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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2012 D-6306/2012

14. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,313 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6306/2012 law/rep

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), mit Ehefrau B._______, geboren (…), sowie ihrem Kind C._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (…).

D-6306/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2012 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten, dass sie gemäss EURODAC-Meldungen am 30. Juni 2011 in Brüssel daktyloskopiert wurden, wo sie um Asyl ersucht hatten, dass sie am 3. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt wurden und ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass das BFM am 31. Oktober 2012 ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO], an die belgischen Behörden richtete, welche diesem am 8. November 2012 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am 28. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Belgien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],

D-6306/2012 SR 0.142.392.6) Belgien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass der seitens der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs erhobene Einwand, wonach sie in Belgien keine Unterkunft und keine ärztliche Behandlung für die Beschwerdeführerin erhalten hätten, die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführenden in Belgien Anspruch hätten, überdies nach der nationalen Gesetzgebung richte, dass Belgien somit weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn diese aufgrund eines in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätten, dass die Beschwerdeführenden überdies gemäss Aktenlage in der Schweiz keinerlei ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hätten, dass es ihnen im Weiteren bei allfälligen gesundheitlichen Problemen zuzumuten sei, sich erneut an die zuständigen belgischen Behörden zu wenden, dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Mai 2013 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2011 (recte: 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,

D-6306/2012 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem beiliegenden ärztlichen Bericht der (…) vom 5. Dezember 2012, wo sie seit dem 26. November 2012 zweimal wöchentlich psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut werde, unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.9) infolge einer langjährigen posttraumatischen Belastungsstörung bei Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F32.3), wobei die Krankheiten als chronifiziert und schwer beurteilt würden, dass eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes offenbar nach der Geburt des Kindes im (…) begonnen habe, weshalb die Beschwerdeführerin, vom Stillen abgesehen, keine Aufgabe als Mutter für ihr Kind übernehmen könne und von ihrem Manne rund um die Uhr betreut werden müsse, dass zwecks angemessener Behandlung der Beschwerdeführerin ein "Helfernetz" aufgebaut worden sei, da bis anhin wegen eines zu befürchtenden Retraumatisierungsrisikos auf eine psychiatrische Hospitalisation der Patientin verzichtet worden sei, wiewohl eine solche aus ärztlicher Sicht dringend angezeigt sei, dass die behandelnde Ärzteschaft die Beschwerdeführerin wegen der schweren psychischen Erkrankung als nicht reisefähig erachte und mit einem Abbruch der gerade begonnenen Behandlung das Risiko einer mit Sicherheit deutlichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes bis hin zur Selbstgefährdung und einer Erschwerung der Weiterführung ihrer Behandlung verbunden sei, dass deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) von einem Vollzug nach Belgien abzusehen und damit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten sei,

D-6306/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-

D-6306/2012 rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben und Belgien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, dass Belgien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Belgien generell oder in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008, vgl. auch BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.), dass solche Umstände im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, dass dem ärztlichen Bericht der (…) vom 5. Dezember 2012 zu entnehmen ist, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin laut den fremdanamnestischen Angaben ihres Ehemannes auf traumatisierenden Ereignissen während des Kosovo-Krieges im Jahre 1999 beruht und damit vorbestanden ist, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise nach Belgien im Juni 2011 in F._______ lebten, was darauf hindeutet, dass sie dort trotz der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin leben konnten, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin überdies bereits in F._______ behandelt worden ist,

D-6306/2012 dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin laut dem ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2012 auch in Belgien fortgesetzt worden ist, dass die Beschwerdeführerin somit bei einer Rückkehr nach Belgien erneut eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, dass einer allfälligen Verschlimmerung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin im Vorfeld einer Rückführung nach Belgien durch geeignete medizinische Massnahmen während des Rückflugs und nach ihrer Ankunft in Belgien Rechnung getragen werden kann, dass das BFM zudem die belgischen Wiederaufnahmebehörden über die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu orientieren hat, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin demnach auch keinen Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indiziert (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass durch restriktive Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sichergestellt wird, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121, FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3, welche Autoren sich von der von Hermann [MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten "grenzenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren), dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-6306/2012 dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt näher einzugehen, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass infolgedessen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6306/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, die belgischen Behörden über die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor deren Rückführung zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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