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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2014 D-6297/2014

12. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,390 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6297/2014

Urteil v o m 1 2 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Israel, c/o Bezirksgefängnis (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).

D-6297/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 3. März 2014 in die Schweiz ein. Er wurde am 6. März 2014 aufgrund eines Verhaftungsersuchens von Interpol von der Polizei angehalten. Am 7. März 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die provisorische Auslieferungshaft an. Am 12. März 2014 wurde die Auslieferungshaft verfügt. B. Anlässlich der Festnahme beschlagnahmte die Polizei einen israelischen sowie einen französischen Pass, beide lautend auf den Namen des Beschwerdeführers. Eine Dokumentenanalyse der Kantonspolizei B._______ kam zum Schluss, dass der israelische Pass verfälscht und der französische Pass eine Totalfälschung sei. C. Am 26. März 2014 reichte das israelische Justizministerium ein Auslieferungsersuchen ein. Das formelle Auslieferungsersuchen wurde den Schweizer Behörden am 20. Juni 2014 übermittelt. D. Mit Schreiben vom 10. April 2014 (Eingang beim BFM am 25. April 2014) reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein. E. Am 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör zur Feststellung der Dokumentenanalyse gewährt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus politischen Gründen in der Heimat strafrechtlich verfolgt werde, in Israel zudem Kriegszustände herrschen würden und er dort gesundheitliche Probleme gehabt habe. F. Das BJ verfügte am 26. August 2014 die Bewilligung des Auslieferungsersuchens vom 20. Juni 2014. Die Verfügung erfolgte unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven Asylentscheids.

D-6297/2014 G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Asylverfahren. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. September 2014 abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 8. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Auslieferungs- sowie des Asylverfahrens und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. I. Ein am 26. September 2014 beim BFM eingereichtes Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als allfällige Beschwerde überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (D-5793/2014) stellte das Gericht fest, dass die Eingabe keine Beschwerde darstellen könne, und sandte die Verfahrensakten zurück ans BFM. J. Mit Verfügung vom 29. September 2014 (Eröffnung am 30. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung unter Vorbehalt einer rechtskräftigen gewordenen Auslieferungsbewilligung nicht verfügt. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. L. Am 10. November 2014 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des noch hängigen Auslieferungsverfahrens beim Bundesstrafgericht (…) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu

D-6297/2014 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend (vgl. Bst. C und F) – ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 2.224 und 2.226 f.). 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-6297/2014 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er israelischer Staatsangehöriger jüdischer Religion sei und in Marokko geboren worden sei. Im Alter von sechs Jahren sei er nach Israel gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt habe. In den 90er Jahren sei er wegen Fälschung von Dokumenten zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Im Jahre 2001 hätte er als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen sollen. Einer der Angeklagten habe ihm Geld geschuldet. Da er bei der Übergabe dieses Geldes von der Polizei beobachtet worden sei, sei er selbst zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er habe diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten wollen, weshalb er einen Psychiater um die Erstellung eines Arztberichtes gebeten habe. Wenig später sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden mit dem Vorwurf, der Bericht sei gefälscht. In diesem Verfahren sei es bis anhin jedoch noch zu keiner Verurteilung gekommen. Im Jahre 2008 habe er Israel aufgrund der schwierigen politischen Lage und seiner gesundheitlichen Verfassung verlassen. Er sei nach Griechenland gereist, wo es ihm aufgrund seiner jüdisch-marokkanischen Herkunft gelungen sei, einen französischen Pass zu erhalten, woraufhin er in Griechenland eine Auf-

D-6297/2014 enthaltsbewilligung erhalten habe. Er sei im Wertschriftenhandel tätig gewesen und habe dabei auch Kontakte mit arabischen Kunden gepflegt. Im Jahre 2010 habe er Interesse an einem Kauf der D._______ bekundet und einen Vorvertrag abgeschlossen. Trotz dieses Vorvertrags habe er die Firma jedoch nicht gekauft, weshalb deren Börsenkurs gefallen sei. Die Besitzer der Firma seien sehr wohlhabend und würden gute Kontakte zum israelischen Justizministerium unterhalten. Der Vorwurf der Fälschung des Arztberichts sei daher nur ein Vorwand, um ihn nach Israel zurückzuholen. Die tatsächlichen Gründe seien jedoch einerseits seine Geschäfte mit arabischen Kunden, andererseits aber auch der Umstand, dass der Börsenkurs von D._______ gefallen sei respektive die Firma Konkurs gegangen sei. Dies habe er von einem Freund, der beim Mossad arbeite, erfahren. Überdies könne er auch nicht nach Israel zurückkehren, da die dortige politische Lage schwierig sei und er deswegen an Schizophrenie gelitten habe. Seit er Israel verlassen habe, sei er von diesem Leiden geheilt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seinen Geschäftsverbindungen, den Vorvertrag vom Januar 2013, ein Schreiben von D._______ vom (…) März 2013, ein Schreiben eines Geschäftspartners, eine Haftbestätigung für den Zeitraum (…) 2002 bis (…) 2003, eine gerichtliche Anordnung vom (…) 1990, eine Annullierung einer Ausreisesperre vom (…) 2005, verschiedene Arztberichte aus den Jahren 1990 bis 2000 und ein Gerichtsurteil hinsichtlich von Eigentumsverhältnissen vom (…) 1990 ein. 4.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, nicht nach Israel zurückkehren zu können, da dort Krieg herrsche und es für die Gesundheit des Beschwerdeführers schwere Folgen haben könnte, nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um eine Verfolgungsmassnahme nach Art. 3 AsylG handle. Er habe sich durch die Ausreise der Strafverfolgung entzogen. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung bilde grundsätzlich keinen Asylgrund. Eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne setze vielmehr einen Politmalus voraus. Dies sei zu bejahen, wenn jemandem aus den in Art. 3 AsylG aufgezählten Motiven eine gemeinrechtliche Straftat untergeschoben werde, eine unverhältnismässig hohe Strafe drohe oder das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöge. Das Strafverfahren sei bereits 2002 eingeleitet worden. Die geltend gemachten Verfolgungsmotive, die auf Ereignisse im Jahre 2012 zurückgehen würden, hätten daher im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gar nicht vorliegen kön-

D-6297/2014 nen. Es handle sich somit um keine illegitime Strafverfolgung. Dies werde dadurch unterstrichen, dass die Ausführungen hinsichtlich des Arztberichts nicht zu überzeugen vermögen. So habe er angegeben, ein Freund habe an seiner Stelle den Bericht abgeholt. Er habe dies eigentlich selbst tun wollen, aber der Freund habe von ihm verlangt, draussen zu warten. Dies überzeuge angesichts der auch in Israel geltenden ärztlichen Schweigepflicht nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Arzt ihm den Bericht nicht hätte persönlich überreichen können. Es sei nicht erklärbar, wieso eine Drittperson ein Interesse daran gehabt hätte, ihm ein gefälschtes Zeugnis unterzuschieben. Da es sich beim zuständigen Arzt um einen diplomierten Psychiater handle, habe dieser keinerlei Interesse, einen Bericht zu fälschen. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Schweiz beschlagnahmten Ausweisfälschungen über den nötigen Hintergrund und die Beziehungen verfüge, um entsprechende Dokumente zu fälschen und er im Übrigen bereits früher wegen demselben Straftatbestand in Israel verurteilt worden sei. Die geltend gemachten Gründe für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und dessen Politmalus würden ebenfalls nicht überzeugen. Zu den Kursschwankungen der Aktien von D._______ sei festzuhalten, dass sich diese bereits (…) 2012 ereignet hätten, wodurch die Kausalität zur Anfrage von Interpol vom 6. Februar 2014 nicht gegeben sei. Die Interpolanfrage basiere zudem auf einem Haftbefehl vom (…) September 2013. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Verhandlungen mit der Firma D._______ hätten im Juni/Juli 2013 stattgefunden, was zwar mit dem Haftbefehl vom September 2013, nicht aber mit den Kursschwankungen, die bereits 2012 stattgefunden hätten, korreliere. Zudem würden der Vorvertrag vom Januar 2013 und das Schreiben im Nachgang des Treffens vom März 2013 datieren. Die Kursschwankungen hätten sich daher vor den Verhandlungen ereignet, was sich nicht mit der Behauptung vereinbaren lasse, die Kursschwankungen hätten zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt. Vielmehr liege der Schluss nahe, die internationale Fahndung hänge mit der in Kürze erfolgenden Verjährung der Straftaten zusammen. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise das laufende Verfahren verzögert habe und daher den israelischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, das Verfahren sei erst nach dem Rücktritt vom Vertrag wieder aufgenommen worden.

