Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6277/2013/was
Urteil v o m 2 7 . M a i 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Raewel Advokatur, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (…).
D-6277/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2013 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 9. August 2013 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 7. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass die türkischen Behörden eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet hätten und ihm eine längere Haftstrafe drohe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Nüfus zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Eröffnung am 15. Oktober 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. November 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Internetauszüge der Webseite der türkischen Strafverfolgungsbehörden, eine an einen türkischen Anwalt verfasste E-Mail und eine Vollmacht sowie die Antwort-Mail des Anwalts, samt deutscher Übersetzung bei.
D-6277/2013 E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung weiterer türkischer Verfahrensakten. Ein Fristerstreckungsgesuch wurde vom Gericht am 18. Dezember 2013 genehmigt. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer an die Oberstaatanwaltschaft von Istanbul gerichtete Anfrage, mit deutscher Übersetzung ein. Am 30. Januar 2014 wurde das Original nachgereicht. G. In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Am 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-6277/2013 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. In den Jahren 2000 bis 2003 habe er sich als Asylsuchender in B._______ aufgehalten. Nachdem sein Gesuch abgelehnt worden sei, sei er in die Türkei zurückgeschafft worden. Dort sei er im Jahre 2010 nach Istanbul gezogen, da er Probleme mit dem Dorfvorsteher gehabt habe. Dieser habe ihn bei den Behörden als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans – PKK) angezeigt. Das Verfahren gegen ihn sei jedoch eingestellt worden. Im Dezember 2012 sei er mit einem Schengen-Visum für drei
D-6277/2013 Tage geschäftlich in C._______ gewesen. Im Februar 2013 habe ihn die türkische Polizei auf offener Strasse entführt, und unter Drohungen sowie Vorteilsversprechungen von ihm verlangt, zu gestehen, dass er ein Selbstmordattentäter sei. Als er sich geweigert habe, das Dokument zu unterschreiben, hätten die Polizisten ihn gefoltert. Er sei von der Polizei als Entführungsopfer ausgewählt worden, da sein Bruder im Jahre 1992 als PKK-Kämpfer gefallen sei. Am (…) sei mit einer Handgranate ein Anschlag auf ein Geschäft verübt worden. Da die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können, hätten die Polizisten, welche ihn entführt hätten, die Tatbegehung ihm unterschieben wollen. Im April 2013 sei seine Wohnung von der Polizei gestürmt worden, so dass er sich danach versteckt bei einem Freund aufgehalten habe. Auch bei seinem jüngeren Bruder sei im April einmal nach ihm gesucht worden. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden und bei einer Rückkehr würde man ihn unverzüglich in Haft nehmen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Sämtliche Schilderungen seien substanzarm ausgefallen und würden den Eindruck erwecken, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf mehrmalige Aufforderung hin sei es ihm nicht gelungen, das Erlebte in zeitlich rückwärts gerichteter Reihenfolge darzulegen, was auf ein Auswendiglernen hindeute. Zudem sei er einfachen Fragen ausgewichen. Sowohl die Entführung als auch die Folterungen seien oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschildert worden. Nicht einmal das Datum der Entführung habe genannt werden können. Nicht plausibel sei ferner, dass der angebliche Grund für die Entführung bereits 20 Jahre zurückliege. Ohnehin verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, welches ihn in den Fokus der Behörden bringen könnte. Eine Entführung auf offener Strasse sei nicht nachvollziehbar, da ein solches Verhalten nicht der üblichen polizeilichen Vorgehensweise entspreche. Der Beschwerdeführer hätte dieses Fehlverhalten zur Anzeige bringen können. Dass ein Strafverfahren aufgrund einer falschen Anschuldigung eröffnet worden sei, sei realitätsfremd, da dies einer breit orchestrierten Verschwörung bedürfte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen. Er habe zwar eine Verfahrensnummer angeben können, ohne jedoch genau zu wissen, von welcher Staatsanwaltschaft das Verfahren geleitet werde. Die angegebene Staatsanwaltschaft D._______ gebe es gemäss Erkenntnis des BFM nicht. Bezeichnenderweise wisse er nur vom Hörensagen von diesem Strafverfahren und es seien keine Beweismittel eingereicht worden. Die Stürmung und Durchsuchung seiner Wohnung sei unlogisch, da solchen Aktionen für gewöhnlich längere Vorberei-
