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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2008 D-6294/2008

7. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,222 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6294/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch mit Zustimmung des Richters Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._______, geboren _______, Georgien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6294/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger aus B._______ und habe sein Heimatland verlassen, nachdem er und sein Cousin im Dezember 2007 von unbekannten Personen am Wohnort des Beschwerdeführers, wo sich der Cousin in Kenntnis über Informationen im Zusammenhang mit einer Tötung versteckt aufgehalten habe, geschlagen worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abwies, womit der Entscheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 aufgefordert wurde, die Schweiz bis am 25. Juli 2008 zu verlassen, dass er am 6. August 2008 wegen Diebstahls von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin angeklagt wurde, dass er am 25. August 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte und anlässlich der summarischen Befragung im Verfahrens- und Empfangszentrum C._______ vom 5. September 2008 sowie der am gleichen Tag durchgeführten direkten Anhörung geltend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, dass sich die im Rahmen des ersten Asylgesuches dargelegten Probleme noch nicht gelöst hätten, wie er von seiner Mutter und Grossmutter am Telefon erfahren habe, dass die beiden Personen, welche ihn gesucht hätten, mehrmals an seinem Wohnort vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten, weil er zuvor seinen Cousin versteckt habe und man über ihn den Aufenthaltsort des Cousins habe in Erfahrung bringen wollen, D-6294/2008 dass dabei seine Mutter und Grossmutter schlecht behandelt worden seien, dass er deshalb auf Rat seiner Mutter und Grossmutter nicht nach Georgien zurückkehren wolle, dass die Leute ihn auch an einem andern Ort innerhalb Georgiens gefunden hätten, weil Georgien ein kleines Land sei, dass er nicht wisse, ob seine Mutter und Grossmutter Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, dass die Polizei jedoch über den Fall auf dem Laufenden sei, indessen diese Leute nicht ins Gefängnis bringen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Streitsache sei an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, dass er insbesondere geltend machte, es lägen Hinweise für die Erteilung von vorübergehendem Schutz vor, da Georgien am 8. August 2008 eine militärische Offensive auf die südossetische Hauptstadt Tskhinvali lanciert habe, worauf die südossetischen, russischen und abchasischen Streitkräfte zum Gegenschlag angesetzt hätten, dass die georgische Grenzregion um Südossetien betroffen, die Situation instabil sei und man nicht wisse, wie sich die Lage entwickeln werde, dass insbesondere Gewalttaten gegenüber Personen mit südossetischen Wurzeln – wie dem Beschwerdeführer – nicht ausgeschlossen werden könnten, dass sich zudem aufgrund der Flüchtlingsströme die humanitäre Situation verschlechtert habe, D-6294/2008 dass das BFM die Lage hätte analysieren und den Beschwerdeführer über die aktuelle Situation im Land hätte befragen müssen, dass man ihn jedoch – anlässlich der kurzen Befragungen – nicht gefragt habe, wie sich der Kriegsausbruch auf seine Rückkehr auswirken würde, dass das BFM somit nicht einmal die erforderliche summarische materielle Prüfung durchgeführt habe, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass sein Bruder im August im Krieg gestorben sei, sein Vater als Südossete in Russland lebe, er selber in D._______ geboren sei und in der Grenzregion zum umkämpften Südossetien gelebt habe, dass somit Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet seien, die Notwendigkeit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu begründen, und das Nichteintreten auf das Asylgesuch somit nicht gerechtfertigt sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Entbindung von der Kostenvorschussleistungspflicht sowie sinngemäss um Erlass der von der Vorinstanz erhobenen Gebühren ersuchte, dass die Akten der Vorinstanz am 6. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- D-6294/2008 weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem sie ihn nicht einmal summarisch befragt und vorhandenen Hinweisen für die Erteilung von vorübergehendem Schutz nicht nachgegangen sei, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen), dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 D-6294/2008 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist, dass im Fall eines zweiten Asylgesuches, das nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren behandelt werden muss, gestützt auf die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG vorzugehen ist, weshalb bei Zweitgesuchen dann eine Anhörung durchzuführen ist, wenn die betroffene Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist, was indessen beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, dass das BFM am 5. September 2008 zwar eine Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG durchführte (Akte B9/4), indessen gestützt auf die Gesetzeslage nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern dem Beschwerdeführer auch nur das rechtliche Gehör hätte gewähren können (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass somit die Anhörung mit dem Beschwerdeführer vom 5. September 2008, welche inhaltlich etwa der Gewährung des von Art. 36 Abs. 1 AsylG verlangten rechtlichen Gehörs entspricht, mit der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung zu vereinbaren ist, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer nur kurz angehört hat, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass dabei die verfügende Behörde in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass sie diesem Erfordernis trotz der sich im Heimatland des Beschwerdeführers ereigneten Vorfällen mit der kurzen Anhörung und der summarischen Befragung nachgekommen ist, weil sie einerseits – wie bereits erwähnt – zu einer Anhörung im Sinne des Asylgesetzes nicht verpflichtet gewesen ist und weil sich andererseits aus der Anhörung und der summarischen Erstbefragung offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. 