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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2014 D-6312/2014

5. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6312/2014

Urteil v o m 5 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), Tunesien, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).

D-6312/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – am 4. April 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. April 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend machte, er habe seine familiäre Situation in Tunesien nicht mehr ertragen, dass seine Mutter körperlich und sein Bruder geistig behindert seien sowie sein Vater alt sei, dass er mehrmals – erfolglos – bei den Behörden um Unterstützung für seine Familie ersucht habe, dass er in diesem Zusammenhang einmal Probleme mit dem Gemeindepräsidenten gehabt habe, dass er Tunesien im November 2008 verlassen habe und über Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, wo er etwa zwei Jahre gelebt habe, bevor er am 4. April 2011 in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2011 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 17. August 2011 mit Urteil D-4785/2011 vom 6. September 2011 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, hauptsächlich mit der Begründung, das BFM habe den Umstand, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei, nicht gewürdigt sowie diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, dass sich das Zivilstandsamt Schaffhausen mit Verfügung vom 29. September 2011 weigerte, das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers, der die Schweizer Bürgerin B._______ heiraten wollte, fortzuführen, weil es Rechtsmissbrauch vermutete, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 erneut gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete,

D-6312/2014 dass das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen am 20. Januar 2012 die gegen die Verfügung des Zivilstandsamtes Schaffhausen vom 29. September 2011 erhobene Beschwerde rechtskräftig abwies, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin C._______ einreichte, dass das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2013 abwies, weil unter anderem Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen würden, und dieser Entscheid letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1170/2013 vom 28. Juli 2014 geschützt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2014 an das BFM wandte, woraufhin dieses am 26. August 2014 die Verfügung vom 2. November 2011 – wegen Ablaufs der Überstellungsfrist – aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass am 23. September 2014 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattfand und er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe Tunesien verlassen, weil er dort viele Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass es jeweils zu einem Streit gekommen sei, wenn er bei den Behörden um Unterstützung für seine behinderte Mutter und seinen behinderten Bruder ersucht habe, dass er mehrmals vor Ort festgenommen und inhaftiert worden sei, zuletzt anfangs 2008 für zirka fünfzehn Tage, dass sein Vater vor vier Monaten und sein Bruder vor einem Monat verstorben seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eine Vorladung der Polizei von D._______ vom 3. September 2014 zu den Akten reichte, dass bezüglich der detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung auf die Protokolle bei den Akten sowie die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen ist,

D-6312/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am 1. Oktober 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, wirtschaftliche und soziale Lebensumstände der asylsuchenden Personen im Heimatland – wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwierige wirtschaftliche Lage aufgrund der Verfassung seiner Familienmitglieder – seien, wenn auch individuell belastend, nicht asylrelevant, dass die von ihm geltend gemachten Probleme und Verhaftungen auf persönliche Auseinandersetzungen mit einzelnen Mitgliedern der Behörde zurückzuführen seien, wobei die Art und Intensität der Verfolgung aufgrund dieser Auseinandersetzungen kein asylrelevantes Ausmass angenommen habe, zumal der Beschwerdeführer nach der Intervention seines Vaters oder seiner Mutter jeweils wieder freigelassen worden sei, dass seine letzte Verhaftung zudem mehrere Monate vor seiner Ausreise aus Tunesien erfolgt sei und es sich auch nicht um politisch oder religiös motivierte Verhaftungen gehandelt habe, dass keine begründete Furcht bestehe, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der eingereichten Vorladung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, zumal er angegeben habe, nie politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, dass er ausserdem bereits seit knapp sechs Jahren ausser Landes sei und man ihn seither nie behördlich gesucht habe, dass noch nicht einmal aufgefallen sei, dass er ausser Landes gewesen sei, dass er selbst während der Anhörung keine Vermutung habe äussern können, weshalb er eine Vorladung erhalten habe, dass er auf mehrfaches Nachfragen lediglich angemerkt habe, dass der Sicherheitsdienst ihm damals anlässlich der Probleme wegen seiner Familie gesagt habe, er würde ihn zerstören, dass aus dieser nachträglich geltend gemachten Bemerkung ebenfalls keine begründete Furcht abgeleitet werden könne,

D-6312/2014 dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, die Lage in Tunesien habe sich seit der Revolution im Jahr 2011 stabilisiert, dass im Oktober 2011 in einer demokratischen Wahl die verfassungsgebende Versammlung gewählt worden sei und Tunesien seit Dezember 2011 über eine demokratische Regierung verfüge, dass in Tunesien weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann in arbeitsfähigem Alter sei und über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich sein sollte, dass es ihm entsprechend zuzumuten sei, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in seinem Heimatland abzuwarten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache (an die Vorinstanz) zurückzuweisen, dass ihm der Aufenthalt bis zum Entscheid des Gerichts zu gestatten sei, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.– zu leisten,

D-6312/2014 dass der Kostenvorschuss am 15. November 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, dass daher mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt bis zum Entscheid des Gerichts zu gestatten, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-6312/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab bezüglich des Beschwerdevorbringens, das BFM habe die Situation in Tunesien nicht konkret abgeklärt, insbesondere keine Erkundigungen darüber eingezogen, wie der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers umgekommen seien, und was die tunesischen Behörden nun vom Beschwerdeführer wollten, festzuhalten ist, dass sich das BFM trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers, den eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) trifft, zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a), dass dem BFM daher und insbesondere auch im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht vorgeworfen werden kann, seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen zu sein, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – sofern überhaupt glaubhaft – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer aus dem (lediglich behaupteten) Tod seines Vaters und seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle geltend machte,

D-6312/2014 diese seien – wie in der Beschwerde behauptet – (ebenfalls) von den staatlichen Sicherheitskräften bedroht worden, geschweige denn deren Tod mit den staatlichen Sicherheitskräften in Verbindung brachte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat beziehungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit C._______ verweigert hat, dass daher für das Gericht an dieser Stelle keine Veranlassung besteht, sich mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen respektive auf die Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer lebe hier in einem stabilen Konkubinat und das Ehevorbereitungsverfahren sei pendent, näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer ungeachtet des konkreten Verfahrensstandes des Ehevorbereitungsverfahren offensteht, seine allfälligen Bemühungen vom Ausland aus fortzusetzen, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZstV, SR 211.112.2]; vgl. auch Art. 17 AuG [SR 142.20] und dazu BGE 139 I 37), dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-6312/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Tunesien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-5476/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 8.3.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,

D-6312/2014 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 15. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6312/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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