Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6280/2011 Urteil v om 2 5 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), und dessen Sohn D._______, geboren (…), alias E._______, geboren (…), Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
D6280/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 6. Juli 2011 verliessen und am 13. August 2011 in die Schweiz gelangten, dass sie am 29. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank feststellte, dass der Beschwerdeführer (Vater) am 5. August 2011 durch die lettischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass am 26. September 2011 im EVZ F._______ die summarische Befragung des Beschwerdeführers (Vater) stattfand, wobei dieser angab, er habe in Lettland ein Asylgesuch gestellt, welches gutgeheissen worden sei, dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, eine Rückkehr nach Lettland würde sein Leben gefährden, weil iranische Agenten einen Killer auf ihn angesetzt hätten und Lettland ihm keinen Schutz gewähren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 – eröffnet am 11. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Lettland anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der festgestellte EURODACTreffer weise nach, dass die Beschwerdeführer am 5. August 2011 in Lettland Asylgesuche eingereicht hätten,
D6280/2011 dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die lettischen Behörden vom BFM am 27. Oktober 2011 um Übernahme der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/3003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVerordnung; nachfolgend: DublinIIVO) ersucht worden seien, dass die lettischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 2. November 2011 zugestimmt hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Lettland liege, dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers (Vater) anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Lettland kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sowie der Vollzug der Wegweisung nach Lettland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011 (Poststempel: 17. November 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde
D6280/2011 erhoben, wobei sie diese fälschlicherweise an das Bundesamt adressierten, dass das BFM die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 18. November 2011), dass die Beschwerdeführer beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Griechenland (recte: Lettland) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D6280/2011 dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie dem damit übereinstimmenden Ergebnis der EURODACAnfrage am 5. August 2011 in Lettland Asylgesuche einreichten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden, dass das BFM am 27. Oktober 2011 ein Ersuchen um Übernahme an Lettland gestellt hat, dass Lettland der Rückübernahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zustimmte,
D6280/2011 dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Lettland) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands in der Beschwerde nicht bestritten, von den Beschwerdeführern hingegen geltend gemacht wird, aufgrund des Wirkungskreises von iranischen Agenten seien sie dort in Gefahr, dass bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführer könnten im Falle von Problemen mit Drittpersonen die lettischen Behörden um Schutz ersuchen, dass anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer (Vater) im Übrigen weder eine konkrete Bedrohungssituation schilderte, noch darlegte, er habe sich bereits an die lettischen Behörden gewandt, ohne Schutz zu erhalten, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift allgemeiner Natur sind und keinen Bezug zum konkreten Fall aufweisen, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen, dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Lettland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Lettland als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von den lettischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt wurden, weshalb sich die Befürchtung, sie würden ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren und
D6280/2011 ohne Überprüfung ihrer Asylgründe in den Herkunftsstaat zurückgeschafft, von vornherein als haltlos erweist, dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, die Asylakten aus Ungarn (recte: Lettland) einzuholen, dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist, das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Lettland ergeht (vgl. BVGE 2010/45), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Lettland der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Lettland zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D6280/2011 dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6280/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: