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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2017 D-6280/2017

13. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,729 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6280/2017

Urteil v o m 1 3 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (…), Türkei, (…)

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).

D-6280/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihr Kind am 1. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 12. Oktober 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör hinsichtlich der möglichen Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie eines allfälligen darauffolgenden Nichteintretensentscheids gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Die Beschwerdeführerin verneinte besondere Gründe, die gegen eine Zuständigkeit Schwedens sprechen würden, und führte aus, es gehe ihr überall gut, wo sie ruhig leben könne. B. Ein Abgleich mit der nationalen Visums-Datenbank der Schweiz ergab, dass der Beschwerdeführerin von Schweden ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 19. Oktober 2017 die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO. C. Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 24. Oktober 2017 gut. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am 2. November 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden an und forderte die Beschwerdeführerin und ihr Kind auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D-6280/2017 E. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Für den Fall der bereits erfolgten Datenweitergabe ersuchte sie um Information in einer separaten Verfügung. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten. 1.2 Insoweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-6280/2017 2. 2.1 Bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.4 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.6 Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat.

D-6280/2017 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Schweden der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt und das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen habe. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei damit an Schweden übergegangen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schweden sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde, ihr Ehemann sei ein Krimineller mit internationalen Kontakten. Er habe Verwandte und Kontakte in Frankreich, Deutschland und Schweden, so dass er sie dort ausfindig machen und ihr etwas antun könnte. In der Schweiz kenne er ihres Wissens niemanden. Hier fühle sie sich sicher und habe sie einen Onkel. Sie habe psychische Probleme und leide an Schlaflosigkeit. Auch ihre Tochter habe viel Schlimmes erlebt und Angst vor ihrem Vater. Sie würden beide psychologische Behandlung benötigen, was in Schweden nicht möglich sei. Sie habe dahingehende Suizidgedanken, sich lieber selbst zu töten, bevor ihr Ehemann sie finde. 4. 4.1 Aufgrund des durch Schweden ausgestellten Visums hat das SEM die schwedischen Behörden am 19. Oktober 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersucht. Mit der Zustimmung zum Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist haben die schwedischen Behörden die Zuständigkeit Schwedens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 4.2 Daran vermag die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Anwesenheit eines (nicht näher bezeichneten) Onkels in der Schweiz nichts zu ändern. Es handelt sich bei einem Onkel nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, so dass Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die

D-6280/2017 Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerinnen in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist. 5.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 6. Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). 6.1 Entgegen den erstmals im Rechtsmittel vorgebrachten gesundheitlichen Problemen führte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, ihr und ihrem Kind gehe es gesundheitlich gut (SEM act. A6, F 8.02). Die angebli-

D-6280/2017 chen psychischen Probleme sind zudem nicht durch einen ärztlichen Bericht belegt. Im Übrigen kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). Dies trifft dem Gesagten nach weder für die Beschwerdeführerin noch für ihr Kind zu. Zudem verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Einer allfälligen Verschlimmerung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes im Vorfeld einer Überstellung nach Schweden kann durch geeignete medizinische Massnahmen während der Reise und nach ihrer Ankunft in Schweden Rechnung getragen werden, wobei das SEM die schwedischen Behörden über die aktuelle gesundheitliche Situation im Rahmen von Überstellungsmodalitäten zu orientieren hat, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde darlegt, sie habe Angst, nach Schweden zurückzukehren, weil ihr Ehemann sie dort finden und ihr etwas antun könnte, ist festzuhalten, dass Schweden ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeiwesen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb – sollte sie sich tatsächlich von Drittpersonen bedroht fühlen – an die zuständigen schwedischen Behörden wenden, die ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden. 6.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Schweden würde ihr dauerhaft die ihr gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. So geht das Gericht denn auch davon aus, dass sie sich im Fall der Überstellung an die schwedischen Behörden wird wenden können, um die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach dem

D-6280/2017 Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.4 Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.5 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Schweden als unzulässig erscheinen lassen. 7. Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das SEM hat in seiner Verfügung alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zur Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-6280/2017 8.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da – wie zuvor erwähnt – das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Eventualanträge auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht und Gewährung der Anordnung vollzugshindernder Massnahmen erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe ersichtlich und im Rahmen des Dublin-Verfahrens fallen Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht in Betracht, weshalb auch der diesbezügliche Antrag gegenstandlos ist. 11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzugerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6280/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

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