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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2009 D-6286/2006

20. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. ...

Volltext

Abtei lung IV D-6286/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. April 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6286/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 14. November 2001 ein schriftliches Asylgesuch ein. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass er am 18. September 2001 mit einem bis zum 18. November 2001 gültigen Touristenvisum in die Schweiz eingereist sei und seither bei seiner Schwester gelebt habe. Aufgrund seines gesundheitlichen Gesamtzustandes, der enormen Angst vor einer Rückkehr ins Heimatland sowie der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter in Sri Lanka sei innerhalb der Familie der Beschluss gefasst worden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachsuche. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 6. Juni 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Bei der Befragung führte er im Wesentlichen aus, dass sein älterer Bruder wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahre 1998 verhaftet und ins Gefängnis überführt worden sei. Sein Vater habe sich deswegen vor etwa drei Jahren das Leben genommen und seiner Mutter sei es seit der Festnahme des Bruders, den sie regelmässig besuche, gesundheitlich zusehends schlechter gegangen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Sie habe sich nicht mehr ausreichend um ihn gesorgt. Manchmal habe sie nicht für ihn gekocht, ihn grundlos beschimpft oder angeschrien. Von singhalesischen Nachbarskindern sei er als jüngerer Bruder eines Tiger-Angehörigen wiederholt geschlagen worden. Die Polizei habe zur Vergewisserung, ob die Leute angemeldet seien, Kontrollen durchgeführt. Man habe ihn drei oder vier Mal mitgenommen. Seine Mutter habe ihn jeweils begleitet. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 10. April 2003 – eröffnet am 14. April 2003 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. Insbesondere wurde festgehal- D-6286/2006 ten, dass im Falle der unzureichenden elterlichen Fürsorge für den unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer in Sri Lanka staatliche Strukturen bestünden, die er nutzen könne. Im Weiteren sei von einem breiteren familiären und gesellschaftlichen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen, auf das er sich berufen könne. C. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung die den Wegweisungspunkt betreffenden Ziffern der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10 Juni 2003 wurde vorab festgehalten, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung abgewiesen. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. Unter Hinweis auf den Entscheid BVGE 2008/2 wurde das BFM am 27. Februar 2008 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Unter Darlegung der gegenwärtigen Situation im Heimatland des Beschwerdeführer, wie sie auch vom Bundesverwaltungsgericht eingeschätzt werde, führte es ferner aus, es D-6286/2006 würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Südwesten des Landes sprechen. Namentlich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen – zwischenzeitlich volljährig gewordenen – und den Akten zufolge gesunden Mann. Er habe in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule besucht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er mehrere Kurse besucht. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und sei mit einem srilankischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese könne somit den Beschwerdeführer im Bedarfsfall von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Folglich erachte das BFM eine Rückkehr des Beschwerdeführers als individuell zumutbar. H. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingegangene Stellungnahme vom 10. April 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 12. Februar 2009 wurde die Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel D-6286/2006 übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Das BFF ist in Beachtung der von der ARK entwickelten Verfahrensgrundsätze hinsichtlich unbegleiteter Minderjährigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 13) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK D-6286/2006 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen ungefähr bis zu seinem 11. Lebensjahr (1999) in Jaffna. Nach dem Tod seines D-6286/2006 Vaters und der Verhaftung seines der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigten Bruders S.T. lebte er bis zu seiner Ausreise bei der Mutter in Negombo (ca. 40 Kilometer nördlich von Colombo an der Westküste gelegene Stadt), die sich dorthin begeben habe, um ihren im Gefängnis einsitzenden Sohn S.T. regelmässig besuchen zu können. In Negombo ging der Beschwerdeführer während zwei Jahren zur Schule. Aus weiteren Aussagen geht hervor, dass er und seine Mutter in Negombo angemeldet waren. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer trotz dieses Aufenthaltes als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern er auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. 4.3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die prägendsten Jahre seiner Entwicklung (als 13-jähriger bis heute) in der Schweiz zugebracht hat. Bereits vor diesem Hintergrund dürfte sich eine Reintegration im Heimatland als äusserst ungewiss erweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders S.T., dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Urteil der ARK vom 28. August 2006), im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einem nicht auszuschliessenden Risiko schikanöser Behandlung ausgesetzt sein könnte, einem Umstand, dem insbesondere im Zusammenhang mit der zurzeit nicht abschätzbaren künftigen Entwicklung in diesem Land, Beachtung zu schenken ist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels (vgl. Bst. H hiervor) soll der Kontakt zur psychisch angeschlagenen Mutter seit längerer Zeit abgebrochen sein. Aus den Akten geht ausserdem nicht hervor, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland noch über andere Bezugspersonen verfügt. Seine beiden Geschwister leben mit Aufenthaltsregelungen in der Schweiz. Ungeachtet der Frage, ob der Kontakt zur Mutter tatsächlich nicht mehr besteht respektive nicht wiederhergestellt werden kann, dürfte vorliegend ins Gewicht fallen, dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht die Rede sein kann. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ein zusätzliches unzumutbares Erschwernis für eine Rückkehr darstellt. In einer Abwägung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte ge- D-6286/2006 langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland mithin nicht zumutbar ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz negativ in Erscheinung getreten ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2003 ist wegen Unzumutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – keine Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 12. Februar 2009 werden für das Rechtsmittelverfahren 8 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 180.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen, was insgesamt einen Betrag von Fr. 1'490.– ergibt. In Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erweist sich der ausgewiesene Arbeitsaufwand als zu hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine auf Fr. 950.– (inkl. Auslagenpauschale) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6286/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 10. April 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 950.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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