Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6326/2014/mel
Urteil v o m 1 6 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (…).
D-6326/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, verliess gemäss seinen Angaben seinen letzten Aufenthaltsort im Heimatland am 19. April 2013 und reiste mit einem (…) Reisepass, lautend auf den Namen einer anderen Person, auf dem Luftweg von B._______ nach C._______ und von dort nach D._______, wo er am gleichen Tag in die Schweiz einreiste. Am folgenden Tag stellte er in E._______, wohin er mit dem Zug fuhr, ein Asylgesuch. Am 24. April 2013 fand in F._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 7. März 2014 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Gemeinde G._______ in B._______. Sein Vater habe sich bei den Wahlen im Jahr 2010 für den Kandidaten Gbagbo eingesetzt. Während der Unruhen seien am 15. April 2011 Gegner von Gbagbo an seinem Wohnort erschienen und hätten den damals abwesenden Vater gesucht. An dessen Stelle sei die ältere Schwester des Beschwerdeführers als Geisel mitgenommen und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Am 20. Mai 2011 hätten die Gegner von Gbagbo erneut den Wohnort des Beschwerdeführers aufgesucht und nach seiner abwesenden Mutter gefragt. An deren Stelle sei der Beschwerdeführer mitgenommen und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Ein paar Tage später habe ein Bekannter des Vaters den Beschwerdeführer aufgesucht und ihm die Befreiung versprochen. Nach einer Woche habe er ihn befreit und anschliessend bei sich zuhause versteckt. Während etwa zwei Jahren sei der Beschwerdeführer bei diesem Bekannten geblieben und habe in dieser Zeit einige Male mit seiner Mutter sprechen können. Danach habe er sein Heimatland verlassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er keinen Kontakt zu den Angehörigen. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet am 29. September 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Den
D-6326/2014 Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht, die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2014, eine Honorarnote, die Kopie eines Suchauftrags beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und eine Stellungnahme (…) bezüglich Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei. D. Mit Eingabe vom 10. November 2014 wurde eine Kopie des Berichts der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) vom (…) zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass gemäss diesem Bericht die Angaben des Beschwerdeführers durch die Partnerorganisation des SSI weitgehend hätten verifiziert werden können. Man habe indessen die Mutter des Beschwerdeführers noch nicht finden können und werde darüber hinaus bei den Direktorinnen der von ihm besuchten Schulen weitere Nachforschungen anstrengen. Weitere Ergebnisse würden mitgeteilt, sobald diese vorlägen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
D-6326/2014 F. Mit Eingabe vom 27. November 2014 wurde bemängelt, dass der ausführliche Bericht des SSI vom (…) nicht in die Zwischenverfügung vom 20. November 2014 eingeflossen sei, weil er dort mit keinem Wort erwähnt worden sei. Nunmehr werde das Original dieses Berichts vorgelegt. Das Gericht werde gebeten, auf die Zwischenverfügung vom 20. November 2014 zurückzukommen, den erwähnten Bericht zu den Akten zu erkennen und in die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung miteinzubeziehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bericht des SSI vom (…) an den widersprüchlichen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen dürfte, weil sich dieser Bericht vollumfänglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze. Die von ihm geltend gemachte Identität dürfte sich mangels Abgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers als unglaubhaft erweisen. Folglich ändere der Bericht des SSI an der in der Zwischenverfügung vom 20. November 2014 vorgenommenen Schlussfolgerung nichts. Dem Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung des bereits verlangten Kostenvorschusses eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung gewährt. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gebeten, die Auskunft des Suchdienstes betreffend seiner Mutter abzuwarten, bevor ein Entscheid gefällt werde. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 wurde nochmals auf die immer noch laufende Suche nach der Mutter des Beschwerdeführers hingewiesen.