D-6297/2014 An dieser Feststellung vermöge das Vorbringen, ihm sei im Jahre 2010 von der israelischen Botschaft in Bern ein Pass ausgestellt worden, nichts zu ändern. So mache der Beschwerdeführer geltend, die israelischen Behörden hätten damals bereits die Möglichkeit gehabt, ihn festzunehmen, falls die Strafverfolgung aufgrund der Urkundenfälschung noch aktuell gewesen wäre. Die Botschaft könne jedoch nur dann Massnahmen ergreifen, wenn eine Ausschreibung zur Verhaftung bestehe, was damals noch nicht der Fall gewesen sei. Es sei ohnehin Sache der Botschaft, etwaige Massnahmen zu ergreifen, wodurch die nichterfolgte Festnahme keinen Grund dafür darstelle, die Fahndungsausschreibung mit den Beziehungen zur Firma D._______ in Verbindung zu bringen. Im Übrigen handle es sich beim israelischen Pass um ein gefälschtes Dokument, was grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens entstehen lasse. Schliesslich seien die geltend gemachten Gründe für das Scheitern des Kaufes nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Geschäftspartner hätten ihre Personalien nicht offenlegen wollen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so wäre davon auszugehen, dass er überhaupt keine Verhandlungen aufgenommen hätte. Die Besitzverhältnisse der D._______ und deren Verbindungen zur israelischen Regierung seien im Internet öffentlich einsehbar. So sei der Eigentümer gleichzeitig (…), was der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst habe. In dieser Hinsicht sei auf den Vorvertrag verwiesen, in welchem der Eigentümer namentlich genannt werde. Deshalb sei nicht davon auszugehen, der Vertragsabschluss sei an der nichterfolgten Offenlegung der Personalien gescheitert. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt habe, in seiner Delegation eine Person arabischer Abstammung gehabt zu haben, obwohl diese Firma offenkundig Kontakte zu den israelischen Behörden pflege. Zum Vorwurf der israelischen Behörden hinsichtlich der Geschäfte mit Arabern lägen ohnehin widersprüchliche Aussagen vor. So habe er im Schreiben vom 17. April 2014 ausgeführt, ein israelischer Freund habe den Partnern der D._______ mitgeteilt, dass er solche Geschäftskontakte habe, während er in der Anhörung ausgeführt habe, ein Ägypter, der mit ihm arbeiten würde, habe dies anlässlich der Verhandlungen erwähnt. Der Beschwerdeführer könne schliesslich nicht erklären, wieso diese Geschäfte eine solche Brisanz zu entfalten vermöchten. Es sei nicht erklärbar, wie er zu den Informationen hinsichtlich der angeblichen Gründe für die Fahndung gelangt sei. So sei die Verbindung zu einem Mossad-Agenten zweifelhaft. Die Kursschwankungen ständen in keinem Zusammenhang mit seinen Kontakten zur D._______,

