Abtei lung IV D-6325/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A.________, eigenen Angaben zufolge geboren (...) angeblich Eritrea, vertreten durch Christoph von Blarer, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6325/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 20. September 2006 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, das die Beschwerdeführerin dort am 26. September 2006 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführerin ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ - nachdem eine am 28. September 2006 durchgeführte ärztliche Knochenaltersbestimmung ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergeben hatte - am 3. Oktober 2006 das rechtliche Gehör gewährt und ihr aufgrund des nicht genau bestimmbaren Alters eine Vertrauensperson zur Seite gestellt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 6. Oktober 2006 dem Kanton C._______ zuwies, dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin - im Beisein der ernannten Vertrauensperson - am 2. November 2006 eingehend zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2008 - im Beisein eine (anderen) Vertrauensperson - durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Kind ethnischer Tigrinya aus Eritrea in Addis Abeba (Äthiopien) geboren und habe dort zusammen mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder die ersten Jahre ihres Lebens gewohnt, dass ihre Familie im Jahre 1994 gemäss äthiopischer Zeitrechnung (2001/2002 gemäss europäischem Kalender) von den äthiopischen Behörden ausgewiesen und aufgefordert worden sei, nach Eritrea zurückzukehren, D-6325/2008 dass ihre Familie in der Folge nach D._______ (Eritrea) gezogen sei und dort Landwirtschaft betrieben habe, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in Eritrea in den Militärdienst eingezogen worden und dort ums Leben gekommen sei, dass ihre Mutter wenig später aus Kummer gestorben sei, dass die Beschwerdeführerin - aus Angst, auch in den Militärdienst eingezogen zu werden - Mitte Juni 2006 (europäische Zeitrechnung) D._______ verlassen und in Begleitung eines Bekannten ihres Vaters nach Khartum (Sudan) und - nach rund zweimonatigem Aufenthalt in der sudanesischen Hauptstadt - via Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. September 2008 - der Vertrauensperson eröffnet am 3. September 2008 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren neu bestellten Vertreter mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Rückweisung des Asylgesuches zur Neubeurteilung durch das BFM, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, weil sich der Vollzug der Wegweisung als "unzulässig, unzumutbar oder undurchführbar" erweise, ersuchte, dass gleichzeitig - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine am 1. Oktober 2008 von der E._______ beziehungsweise vom F._______ in G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten D-6325/2008 und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 28. Oktober 2008 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und dabei im Wesentlichen rügte, der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht genügend Rechnung getragen worden, indem es das Bundesamt unterlassen habe, in Äthiopien oder Eritrea Nachforschungen zu tätigen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 - für deren Begründung wiederum auf die Akten verwiesen wird - das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut abwies und die Beschwerdeführerin nochmals - und wiederum mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - aufforderte, bis zum 28. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. Oktober 2008 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6325/2008 dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, D-6325/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden, sehr ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2008 sowie auf die Ausführungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 und vom 23. Oktober 2008 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen nur sehr rudimentäre und unklare Aussagen zu ihrem angeblichen Wohnort D._______, zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter oder zu ihrer Ausreise aus Eritrea gemacht, dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ortschaft D._______ und deren Umgebung seien in den wesentlichen Punkten auch tatsachenwidrig ausgefallen, so dass nicht geglaubt werden könne, dass diese während mehrerer Jahre dort gelebt und die Schule besucht habe, dass das BFM schliesslich auch zutreffend bemerkte, die Beschwerdeführerin sei - obwohl angeblich ethnische Tigrinya - nicht in der Lage gewesen sei, sich in der eritreischen Landessprache differenziert zu verständigen, weshalb die Befragungen in Amharisch, mithin in einer Sprache, welche in Eritrea nicht mehr gesprochen und - als Sprache des Feindes - an den Schulen auch nicht mehr gelehrt werde, hätten weitergeführt werden müssen, dass in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2008 (vgl. S. 2 ff.) geltend gemacht wird, aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin seien die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht und an die Substanziierungslast niedriger anzusetzen als bei einer volljährigen Person, D-6325/2008 dass diesem Hinweis entgegenzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Jahre 2006 zwar als ihr Geburtsdatum den (...) nannte, was dem (...) nach europäischem Kalender entspricht, gleichzeitig aber erklärte, dieses Datum habe ihr ihre verstorbene Mutter genannt, sie selber würde sich auf 19 oder 20 Jahre alt schätzen (vgl. A14, S. 4), dass aufgrund dieses Umstandes sowie aufgrund des Resultates der ärztlichen Knochenaltersbestimmung vom 28. September 2006 (Alter bei 18 Jahren oder mehr, vgl. A7/1) davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise gemäss Schweizer Recht volljährig gewesen ist, dass sodann auch die in der Beschwerdeschrift gemachten Darlegungen zur Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Herkunft mit entsprechenden Dokumenten zu belegen, da der Kontakt zum Vater nur schwer herstellbar sei, oder der Hinweis, Amharisch werde in Eritrea noch von in Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Menschen gesprochen, welche die äthiopische Besatzungsmacht erlebt hätten, nicht geeignet sind, die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt und insbesondere auch an der behaupteten eritreischen Herkunft zu beseitigen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (C.______), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-6325/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht völlig ausgeschlossen werden können, dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, D-6325/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben geboren worden ist und die ersten etwa zehn Jahre gelebt hat - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2008 (vgl. S. 3 ff.) und insbesondere auch in der Eingabe vom 16. Oktober 2008 angebrachte Rüge, das Bundesamt habe es unterlassen, die insbesondere bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlichen Abklärungen in Äthiopien oder auch in Eritrea zu tätigen, darauf hinzuweisen ist, dass - wie vorstehend (S. 6 f.) dargelegt wurde - bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuches vor mehr als zwei Jahren Zweifel an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin angebracht werden mussten, und es daher erst recht nicht glaubhaft erscheint, dass sie im jetzigen Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt sein könnte, dass dessen ungeachtet festzuhalten ist, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft erwiesen haben, weshalb auch davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsstaat (vermutlich Äthiopien) noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass - entgegen der von der Beschwerdeführerin beziehungsweise von deren Vertreter geäusserten Auffassung - die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in Übereinstimmung mit den im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen steht, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden und über eine gute Schulbildung und vielfältige Sprachkenntnisse (nebst der Muttersprache Amharisch auch Arabisch und Englisch) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, D-6325/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6325/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) C._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11