Abtei lung IV D-6327/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Äthiopien, alias B._______, geboren (...), Eritrea, alias C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6327/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 11. April 2003 und gelangte am 25. September 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Oktober 2006 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, am 23. April 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...), und am 26. August 2008 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in (...), Äthiopien, geboren und habe dort mit ihren Eltern und vier älteren Geschwister bis im Jahr 1994 gemäss äthiopischer Zeitrechnung (2001/2002 gemäss europäischem Kalender) gelebt. Weil ihr Vater ethnischer Tigrinya aus Eritrea sei, hätten die äthiopischen Behörden ihn, die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister aus Äthiopien ausgewiesen und aufgefordert, nach Eritrea zu gehen. Die Familie sei nach (...) gezogen, während die Mutter in (...) zurückgeblieben sei. Nach einigen Monaten seien die vier Geschwister der Beschwerdeführerin in den Militärdienst eingezogen worden. Sie und ihr Vater seien in (...) bei einem Bekannten des Vaters geblieben. Dieser habe ihrem Vater mitgeteilt, dass er gesucht werde. Der Vater habe auch Vorladungen der örtlichen Verwaltung erhalten, denen er jedoch nie nachgekommen sei. Schliesslich habe der Vater entschieden, dass sie das Land verlassen müsse, da es für sie zu gefährlich werde. Er habe ihre Ausreise organisiert, und im April 2003 habe sie in Begleitung von Bekannten ihres Vaters Eritrea in Richtung (...) verlassen. Im Jahr 2006 sei sie (...) auf dem Landweg weiter nach (...) gereist und sei von dort via (...) in die Schweiz gekommen. A.b Gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) errichtete die Vormundschaftsbehörde (...) mit Beschluss vom 15. Februar 2007 eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziffer 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zugunsten der Beschwerdeführerin. D-6327/2008 B. B.a Mit Verfügung vom 2. September 2008 - eröffnet am 4. September 2008 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Das BFM machte dabei geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft erweisen. Bereits während den ersten beiden Befragungen (A1; A13) habe sie nur rudimentäre Angaben zu den geschilderten Ereignissen gemacht, sei oft nicht in der Lage gewesen, vertiefende Fragen zu beantworten, habe situativ korrigierend geantwortet und unrealistische Angaben gemacht. So seien ihre Angaben auf die Frage, was mit ihren Geschwistern passiert sei, seltsam emotionslos und stereotyp (A13, S.3/9). Auch sei es befremdend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer in (...) verbliebenen Mutter keinerlei Kontakt habe und insbesondere auch nach ihrer Ausreise aus Eritrea nie versucht habe, mit ihrer notabene kranken Mutter Kontakt aufzunehmen (A1, S. 4; A13, S. 5). Ihre Angaben, wonach sie mit der Mutter nicht in Kontakt treten könne (A13, S. 5), seien angesichts der Tatsache, dass die Mutter nach der Ausweisung der übrigen Familie an der bisherigen Adresse in (...) zurückgeblieben sei, unglaubwürdig. Schliesslich würden auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Trennung vom Vater, nachdem dieser in Eritrea Probleme gehabt habe, jeglicher persönlicher Anteilnahme entbehren (A1, S. 4/5; A13, S. 6-9). Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien kurz und allgemein gehalten und würden nicht den Eindruck erwecken, dass eine im Zentrum des Geschehens stehende Person von jenen einschneidenden Ereignissen und Erlebnissen berichte, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als die Flucht ausser Landes und die Trennung von ihrer gesamten Familie. B.c Die Vorinstanz brachte darüber hinaus vor, die Beschwerdeführerin habe zu einigen Ereignissen auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie das Ausweisungsdatum ihrer Familie aus Äthiopien auf den 11. Megabit 1994 (20. März 2002) datiert und angegeben, sie habe dann ein Jahr und fünf Monate in Eritrea gelebt, wohingegen sie als Ausreisedatum aus Eritrea den 4. Miyazya 1995 (12. April 2003) angegeben habe (A1, S. 1; A13, S. 2/3). Die genannten Daten würden D-6327/2008 jedoch zwischen Einreise und Ausreise nur ein Jahr und einen Monat betragen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie wenig überzeugend darauf beharrt, eineinhalb Jahre in Eritrea gelebt zu haben. Vielleicht habe sie die Daten verwechselt (A19, S. 8). Zu ihrem Aufenthalt (...) und (...) habe sie bei der Erstbefragung angegeben, zwei Jahre (...) und etwa eineinhalb Monate in (...) gelebt zu haben, dann sei sie via (...), wo sie sich etwa vier Tage aufgehalten habe, in die Schweiz gekommen (A1, S. 2). Aufgrund des angegebenen Ausreisedatums aus Eritrea (12. April 2003) hätte die Beschwerdeführerin eigentlich irgendwann im Juni 2005 in die Schweiz einreisen müssen. Sie habe sich jedoch erst im September 2006 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in (...) gemeldet. Aufgrund der Zeitangaben fehle somit mehr als ein Jahr, wofür sie keine plausible Erklärung habe geben können (A1, S. 5). Bei der kantonalen Befragung habe sie neu vorgebracht, zwei Jahre und vier Monate (...) gewesen zu sein (A13, S. 3). Diese Korrektur ihrer früheren Angaben schliesse die bestehende Lücke in ihren Zeitangaben indes auch nicht, ganz abgesehen, dass dieses nachträglich korrigierende Verhalten insgesamt wenig überzeugend gewirkt habe. Auf ihre widersprüchlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer (...) angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zuerst darauf beharrt, sie habe zweieinhalb Jahre (...) gelebt, um später auf Nachfrage hin anzugeben, sie habe (...) am 15.11.1998 (22. Juli 2006) verlassen (A19, S. 8). Darauf aufmerksam gemacht, dass sich somit ein dreijähriger Aufenthalt (...) ergeben würde, habe sie erwidert, sie sei zwei Jahre und sechs Monate (...) gewesen. Im Übrigen habe sie geltend gemacht, in (...) habe es Verständigungsprobleme gegeben, da die Dolmetscherin sich geweigert habe, die von ihr genannten Daten zu übersetzen, und bei der kantonalen Anhörung habe sie von zwei Jahren und sechs Monaten gesprochen (A 19, S. 8). Da die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Befragungen jedoch zu Protokoll gegeben habe, die dolmetschende Person gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (A1, S. 6; A13, S. 6), vermöchten diese nachträglich vorgebrachten Verständigungsprobleme nicht zu überzeugen. Abgesehen davon könnten all diese Erklärungsversuche nichts daran ändern, dass im Sachvortrag der Beschwerdeführerin eine zeitliche Lücke klaffe. B.d Im Weiteren führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, anlässlich der am 26. August 2008 erfolgten ergänzenden Anhö- D-6327/2008 rung sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Reise von (...) nach (...), (...) und ihr dortiges Leben sowie die Reise von (...) ausführlich zu beschreiben (A19). Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen sei, zu diesen Ereignissen substanziiert Auskunft zu geben. Sie habe vielmehr vage, unrealistische, teils auch tatsachenwidrige Angaben gemacht und habe wiederum ausweichend geantwortet. So habe sie auf die Frage hin, wie die Deportation nach Eritrea verlaufen sei, lediglich erwidert, im Jahr 2002 habe die äthiopische Regierung alle Eritreer aufgefordert, das Land zu verlassen, sie sei gemeinsam mit dem Vater und den Geschwistern nach Eritrea gegangen, während die Mutter in Äthiopien geblieben sei (A19, S. 3). Aufgefordert, diese Ereignisse ausführlicher zu schildern, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen (A19, S. 3). Ausserdem würden ihre Angaben, wonach die äthiopische Regierung im Jahr 2002 alle Eritreer aufgefordert habe, Äthiopien zu verlassen, nicht stimmen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, die Reise von (...) nach (...) anschaulich zu beschreiben, sondern habe lediglich vage Angaben zum Reiseweg (...)-(...)-(...)-(...) gemacht (A19, S. 4). Ihre Angaben, wonach man mit dem Bus über die Umgebung von (...) nach (...) gelangt sei (A19, S. 4), seien angesichts der tatsächlichen geografischen Gegebenheiten und Strassenverbindungen und -verhältnisse unrealistisch. Der direkteste Weg von (...) ins nur ungefähr 120 km entfernte Eritrea würde nordwärts führen, entlang der Hauptstrasse Richtung (...), während der von der Beschwerdeführerin genannte Weg einen Umweg von mehr als 500 km süd- und ostwärts bedeuten würde. Zudem werde die Strecke zwischen (...) und (...) normalerweise per Schiff (...)-(...) und Strasse (...)-(...) zurückgelegt, da die Strasseninfrastruktur in der Region zwischen (...) und (...) ungenügend sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin behauptet, die Familie habe bei der Deportation die erste Nacht in Eritrea in (...) verbracht (A19, S. 9), was angesichts der von ihr genannten Reisestrecke, die mehrere Tage in Anspruch genommen hätte, nicht stimmen könne. Auch ihre Angaben zur Ankunft in Eritrea seien sehr rudimentär ausgefallen und hätten weder Realkennzeichen noch eine subjektiv geprägte Wahrnehmung enthalten (A19, S. 5). Auf die Frage nach ihrem Leben in (...) habe sie auch auf Nachfrage hin keine subjektivgeprägten Angaben machen können und habe lediglich angegeben, sie könne über (...) gar nichts sagen, da ihr Vater ihr befohlen habe, das Haus nicht zu verlassen (A19, S. 5/6). Von einer Person, die auf dem Landweg nach (...) D-6327/2008 eingereist und auch wieder ausgereist sei sowie sich zwischendurch eineinhalb Jahre dort aufgehalten habe, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie zumindest einige Angaben zu dieser Stadt und ihrem dortigen Leben hätte machen können. Die kategorische Erklärung der Beschwerdeführerin, sie könne nichts zu (...) sagen, wirke unglaubhaft und verstärke den Eindruck, dass sie dort nie gelebt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch auf mehrmaliges Nachfragen hin keinerlei detaillierte und anschauliche Angaben zur geltend gemachten Ausreise aus (...) machen können (A19, S. 6-8). Sie habe ihre Ausführungen auf die Wiederholung beschränkt, mit wem sie gereist sei, ohne jedoch in der Lage gewesen zu sein, die eigentliche Reise zu beschreiben. Im Übrigen seien ihre Angaben zur Reisedauer - am gleichen Tag, an dem man vormittags oder mittags in (...) losgefahren sei, sei man abends in (...) angekommen (A19, S. 7/8) - angesichts der Wegstrecke (...)-(...) von mehr als 1'200 km sowie der lokalen Strassenverhältnisse vollkommen unrealistisch. B.e Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die rudimentären, allgemein gehaltenen, teilweise widersprüchlichen, unrealistischen oder tatsachenwidrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin durchwegs jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung, die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen liessen. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung könnten der Beschwerdeführerin weder die ethnische Herkunft aus Eritrea noch die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien, der Aufenthalt in (...), die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Demzufolge könne ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuerkannt werden. Aufgrund der bisherigen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige Äthiopiens sei, wo sie ihren Angaben zufolge geboren worden und aufgewachsen sei. Vor diesem Hintergrund sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auf dem von ihr selber ausgefüllten Personalienblatt als letzte Adresse bezeichnenderweise “(...)“, also (...), Äthiopien, nicht jedoch eine Adresse in (...) angegeben habe, und als Erklärung hierfür geltend gemacht habe, sie sei dort geboren und aufgewachsen (A2; A19, S. 3). D-6327/2008 C. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid mit dem Wegweisungsvollzug zuzuwarten. Ausserdem seien ihr die Verfahrenskosten zu erlassen. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des (...) zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Motivsubstitution (äthiopische Staatsangehörigkeit) das rechtliche Gehör, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Oktober 2008 fristgemäss einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur beabsichtigen Motivsubstitution Stellung und ersuchte die Rechtsmittelinstanz, weitere Nachforschungen (Anhörung mit einer Eritrea-Spezialistin oder Anfrage an das eritreische Konsulat) vorzunehmen, damit die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit bestätigt werden könne. D-6327/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-6327/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe sucht die Beschwerdeführerin ihre unglaubhaften Vorbringen zur Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea, ihrem Aufenthalt in (...) und der späteren Flucht (...) mit ihrem damals noch minderjährigen Alter sowie ihrer geringen Schulbildung zu rechtfertigen. Sie macht insbesondere geltend, sie sei alleine als 17- Jährige in die Schweiz eingereist. Bei der Erstbefragung sei sie aufs Äusserste verunsichert gewesen, so dass sie nicht fähig gewesen sei, eine richtige Angabe zu machen. Demgegenüber seien die bei der kantonalen Anhörung zur Aufenthaltsdauer in (...) gemachten Angaben korrekt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der geschilderte Reiseweg von (...) nach (...) nicht der damaligen Realität entspreche. Unter Druck, eine Antwort liefern zu können, habe sie diese Route genannt. Was die undetaillierte Beschreibung der Stadt (...) betreffe, führte sie aus, als muslimisches Mädchen und Tochter eines streng Gläubigen sowie aus Angst, ihr könnte etwas zustossen, habe ihr Vater ihr verboten, das Haus zu verlassen. Sie könne daher einzig das nahe Umfeld, mithin die Nachbarinnen, beschreiben. Mehr D-6327/2008 habe sie von der Stadt nicht mitbekommen. Die unrealistischen Angaben zur Reisedauer (...) begründete die Beschwerdeführerin mit der im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea verspürten Angst. Von einem minderjährigen Mädchen mit sieben Jahren Schulbildung könne nicht verlangt werden, alle Daten detailgetreu wiederzugeben. Sie habe Schwieriges überstanden und sei in Angst gereist. Unter diesen Umständen „rückten“ reale Zeiten relativ. 5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht realistisch, von einem zwölfjährigen, traumatisierten Mädchen zu erwarten, dass es die angeblich erzwungene Reise von (...) nach (...) detailliert mit korrekten Daten wiedergeben könne, kann nicht gehört werden, zumal gerade wegen der unfreiwilligen Natur der Ausreise davon auszugehen ist, diese habe sich selbst der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin derart eingeprägt, dass sie durchaus hätte imstande sein müssen, wahrheits- und detailgetreu darüber zu berichten. Dies umso mehr als sie in der Beschwerdeschrift selbst geltend machte, die geschilderte Reisestrecke entspreche nicht der damaligen Realität. Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg lassen indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), so dass die Ausreise von Äthiopien nach Eritrea in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren ist, was folgerichtig auch die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zum Aufenthalt in (...) sowie zur Flucht aus Eritrea nach sich zieht. Gemäss Art. 3 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (StAG) ist für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Abstammung massgeblich (vgl. zur Frage der Staatsangehörigkeit: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von ALEXANDER BERGMANN, fortgeführt von MURAD FERID, herausgegeben von DIETER HENRICH, Frankfurt a.M. und Berlin, 159. Lieferung, Dezember 2004, S. 11 ff.). Infolgedessen wird äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstammung, wessen Eltern oder wessen Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist. Im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Mutter sei äthiopische Staatsangehörige (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. Oktober 2006; A1/8, S. 2). Darüber hinaus gab sie auf dem eigens ausgefüllten Personalienblatt "(...)", also (...), Äthiopien, als letzte Adresse an, mithin keine Adresse in (...), Eritrea (vgl. A2/2). D-6327/2008 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist, mithin es sich erübrigt, die in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 beantragten Abklärungen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit ist die behauptete Vertreibung aus Äthiopien als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich allfällige weitere Ausführungen, und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihr misslang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- D-6327/2008 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so- D-6327/2008 wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die mittlerweile erwachsene und offenbar gesunde Beschwerdeführerin dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge ist sie in (...), Äthiopien, geboren und aufgewachsen (A 19/11, S. 3). Ausserdem verfügt sie über eine siebenjährige Schulbildung (A 13/14, S. 6). Es ist ihr daher zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren zusätzliche Abklärungen zur Ermittlung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen, umso mehr, als die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist indes aufgrund des unglaubhaften D-6327/2008 Sachvortrags ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, mithin es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Da sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea als unglaubhaft erwiesen haben und sie aus (...) stammt, ist davon auszugehen, dass sie dort nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-6327/2008 SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6327/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 16