3 AsylG ergeben haben, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, D-6294/2008 dass der Beschwerdeführer nämlich mehrmals – und ausdrücklich – gefragt wurde, ob er noch andere als die bisher geltend gemachten Gründe vorzutragen habe (vgl. Akte B8/8 S. 5 Ziff. 15 und S. 6 Ziff. 22 sowie Akte B9/4 S. 3 Conclusion und Informations légales), wobei er mehrmals darlegte, er habe keine anderen Gründe als die erwähnten, dass unter diesen Umständen der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie habe dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Lage in seinem Heimatland nicht die Möglichkeit gegeben, allfällige Wegweisungshindernisse vorzutragen, dass es vielmehr am Beschwerdeführer gelegen wäre, diese von sich aus im Rahmen der ihm gewährten Möglichkeiten anzusprechen, dass somit die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente als nachgeschoben zu betrachten sind, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass sich somit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu D-6294/2008 begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass es sich bei den Ereignissen, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machte, zwar teilweise um Vorfälle handelt, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, deren Ursache indessen unmittelbar auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM in seinem rechtskräftigen Entscheid infolge Substanzlosigkeit und widersprüchlicher Angaben als haltlos qualifiziert worden sind, was den Schluss nahelegt, bereits aus diesem Grund ergäben sich aus den aktuellen Vorbringen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass diese Einschätzung durch die offenkundig substanzlosen, pauschalen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen aktuellen Vorbringen erhärtet wird, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit seinem Cousin von zwei unbekannten Personen gesucht zu werden, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat und hinsichtlich der näheren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, D-6294/2008 dass somit die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten als haltlos respektive als auf den ersten Blick unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass an dieser Einschätzung auch das nachträgliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er müsse infolge seiner südossetischen Wurzeln (sein Vater sei südossetischer Abstammung), seines Geburtsortes D._______ und seines Wohnortes nahe der Grenze zu Südossetien mit Gewaltanwendungen rechnen, nichts zu ändern vermag, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf eine erneute Befragung abweist, dass zudem die Angabe des Beschwerdeführers, er habe an der Grenze zu Südossetien gelebt, zu relativieren ist, zumal sich B._______ in der Region E._______ befindet, das weder im umkämpften Gebiet von Georgien noch an der Grenze zu Südossetien liegt, dass B._______ mehr als 40 km von D._______ und mehr als 20 km von der südossetischen Grenze entfernt ist, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht aus seiner Herkunft auf drohende Verfolgungsmassnahmen schloss, dass auch sein Geburtsort D._______ und eine allenfalls südossetische Herkunft nicht automatisch zu asylerheblichen Verfolgungsmass-nahmen zu führen vermögen, wobei diesbezüglich noch zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer weder das Eine noch das Andere durch entsprechende Beweismittel respektive glaubhafte Vorbringen zu belegen vermochte, dass er auch aus der Angabe, sein Bruder sei anlässlich der kürzlichen Auseinandersetzungen in Südossetien im Kampf umgekommen, keine Verfolgung für seine Person ableiten kann, da er nicht näher ausführte, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang der Bruder ums Leben gekommen sein soll, dass diese Vorbringen – der Tod des Bruders, die Gefahr im Zusammenhang mit den Auseinandersezungen um Südossetien, die südossetische Herkunft – als nachgeschobene Vorbringen ohnehin keine Glaubhaftigkeit zu entfalten vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend ausführte, weshalb die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem D-6294/2008 Abschluss des ersten Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch nicht für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich somit insgesamt entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer auch keine neuen Ereignisse glaubhaft darlegen konnte oder wesentliche Beweismittel einreichte, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der ARK, welche diesbezüglich auch für das Bundesgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-6294/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht, dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung mangels glaubhafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und landesrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer seit 1989 und bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz (Mutter und Grossmutter sowie Freunde und Bekannte) verfügt, und er zudem gemäss seinen Angaben über Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, D-6294/2008 dass zudem in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers (B._______ in der Region E._______) entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, da sich dieses Gebiet nicht in Südossetien befindet und E._______ mehr als 20 km von dessen Grenze entfernt liegt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Georgien als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf die weiteren, nicht näher begründeten Vorbingen einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch das Gesuch um Erlass der von der Vorinstanz auferlegten Gebühr von Fr. 600.-- abzuweisen ist, dass somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6294/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Befreiung der von der Vorinstanz auferlegten Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13

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