D-6277/2013 tungshandlungen vorangehen würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch dafür kein genaues Datum nennen können. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso die Polizei die Stürmung nach dem Vorfall (…) erst Anfang April vorgenommen habe. Die Ausführungen zum Visum und zum Reisepass, insbesondere die Erklärung, wieso er den Pass nicht mitgenommen habe, seien nicht schlüssig. Nachfragen bei den C._______ Behörden hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein Schengen-Visum verfügt habe und sich im Jahre 2001 in C._______ aufgehalten habe, was von diesem jedoch verheimlicht worden sei. Ohnehin erwecke die stereotype und unlogische Schilderung des Reiseweges den Eindruck, dass er etwas zu verheimlichen versuche. Die plakativ und allgemein geäusserte Verfolgung der Volksgruppe der Kurden stelle lediglich einen Versuch dar, zusätzliche Gefährdungsmomente zu konstruieren, worauf daher nicht näher einzugehen sei. 4.3 In der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 15. Januar 2014 wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass die Argumentation des BFM in pauschaler Weise erfolgt sei und den tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei nicht gerecht werde. Das BFM sei von der Unglaubhaftigkeit des Strafverfahrens ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer sowohl den Ort als auch die verfahrensleitende Behörde habe benennen können. Diesbezüglich sei auch zu erwähnen, dass es auf der D._______ Seite von Istanbul sehr wohl eine Staatsanwaltschaft gebe. Das BFM habe somit vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements geschlossen, ohne diesbezügliche leicht zugängliche Beweise abzunehmen. Dem türkischen Rechtsvertreter sei es nach hartnäckigen Bemühungen gelungen, eine Bestätigung des Ermittlungsverfahrens betreffend Beschädigung öffentlichen Eigentums zu erlangen. Das Ermittlungsverfahren erfolge unter dem türkischen Anti-Terror-Gesetz, was dazu geführt habe, dass das Verfahren zuständigkeitshalber zwischen den Staatsanwaltschaften hin- und hergeschoben worden sei, wodurch die Beschaffung des Bestätigungsschreibens einige Zeit in Anspruch genommen habe. Dem Beschwerdeführer drohe eine Haftstrafe von bis zu 18 Jahren. 4.4 In der Vernehmlassung brachte das BFM vor, der Beschwerdeführer belege lediglich die Existenz einer Staatsanwaltschaft Istanbul D._______, wohingegen die Einleitung eines Strafverfahrens mit der Nummer (…) bis anhin nicht belegt worden sei. Der türkische Rechtsanwalt halte lediglich fest, dass er sich um Akten bemühe, was erstaune, da eine solche Abklärung üblicherweise nicht viel Zeit in Anspruch nehme.
D-6277/2013 Es sei auch verwunderlich, dass keine Berichte über den angeblichen Bombenanschlag eingereicht worden seien. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, das Strafverfahren sei an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen worden, wodurch es eine neue Verfahrensnummer erhalten habe. 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht der Ansicht, dass die Vorbingen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die die Unsubstanziiertheit sowie die schwere Nachvollziehbarkeit der Aussagen aufzeigen. Detailarm ausgefallen ist trotz Nachfrage insbesondere die Schilderung der Entführung (…) 2013 (act. A12 F56 bis F72). Ebenfalls substanzarm sind die Vorbringen hinsichtlich der Hausdurchsuchung und des Zeitraums, welchen der Beschwerdeführer versteckt verbracht habe (act. A12 F42 bis F47). Die Aussagen, wieso er zwar seine Identitätskarte mitgenommen, den Pass aber zuhause gelassen habe, sind ausweichend und unlogisch (act. A12 F31 bis F36). Auch den Nachfragen hinsichtlich des Haftbefehls wich der Beschwerdeführer aus (act. A12 F6 bis F10). 5.2 Zu den eingereichten Beweismitteln gilt es zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Nachfrage, wieso er sich bisher nicht um diese bemüht habe, in Ausflüchten verlor (act. A12 F8 bis F12). Auf Beschwerdestufe wurde schliesslich eine handschriftlich verfasste Bestätigung eingereicht, welche eine andere Verfahrensnummer als die vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene trägt, was damit erklärt wurde, die verfahrensführende Staatsanwaltschaft habe geändert. Unklar ist dabei, wieso er anfangs des Verfahrens zwar eine Verfahrensnummer nennen, jedoch keine entsprechenden Dokumente einreichen konnte. Zum nunmehr eingereichten Bestätigungsschreiben ist zu bemerken, dass es sich dabei lediglich um eine handschriftlich verfasste Bestätigung handelt, und keine das Untersuchungsverfahren direkt betreffende Aktenstücke wie etwa Ermittlungsakten, ein Durchsuchungs- oder Haftbefehl eingereicht worden sind. Der Beweiswert der eingereichten Bestätigung ist daher gering und vermag daher die Feststellung der Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-6277/2013 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6277/2013 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, in der Türkei über Familienangehörige verfüge und daher keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. 7.6 Diese Feststellung des BFM ist zu bestätigen, zumal den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf eine konkrete Gefährdung und somit die Unzumutbarkeit einer Rückkehr hindeuten könn-
D-6277/2013 ten. Zudem sind auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände gegen die Ausführungen des BFM vorgebracht worden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 12. November 2013 wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6277/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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