Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6284/2011 Urteil v om 1 4 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. September 2011.
D6284/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 1992 in der Empfangsstelle (heute Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ ein erstes Asylgesuch ein. Am 8. Mai 1992 wurde er dort zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Nachdem er für den Aufenthalt während der Dauer dieses Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, hörte ihn die zuständige kantonale Behörde am 25. Mai 1992 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz). Im Januar 1986 sei er von der sri lankischen Armee verhaftet und während dreier Tage in einem Camp im Distrikt F._______ (Ostprovinz) festgehalten worden. Im August 1991 hätten Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn zur Herausgabe von Geld gezwungen, worauf er ihnen zwei Goldstücke gegeben habe. Diese Vorfälle sowie die allgemeine Kriegssituation im Land und der Umstand, dass die Zementfabrik, in welcher er als Chemiker gearbeitet habe, geschlossen worden sei, hätten ihn veranlasst, Sri Lanka am 23. April 1992 auf dem Luftweg zu verlassen und via Singapur, Bangkok und Dubai nach Europa zu reisen. A.b Am 3. Juni 1996 teilte der Beschwerdeführer dem damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit, seine in Sri Lanka gebliebene Ehefrau sei erkrankt, weshalb er in seine Heimat zurückkehren wolle. In der Folge schrieb das BFF das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. Der Beschwerdeführer flog am 20. Juni 1996 von Zürich nach Colombo. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Juli 1997 wandte sich der Beschwerdeführer von Sri Lanka aus an die Schweizer Behörden in Bern und ersuchte um Erteilung einer Bewilligung zur Rückkehr in die Schweiz. Zur Begründung wies er auf die schwierigen Lebensverhältnisse aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat hin; überdies sei er im Mai 1997 zwei Tage lang in einem ArmeeCamp festgehalten worden.
D6284/2011 Das BFF wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereinreise in die Schweiz am 24. Juli 1997 ab und hielt gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer habe – sollte er an seinem Einreisebegehren festhalten wollen – bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein entsprechendes schriftliches Gesuch einzureichen. B.b Am 20. Juli 2004 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erneut – diesmal unter Hinweis auf seine Berufserfahrung als Chemiker, auf seine Deutschkenntnisse und auf vorhandene finanzielle Mittel – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dieses Begehren wurde vom BFF – ebenso wie ein das gleiche Ziel verfolgendes, am 21. August 2004 von einer Drittperson für den Beschwerdeführer eingereichtes Gesuch – am 3. August 2004 beziehungsweise am 30. September 2004 abschlägig beantwortet. C. C.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 6. März 2005 (Datum des Briefes; Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 11. März 2005) mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte darin sinngemäss ein weiteres Mal um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, er habe durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004 sein Haus und alle seine Besitztümer verloren und lebe jetzt mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager. Überdies werde er von den LTTE und anderen bewaffneten Gruppen bedroht. Gleichzeitig reichte er eine Foto sowie – jeweils in Kopie – eine Übersetzung einer von der Polizei in G._______ (Distrikt H._______, Ostprovinz) erstellten Auflistung der durch den Tsunami zerstörten oder verlorenen Güter und mehrere sich bereits bei den Akten befindende Dokumente ein. C.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 14. März 2005 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo den Eingang des Schreibens vom 6. März 2005 und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen bis zum 15. April 2005 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, bei ungenutzter Frist würde das Asylbegehren als gegenstandslos betrachtet.
