (vgl. act. A4/10; A10/21) zum Schluss führen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des D-6327/2009 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) mittels seiner Rechtvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der negative Entscheid vom 4. September 2009 teilweise aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne nicht verstehen und erklären, wie es zu den Ungereimtheiten in seinen Aussagen gekommen sei, bei welchen es sich jedoch ohnehin nicht um wesentliche Punkte in der Asylbegründung handle, dass bei Vorhandensein eines Widerspruchs nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, die Angaben des Beschwerdeführers detailliert, präzise und übereinstimmend genug seien, um den Anforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen habe und seine Familie um das Nachsenden von diversen Dokumenten gebeten habe, er das Entlassungsschreiben per Fax leider erst nach der negativen Verfügung des BFM erhalten habe und die Originaldokumente auf dem Weg in die Schweiz seien, dass der Beschwerdeführer durch die Familie des Verstorbenen bedroht, verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und die irakischen Behörden, auch wenn sie wollten, nicht fähig und in der Lage wären, ihm Tag und Nacht Schutz zu gewähren, er keine inländische Fluchtalternative und er bereits versucht habe, sich im Iran zu verstecken, er aber erfahren habe, dass die verfeindete Familie über seinen Aufenthalt im Iran informiert worden sei und Leute in den Iran geschickt habe, D-6327/2009 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. November 2009 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 2. November 2009 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-6327/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall und der Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe um einen asylrechtlich nicht relevanten Sachverhalt handelt, da die Behörden aus rechsstaatlich legitimen Gründen gehandelt haben und der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen auch während der Haft keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat, dass der Beschwerdeführer zudem angab, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A4/10 S. 6), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, der durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat, allenfalls auch durch internationale Organisationen gewährt werden kann, dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen D-6327/2009 Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch einzig mit der Furcht vor den Angehörigen des verstorbenen Unfallopfers begründete, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8) und dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass der Beschwerdeführer aus Suleimaniya stammt, den grössten Teil seines Lebens dort verbrachte (vgl. act. A4/10 S. 1), er dort gemäss seinen Aussagen über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A4/10 S. 3), weshalb er als Kurde, sunnitischen Glaubens dort effektiven Schutz vor Übergriffen durch die Angehörigen des Verstorbenen erlangen kann und die Behörden bereits mit der Festnahme eines Verfolgers auf eine Anzeige reagiert haben, dass unter diesen Umständen unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Asylbegründung das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszuschliessen ist, dass somit das BFM in der Verfügung vom 4. September 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-6327/2009 dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, damit begründete, die allgemein herrschende Lage im Irak sei, wenn es auch im Norden etwas besser sei als im Süden, immer noch prekär und instabil, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht generell unzumutbar ist, da – wie bereits erwähnt – dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), D-6327/2009 dass im Weiteren in der Regel die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge, ledige und - soweit bekannt - gesunde Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Suleimaniya, wo seine Eltern und fünf Geschwister wohnen (vgl. act. A10/21 S. 4 F:24), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten soll, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6327/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: zwei Fax-Schreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

D-6327/2009 — Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-6327/2009 — Swissrulings