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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2014 D-6279/2014

20. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,116 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6279/2014

Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).

D-6279/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, aus B._______ (Äthiopien) stammend, mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, suchte am 19. September 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM bat ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 (eröffnet am 1. Mai 2014) um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen Punkten. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging am 8. Mai 2014 (Eingangsstempel) auf der Botschaft ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Mitglied der "ABO Party" ("Oromo-Befreiungsbewegung", in der Sprache Oromo: "Adda Bilisummaa Oromoo") gewesen. Aufgrund eines politischen Vorfalls habe er im Jahr 2009 Äthiopien verlassen müssen und sei illegal in den Sudan gereist. Vor der Regierung sei er geflüchtet, weil er befürchtet habe, getötet oder verhaftet zu werden. Im Sudan habe er sich als Flüchtling registrieren lassen, aber nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Stattdessen würde er sich alleine in Khartum aufhalten. Als Flüchtling sei das Leben dort sehr schwierig. Arbeit habe er keine und auch Unterstützung durch Dritte vor Ort oder aus dem Ausland würde er nicht erhalten. In der Schweiz habe er keine Verwandten. B. Mit Verfügung vom 17. September 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014), lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C. Gegen den Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 (Eingangsstempel Botschaft) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihm die Einreise zu bewilligen. Der Beschwerde waren unkommentiert eine Kopie eines Ausweises (vermutlich zur Belegung der Mitgliedschaft bei der Oromo-Befreiungsbewegung [Anmerkung des Gerichts]) sowie ein weiteres Dokument in Kopie (eine Übersetzung durch das Gericht ergibt, dass es sich um eine "Flüchtlings-/ Wohnbestätigung" aus der Stadt Wad Madani handelt), ohne Übersetzung beigelegt.

D-6279/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-6279/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

D-6279/2014 5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte mit der angefochtenen Verfügung fest, den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte entnommen werden, die den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien durch "einreiserelevante Nachteile" bedroht gewesen sei. Insgesamt würden keine realitätsnahen Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorliegen, welche die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Seine Aussagen – insbesondere diejenigen über die Ereignisse, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten – seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise seien sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Sie würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Insbesondere würde es ihnen an vertiefter Substanz sowie einer authentischen und erlebnisgeprägten Nacherzählung fehlen, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Seine Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, was bei einer Person nicht der Fall wäre, die selbst Erlebtes wiedergebe. Ausserdem sei nicht zu erwarten, dass er bei einem Verbleib im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einer "einreisebeachtlichen Verfolgung" betroffen sei. Der Vollständigkeitshalber sei zu erwähnen, dass er sich bereits seit fünf Jahren im Su-

D-6279/2014 dan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum scheine daher offensichtlich nicht unüberwindbar. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihm zuzumuten, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. 6.2 Mit Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung folgende Vorbringen entgegen: Erstens fürchte er täglich und überall, vom äthiopischen Sicherheitsdienst verfolgt zu werden. Es würde ihm daher verwehrt bleiben, ein soziales Leben aufzubauen, und er sei gezwungen, wie ein wildes Tier zu leben. Zweitens würde er, da ihn der äthiopische Sicherheitsdienst nun sogar im Sudan verfolge, nicht einmal mehr dort einen sicheren Ort vorfinden. Drittens seien die Lebensbedingungen im Sudan sehr schlecht. Er habe weder Arbeit noch Unterstützung. Aufgrund der fehlenden Sicherheit und der schlechten Lebensbedingungen beabsichtige er, nach Ägypten zu flüchten. Aus den genannten Gründen ersuche er um eine zügige Erledigung seines Gesuches. 7. 7.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass der Entscheid des BFM in allen Teile zu stützen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 6.1). Die Beschwerde vermag der Begründung der angefochtenen Verfügung nichts Substantielles entgegenzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Ausführungen in den nachstehenden Erwägungen. 7.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, er sei im Jahr 2009 wegen eines politischen Vorfalls aus Äthiopien geflüchtet, genügt nicht, um eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, zumal eine weiterführende Konkretisierung gänzlich fehlt. Nicht ersichtlich ist, was vorgefallen und inwiefern er individuell und konkret gefährdet sein sollte. Seine Befürchtung, getötet und verhaftet zu werden, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Desgleichen fehlt es den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, er werde nun auch im Sudan verfolgt, an Substanz. Eine konkrete Beschreibung der Verfolgung blieb aus, so dass eine Beurteilung derselben nicht vorgenommen werden kann. Aufgrund der vorliegenden Fakten ist eine asylrelevante Gefährdung somit nicht glaubhaft dargelegt worden. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Dokumente

D-6279/2014 nichts zu ändern, da sie keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. 7.3 In der Folge erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich im Sudan um eine Aufnahme zu bemühen. In Ergänzung dazu kann dennoch festgehalten werden, dass auch diesbezüglich die Erwägungen der Vorinstanz – der Beschwerdeführer halte sich bereits seit fünf Jahren im Sudan auf, weshalb die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartum für ihn offensichtlich nicht unüberwindbar sei, und es ihm zuzumuten wäre, bei ernsthaften Schwierigkeiten die Unterstützung des UNHCR in Anspruch zu nehmen – zu bestätigen sind. 7.4 Gesamthaft betrachtet ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts (beziehungsweise zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens) nicht erfüllt sind. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6279/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:

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