Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-631/2020
Urteil v o m 9 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020.
D-631/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 verliess, am 17. Juni 2016 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 27. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 13. Juli 2016 zur Identität und zum Reiseweg befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. März 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, in seinem Heimatland sei die Sicherheitslage schlecht, sein Vater und sein Bruder seien beide umgebracht worden, dass er nach dem Tod seines Bruders sein Herkunftsdorf D._______ Anfang 2013 verlassen habe und nach Mogadischu gegangen sei, wo er eine Stelle als Wachmann und Gärtner beim Präsidentenpalast angetreten habe, dass er und seine Frau Ende Januar 2013 von Anhängern der Al-Shabaab Miliz aufgesucht worden seien, nachdem seine Frau sich mit einer Nachbarin gestritten und diese daraufhin mutmasslich den Al-Shabaab-Leuten gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite, dass die Al-Shabaab-Leute seinen Schwager erschossen und seine Frau und ihn selber entführt hätten, dass er in einer Unterkunft eingesperrt und gefoltert worden sei und ihm die Al-Shabaab-Anhänger seine Tätigkeit für die Regierung vorgeworfen hätten, dass er ungefähr einen Monat lang inhaftiert gewesen und schliesslich freigekommen sei, als sich die Regierungstruppen ein Gefecht mit der Al- Shabaab geliefert und ihn befreit hätten, dass er daraufhin (ungefähr Anfang März 2013) ohne seine Frau, welche seit der Entführung vermisst sei, nach D._______ zurückgekehrt sei und dort seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen habe,
D-631/2020 dass er seine Folterverletzungen nicht habe behandeln lassen können, da seine Familie sehr arm sei, dass sich die Sicherheitslage in seiner von der Al-Shabaab kontrollierten Herkunftsregion weiter verschlechtert habe und er – als Angehöriger eines Minderheitenclans – bedroht, unterdrückt und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, dass er ab und zu nach Mogadischu gegangen sei, sich dort aber nicht habe integrieren können, dass er aus diesen Gründen im Mai 2015 in Richtung Jemen aus Somalia ausgereist sei, nachdem er sich im Jahr 2014 einen Pass habe ausstellen lassen, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Geburtsurkunde sowie eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2020 – eröffnet am 7. Januar 2020 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unplausibel und teilweise unsubstanziiert ausgefallen und würden mehrere Ungereimtheiten enthalten, weshalb von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen sei, dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
D-631/2020 aufzuheben, er sei als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie mehrere ärztliche Unterlagen beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 20120 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschussverzicht und unentgeltliche Verbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass mit Eingabe vom 12. Februar 2020 eine Sozialhilfe-Unterstützungsbestätigung vom 10. Februar 2020 nachgereicht wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. Januar 2020 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
D-631/2020 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist, dass vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen ist, dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es den gesund-
D-631/2020 heitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Entscheid nicht berücksichtigt und es ausserdem unterlassen habe, ihn zur Einreichung von Arztberichten aufzufordern, dass das SEM zudem den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt habe, dass es indessen aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die geltend gemachten medizinischen Probleme mittels geeigneten Beweismitteln zu belegen, was er aber im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens offensichtlich unterlassen hat, dass ferner das SEM – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung durchaus sowohl im Sachverhalt erwähnt als auch in den Erwägungen berücksichtigt hat, indem es festgestellt hat, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer körperlich misshandelt worden sei und operative Eingriffe benötigt habe, dass die Rügen, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und die Prüfungspflicht verletzt habe, demnach unbegründet ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-631/2020 dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angeblich ungefähr einen Monat dauernde Inhaftierung und wiederholte Befragung durch die Al- Shabaab sowie seine Befreiung wenig subsanziiert ausgefallen sind, dass es zudem nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung aus den Fängen der Al-Shabaab umgehend nach D._______ zurückkehrte, zumal diese Region seinen Angaben zufolge ebenfalls von der Al-Shabaab kontrolliert wird (vgl. A17 F110), dass er anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach D._______ seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen (vgl. A17 F110, F130), dass demnach das Vorbringen in der Beschwerde, er habe nach seiner Rückkehr nach D._______ Angst vor der Al-Shabaab gehabt und sich im Wald versteckt, als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da dies der erwähnten Aussage in der Anhörung widerspricht und überdies ohne zureichenden Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurde, dass zwar – insbesondere auch nach Durchsicht der auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte – nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit körperlich misshandelt wurde, jedoch die von ihm geltend gemachten Umstände nach dem Gesagten zweifelhaft sind, dass die eingereichten Arztberichte nicht geeignet sind, die geltend gemachte Entführung durch Al-Shabaab glaubhaft zu machen, sondern damit lediglich die medizinischen Befunde (namentlich: posttraumatische Belastungsstörung, unklare Sexualfunktionsstörung, Status nach operierter Lageanomalie des Hodens und operiertem Leistenbruch) belegt werden können, dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Rückkehr nach D._______ Anfang März 2013 und seiner Ausreise aus Somalia im Mai 2015 keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt war, zumal er diesbezüglich lediglich in pauschaler Weise vorbrachte, er sei von der Al-Shabaab unterdrückt, bedroht und für Chauffeurdienste angefragt worden (vgl. A17 FF113 und F118), dass er bezeichnenderweise aussagte, er habe sein Heimatland letztlich aus Hoffnungslosigkeit verlassen (vgl. A17 F125),
D-631/2020 dass nach dem Gesagten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in asylbeachtlicher Weise verfolgt wurde, in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Somalia derartige Nachteile befürchten müsste, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 25. Februar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-631/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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