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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 D-6324/2008

22. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,838 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. S...

Volltext

Abtei lung IV D-6324/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, gemäss eigenen Angaben am ... geboren, Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6324/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. April 2008 auf dem Landweg und gelangte am 15. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. Mai 2008 liess das BFM eine ärztliche Knochenaltersbestimmung durchführen. Im entsprechenden Bericht wurde aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren vermerkt. C. Am 28. Mai 2008 sandte das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte sowie den irakischen Nationalitätenausweis an das Urkundenlabor der Kantonspolizei ... zwecks Überprüfung. Im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2008 wurde betreffend Identi tätskarte als Untersuchungsergebnis festgehalten, es ergäben sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Hinsichtlich des Nationalitätenausweises wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. D. Am 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in ... summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, am 6. Juni 1991 in Kirkuk geboren worden und dort aufgewachsen zu sein. Er sei Kurde und sunni tischen Glaubens. Sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und im Jahre 2007 in Kirkuk durch unbekannte Täter umgebracht worden. Im Januar 2008 sei auch sein Bruder getötet worden. Da er befürchtet habe, dasselbe Schicksal zu erleiden, sei er ausser Landes geflohen. E. Am 9. Juni 2008 führte das BFM im Zusammenhang mit der durchgeführten Knochenaltersanalyse die sogenannte Anamnese durch. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum entsprechenden Abklärungsergebnis wie auch zum Ergebnis der Dokumentenüberprüfung gegeben. Dabei hielt er an der geltend gemachten Minderjährigkeit und der Echtheit der eingereichten Ausweise fest. Das BFM gab ihm zu verstehen, dass er fortan als volljährig angesehen und ihm für die Anhörung respektive weitere Verfahrensschritte keine Vertrauensperson zugeordnet werde. D-6324/2008 F. Am 20. Juni 2008 gelangte das BFM wegen des eingereichten Nationalitätenausweises des Beschwerdeführers, welcher gemäss Überprüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, zum Schluss, dass er im Jahre 1991 geboren sei (vgl. A 23/2). Entsprechend wurde sein Geburtsdatum auf den 6. Juni 1991 im Sinne seiner Angaben bei der Summarbefragung geändert. Besagte Erkenntnisse wurden in der erwähnten Aktennotiz festgehalten. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer für die geplante Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet. G. Am 30. Juni 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson an. Dabei konkretisierte er die anlässlich der Summarbefragung vorgebrachten Fluchtgründe. Ferner wurden ihm Fragen zu den eingereichten Dokumenten, seinem Alter und zu Belangen des angegebenen Herkunftsorts gestellt. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer ein Telefax-Dokument (Sterbeurkunde von Vater und Bruder) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er aufgrund seiner Mittellosigkeit um Übersetzung des Beweismittels von Amtes wegen. Die Nachreichung des Originals stellte er in Aussicht. Ferner ersuchte er um Akteneinsicht spätestens bei Entscheidreife. I. Am 30. Juli 2008 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM bei ihr eingegangene Beweismittel des Beschwerdeführers. J. Mit Eingabe vom 1. September 2008 ersuchte die (vormalige) Vertrauensperson und aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das BFM um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. Das BFM teilte ihr am 3. September 2008 mit, dass der Entscheid bereits gefällt worden sei und am 4. September 2008 der Post übergeben werde. K. Mit Verfügung vom 4. September 2008 – eröffnet am 5. September 2008 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe die angebliche Minder- D-6324/2008 jährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die Echtheit der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises müssten erheblich bezweifelt werden. Seine angebliche Herkunft aus Kirkuk sei ebenfalls nicht glaubhaft. Ferner seien die Schilderungen der Fluchtgründe mit Unstimmigkeiten behaftet, was gegen die angebliche Verfolgung spreche. Im Vollzugspunkt hielt das BFM fest, im Lichte vorstehender Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft aus einer der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimania zu verschleiern versuche. Die Rückkehr in die drei Provinzen sei praxisgemäss zumutbar. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Ferner ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A 15/7. Zur Begründung machte er unter anderem eine unkorrekte Verfahrensführung des BFM im Zusammenhang mit der Nachbefragung vom 9. Juni 2008, dem Gesuch seiner Rechtsvertretung um Akteneinsicht sowie der Entscheideröffnung geltend. Ihm respektive seiner Vertrauensperson sei die Einsicht in die Akte A 15/7 (Analyse der eingereichten Identitätsdokumente) nicht gewährt worden. Das BFM sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Im Weiteren werde ein Vollzug der Wegweisung nach Kirkuk gemäss Praxis der Asylbehörden für unzumutbar erachtet. Der Auffassung des BFM, er versuche seine tatsächliche Herkunft aus ei ner nordirakischen Provinz zu verheimlichen, sei zu widersprechen. Er sei durchaus in der Lage gewesen, zu Belangen des geltend gemachten Herkunftsorts Kirkuk fundierte Angaben zu machen. Diese Angaben seien durch eine Fachperson mit Kenntnissen der Situation vor Ort bestätigt worden. Der Eingabe lagen unter anderem eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, die Identitätskarte seiner Mutter (beide Dokumente als Fax-Kopien) und zwei E-Mails der erwähnten Fachperson bei. Die Nachreichung des Originals der Wohnsitzbestätigung wurde in Aussicht gestellt. D-6324/2008 M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend der in Aussicht gestellten Nachreichung eines Beweismittels verwies sie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Die Akten wurden an die Vorinstanz zur Vernehmlassung sowie zur beantragten Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akte A 15/7) überwiesen. N. Am 27. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original seiner irakischen Wohnsitzbestätigung nach. O. Am 13. November 2008 gewährte das BFM das beantragte rechtliche Gehör (Akte A 15/7). P. Mit Eingabe vom 20. November 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Akte A 15/7. Diese sei ihm nicht als solche, sondern nur unter Angabe des Inhalts ediert worden. Der zusammengefasste Inhalt des Analyseberichts sei nicht geeignet, eine Dokumentenfälschung zu belegen. Q. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die nachgereichte Wohnsitzbestätigung weise gemäss vorgenommener Übersetzung offensichtlich Mängel auf (fehlende Einträge von Daten), weshalb sie nicht näher überprüft worden sei. R. In seiner Replik vom 15. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Darlegungen fest. D-6324/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Der Beschwerdeführer gab bei der Summarbefragung an, am 6. Juni D-6324/2008 1991 geboren worden zu sein. Das BFM glaubte ihm die angebliche Minderjährigkeit jedoch nicht und ging im angefochtenen Entscheid davon aus, er sei am 1. Januar 1990 geboren worden. Dies würde bedeuten, dass er bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig gewesen wäre. Da seine Minderjährigkeit aber selbst unter der Annahme, seine Aussagen betreffend Alter seien zutreffend, im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr gegeben wäre, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des BFM und die Gegenargumente im Beschwerdeverfahren mangels Relevanz nicht mehr einzugehen. Dies umso weniger, als dem Beschwerdeführer – worauf in den untenstehenden Erwägungen zurückzukommen sein wird – gleichwohl eine Vertrauensperson zugeordnet wurde, welche in der Folge an seiner Anhörung teilnahm, weshalb das entsprechende Protokoll unter Berücksichtigung der allfällig zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei Minderjährigen zustande gekommen ist. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit der Altersfrage erübrigt sich sodann auch deshalb, weil der Entscheid aus den nachfolgenden Gründen ohnehin aufzuheben ist. 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer Weiterreise in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-6324/2008 5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimania). Die Herkunft aus Kirkuk erachtete sie für unglaubhaft. 6.1 Aus den Akten ergeben sich in der Tat gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könnte oder zumindest nicht zeitlebens dort ansässig war. So wurden bei der von ihm eingereichten Identitätskarte, welche in Kirkuk ausgestellt worden sein soll, Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung festgestellt. Im Weiteren spricht er offenbar – entgegen seinen Aussagen anlässlich der ersten Anhörung – gar kein Arabisch, wofür er aber immerhin ei nen Erklärungsansatz vorbrachte (A 27/14 Antwort 47; vgl. auch S. 7 der Beschwerdeschrift). Demgegenüber sind beispielsweise seine Angaben zum Amt in Kirkuk, wo er seinerzeit Dokumente habe ausstellen lassen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ohne Gehalt und vermochten der Überprüfung durch eine Person, welche die dortigen Verhältnisse kennt, offenbar standzuhalten (A 27/14 Antworten 11 ff. und 115; Beschwerdebeilagen 4 und 5). Ins Gewicht fällt sodann, dass beim eingereichten Nationalitätenausweis, welcher durch ein fachkundiges Labor überprüft wurde, keine objektiven Fälschungsmerkmale auszumachen waren. Gestützt auf diese Einschätzung wurde das Alter des Beschwerdeführers vom BFM im Sinne seiner Angaben wieder für glaubhaft erachtet (vgl. Bst. F. vorstehend). Anzufügen ist dabei, dass der Vorhalt der Befragungsperson anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2008, die von ihm eingereichten Dokumente seien gefälscht, in dieser pauschalen Form aktenwidrig war (A 17/7 S. 3). Da der Nationalitäten- D-6324/2008 ausweis dazu führte, dass der Beschwerdeführer entgegen der Androhung in der erwähnten Befragung wieder (vorübergehend) als minderjährig angesehen wurde, ist sein Beweiswert offensichtlich erheblich. Zwar wurden auch bei diesem Dokument bei der Überprüfung Zweifel an der Echtheit formuliert; die im BFM-Entscheid festgehaltene Ungereimtheit bei der Nummerierung fällt aber schon insofern nicht entscheidend ins Gewicht, als der Nachweis der Fälschung eben nicht erbracht werden konnte (vgl. dazu auch A 28/1, wo die Vorinstanz fest hielt, es bestünden beim Dokument keine konkreten Fälschungsmerkmale). Als grundsätzlich taugliches Beweismittel stellt es mithin auch ein nicht zu unterschätzendes Indiz für die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers dar. Dieser hatte bereits bei der Summarbefragung Kirkuk als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet und teil weise detaillierte Angaben zu Belangen vor Ort gemacht (A 1/14 S. 1 f.). Bei der Anhörung beantwortet er in diesem Zusammenhang wiederum mehrere ihm gestellte Fragen (A 27/14 Antworten 31 ff.); dass seine Aussagen nicht zuträfen, wird im angefochtenen Entscheid nicht erwogen. Der ihm vom BFM angelastete offensichtliche Täuschungsversuch betreffend Herkunft steht somit in keiner Weise fest. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der angegebenen Region stammt respektive zumindest zeitweise dort ansässig war. Auffallend ist ferner, dass das BFM die eingereichten Sterbeurkunden übersetzte und dabei Kirkuk als Geburtsort der Opfer festhielt. Ohne auf den Beweiswert dieser Dokumente einzugehen ist zu rügen, dass sie im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt wurden beziehungsweise gänzlich unerwähnt blieben. Schliesslich wird auch in der nachgereichten Wohnsitzbestätigung Bezug auf Kirkuk genommen. Die Sichtweise des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht aus dem angegebenen Herkunftsgebiet stammt, entbehrt mithin einer stringenten Begründung respektive basiert auf einem nicht hinreichend abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz wäre aufgrund der gegebenen Aktenlage vielmehr gehalten gewesen, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Vorinstanz am 28. Mai 2008 an ihre Fachstelle Lingua ein Ersuchen um Durchführung einer Herkunftsanalyse stellte. Eine solche fand dann in der Folge aber offenbar aus Kapazitätsgründen nicht statt (vgl. A 13/3 und A 14/1). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und dadurch den Anspruch des Be- D-6324/2008 schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Rekursverfahrens ausgeschlossen erscheint, ist der angefochtene Entscheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Erhebung des massgeblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, Einsicht in von Amtes wegen erstellte Übersetzungen von eingereichten Beweismitteln zu erhalten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. September 2008 ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beschwerdeanträge und die Beweismittel im Detail einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Zwar wurde darum ersucht, eine solche sei einzufordern, darauf kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand von Amtes wegen abschätzen lässt. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-6324/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. September 2008 wird beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und allfällige MWST) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N _______ und dem Beschwerdedossier (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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