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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 D-6321/2008

17. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,205 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Sept...

Volltext

Abtei lung IV D-6321/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6321/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Anfang Januar 2007 und gelangte am 5. Februar 2007 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 22. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt und am 18. September 2007 vom BFM in C._______ angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf D._______ (Provinz E._______). Im Jahre 1999 sei er für die HADEP (Demokratische Volkspartei) Wahlhelfer in E._______ gewesen, weshalb er innert kurzer Zeit von der Polizei dreimal festgenommen und misshandelt worden sei. Wegen dieser Unterdrückung habe er E._______ verlassen und sei nach F._______ gegangen, wo er sich selbständig gemacht und im rechtsgerichteten Quartier G._______ einen Kleiderladen eröffnet habe. Aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sei er dort von den Nationalisten sowie der Polizei mit dem Tod bedroht, sein Laden mit Parolen beschmiert und von der Polizei um Schutzgeld erpresst worden. Deshalb habe er sich Ende 2005 dazu entschlossen, seinen Kleiderladen in F._______ aufzugeben und sei im April 2006 - nachdem er seinen Laden aufgelöst habe - nach E._______ in sein Dorf zurückgekehrt. Im Mai 2006 sei er Mitglied der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) geworden und habe sich im August 2006 an einer Spendenaktion dieser Partei für Flutopfer beteiligt. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DTP sei er im Juni 2006 zum ersten Mal nach seiner Rückkehr nach E._______ von der Polizei angehalten und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Zudem habe er häufig Telefondrohungen erhalten, in denen ihm seine Mitgliedschaft bei der DTP und die Tätigkeit seines Schwagers bei der PKK vorgeworfen worden sei. Im August oder September 2006 sei er von der Polizei dreimal festgenommen und von ihr in den Wald beziehungsweise in die Berge gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, Informationen über die DTP preiszugeben. Beim letzten Mal habe die Polizei ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihn aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein. Sie habe ihm zwei Wochen Zeit gegeben, sich zur Zusammenarbeit zu entschliessen. Nach seiner Rückkehr in sein Dorf habe er sich aufgrund der Drohungen nicht mehr aus dem Haus D-6321/2008 getraut und sei deshalb im November 2006 zu seinem Bruder nach F._______ gegangen. Am 5. beziehungsweise 10. November 2006 habe er die Türkei mit der Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen verlassen. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein, ein Bestätigungsschreiben der IHD (türkischer Menschenrechtsverein), ein Bestätigungsschreiben der DTP, Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, der Steuerbehörden sowie ein undatiertes Schreiben des Familienanwaltes H._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2008 - eröffnet am 3. September 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem sei ihm Asyl zu gewähren und ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 24. September 2008, sechs Referenzschreiben sowie Ausdrucke von zwei Internetbeiträgen bezüglich der Türkei eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2008 ein. D-6321/2008 E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des türkischen Rechtanwaltes I._______ vom 31. Oktober 2008 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6321/2008 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien als unsubstanziiert und ausweichend zu qualifizieren. Er sei in der Regel nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen auf Nachfrage hin ausführlicher darzulegen. So seien seine Schilderungen hinsichtlich der Probleme mit der Polizei in E._______ sowie über die Mitnahmen unsubstanziiert und auf Nachfrage wiederhole er sich nur. Auch die Probleme in F._______ könne der Beschwerdeführer kaum zeit lich präzise einordnen, er beschränke sich lediglich auf die Jahresangaben 2004 bis 2005. Im Weiteren stimme auch das politische Profil des Beschwerdeführers nur bedingt mit den geltend gemachten Bedrohungen und Nachteilen überein, da er nur ein einfaches Mitglied der HADEP und der DTP gewesen sei, ohne klare politische Funktionen oder Aktivitäten. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, insbesondere was die Häufigkeit und Intensität der Behelligungen anbelange. So könne nicht geglaubt D-6321/2008 werden, dass der Beschwerdeführer in F._______ von der Polizei mit dem Tode bedroht und in E._______ in den Wald respektive in die Berge geführt und dort aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu sein. Zu Art. 3 AsylG hielt das BFM hauptsächlich fest, aufgrund der Tätig keiten des Beschwerdeführers für die HADEP und die DTP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Kontrollen und Einschüchterungen gekommen sei, auch wenn die heutige DTP eine legale Partei sei [Die DTP wurde durch Entscheid des Verfassungsgerichts am 11. Dezember 2009 verboten; Anmerkung des Gerichts]. Ebenso sei es denkbar, dass er wegen seines Schwagers bei der PKK befragt und schikaniert werde. Darüber hinaus seien die geltend gemachten weitergehenden Behelligungen jedoch nicht glaubhaft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die DTP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an seiner Person interessiert gewesen seien, genüge nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal die geltend gemachten weitergehenden Behelligungen nicht glaubhaft seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, handle es sich doch dabei um