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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2016 D-6287/2016

21. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,374 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6287/2016

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).

D-6287/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im August 2015 verliess und am 29. Mai 2016 via E._______, F._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass am 14. Juni 2016 eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde, welche bei der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von 17 Jahren ergab (vgl. A6), dass am 27. Juni 2016 die Befragung zur Person stattfand, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass die Beschwerdeführerin gleichentags zum Alter nachbefragt wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das SEM gestützt darauf am 28. Juli 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 6. Oktober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2016 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag

D-6287/2016 nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxeingabe vom 13. Oktober 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, dass die Sache für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass das Original der Beschwerde vom 13. Oktober 2016 (Postaufgabe am 14. Oktober 2016) am 17. Oktober 2016 beim Gericht einging (vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-6287/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-6287/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei am I._______ geboren und demzufolge noch minderjährig, dass ein für sie angefertigtes Handknochengutachten ein Skelettalter von 17 Jahren ergeben habe, dass die Vorinstanz nichtsdestotrotz ohne nähere Begründung in der Verfügung vom 30. September 2016 als neues Geburtsdatum den J._______ festgelegt und die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren als volljährige Person behandelt habe, dass in Anbetracht dessen, dass derzeit keine weiteren Beweismittel vorliegen würden, der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Ergebnis der Handknochenanalyse eine entscheidende Bedeutung zukomme,

D-6287/2016 dass aufgrund des Umstands, wonach das SEM in der angefochtenen Verfügung behaupte, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit mit keinerlei Identitätspapieren belegen können, der Handknochenanalyse eine grössere Bedeutung beizumessen wäre, gerade auch deshalb, weil zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem Analyseergebnis nur eine geringe Abweichung bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Protokoll zur Nachbefragung und zum rechtlichen Gehör vom 19. Juli 2016 wiederholt ihre Minderjährigkeit bekräftigt habe, dass sie die Zusendung ihrer Dokumente aus Eritrea veranlasst habe, um die Minderjährigkeit zu beweisen, aber leider bis heute auf die Ankunft dieser Dokumente in der Schweiz warte, dass es vorliegend am Beweis des Alters fehle, weshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das 18. Lebensjahr tatsächlich bereits vollendet habe, dass das von ihr angegebene Geburtsjahr (…) aber am wahrscheinlichsten erscheine, da sie immer wieder geltend gemacht habe, dann geboren worden zu sein, dass sie in Berücksichtigung des Kindeswohls für dieses Verfahren als minderjährig zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin einen im Kanton H._______ lebenden Halbbruder habe, dass die Halbgeschwister vor seiner Flucht aus Eritrea stets im gleichen Haushalt gelebt hätten, weshalb durchaus von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei, dass es ein grosses Anliegen der minderjährigen Beschwerdeführerin sei, in der Nähe ihres Bruders leben zu können, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des

D-6287/2016 beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und vier Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 17 Jahren acht Monate, mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht als Beweismittel für die Minderjährigkeit gelten kann, dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass demnach die im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte Taufurkunde nicht geeignet wäre, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin zu belegen, dass sie weder beim SEM noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, weshalb ihre Identität nicht eindeutig feststeht, dass ihre behauptete Minderjährigkeit im Übrigen auch aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Geburtsdatum zu bezweifeln ist, dass auf dem Personalienblatt wie auch im Rahmen der Befragung zur Person als Geburtsdatum der I._______ angegeben wurde (vgl. A1; Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2016, A7 S. 2/3), und auch in der Beschwerdeschrift an diesem Geburtsdatum festgehalten wird,

D-6287/2016 dass die Beschwerdeführerin indessen den italienischen Behörden gegenüber erklärt haben will, sie sei 19 Jahre alt (vgl. Protokoll betreffend Nachbefragung zum Alter, A9 S. 2), dass anlässlich der Einreise in die Schweiz wiederum ein Geburtsdatum vom K._______ vermerkt wurde (vgl. Meldung von IPAS-GWK, A4), wobei hinsichtlich dieses Geburtsdatums ein weiterer Widerspruch feststellbar ist, dass die Beschwerdeführerin nämlich bei der Nachbefragung zum Alter erklärte, ein Landsmann von ihr habe für sie in Chiasso einfach den K._______ angegeben (vgl. A9 S. 2), wohingegen in der Beschwerde ausgeführt wird, die schweizerischen Behörden hätten eigenmächtig nochmals ein anderes Geburtsdatum (K._______) eingetragen; die Umstände bei der Registrierung in Chiasso im Mai dieses Jahres seien sehr chaotisch gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Richtigkeit der von den Behörden festgehaltenen Angaben habe achten können, dass die Beschwerdeführerin auch mit den weiteren Ausführungen, sie habe in E._______ ein Aufenthaltspapier gehabt, auf welchem das Datum I._______ eingetragen gewesen sei, und es habe auch das Schulzeugnis gegeben, dank dem sie jeweils ihre Jahre habe mitzählen können, weshalb sie wisse, dass sie 16 Jahre alt sei (vgl. A9 S. 1), nicht von ihrer angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag, dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO damit erfüllt ist und das SEM am 28. Juli 2016 mit einem ordnungsgemässen Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist, dass es infolgedessen keinen Anlass gibt, die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass der entsprechende Antrag demnach abzuweisen ist,

D-6287/2016 dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass weder ihre bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. A10) geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Juli 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-6287/2016 dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-6287/2016 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Umstände aus ihrer Befürchtung, in Italien draussen übernachten zu müssen (vgl. A10), nichts für sich ableiten kann, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass auch die Anwesenheit ihres angeblichen Halbbruders in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern kann, dass nämlich aufgrund der nicht eindeutig erwiesenen Identität der Beschwerdeführerin ein Verwandtschaftsverhältnis zum angeblichen Halbbruder nicht belegt ist, umso weniger, als sich aus dessen Akten (N […]) nicht schlüssig ergibt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Halbschwester handelt, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens andere Personen als Geschwister nannte (Bruder […], 24 Jahre / Schwester […], 28 Jahre [vgl. Befragungsprotokoll vom 24. Juni 2014, A9 S. 6 Ziff. 3.01]), dass er – selbst bei Wahrunterstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses – wegen der nicht erwiesenen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin

D-6287/2016 nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 14. Oktober 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6287/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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