D-6326/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-6326/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung vom 26. September 2014 wie folgt: Gemäss Praxis der Asylbehörden trage der Beschwerdeführer die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, wobei diese mindestens glaubhaft sein müsse. Vorliegend würden indessen zahlreiche ungereimte Aussagen des Beschwerdeführers sowie die fehlende Abgabe von Identitätsdokumenten dagegen sprechen, dass er minderjährig sei. Insbesondere habe er sich über sein verwandtschaftliches Umfeld, seine Biografie und seinen Lebenslauf in Ungereimtheiten verstrickt. Beispielsweise habe er unterschiedlich vorgetragen, ob er weitere Familienangehörige habe und diese kenne oder nicht. Ungereimt habe er auch seine Wohnadresse angegeben. Nicht übereinstimmend seien ferner seine Aussagen darüber, warum und wann er die Schule abgebrochen habe, ausgefallen. Schliesslich habe er den in Aussicht gestellten Geburtsregisterauszug nicht nachgereicht, und auf die erneute schriftliche Aufforderung des SEM, Identitätsdokumente abzugeben, habe er nicht einmal reagiert. Mangels Realkennzeichen könne zudem die geltend gemachte Razzia an seinem Wohnort nicht geglaubt werden. Überdies habe er einmal ausgesagt, sein Vater habe noch nicht lange Politik gemacht, während dies gemäss einer anderen Version schon seit langem der Fall gewesen sei. Unterschiedliche Aussagen habe er auch über den Ort, wo er vom Fluchthelfer versteckt worden sei, zu Protokoll gegeben: Während dies einerseits in H._______ gewesen
D-6326/2014 sei, soll er sich andererseits in I._______ in der Gemeinde J._______ versteckt aufgehalten haben. Folglich könnten auch seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden. 5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2014 dar, die von ihm im gesamten Verfahren zu Protokoll gegebenen Angaben über sein Alter und sein Geburtsdatum seien sehr kohärent ausgefallen. So habe er angegeben, von 2003 bis 2009 die Primarschule besucht und am 27. Dezember 2012 seinen 15. Geburtstag gefeiert zu haben. Auch das Alter seiner Schwester habe er kohärent angegeben. Zudem habe er ausgesagt, im Alter von 12 Jahren eine Lehre angefangen zu haben, was im Anschluss an die drei Monate, während derer er die Sekundarschule besucht habe, geschehen sei. Diese Angaben seien kohärent. Darüber hinaus liessen sich die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten erklären. So habe er die Frage nach den Tanten und Onkeln dahingehend verstanden, ob er zu ihnen Kontakt habe, was er verneint habe. Ferner sei die Angabe "(…)" keine Adresse, sondern ein Referenzpunkt wie beispielsweise "Bern Bahnhof". Die Sekundarschule habe er nur während dreier Monate, nämlich ab Oktober 2009, besucht, was dem Schuljahr 2009/2010 entspreche. Schliesslich habe er sich um den Geburtsregisterauszug bemüht, diesen aber nicht beschaffen können. Die ihm nach Zivilrecht beigeordnete Beiständin habe zudem keine Zweifel an seiner Altersangabe. Da die Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – auch Raum offenlasse für gewisse Zweifel und vorliegend kohärente Angaben zum Alter vorlägen, würden die von der Vorinstanz angebrachten Ungereimtheiten bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht ins Gewicht fallen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bis am 25. Dezember 2015 minderjährig sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe legte der Beschwerdeführer dar, er sei im Zeitpunkt der Razzia an seinem Wohnort erst (…) alt gewesen, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden könne, dass er nicht alle Details wisse. Zudem würden Menschen, denen ein traumatisches Ereignis widerfahren sei, oft ein Vermeidungshalten an den Tag legen. Ferner habe er zu seinem Vater keinen engen Kontakt gehabt und sei im Zeitpunkt dessen Verschwindens erst (…) alt gewesen, weshalb die Ungereimtheit hinsichtlich der Dauer des politischen Engagements nicht ins Gewicht falle. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse könnten keine allzu hohen Anforderungen an die Substanziertheit der Vorbringen gestellt werden. Der