D-6297/2014 wodurch nicht glaubhaft sei, dass ein Freund dies als Grund genannt habe. Es könne aber auch nicht nachvollzogen werden, wie der Freund überhaupt an diese Information gekommen sein solle. Selbst unter der Annahme, ein Freund würde tatsächlich für den Mossad arbeiten, sei nicht davon auszugehen, dass die Informationen über die Gründe der Fahndung Dritten zugänglich wären. Ferner existiere die Firma D._______ immer noch, so dass er nicht für den Konkurs verantwortlich gemacht werden könne. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr das Strafverfahren wieder aufgenommen werde. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass dieses rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen würde. Bei der im Auslieferungsersuchen genannten Strafe von 18 Jahren Gefängnis handle es sich um eine hypothetische Höchststrafe, welche sich aus der Kumulation der einzelnen Straftatbestände ergebe und sich auf eine gesetzliche Grundlage stütze, wodurch sie nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei ihm Rahmen der bisherigen Untersuchung angehört worden und diese Einvernahmen seien problemlos verlaufen. Zudem habe er sich in diesem Zeitraum weiterhin in Freiheit befunden. Er mache auch nicht geltend, im laufenden Verfahren fundamentale Menschenrechtsverletzungen erlitten zu haben. Diese Umstände sprächen für ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren und das Vorliegen eines Politmalus sei daher zu verneinen. Aus den eigereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorvertrag sowie die damit zusammenhängende Geschäftskorrespondenz seien zwar Hinweise auf tatsächliche Verhandlungen, würden aber die angebliche Verfolgungsmotivation nicht belegen können, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers diesen Dokumenten teilweise widersprächen. Die Arztberichte und die Haftbestätigung würden sich auf Sachverhalte beziehen, die vom BFM nicht bestritten würden, vorliegend aber nicht relevant seien. 4.5 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung seien teilweise unzutreffend übersetzt worden. So habe er nie ausgesagt, D._______ sei Konkurs gegangen, sondern lediglich, dass der Aktienkurs eingebrochen sei. Israel wisse seit 2013 von seinen Geschäften mit Arabern. Vorher hätten sich die israelischen Behörden nicht für ihn interessiert. So habe er 2008 problemlos ausreisen können und 2010 sei er zweimal mit der israelischen Botschaft in Bern in Kontakt getreten, wo ihm ein neuer Pass ausgestellt

D-6297/2014 worden sei. Die gegenwärtigen strafrechtlichen Anschuldigungen seien unzutreffend. Er sei kein Krimineller. Ferner hätten die griechischen Behörden im Gegensatz zu den schweizerischen Behörden seinen Pass nicht als Fälschung erachtet. In Israel habe er grosse gesundheitliche Probleme und bei einer Rückkehr würden diese Probleme wieder auftreten. 5. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, wobei hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die aktuelle politische Lage sowie die gesundheitlichen Probleme stellen keine gezielte staatliche Verfolgung dar und sind daher nicht asylrelevant. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Motivation der Strafverfolgung erweist sich als unbegründet. So wurde das Verfahren bereits 2002 eingeleitet, wodurch die vom Beschwerdeführer behauptete politische Motivation, die auf Ereignisse im Jahre 2013 zurückgehe, nicht zutreffen kann. Hätte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entzogen, so wäre dieses wohl bereits im Jahre 2008 abgeschlossen worden, zumal damals das Sentencing Hearing hätte stattfinden sollen, das Verfahren aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers jedoch sistiert wurde (vgl. act. A7). Die Vorbringen betreffend die gescheiterten Kaufverhandlungen und seine Beziehungen zu arabischen Kunden, die anlässlich dieser Verhandlungen bekannt und anschliessend an die israelischen Behörden weitergeleitet worden seien, sind nicht überzeugend. So machte er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend, ein israelischer Freund habe gegenüber den Vertretern der D._______ seine arabischen Kontakte erwähnt (vgl. act. A7), während er in der Anhörung ausführte, einer seiner arabischen Freunde habe diese Geschäftsverbindungen anlässlich des Treffens angesprochen (vgl. act. A29 F82 f.). Ohnehin ist unklar, wieso der israelische Staat ihn aufgrund etwaiger arabischer Geschäftskontakte verfolgen wolle. Hinsichtlich des Arguments, die Erneuerung seines Passes auf der israelischen Vertretung in Bern sei problemlos möglich gewesen, ist zu bemerken, dass aufgrund des als Teilfälschung zu bezeichnenden Passes die Beschaffung dieses Dokuments auf rechtmässige Weise bereits zweifelhaft erscheint und der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erst im September 2013 erlassen wurde, wodurch die Vertretung im Jahre 2010 nicht gehalten war, gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Passausstellung irgendwelche Massnahmen zu ergreifen. Das BFM weist schliesslich auch zutreffend darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, das bisherige Strafverfahren

D-6297/2014 weise rechtsstaatliche Defizite auf. Das Vorliegen eines Politmalus ist daher zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Urkunden nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsuchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6297/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das BJ, das Bundesstrafgericht und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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