Abtei lung IV D-6321/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6321/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Mutter und ihre drei Kinder), ethnische Albaner aus dem Kosovo, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. Mai 2009 verliessen, über Österreich und ansonsten unbekannte Länder am 29. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass am 23. Juni 2009 die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Transitzentrum F._______ befragt und am 30. Juli beziehungsweise 3. September 2009 die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 in G._______ vom BFM angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor der Ausreise in H._______ gewohnt, dass im Jahre 2006 die Frau des Buchhalters in das Büro der Beschwerdeführenden 1 gekommen sei und von ihr verlangt habe, ihren Mann zu entlassen, dass die Frau des Buchhalters der Beschwerdeführenden 1 mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe, da letztere sich dem Ansinnen widersetzt habe, worauf die Frau von der Polizei festgenommen worden sei, dass zwei unbekannte Männer aus unbekannten Gründen versucht hätten, die Beschwerdeführende 1 auf dem Parkplatz vor ihrem Büro zu entführen, wobei sie mit einem Messer am Oberarm verletzt worden sei, dass sie habe entkommen können und den Vorfall der Polizei gemeldet habe, woraufhin die beiden Männer am folgenden Tag festgenommen, verhört und anschliessend wieder freigelassen worden seien, dass das diesbezüglich eingeleitete Verfahren noch immer beim Gericht hängig sei, dass sie in der Folge mehrmals von den beiden Männern verfolgt, beschimpft und bedroht worden sei, D-6321/2009 dass im März 2008 die Beschwerdeführende 2 von zwei unbekannten Männern mit einem Auto entführt worden sei, dass sie von einem der beiden Männer im Fahrzeug sexuell belästigt und nach eineinhalb Stunden aus dem Auto geworfen worden sei, dass sie bezüglich dieses Vorfalls anschliessend bei der Polizei Anzeige erstattet habe, die Täter jedoch bis heute nicht hätten festgenommen werden können, dass ungefähr eine Woche vor der Ausreise die beiden Männer, die die Beschwerdeführende 1 im Jahre 2006 auf dem Parkplatz angegriffen hätten, erneut vor dem Haus der Familie aufgetaucht seien und sie bedroht hätten, dass sie deshalb befürchtet habe, die beiden Männer könnten ihren Kindern etwas antun, weshalb sie sich zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens unter anderem Geburtsscheine, einen Führerausweis der Beschwerdeführenden 1, eine Wohnsitzbestätigung sowie zwei Polizeirapporte in Kopie, datiert vom 3. Oktober beziehungsweise 17. Oktober 2008, zu den Akten reichten. dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, D-6321/2009 dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen Punkten massive Widersprüche aufweisen würden, dass die Beschwerdeführende 1 beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben habe, der Angriff der Frau in ihrem Büro im Jahre 2006 habe sich nach dem Entführungsversuch durch die beiden Männer auf dem Parkplatz vor ihrem Büro ereignet, wohingegen sie bei der Anhörung geltend gemacht habe, der Vorfall im Büro habe sich zuerst zugetragen, dass die in den eingereichten Polizeirapporten enthaltenen Daten nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführenden übereinstimmen würden, dass die Beschwerdeführende 1 bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, die Frau, die sie im Büro angegriffen habe, würde mit den beiden Männern, die sie auf dem Parkplatz zu entführen versucht hätten, zusammenarbeiten, demgegenüber sie anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, sie wisse nicht, ob die Frau mit diesen Männern zusammenarbeite, dass die Beschwerdeführende 2 bei der Erstbefragung angegeben habe, sie sei auf dem Polizeiposten während drei bis vier Stunden befragt worden und es sei auch eine Person des Sozialamtes sowie ein Arzt anwesend gewesen, wohingegen sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, die Befragung habe zirka zweieinhalb Stunden gedauert und sie sei ausschliesslich von Polizisten befragt worden, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, D-6321/2009 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerde die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichten Polizeirapporte (in Kopie), eine Entbindungserklärung der Beschwerdeführenden 1 vom 5. Oktober 2009 sowie ein ärztliches Attest der psychiatrischen Dienste der (...) Spitäler AG vom 25. September 2009 (in Kopie) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführende 1 in einem Schreiben vom 6. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht die Einreichung weiterer Dokumente in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Poststempel: 13. Oktober 2009) die Beschwerdeführenden den "richtiggestellten Fax" einreichten, aus dem hervorgehe, dass der Übergriff am 10. März 2008 stattgefunden habe, D-6321/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-6321/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion D-6321/2009 zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen wird, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aus- D-6321/2009 sagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten, dass der Einwand, die Angaben in den Polizeirapporten würden deshalb nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführenden übereinstimmen, da durch die neusten Umstellungen in der Software bei verschiedenen Dokumenten Fehler aufgetreten seien, allenfalls auf den Polizeirapport betreffend die Beschwerdeführende 2 zutreffen würde, dass jedoch abgesehen vom Ereignisdatum (10. März 2008) die Beschwerdeführende 2 insbesondere den Ablauf der Anzeige auf dem Polizeiposten unterschiedlich vorbrachte, weshalb Zweifel an den Vorbringen bestehen bleiben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung weiterer in Aussicht gestellte Dokumente abzuwarten, zumal von vornherein gewiss ist, dass diese an der rechtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-6321/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführende 1 sei psychisch sehr angeschlagen, weswegen sie in ärztlicher Behandlung stehe, dass aus dem eingereichten ärztlichen Attest vom 25. September 2009 lediglich hervorgeht, dass die Beschwerdeführende 1 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe, ohne dass der Grund für ihre Behandlung aufgeführt wird, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), D-6321/2009 dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass aus dem eingereichten ärztlichen Attest nicht hervorgeht, die Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 in den Kosovo würde aufgrund ungenügender Weiterbehandlung zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es die Beschwerdeführende 1 vorliegend - trotz Zumutbarkeit unterlassen hat, einen ärztlichen Bericht einzureichen, der ausführlich Auskunft über ihren Gesundheitszustand gibt, weshalb sie die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend keine medizinischen Gründe ihrer Rückkehr in den Kosovo entgegen stehen, dass die Beschwerdeführende 1 - sollte eine weitere Behandlung notwendig sein - in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Gerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann, dass die Beschwerdeführende 1 gemäss eigenen Angaben Inhaberin zweier im Kosovo domizilierter Firmen ist, von deren Einkünften die Familie vor ihrer Ausreise sehr gut leben konnte, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführende 1 werde - trotz der geltend gemachen gesundheitlichen Probleme - bei einer Rückkehr in der Lage sein, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen, dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben überdies über ein grosses soziales Beziehungsnetz im Kosovo verfügen und ange- D-6321/2009 sichts der im Kosovo traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, diese werde sie nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe beantragen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-6321/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6321/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14