D-6326/2014 Beschwerdeführer sei im Heimatland Opfer einer gezielten Reflexverfolgung wegen seines Vaters, welcher im Jahr 2010 bei den Wahlen den unterlegenen Kandidaten unterstützt habe, geworden. Auch wenn er erst etwa zwei Jahre nach den fluchtauslösenden Ereignissen sein Heimatland verlassen habe, sei vom Bestehen der Kausalität zwischen den Ereignissen im Frühjahr 2011 und der Flucht im Jahr 2013 auszugehen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer während zwei Jahren versteckt habe aufhalten müssen, sei nicht von einer Schutzalternative auszugehen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab, weshalb die von ihm behauptete Identität nicht feststeht. Damit ist hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit, welche ein Bestandteil der Identität ist (vgl. Art. 1a Ziff. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]), und aus welcher der Beschwerdeführer für sich im Asylverfahren besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit, zu seinen Gunsten ableiten will, auf seine Aussagen abzustellen. Diese müssen glaubhaft sein, damit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. 5.4 Wie das SEM indessen zutreffend festgestellt hat, haben sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ungereimt erwiesen, was bereits in den Zwischenverfügungen vom 20. November 2014 und vom 3. Dezember 2014 festgehalten wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und diejenigen in den vorangehend erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und Erklärungen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. 5.4.1 So ist die Fragestellung anlässlich der Befragung zur Person eindeutig: Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er andere Familienmitglieder in seinem Heimatland habe, worauf er antwortete, er wisse es nicht, vielleicht, aber er kenne sie nicht (vgl. Akte A4/11 S. 5). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach er die Frage dahingehend verstanden habe, ob er Kontakt zu Tanten und Onkeln habe, was er verneint habe, ergibt sich nicht einmal sinngemäss aus der Frage und der Antwort anlässlich der Befragung zur Person, zumal an dieser Stelle weder von Tanten und Onkeln noch von Kontakten zu diesen die Rede ist. Angesichts der Aussage, er wisse nicht, ob er noch weitere Angehörige im Heimatland habe und er
D-6326/2014 kenne sie nicht, sind die späteren, anlässlich der Anhörung dargelegten, konkreten Angaben über die Anzahl Tanten und Onkel, deren konkrete Namen und Wohnorte deutlich widersprüchlich zu den früheren Aussagen, weshalb die Erklärung im Beschwerdeverfahren nicht überzeugt. 5.4.2 Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung über die unterschiedlichen Angaben seines Wohnortes vermag ebenfalls nicht überwiegend zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass es sich bei seiner späteren Angabe anlässlich der Anhörung, nämlich "(…)", nicht um eine genaue Wohnadresse handelt, wie sie üblicherweise gebräuchlich ist. Ob diese Angabe – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – in der Tat nur einen Referenzpunkt darstellt oder ob damit allenfalls ein Quartier gemeint ist, kann offen bleiben, weil diese Unterscheidung im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt. Wesentlich ist, dass diese Aussage nicht übereinstimmt mit derjenigen anlässlich der Befragung zur Person, nämlich "(…)". Zudem entspricht seine Aussage, in B._______ beziehungsweise in G._______ gebe es weder Strassennamen noch Hausnummern, nicht den Tatsachen (vgl. Akte A4/11 S. 4). Zwar haben nicht alle Strassen in B._______ Namen, indessen verfügen sie dann über Nummernbezeichnungen, um identifizierbar zu sein. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seinen letzten offiziellen Wohnort von Anfang an genauer, wenn auch nicht mit Strassennamen und mit Hausnummern, angeben zu können. Mit den beiden – nicht übereinstimmenden – Adressangaben weicht er einer überprüfbaren Wohnsitzangabe aus, womit seine Aussagen auch der notwendigen Substanz entbehren und somit auch aus diesem Grund zweifelhaft erscheinen. 5.4.3 Nicht überzeugend ist sodann die Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der nicht übereinstimmenden Gründe, wann und warum er die Schule verlassen haben will. So legte er im Beschwerdeverfahren dar, er habe die Sekundarschule während dreier Monate seit Oktober 2009 besucht und sie danach abgebrochen, weil er dem Unterricht nicht weiter habe folgen wollen (vgl. act. 1 S. 4 der Beschwerdeakten). Diese Angaben lassen sich zwar mit seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vereinbaren (vgl. Akte A19/13), widersprechen indessen denjenigen der Befragung zur Person, wo er darlegte, er habe die Sekundarschule zu Beginn des Jahres 2009 aus finanziellen Gründen abgebrochen (vgl. Akte A4/11 S. 4). Zudem sind diese Angaben nicht zu vereinbaren mit denjenigen im Bericht des SSI, wonach der Beschwerdeführer die Sekundarschule während etwa sechs Monaten besucht haben soll.
D-6326/2014 5.4.4 Überdies legte der Beschwerdeführer einerseits dar, er habe den Kontakt zu seinem Vater, seiner Mutter und seiner grossen Schwester seit der Krise verloren (vgl. Akte A4/11 S. 5). Da der Zeitpunkt der "Krise" in seinem Fall aufgrund seiner Aussagen ins Jahr 2011 beziehungsweise in den Monat Mai 2011 zu setzen ist, als er mitgenommen worden sein soll, lässt sich diese Aussage nicht vereinbaren mit seinen späteren Vorbringen, wonach ihn seine Mutter an seinem Geburtstag am 27. Dezember 2012 in seinem Versteck besucht und er in der Folge mit ihr bis zu seiner Ausreise am 19. April 2013 mehrmals telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. Akte A4/11 S. 8 und Akte A19/13 S. 7). 5.4.5 Der Beschwerdeführer legte ausserdem dar, er habe von seiner Schwester, welche ebenfalls mitgenommen worden sei, nichts mehr gehört (vgl. Akte A4/11 S. 8 und Akte A19/13 S. 9). Dem am (…) ausgestellten Bericht des SSI ist indessen zu entnehmen, dass der ehemalige Nachbar der Familie von der Schwester des Beschwerdeführers letztmals etwa vor einem Jahr besucht worden sei, nachdem sie und ihre Mutter im Jahr 2012 umgezogen seien. Somit muss die Schwester spätestens im Jahr 2012 auf freiem Fuss gewesen sein, da sie ansonsten nicht mit ihrer Mutter hätte umziehen und später den ehemaligen Nachbar hätte besuchen können. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen am 19. April 2013 sein Heimatland verlassen und davor – wie vorangehend erwähnt wurde – mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt gestanden haben will, ist davon auszugehen, dass er von der Freilassung seiner Schwester und vom Umzug der Mutter und der Schwester erfahren hätte, sollte sich dieser tatsächlich ereignet haben. Seine Angaben, er habe seit der Festnahme der Schwester nichts mehr von ihr gehört und seit der Krise (im Mai 2011) keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen, sind somit in sich nicht logisch und lassen sich nicht in den von ihm sonst dargestellten zeitlichen Rahmen einbinden. Folglich bestätigen sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen über sein Beziehungsnetz. 5.4.6 Darüber hinaus machte er zunächst geltend, er spreche nur seine Muttersprache, nämlich Französisch; andere Sprachkenntnisse habe er nicht (vgl. Akte A4/11 S. 3). Dies lässt sich nicht vereinbaren mit seinen späteren Aussagen, wonach er neben der französischen Sprache auch "K._______" spreche (vgl. Akte A19/13 S. 6). Sein Einwand anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er habe nur gesagt, er verstehe "K._______", er spreche das nicht (vgl. Akte A19/13 S. 11), vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal er zuvor klar dargelegt hatte, dass er diesen Dialekt rede, wenn auch nicht gern.
D-6326/2014 5.4.7 Schliesslich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätsdokumenten nicht übereinstimmend ausgefallen. Während er einerseits vorbrachte, die Geburtsurkunde beziehungsweise den Auszug aus dem Geburtsregister habe er bei der Einschreibung in der Schule hinterlegt (vgl. Akte A4/11 S. 5), sagte er später aus, dieser befinde sich bei seiner Mutter (vgl. Akte A19/13 S. 11), was sich nicht miteinander in Einklang bringen lässt. 5.5 Insgesamt sind somit die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Angehörigen, sein persönliches Umfeld und seinen Lebenslauf mehrfach ungereimt, teilweise widersprüchlich, substanzlos und nicht logisch ausgefallen, wie das SEM zutreffend festhielt. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann ihm geglaubt werden, dass er seine Angehörigen im Heimatland aus den Augen verloren hat. An dieser Einschätzung vermag der mit der Beschwerde eingereichte Bericht (…), in welchem die Verfasserin von der Glaubhaftigkeit der Altersangabe ausgeht, nichts zu ändern, zumal es den Asylbehörden obliegt, darüber zu befinden, ob die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft gelten können oder nicht. Auch der Bericht des SSI vermag die vorliegende Einschätzung nicht in ein anderes Licht zu rücken. Einerseits stützt er sich vollumfänglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich – wie bereits erwähnt – bezüglich seiner Identität und seines Umfeldes als unglaubhaft erwiesen haben; andererseits gab der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten, womit die im Bericht enthaltene Identität – aufgrund der unglaubhaften Aussagen – nicht ohne überwiegende Zweifel seiner Person zugeordnet werden können. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten überwiegen diejenigen Elemente des Sachvortrags des Beschwerdeführers, welche gegen die dargelegte Minderjährigkeit sprechen. 5.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe ist Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Das SEM stellte mit zutreffender Begründung fest, dass die geltend gemachte Razzia am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht mit der nötigen Detailfülle und Differenziertheit vorgetragen wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt dieser Razzia erst (…) alt gewesen, überzeugt demgegenüber nicht. Unabhängig davon, dass das angegebene Alter nicht glaubhaft ist, vermag
