Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 D-6310/2010

26. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,967 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Augu...

Volltext

Abtei lung IV D-6310/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6310/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tigriner römisch-katholischen Glaubens aus B.__________ – am 26. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. Januar 2008 im Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass dieser zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor seiner Geburt und seine Mutter zu einem Zeitpunkt gestorben, wo er fünf Jahre alt gewesen sei, dass er in der Folge in einem Waisenhaus in C.__________ gelebt habe, dass ihn ein Verwandter im Jahre 1977 nach D.__________ mitgenommen habe, weil das Waisenhaus wegen Gefechten habe geschlossen werden müssen, dass er nach ungefähr einem Jahr zu seinem Onkel gelangt sei, welcher der Eritrean Liberation Front (ELF) angehört habe, dass der besagte Onkel im Jahre 1978 gemeinsam mit ihm und seiner Familie in den Sudan ausgereist sei, wo sie bis 1985 in E.__________ und anschliessend in F.___________ gelebt hätten, dass er selbst seinen Onkel und die ELF unterstützt habe, indem er Briefe übermittelt und Kriegsversehrten geholfen habe (vgl. act. A1/12 S. 6; act. A10/18 S. 6 Antworten 32 f. und S. 10 Antworten 65 und 67), dass er im Jahre 1989 den Sudan mit einem somalischen Pass verlassen und fortan in Bagdad im Irak gelebt habe, wo er einerseits bei einem Goldschmid, andererseits in einer Shampoofabrik gearbeitet habe, D-6310/2010 dass er im Irak an heimlichen Parteiversammlungen der ELF teilgenommen und die Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell unterstützt habe (vgl. act. A1/12 S. 6; act. A10/18 S. 11 Antworten 70 bis 73), dass er dort ferner Invalide und Angehörige von Gefallenen unterstützt habe (vgl. act. A1/12 S. 5), dass er im Jahre 2007 via Jordanien kurzzeitig in den Sudan zurückgekehrt und anschliessend Ende Dezember 2007 via Ägypten und Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass er in der Schweiz eritreische Landsleute über die Missstände in Eritrea aufkläre, Parteipropaganda für die ELF betreibe und neue Parteimitglieder anwerbe (vgl. act. A10/18 S. 10 f. Antworten 68 und 74), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich eine eritreische Identitätskarte, zwei Mitgliederausweise der ELF vom 7. April 2008 beziehungsweise der EPP (Eritrean People's Party) vom 23. Januar 2009, eine Quittung bezüglich eines bezahlten Mitgliederbeitrages vom 28. März 2008, die Verfassung sowie ein Reglementbuch der ELF und ein Bestätigungsschreiben der deutschen Sektion der ELF vom 25. Februar 2008 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am 5. August 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 3. September 2010 mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, worin er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm politisches Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 6), D-6310/2010 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihrer Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde G._________ vom 20. August 2010 und ein Schreiben des (...) der Eritrean People's Democratic Party (EPDP) in Deutschland, H.__________, vom 23. August 2010 beifügte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. September 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Oktober 2010 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), D-6310/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, D-6310/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Beurteilung der Vorinstanz teilt, wonach der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge bereits im Alter von etwa 13 Jahren verlassen und in dieser Zeit noch keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, weshalb keine Hinweise dafür bestünden, dass die eritreischen Behörden bereits damals ihr Augenmerk auf ihn gerichtet haben könnten, dass ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten im Sudan und im Irak nicht den Anschein vermitteln, er habe innerhalb der oppositionellen Bewegung eine tragende Funktion ausgeübt, dass seine Aktivitäten vielmehr karitativer Natur gewesen zu sein scheinen, dass an dieser Einschätzung auch die beiden in Deutschland verfassten, jeweils mit "To whom it may concern" überschriebenen Bestätigungsschreiben der EPDP vom 23. August 2010 beziehungsweise deren Vorgängerpartei ELF vom 25. Februar 2008, worin im Wesentlichen die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in den besagten Parteien bestätigt wird, nichts zu ändern vermögen, zumal die blosse Mitgliedschaft in einer der besagten Parteien entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4) noch kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen vermag, dass auch die im Bestätigungsschreiben der EDPD vom 23. August 2010 enthaltenen Angaben hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die EPDP in der Schweiz – dieser nehme an allen Aufgabenfeldern seiner Sektion teil und verteile beispielsweise englische, tigrinische und arabische Parteipublikationen an seine hier befindlichen Landsleute – nicht auf exponiertes exilpolitisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass somit auch die – nicht näher belegten – Behauptungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in F.___________ von den eritreischen Sicherheitskräften als politischer Oppositioneller gesucht worden und er sei sich sicher, dass ihn diese als Oppositionellen kennen würden und beseitigen wollten (vgl. Beschwerde S. 5), mit Blick auf das Gesagte als wenig plausibel und somit unglaubhaft erscheinen, D-6310/2010 dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Eritrea droht, D-6310/2010 dass demnach der Eventualantrag in der Beschwerde, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 1. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6310/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 1. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9

D-6310/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 D-6310/2010 — Swissrulings