Gefälligkeitsschreiben, die auf seinen Angaben beruhten, oder um reine Mitgliedschaftsbestätigungen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei jahrelang in den Reihen der kurdischen Parteien HADEP, DEHAP und auch später bei der DTP politisch aktiv gewesen. Durch seine Aktivitäten sei er immer mehr ins Visier der Sicherheitskräfte, allen voran der Zivilpolizei geraten. Dies sei nicht nur wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten geschehen, sondern auch des- D-6321/2008 wegen, weil sein Schwager bei der Guerilla sei. Es sei eine bekannte Tatsache, dass der Staat im Heimatland des Beschwerdeführers mit allen Mitteln versuche, den Kampf der Kurden für die Freiheit zu unterbinden. Diesbezüglich schrecke der Staat vor nichts zurück. Eine Methode sei die Einschleusung von Agenten beziehungsweise Spitzel in die erwähnten Parteien. Genau diese Rolle habe man in E._______ ihm übertragen wollen. Es sei zudem eine bekannte Tatsache, dass die Verwandten derer, die als Guerilla gegen den türkischen Staat kämpften, unter ständigem Druck der Behörden stehen und als "potenzielle Terroristen" angesehen würden. Es müsse daher bei der Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall zumindest im Sinne von Art. 3 AsylG eine Reflexverfolgung vorliege. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, treffe nicht zu. Seine übereinstimmenden Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei im Jahre 1999, den Drohungen durch die Polizei beziehungsweise die Nationalisten in Istanbul sowie seiner Schilderung, wonach er in E._______ von der Polizei in den Wald beziehungsweise in die Berge geführt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei, in Berücksichtigung seines politischen Profils die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Ebenso hat das BFM die Telefondrohungen, die der Beschwerdeführer im Jahre 2006 in E._______ er halten haben will, implizit als unglaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub- D-6321/2008 haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen durch die Polizei beziehungsweise die Nationalisten in F._______ äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind. Das Gleiche gilt für die Schilderungen bezüglich der angeblichen Entführungen in E._______ durch die Polizei im Jahre 2006. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beispielsweise geltend, er sei in Istanbul von der Polizei drei bis vier Mal bedroht worden, wobei er nicht in der Lage war, die verschiedenen Drohungen datumsmässig einigermassen zu konkretisieren (Akten BFM A 24/19, S. 8 f.). Zudem vermochte er den konkreten Inhalt dieser durch die Polizei gegen ihn ausgesprochenen Drohungen nicht wiederzugeben (Akten BFM A 24/19, S. 9). Auch bezüglich der angeblichen Drohungen durch die Nationalisten konnte der Beschwerdeführer keine genauen zeitlichen Angaben machen, obwohl sie ihm sogar gedroht haben sollen, sein Geschäft in die Luft zu sprengen (Akten BFM A 24/19, S. 8). D-6321/2008 Desgleichen ist bezüglich der Entführungen durch die Polizei in E.________ im Jahre 2006 sowie der Telefondrohungen, die der Beschwerdeführer im selben Jahr in E._______ erhalten haben will, festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen sehr vage ausgefallen sind. So schilderte der Beschwerdeführer beispielsweise die Entführung durch die Polizei derart detailarm und ohne Realkennzeichen, dass der Schluss zu ziehen ist, er habe das Geschilderte erfunden und nicht selbst erlebt (vgl. Akten BFM A 24/19, S. 11). Zudem war er bei der Anhörung insbesondere nicht in der Lage anzugeben, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen er die angeblichen Telefondrohungen erhalten haben will (Akten BFM A 24/19, S. 10). Auch seine Aussagen hinsichtlich des Inhalts dieser Drohungen sind knapp und einsilbig ausgefallen (Akten BFM A 24/19, S. 10). Bezüglich der geltend gemachten Festnahmen im Jahre 1999 erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer innerhalb kurzer Zeit dreimal nur für wenige Tage festgehalten worden sein soll. Dies auch deshalb, weil er keine Gründe dafür nennen konnte, weshalb er nach seiner ersten Festnahme noch ein zweites und drittes Mal festgenommen worden sei (Akten BFM A 24/19, S. 14). Im Weiteren ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in F._______ einzig aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit von der Polizei beziehungsweise den Nationalisten in der geltend gemachten Art und Weise bedroht beziehungsweise erpresst worden sein soll, da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers weder die Polizei noch die Nationalisten über seine frühere Tätigkeit für die HADEP Bescheid wussten (Akten BFM A 24/19, S. 7). Unplausibel erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei in F._______ zwar sehr viel Geld von ihm verlangt haben soll, ansonsten sie gedroht hätten, ihn zu töten, jedoch kein Datum betreffend die Geldübergabe nannten (Akten BFM A 24/19, S. 7 f.). Zweifel an den behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erweckt auch die Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung erhebliche Mühe bekundete, die geltend gemachten Mitnahmen in den Wald beziehungsweise in die Berge durch die Polizei im Jahre 2006 zeitlich einzuordnen (Akten BFM A 24/19, S. 11). Da es sich bei diesen Ereignissen um sehr einschneidende Erlebnisse handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein D-6321/2008 müssen, diese Geschehnisse zumindest auf den Monat bezogen zeitlich einzuordnen. Dies umso mehr, als zum Zeitpunkt der Anhörung lediglich zirka ein Jahr seit diesen behaupteten Entführungen vergangen war. In diesem Zusammenhang ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung keine Auskunft darüber geben konnte, an welchem Datum das angebliche Ultimatum, welches ihm von der Polizei in E._______ bezüglich der Zusammenarbeit gesetzt worden sei, abgelaufen wäre (Akten BFM A 24/19, S. 12). Als unplausibel erscheint zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach den Entführungen durch die Polizei im Jahre 2006 noch monatelang in seinem Heimatdorf aufgehalten haben will (Akten BFM A 24/19, S. 12). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er nach diesen für ihn einschneidenden Ereignissen das Dorf unverzüglich verlassen hätte. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. Beispielsweise führte er anlässlich der Befragung aus, er habe sein Heimatland am 5. Januar 2007 verlassen (Akten BFM A 1/11, S. 7). Bei der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe die Türkei erst am 10. Januar 2007 verlassen (Akten BFM A 24/19, S. 11). Zudem gab er bei der Befragung zu Protokoll, er sei im Jahre 1999 jeweils für zwei Tage von der Polizei festgehalten worden (Akten BFM A 1/11, S. 5), hingegen führte er bei der Anhörung aus, er sei drei Tage lang festgehalten worden (Akten BFM A 24/19, S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel in Übereinstimmung mit dem BFM zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachten Festnahmen im Jahre 1999 sowie die Drohungen durch die Polizei beziehungsweise die Nationalisten in F._______ glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann seiner Schilderung, wonach er in E._______ von der Polizei in den Wald beziehungsweise in die Berge geführt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei, und seiner Behauptung, er sei im Jahre 2006 in E._______ die ganze Zeit per Telefon bedroht worden, geglaubt werden. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten D-6321/2008 Beweismittel nichts. Den Internetausdrucken fehlt, abgesehen von der Mitgliedschaft bei der DTP, die konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers und das Anwaltsschreiben sowie die Referenzschreiben weisen wegen ihres allgemeinen und unverbindlichen Inhalts lediglich Gefälligkeitscharakter auf, so dass ihnen kein Beweiswert zukommt. Auffallend ist im Übrigen, dass die Schreiben der Anwälte H._______ und I.________ identische Unterschriften aufweisen. 5.5 Aufgrund der Akten und der eingereichten Beweismittel ist demgegenüber nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1999 für die HADEP als Wahlhelfer tätig war; ebenso wenig, dass er im Jahre 2006 Mitglied der DTP war und in dieser Funktion an einer Spendenaktion teilnahm. Es ist daher möglich, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeiten von der Polizei tatsächlich kontrolliert und eingeschüchtert wurde. Ebenso ist denkbar, dass er wegen der geltend gemachten Mitgliedschaft seines Schwagers bei der PKK von der Polizei Schikanen ausgesetzt war. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich dabei um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt. 5.6 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive D-6321/2008 Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi tierte Urteile). 5.7 Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die HADEP beziehungsweise die DTP von der Polizei kontrolliert und eingeschüchtert wurde, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, da sie zu wenig intensiv sind. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die DTP tätig war. Gemäss eigenen Aussagen war er erst seit Mai 2006 Mitglied dieser Partei und zudem nur im August für die DTP tätig, indem er Spendengelder für kurdische Flutopfer sammelte (act. A 24/19, S. 5 f.). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DTP gewesen ist und für diese Partei Spendengelder gesammelt hat, kann im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. Die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die HADEP beziehungsweise die DTP erfolgten Aktivitäten Nachteile im heutigen Zeitpunkt erwachsen würden, sind insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, dies obwohl die DTP im Dezember 2009 verboten wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. 5.8 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, wegen der Mitgliedschaft seines Schwagers bei der PKK liege eine Reflexverfolgung vor. Sofern der Schwager des Beschwerdeführers tatsächlich für die PKK tätig ist, was nicht belegt ist, ist ein gewisser behördlicher Druck nicht auszuschliessen. Dieser Druck ist indessen nicht intensiv genug, um von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen; die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden sowie die geltend gemachten D-6321/2008 Telefondrohungen wurden nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die gemäss seinen Aussagen ebenfalls Adressatin von Telefondrohungen wegen der Mitgliedschaft ihres Bruders in der PKK war, noch immer im Heimatdorf wohnt. 5.9 Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger D-6321/2008 des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden reichen die allgemeinen Benachteiligungen, denen die Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, nicht aus, um als Verfolgung eingestuft zu werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a S. 130). Wie oben dargelegt, genügen zu dem auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen - soweit sie überhaupt glaubhaft sind - den gesetzlichen Anforderungen nicht, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. 5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-6321/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. D-6321/2008 Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn in seinem Heimatdorf sowie sieben seiner Geschwister in Dörfern in der Provinz E._______. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt D-6321/2008 eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6321/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18

D-6321/2008 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 D-6321/2008 — Swissrulings