D-6326/2014 sich ein Teenager an Ereignisse, welche letztendlich seine Ausreise motiviert haben sollen und somit als zentral im Leben zu betrachten sind, soweit zu erinnern, dass er Details preisgeben kann, welche darauf hinweisen, dass er das Erzählte auch tatsächlich erlebt haben kann, was indessen beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zieht sich wie ein roter Faden durch diesen Teil des Anhörungsprotokolls. Selbst der Aufforderung, ausführlich zu schildern, was er damals erlebt habe (vgl. Akte A19/13 S. 8), leistete er keine Folge; vielmehr beschränkte er sich auf die Antwort, das sei, was er erklärt habe, sie seien gekommen, sie hätten die Sachen mitgenommen und er wisse nicht, wie viele es gewesen seien. Auch die Antwort auf die Frage, woran er sich noch erinnere, als am 15. April und am 20. Mai Leute bei ihm eingedrungen seien, fiel substanzlos aus mit den Worten, was er sagen solle, er sei zerstört gewesen, sie seien nervös und aggressiv gewesen, sie hätten sie angeschrien (vgl. Akte A19/13 S. 9). Diese knappen Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich nicht – wie im Beschwerdeverfahren versucht – mit einer allfälligen Traumatisierung und auch nicht mit dem Alter des Beschwerdeführers erklären. Vielmehr sind sie klare Hinweise dafür, dass er etwas erzählt, das er nicht selber erlebt haben kann. 5.6.2 Wie das SEM auch zutreffend darlegte, verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere ungereimte Aussagen. Während sein Vater gemäss der einen Version noch nicht lange Politik gemacht habe, sondern davor Bäcker gewesen sei (vgl. Akte A4/11 S. 8), soll dieser gestützt auf eine andere Version schon lange in der Politik gewesen sein (vgl. Akte A19/13 S. 11). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vater nicht in engem Kontakt gestanden haben will, weil sich dieser oft auswärts aufgehalten habe, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, dürfte er als Teenager gewusst haben, ob sich dieser erst seit kurzem oder schon seit langem mit der Politik befasst hat. Bezeichnenderweise wird im Bericht des SSI erwähnt, der Vater des Beschwerdeführers sei "Militaire" gewesen, was weder mit der einen noch mit der andern Variante übereinstimmt. 5.6.3 Ungereimt ist schliesslich auch die Angabe des Beschwerdeführers, wo er sich nach der Flucht aufgehalten haben will. Während dies gemäss der einen Variante H._______ gewesen sei (vgl. Akte A4(13 S. 8), soll er sich gemäss einer weiteren Variante in I._______ in der Gemeinde J._______ versteckt haben (vgl. Akte A19/13 S. 3). Seine Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, es sei immer I._______ gewesen (vgl. Akte A19/13 S. 12), vermag den Widerspruch nicht zu entkräften, wie das SEM zutreffend feststellte.
D-6326/2014 5.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit auch nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters einer gezielten asylrelevanten (Reflex)-Verfolgung ausgesetzt war. Seine dazu zu Protokoll gegebenen Aussagen sind – wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist – insgesamt nicht glaubhaft. 5.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem volljährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. 5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6326/2014 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
D-6326/2014 gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil BVGE 2009/41 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft grundsätzlich nach wie vor zu, obwohl es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom November 2010 in der Côte d'Ivoire zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers Alassane Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise geführt haben. Insbesondere waren dabei auch in Abidjan sexuelle Übergriffe auf Frauen zu verzeichnen und sind weiterhin Racheakte an Getreuen und Sympathisanten des Ex-Präsidenten festzustellen. Inzwischen hat sich die Situation wieder etwas beruhigt. 7.4.2 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus B._______, wobei er im Stadtteil L._______ geboren und dort die Schulen besucht habe, indessen im Stadtteil G._______ offiziell Wohnsitz gehabt habe. Da seine Aussagen über die Fluchtgründe, über seine Identität, über
D-6326/2014 sein familiäres Umfeld und seinen letzten Aufenthalt im Heimatland nicht geglaubt werden können und keine entsprechenden überzeugenden Beweismittel vorliegen, steht nicht fest, wo und unter welchen Umständen er in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatland gelebt hat. Abgesehen von einer mehrmonatigen Ausbildung im Baugewerbe nach dem Abschluss der Primarschule will er nicht über eine Ausbildung verfügen. Angeblich soll er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen haben. Indessen haben sich auch diese Angaben als unglaubhaft erwiesen. Folglich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass den Asylbehörden aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Möglichkeit verwehrt bleibt, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Auch wenn die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, findet diese Pflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG). Diese ist vom Beschwerdeführer vorliegend mit seinen unglaubhaften Aussagen verletzt worden. Unter diesen Umständen kann es praxisgemäss nicht die Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vielmehr ist in diesem Fall die Annahme zu treffen, dem Beschwerdeführer drohten im Fall einer Rückreise in sein Heimatland keine Gründe nach Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6326/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6326/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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