Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6289/2011/wif
Urteil v o m 2 2 . August 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._________ geboren (…),Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…)Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2011 / N__________
D-6289/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – am 26. Oktober 2011 am C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 29. Oktober 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 4. November 2011 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer kommunistischen Familie und sein Vater, sein Bruder und mehrere seiner Onkel seien politisch tätig gewesen oder noch tätig, dass einige seiner Familienangehörigen aus diesem Grund in westeuropäischen Staaten Asyl erhalten hätten, dass er selber 2005 begonnen habe, als aktiver Sympathisant der kommunistischen Partei D._______ Zeitschriften zu verteilen, Plakate anzubringen und an Veranstaltungen teilzunehmen, dass in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund des damaligen Aufschwungs der D._______ sein Elternhaus von den Behörden mehrmals durchsucht worden sei, dass er Ende 2009 der D._______ beigetreten sei und für die Zeitschrift E._________ Berichte geschrieben habe, worauf er in der Folge festgenommen und mehrere Stunden zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden sei, dass 2011 sein Onkel A., der Vorsteher der D._______, sechs Monate lang in Untersuchungshaft verbracht habe und vor kurzem erstinstanzlich zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer im gleichen Jahr ein Aufgebot zur ärztlichen Voruntersuchung für den Militärdienst erhalten habe, dem er nicht gefolgt sei,
D-6289/2011 dass er aus Furcht vor behördlichen Behelligungen am 14. Oktober 2011 seinen Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen einen Presseausweis der Parteizeitschrift E.________ ein Schreiben und ein Reisedokument seiner in Berlin wohnhaften Tante, einen Aufenthaltstitel seines in Frankreich lebenden Bruders sowie Bestätigungsschreiben der Auslandpartei D._______ sowie eines Rechtsanwalts in der Türkei einreichte, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Reisepass von der Ausweisprüfstelle der C._______ als Totalfälschung erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein und am 10. November 2011 zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte sowie einen Führerausweis im Original nachreichte, dass das BFM mit – am 12. November 2011 eröffneter – Verfügung vom 10. November 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Rechtsvertreter mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 22. November 2011 die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Parteizeitung D._______ verfassten Artikel einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 feststellte, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, dass er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
D-6289/2011 Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG guthiess und dem Beschwerdeführer lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als amtlichen Anwalt beiordnete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn dem Kanton Graubünden zuteilte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2012 ein weiteres Vernehmlassungsverfahren bezüglich der mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 22. November 2011 eingereichten Beweismittel über die in der Parteizeitung DHB verfassten Artikel des Beschwerdeführers durchführte, dass das BFM unter Würdigung der genannten Beweismittel die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 10. Mai 2012 zur Stützung seiner Asylvorbringen mehrere Beweismittel einreichte (Schreiben des inhaftierten Onkels F._________vom 29. Februar und 15. März 2012 an den Beschwerdeführer, zwei Auszüge aus dem Internet hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer verfassten Artikels in der Zeitschrift E._______, Asylentscheide der französischen Behörden hinsichtlich des Bruders G._______ und dessen Ehefrau H.________., behördliche Unterlagen hinsichtlich des in Deutschland als Flüchtling anerkannten Onkels I._______ und der ebenfalls in Deutschland als Flüchtling lebenden Tante K.__________, Auszug aus dem Internet bezüglich eines Artikels eines weiteren in Deutschland als Flüchtling anerkannten, in der Zwischenzeit verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers L.________),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-6289/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), gelten, dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, zwar sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie entstamme, die sich für die E.________ engagiert habe, indessen seien angesichts der Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei behördliche Übergriffe auf deren Angehörige und kommunistische Aktivisten stark zurückgegangen, dass es im Rahmen von Fahndungsmassnahmen nach kommunistischen Aktivisten durchaus auch zu Vorladungen wie im Falle des Beschwerdeführers kommen könne, jedoch solche Kontakte mit den Behörden keine ernsthaften Nachteile darstellten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren seit 2009 keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und nie ein Strafverfahren gegen ihn
D-6289/2011 eingeleitet worden sei, weshalb kein behördliches Verfolgungsinteresse an ihm bestehe, dass im Weiteren bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen wie dem Beschwerdeführer in aller Regel keine Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe, zumal der Beschwerdeführer zu seinem inhaftierten Onkel kaum Kontakt gehabt habe, dass die Einberufung in den Militärdienst nicht asylrelevant sei, dass schliesslich die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu erachten seien, dass in der Beschwerde unter anderem auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Mitglied der E._______ und Verfasser verschiedener Artikel in der Parteizeitung F.________ hingewiesen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 das Bestehen einer Reflexverfolgung mit Hinweis auf den mangelnden Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem inhaftierten Onkel und den im Ausland lebenden Verwandten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass seit 2006 keine Verwandten des Beschwerdeführers Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, verneinte, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer angibt, weder je in Haft gewesen zu sein noch vor Gericht gestanden zu haben (vgl. Anhörung BFM vom 29. Oktober 2011, S. 8, Ziff. 7.02), dass er "ausser dem Erwähnten" (Tätigkeiten als Sympathisant und späteres Mitglied der kommunistischen Partei E.________) auch nicht weiter politisch aktiv gewesen sei, dass daher und in Anbetracht des bekannten rigorosen Vorgehens der türkischen Behörden gegen Oppositionelle nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass daran auch die geltend gemachten angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Mitglied der E.________und Verfasser verschiedener Artikel in der Parteizeitung F._________ nichts zu ändern vermögen, da mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Sicherheitsbehörden gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet hätten, wenn
D-6289/2011 die von ihm verfassten Presseartikel strafrechtlich relevant gewesen wären, dass auch die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem wegen Aktivitäten für die E._______ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Onkel H.______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 13. Dezember 2011 sowie vom 13. April 2012 verwiesen werden kann, dass die mit der Replik vom 10. Mai 2012 eingereichten Schreiben des inhaftierten Onkels H.________vom 29. Februar und 15. März 2012 an den Beschwerdeführer daran nichts zu ändern vermögen, sind diese alleine doch kein Ausdruck eines regen gegenseitigen Kontakts, dass sodann die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer einem Aufgebot zur ärztlichen Voruntersuchung für den Militärdienst durch seine Ausreise entzogen hat, asylrechtlich nicht relevant ist, und zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass schliesslich die mit der Replik eingereichten Dokumente hinsichtlich der Asylgewährung weiterer entfernter Verwandten des Beschwerdeführers an der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Reflexverfolgung nichts zu ändern vermögen, dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
D-6289/2011 dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, dass auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift keine spezifischen Vollzugshindernisse geltend gemacht werden, welche über die im Asylpunkt behandelten Vorbringen hinausgehen würden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Absätze 1 und 2 VwVG gewährt und sein Rechtsvertreter als amtlich bestellter Rechtsbeistand eingesetzt wurde, dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar gemäss den Art. 8 – 11 i.V.m. Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] zuzusprechen ist, dass das Honorar aufgrund des geschätzten Aufwands auf Fr. 1'000.– (inklusive MWSt) festgelegt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6289/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird ein Honorar als amtlicher Rechtsbeistand von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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