D6284/2011 Am 12. April 2005 gingen bei der schweizerischen Vertretung in Colombo nebst einem Passfoto verschiedene beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten, welche die Identität und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers betreffen, ein. Weitere Unterlagen und Schreiben trafen am 5. August 2005 und am 13. Oktober 2005 ein. Mit auf den 29. Mai 2006 datiertem Brief ersuchte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seinen früheren Aufenthalt in der Schweiz – erneut um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. C.c Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz) das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Die Zwischenverfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 eröffnet. Der Beschwerdeführer liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 26. September 2011 (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung am 6. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post versandt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 3. November 2011 sinngemäss die Aufhebung der
D6284/2011 vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er wiederum auf seinen früheren Aufenthalt in der Schweiz und auf den Umstand, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau in seine Heimat zurückgekehrt sei. Im Weiteren machte er geltend, die Lage in Sri Lanka sei noch schlimmer geworden. Es habe keine Versöhnung stattgefunden; Tötungen und Entführungen seien an der Tagesordnung. Im Nordosten des Landes sei noch immer keine politische Normalität eingekehrt; in der vom Militär bestimmten Region herrsche Panik und Angst. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Kopie des sich bereits bei den Akten befindenden Gesuches einer Drittperson vom 21. August 2004 ein. . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFMVerfügung vom 26. September 2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 6. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die auf den 3. November 2011 datierte Eingabe, welche am 20. November 2011 bei der Poststelle ZürichMüllingen eingegangen ist (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das
D6284/2011 Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde oder bei der schweizerischen Post oder das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist), rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch – praxisgemäss – aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten sind und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs . 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des vorstehend genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels – frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
D6284/2011 Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren, und erhielt mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht auf Stellungnahme indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Der Umstand, dass zwischen der Einreichung des zweiten Asylgesuchs und dem Entscheid betreffend Bewilligung der Einreise und Gewährung des Asyls sechseinhalb Jahre vergangen waren, ohne dass seitens des BFM in dieser Zeit – mit Ausnahme der Gewährung der Möglichkeit zur weiteren Konkretisierung der Asylgründe beziehungsweise zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Abweisung – entscheidrelevante Verfahrensschritte unternommen worden wären, erscheint zwar mehr als befremdend, stellt jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, zumal der Beschwerdeführer nach der Zustellung und Eröffnung der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 von der erwähnten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). 3.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
D6284/2011 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.4. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. 4.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines am 6. März 2005 gestellten zweiten Asylgesuches vorab geltend, sein Haus und
D6284/2011 seine Besitztümer seien als Folge des Tsunami Ende Dezember 2004 zerstört worden; er lebe nun mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager. Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, kann eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden muss. So stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und mit verschiedenen Dokumenten untermauerte schwierige Lebenssituation – und insofern humanitäre Überlegungen – keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie heute nicht mehr unter den direkten Folgen der TsunamiKatastrophe Ende Dezember 2004 leiden. 4.3. In Bezug auf die in der Eingabe vom 6. März 2005 weiter erwähnte Bedrohung durch Angehörige der LTTE und anderer bewaffneter Gruppierungen wies das BFM ebenfalls zutreffend darauf hin, die LTTE seien zwischenzeitlich vernichtend geschlagen worden und stellten kein Problem mehr dar. Auch der Einfluss anderer bewaffneter Gruppierungen habe seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen und es bestünden auch keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung bewaffneter Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat. Zwar komme es noch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Dabei handle es sich jedoch um Übergriffe durch Dritte auf Privatpersonen, welche von den srilankischen Behörden jedoch sehr wohl im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 23. Dezember 2010, in welchem er dazu aufgefordert worden war, seine aktuellen Probleme darzulegen, nicht reagiert hatte, stellt – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer keiner (aktuellen) Gefährdungssituation mehr ausgesetzt ist. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2011 nichts zu ändern, wird darin doch ebenfalls keine persönliche Gefährdungssituation geltend gemacht, sondern vielmehr lediglich auf die allgemeine Lage im Nordosten Sri Lankas hingewiesen.
D6284/2011 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal diese lediglich die Identität des Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen des Tsunami vom 26. Dezember 2004 zum Gegenstand haben und keine aktuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist – trotz eines viele Jahre zurückliegenden Aufenthaltes als Asylbewerber – auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, zu den weiteren, knappen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (etwa zur Bemerkung, der Beschwerdeführer sei wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Sri Lanka zurückgekehrt) Stellung zu nehmen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6284/2011 D6284/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: